RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI403 2241740-2 SpruchI403 2241740-2/2E, I403 2241740-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 27.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Wesentlichen damit begründet war, dass der inzwischen 42 Jahre alte Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2001 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist war, Syrien nun endgültig wegen der Kriegssituation und weil er befürchte, als Reservist zu den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden, verlassen habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht habe. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2022, Zl. W292 2241740-2/12E rechtskräftig abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht habe. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2022, Zl. W292 2241740-2/12E rechtskräftig abgewiesen. Am 22.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er mittlerweile ein Dokument erhalten habe, welches bescheinige, dass er den Reservedienst beim syrischen Militär leisten müsse. Ansonsten erhalte er seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht. Am 04.11.2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab er hierbei an, dass er sich als subsidiär Schutzberechtigter benachteiligt fühle. Er hoffe, dass ihm Asyl gewährt werde, sodass er seine Familie nachholen könne und habe er nunmehr eine Bestätigung vorgelegt, welche bescheinige, dass er in Syrien polizeilich gesucht werde. Als Beweismittel brachte er im gegebenen Zusammenhang ein arabischsprachiges Dokument samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage, wonach ihm kein Strafregisterauszug ausgefolgt werden könne, da er seinen Militärdienst nicht abeleistet habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgereicht mit Schriftsatz vom 26.04.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung umfasse nur fünf Seiten und enthalte lediglich einen Spruchpunkt, mehrere Überschriften, eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Amtssignatur. Eine Begründung der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags fehle gänzlich, obwohl dem Antragsbegehren nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Eine Kopie der dem Beschwerdeführer zugestellten, nur fünf Seiten umfassenden Bescheidausfertigung ohne Begründungswert war dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen. Es wurde u.a. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2023 vorgelegt und langten am 16.05.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Ein sich im Verwaltungsakt befindlicher Entwurf eines Bescheides umfasst 49 Seiten und enthält eine umfassende Begründung, bestehend aus den Rubriken "A) Verfahrensgang", "B) Beweismittel", "C) Feststellungen", "D) Beweiswürdigung" und "E) Rechtliche Beurteilung", wiederum untergliedert in diverse Unterrubriken und gefolgt von einer Rechtsmittelbelehrung. Dieser Entwurf enthält keine Genehmigung in Form einer händischen Unterschrift durch einen approbationsbefugten Organwalter oder einer elektronischen Amtssignatur. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung gestaltet sich auf der ersten Seite in Bezug auf die erlassende Behörde, den Adressaten, die Verfahrenszahl und den Spruch ident mit dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsentwurf, umfasst allerdings nur fünf Seiten und besteht ansonsten im Wesentlichen lediglich aus der Bezeichnung der fünf Rubriken (ohne Unterrubriken oder sonstigem Inhalt), einer Rechtsmittelbelehrung sowie einer Amtssignatur. Eine Begründung der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags fehlt in der Bescheidausfertigung nahezu gänzlich, die einzigen beiden Sätze, welche sich individuell auf den Beschwerdeführer beziehen, finden sich in der Rubrik "A) Verfahrensgang" und lauten: „Sie reisten am 27.11.2020 in das Bundesgebiet ein.“ und „Sie haben am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht“. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punk II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes des sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsentwurfes sowie der dem Beschwerdeschriftsatz als Beweismittel angeschlossenen Bescheidausfertigung.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punk römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes des sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsentwurfes sowie der dem Beschwerdeschriftsatz als Beweismittel angeschlossenen Bescheidausfertigung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides: 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Erledigungen" betitelte § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Der mit "Erledigungen" betitelte Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet: „
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“„
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Der mit "Inhalt und Form der Bescheide" betitelte § 58 AVG lautet:Der mit "Inhalt und Form der Bescheide" betitelte Paragraph 58, AVG lautet: „
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:Der mit "Erkenntnisse" betitelte Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und hierbei folgende, für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgebliche Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN).Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050, mwN). Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 12.01.2023, Ra 2019/22/0150, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN).Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfGH 07.11.2008, U 67/08-9; VfSlg. 15.743/2000; 14.421/1996; 13.302/1992, mwN).Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfGH 07.11.2008, U 67/08-9; VfSlg. 15.743 aus 2000,; 14.421 aus 1996,; 13.302 aus 1992,, mwN). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterblieben und die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, mangelt es der dem Beschwerdeführer zugestellten fünfseitigen Bescheidausfertigung an jeglichem Begründungswert. Dem bekämpften Bescheid ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers gegenständlich nicht vorlägen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund zu treffender Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (vgl. VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Die belangte Behörde hat es jedoch zur Gänze unterlassen, inhaltliche Sachverhaltsfeststellungen in Bezug die Person des Beschwerdeführers oder die Lage in seinem Herkunftsstaat zu treffen. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Fluchtvorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz anzustellen.Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, mangelt es der dem Beschwerdeführer zugestellten fünfseitigen Bescheidausfertigung an jeglichem Begründungswert. Dem bekämpften Bescheid ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers gegenständlich nicht vorlägen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund zu treffender Länderfeststellungen auseinanderzusetzen vergleiche VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Die belangte Behörde hat es jedoch zur Gänze unterlassen, inhaltliche Sachverhaltsfeststellungen in Bezug die Person des Beschwerdeführers oder die Lage in seinem Herkunftsstaat zu treffen. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Fluchtvorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz anzustellen. Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt klar die Intention der belangten Behörde wider, in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der vorzitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie letztlich zu ihren getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung gelangte. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich.Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt klar die Intention der belangten Behörde wider, in nicht zulässiger Weise notwendige Ermittlungen des Sachverhalts auf das erkennende Gericht zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der vorzitierten Judikatur - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – ebenso nicht anzunehmen. Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie schlüssig darlegt, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen sie letztlich zu ihren getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung gelangte. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides möglich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Sachentscheidung sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass es sich bei dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsentwurf mangels einer Genehmigung in Form einer händischen Unterschrift durch einen abbropationsbefugten Organwalter oder einer elektronischen Amtssignatur um keine (genehmigte) Urschrift handelt. Im Übrigen hätte, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Entscheidungsentwurf um eine Urschrift handeln würde, die dem Beschwerdeführer zugestellte und damit inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung, die einer Berichtigung - infolge umfänglicher Abweichungen in der Begründung - im Weg des § 62 Abs. 4 AVG auch nicht zugänglich wäre, keine rechtliche Wirkungen zeitigen können und wäre die Ausfertigung in diesem Fall somit als Nicht-Bescheid zu qualifizieren gewesen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0435).Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass es sich bei dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsentwurf mangels einer Genehmigung in Form einer händischen Unterschrift durch einen abbropationsbefugten Organwalter oder einer elektronischen Amtssignatur um keine (genehmigte) Urschrift handelt. Im Übrigen hätte, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Entscheidungsentwurf um eine Urschrift handeln würde, die dem Beschwerdeführer zugestellte und damit inhaltlich nicht übereinstimmende Ausfertigung, die einer Berichtigung - infolge umfänglicher Abweichungen in der Begründung - im Weg des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch nicht zugänglich wäre, keine rechtliche Wirkungen zeitigen können und wäre die Ausfertigung in diesem Fall somit als Nicht-Bescheid zu qualifizieren gewesen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0435).
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2241740.2.00