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{'item': 'G315 2271191-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 34§ 67§ 70§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlG315 2271191-1 Spruch, G315 2271191-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.01.2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“ genannt) einer Einreisekontrolle am Grenzübergang XXXX unterzogen. Dazu wurde in einer – nicht unterschriebenen – Dokumentation der Landespolizeidirektion XXXX zusammengefasst Folgendes festgehalten: Im Zuge der Grenzkontrolle sei festgestellt worden, dass es sich bei vier weiteren Insassen des angehaltenen PKW des nunmehrigen BF um geschleppte Personen von Slowenien in Richtung Deutschland handle. Der BF sei nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden und habe sich geständig gezeigt. Daraufhin sei die Einlieferung in die Justizanstalt XXXX erfolgt (AS 41).
  2. Am 31.01.2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“ genannt) einer Einreisekontrolle am Grenzübergang römisch 40 unterzogen. Dazu wurde in einer – nicht unterschriebenen – Dokumentation der Landespolizeidirektion römisch 40 zusammengefasst Folgendes festgehalten: Im Zuge der Grenzkontrolle sei festgestellt worden, dass es sich bei vier weiteren Insassen des angehaltenen PKW des nunmehrigen BF um geschleppte Personen von Slowenien in Richtung Deutschland handle. Der BF sei nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden und habe sich geständig gezeigt. Daraufhin sei die Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 erfolgt (AS 41). Am 01.02.2023 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde,

§ 34Abs.

3 Z 1 (AS 17).Am 01.02.2023 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde,

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (AS 17). Von der Behörde wurde eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen §§ 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zum Akt genommen (AS 33).Von der Behörde wurde eine Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zum Akt genommen (AS 33). Im Folgenden wurde ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister Informationssystem (ECRIS) zum Akt genommen, in welchem zwei Verurteilungen wegen eines Suchtgiftdeliktes und einer leichten Körperverletzung verzeichnet sind (AS 109). Ferner wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX zum Akt genommen, aus welcher hervorgeht, dass dem BF weitere Schleppungen und Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen werden (AS 113).Ferner wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zum Akt genommen, aus welcher hervorgeht, dass dem BF weitere Schleppungen und Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen werden (AS 113). Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der in Beschwerde gezogene Bescheid erging am 17.04.2023 (AS 151 ff) und wurde vom BF am 18.04.2023 nachweislich übernommen (AS 175). Die Beschwerde langte beim Bundesamt am 02.05.2023 ein (AS 185 ff). Die Beschwerdevorlage langte am 04.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. In der Folge wurden verschiedene Registerabfragen zur Person des BF getätigt und zum Gerichtsakt genommen. Ferner erging eine Aufforderung an die Behörde, in welcher sie zur Mitwirkung, insbesondere zur Bekanntgabe von Daten zum Aufenthalt des BF und der Vorlage eines Gerichtsurteiles, aufgefordert wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst dann zu laufen beginnt, wenn ein vollständiger Akt, der die Überprüfung der Voraussetzungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässt, vorliegt. Am 08.05. wurde eine Mitteilung mit folgendem Inhalt erstattet: „Der Fremde befand sich nach Einspruch gegen das Urteil vom XXXX 2023 der StA XXXX bis zum XXXX 2023 in der JA XXXX . Nach Beschluss des LG XXXX wurde der Fremde am XXXX 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Fremde wurde zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.“ „Der Fremde befand sich nach Einspruch gegen das Urteil vom römisch 40 2023 der StA römisch 40 bis zum römisch 40 2023 in der JA römisch 40 . Nach Beschluss des LG römisch 40 wurde der Fremde am römisch 40 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Fremde wurde zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.“ Ferner wurde angegeben, dass bislang kein rechtskräftiges Urteil zur Person des BF ergangen sei; die Information über das Strafausmaß und das von der Staatsanwaltschaft ergriffene Rechtsmittel sei durch fernmündliche Mitteilung der JA XXXX erlangt worden. Der Mitteilung wurde eine Vollzugsinformation – Auszug Personeninfo vom 03.05.2023 –beigeschlossen.Ferner wurde angegeben, dass bislang kein rechtskräftiges Urteil zur Person des BF ergangen sei; die Information über das Strafausmaß und das von der Staatsanwaltschaft ergriffene Rechtsmittel sei durch fernmündliche Mitteilung der JA römisch 40 erlangt worden. Der Mitteilung wurde eine Vollzugsinformation – Auszug Personeninfo vom 03.05.2023 –beigeschlossen. Am 09.05.2023 wurde eine Bestätigung über die am 06.05.2023 erfolgte Abschiebung des BF nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: - Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist polnischer Staatsangehöriger (Aktenkundiger Personalausweis, AS 21ff) Er verfügte im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldungen (aktenkundiger Auszug aus dem ZMR vom 04.05.2023) Der BF reiste am 31.01.2023 über den Grenzübergang XXXX nach Österreich ein, wurde dort einer Kontrolle unterzogen und anschließend in die Justizanstalt XXXX überstellt. Am 01.02.2023 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde,

§ 34Abs.

3 Z 1 (AS 17). Ab XXXX 2023 wurde der BF in Verwahrungshaft und am XXXX 2023 in Schubhaft genommen (Aufenthaltsinformation, OZ5).Der BF reiste am 31.01.2023 über den Grenzübergang römisch 40 nach Österreich ein, wurde dort einer Kontrolle unterzogen und anschließend in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Am 01.02.2023 erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde,

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (AS 17). Ab römisch 40 2023 wurde der BF in Verwahrungshaft und am römisch 40 2023 in Schubhaft genommen (Aufenthaltsinformation, OZ5). Am 06.05.2023 wurde der BF auf dem Landweg abgeschoben (bestätigter Abschiebeauftrag, OZ 6). Das Bundesamt hat weder hinreichende bzw. nachvollziehbare Feststellungen zur Frage der Übertretung der österreichischen Straf- und Fremdengesetze noch zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF getroffen. Die Behörde hat – bis auf ein unbeantwortet gebliebenes Parteiengehör und ein Telefonat mit einer Justizanstalt – über welches kein Aktenvermerk im Behördenakt erliegt – keinerlei Ermittlungen geführt. Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem Bundesverwaltungsgericht ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. einschlägige Rechtsnormen und Judikatur Zurückverweisung

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. Die maßgeblichen Bestimmungen zu §§ 31 und 52 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen zu Paragraphen 31 und 52 FPG lauten (auszugsweise) wie folgt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. … § 67 FPGParagraph 67, FPG
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.

  1. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die belangte Behörde hat sich bei ihrem Aufenthaltsverbot vorwiegend auf Mutmaßungen und Annahmen gestützt, für die im Akt keine Belege zu finden sind. 3.3.
  2. Schon in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF wurden keine präzisen Feststellungen getroffen, zumal lediglich festgehalten wurde, dass dieser „offensichtlich“ gesund sei und keine Krankheiten vorgebracht habe. Auf welche Beweismittel sie die Behörde dabei stützt, ist der gesamten Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Behörde hat sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft. In Bezug auf die dem BF vorgeworfene Straftat lässt sich lediglich der Mitteilung bzw. einer Aufforderung zur Mitwirkung der Behörde an den BF entnehmen, dass es eine Strafverhandlung wegen der dem BF vorgeworfenen Tat gegeben hat, wobei gegen das Urteil von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt worden ist (OZ 5). Wann die Verhandlung stattgefunden hat und wie das erstinstanzliche Urteil lautete, ist der Information der Behörde nicht zu entnehmen. In Bezug auf ein mit der Justizanstalt XXXX geführtes Telefonat, in welcher Informationen über das Strafausmaß ergangen sei – die dem Gericht im Übrigen vorenthalten wurden – ist festzuhalten, dass sich darüber gar keine Dokumentation im Akt, etwa in Form eines Aktenvermerkes über ein Telefonat, befindet.In Bezug auf ein mit der Justizanstalt römisch 40 geführtes Telefonat, in welcher Informationen über das Strafausmaß ergangen sei – die dem Gericht im Übrigen vorenthalten wurden – ist festzuhalten, dass sich darüber gar keine Dokumentation im Akt, etwa in Form eines Aktenvermerkes über ein Telefonat, befindet. In ihrem Bescheid bezieht sich die Behörde auch lediglich darauf, dass der BF straffällig wurde und geständig sei und führte darüber hinaus die Verurteilungen aus dem ECRIS an. Dass der BF die in Österreich begangene Tat gestanden hätte, wie dem Bescheid zu entnehmen ist, kann aufgrund der Aktenlage eben sowenig nachvollzogen werden. Der BF wurde weder von der Behörde persönlich angehört, noch kann dies aufgrund der im Akt erliegenden Dokumentation über die Grenzkontrolle der Landespolizeidirektion mit Sicherheit festgestellt werden, zumal es sich dabei lediglich um eine nicht unterschriebene „Tagesdokumentation“ handelt; das Dokument weist weder die Unterschrift des Kontrollierten selbst noch der kontrollierenden Organe auf. Das zentrale Argument der Behörde für das Aufenthaltsverbot und die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes basiert daher auf der vage formulierten und nicht dokumentierten Annahme, dass der BF straffällig wurde. Von welchem Delikt und von welchem Verhalten dabei ausgegangen wird, ist der gesamten Aktenlage somit nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar bleibt es der Behörde unbenommen, eine Entscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu treffen und basierend darauf eine Beurteilung der aus fremdenrechtlicher Sicht relevanten Fragestellungen vorzunehmen, allerdings hat die Behörde die Gründe für ihre Annahmen in ihrem Bescheid hinreichend darzulegen und wären jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gewesen, um im gegenständlichen Fall zu tragfähigen Feststellungen zu kommen. Ob das dem BF vorgeworfene Verhalten des BF strafbar ist, kann aufgrund der fehlenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht schlicht nicht nachvollzogen werden. Dass der BF nicht persönlichen gehört wurde, scheint vor allem deshalb unverständlich, da er für die Behörde aufgrund seiner Anhaltung und des von der Behörde erlassenen Festnahmeauftrages ohnehin für eine Befragung greifbar war. Auf welcher Rechtsgrundlage dann schließlich die Abschiebung erfolgte – wiewohl am 02.05.2023 (also vier Tage vor der Abschiebung) bereits die Beschwerde bei der Behörde einlangte, die Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht noch nicht abgelaufen war, das Gericht sogar mit Note vom 05.05.2023 (die Zustellstücke wurden auch an diesem Tag noch angenommen) darauf hinwies, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Aktenlage nicht beurteilbar ist und die Frist aufgrund der Unvollständigkeit der Dokumentation auch gar nicht zu laufen begonnen habe – erhellt überdies nicht. 3.3.
  3. Aufgrund der fehlenden Feststellungen und Ermittlungen in Bezug auf eine Gesetzesübertretung können auch keine Feststellung über den (un-)rechtmäßigen Aufenthalt des BF getroffen werden. Das Verfahren ist daher mit schweren Mängeln behaftet. Zusammengefasst hat die Behörde der Aktenlage zufolge keinerlei taugliche Ermittlungsschritte gesetzt, die ihre Annahme der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet begründen können. Darauf aufbauend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von der Annahme ausgeht, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Behörde hat lediglich ein schriftliches Parteiengehör gewährt, obwohl eine persönliche Einvernahme leicht möglich gewesen wäre und hat im Übrigen lediglich ein Telefonat mit der Justizanstalt geführt, über weder eine Dokumentation noch nähere Informationen zum Gesprächsinhalt vorliegen. Die Aktenlage gestaltet sich daher als nicht nachvollziehbar. 3.3.
  4. Ob der BF über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich oder sonstige Interessen hat, die im Verfahren zu berücksichtigen sind, wurde ebensowenig erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zunächst alle Ermittlungen zu tätigen haben, die die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt und allenfalls eine Vorfragenbeurteilung zur Fragen der Übertretung österreichischer Gesetze und der Rechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes ermöglichen. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF zu treffen haben. Ferner wird die Behörde konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF zu treffen haben. Erst auf Basis eines vollständig ermittelten Sachverhaltes wird der belangten Behörde dann die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung möglich sein. 3.3.
  5. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens für den Fall der Anwendung eines in § 67 normierten Tatbestandes hingewiesen. Dazu ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.3.3.
  6. Der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens für den Fall der Anwendung eines in Paragraph 67, normierten Tatbestandes hingewiesen. Dazu ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

§ 67

vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben. Die Behörde wird auch nachvollziehbar darzulegen haben, von welchem Gefährdungsmaßstab sie ausgeht und dies wird sie auch hinreichend zu begründen haben.Sollte die Behörde im Folgenden zur Ansicht kommen, dass ein Tatbestand

Paragraph 67, vorliegt, wird sie alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, auch in ihrer Begründung klar auszuweisen haben. Die Behörde wird auch nachvollziehbar darzulegen haben, von welchem Gefährdungsmaßstab sie ausgeht und dies wird sie auch hinreichend zu begründen haben. Unter den unter 3.3.

  1. bis 3.3.
  2. genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungs- und sonstigen Verfahrensmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet bzw. dokumentiert werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Gerade in amtswegig eingeleiteten Verfahren kann erwartet werden, dass die Behörde alle Sachverhaltselemente erhebt, die sie für eine rechtlich fundierte Entscheidung braucht oder die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch eine nachprüfende Instanz ermöglichen. Die Behörde ist auch als „Spezialbehörde“ eingerichtet, der es etwa zugemutet werden kann, Fremde einzuvernehmen, Feststellungen zur Ein- und Ausreise zu treffen, Beweisanträge zu behandeln und Unterlagen von anderen Behörden zu beschaffen, anstatt all dies an das Gericht zu delegieren. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorgehoben, dass die Behörde den BF – vor Ablauf der Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – abgeschoben hat, ohne rechtzeitig eine persönliche Befragung durchzuführen, um die fehlenden Sachverhaltselemente zu ermitteln. Eine Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht erweist sich schon deshalb als nicht effektiv, zumal eine persönliche Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht nur mehr nur unter erheblichem Aufwand und Ressourceneinsatz organisiert werden könnte. Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen kann, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Es war daher

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es war daher

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. 3.3.5. Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. 4.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die bB ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die bB ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2271191.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.