← Österreich

{'item': 'I407 2153500-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI407 2153500-2 Spruch, I407 2153500-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria, vertreten durch die LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 22.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch die LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 22.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 zu Recht: A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. A), In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte über seine Rechtsvertretung mittels E-Mail vom 30.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 unter Vorlage einer Begründung und Urkunden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte über seine Rechtsvertretung mittels E-Mail vom 30.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 unter Vorlage einer Begründung und Urkunden.
  3. Seitens der belangten Behörde wurde der Rechtsvertretung per E-Mail vom 01.12.2021 mitgeteilt, dass eine persönliche Antragstellung des Beschwerdeführers erforderlich sei, wobei sogleich ein Terminvorschlag unterbreitet sowie auf die noch vorzulegenden Urkunden hingewiesen wurde. Am 07.12.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich vor dem BFA den zuvor näher bezeichneten Antrag unter neuerlicher Vorlage von Begründung und Urkunden.
  4. Mittels E-Mail vom 28.07.2022 ersuchte der rechtsvertretene Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.09.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrags auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument im Original sowie weitere Dokumente vorzulegen. Daneben wurde ihm auch die Möglichkeit eines Parteiengehörs gewährt.
  5. Nach Stattgabe eines Fristerstreckungsantrages bis 26.10.2022 langte am 27.10.2022 per E-Mail eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen ein, mittels der ein Mängelheilungsantrag gestellt wurde.
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), seinen Mängelheilungsantrag vom 27.10.2022 ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt IV.) und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), seinen Mängelheilungsantrag vom 27.10.2022 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 30.01.
  9. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht vorliege, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer hätte dem BFA am 17.11.2016 seine Geburtsurkunde im Original ausgehändigt und diese nicht zurückerhalten. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm nicht möglich, weil ihm Repressalien drohen würden. Daneben handle es sich beim Verfahren nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 um kein amtswegiges Verfahren im Sinne des § 58 AsylG
  10. Im Übrigen liege ein schützenwürdiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vor.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 30.01.
  12. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht vorliege, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer hätte dem BFA am 17.11.2016 seine Geburtsurkunde im Original ausgehändigt und diese nicht zurückerhalten. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm nicht möglich, weil ihm Repressalien drohen würden. Daneben handle es sich beim Verfahren nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 um kein amtswegiges Verfahren im Sinne des Paragraph 58, AsylG
  13. Im Übrigen liege ein schützenwürdiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vor.
  14. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  15. Am 17.05.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. Zudem erfolgte die Einvernahme einer Mehrzahl an Zeug:innen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und ist der Volksgruppe der I(g)bo zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  17. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Umunede in Delta State, wo er im Haus seiner Eltern aufwuchs und sechs Jahre lang die Grundschule besuchte. Er studierte ca. acht Monate lang an einer Universität in Benin City für die Ausbildung zum Bibliothekar und arbeitete als Hilfsarbeiter in einem Hotel. Mit seiner Schwester und seiner Mutter, die nach wie vor in Nigeria leben und über eine Landwirtschaft verfügen, steht er regelmäßig telefonisch in Kontakt. Zu seinem Bruder, der sich derzeit in Italien befindet, hat er ebenfalls Kontakt. In Österreich verfügt er über keine Verwandten. Am
  18. Oktober 2012 reiste er legal mit gültigem Reisedokument sowie türkischem Visum auf dem Luftweg aus Nigeria in die Türkei aus und gelangte von dort aus nach Griechenland und in Folge über Italien bis in die Schweiz, wo er einen Asylantrag stellte. Das schweizerische Bundesamt für Migration ist mit Entscheid vom
  19. Jänner 2013 auf das Asylgesuch vom
  20. November 2012 nicht eingetreten und der Beschwerdeführer Ende Oktober 2013 nach Nigeria zurückgeführt worden. Nach seiner Abschiebung lebte er für die Dauer von sechs Monaten in Lagos. Im April 2014 reiste er (erneut) aus Nigeria aus und gelangte schließlich über Algerien, Libyen und Italien (spätestens) am 09.06.2014 nach Österreich, wo er am selbigen Tag seinen Asylantrag stellte. Seit ebendiesem Datum ist er – mit Ausnahme von vier Tagen – durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Oktober 2015 verkauft der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis die Straßenzeitung „20er“. Für seine Unterstützung beim Bauhof der Gemeinde XXXX seit Dezember 2014 erhält er ein Taschengeld. Seit Mai 2023 nutzt der Beschwerdeführer auch Dienstleistungsschecks. Bis Ende Januar 2023 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, seit 31.01.2023 ist er nach § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zu keinem Zeitpunkt ging er einer erlaubten und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Von 13.09.2014 bis 14.09.2014 war er bei der Sozialversicherung als Arbeiter bei der XXXX GmbH angemeldet, wobei er für diese Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung hatte. Am 21.03.2019 und am 22.03.2019 half er jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr entgeltlich bei Abrissarbeiten in XXXX mit, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein und ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Seit Oktober 2015 verkauft der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis die Straßenzeitung „20er“. Für seine Unterstützung beim Bauhof der Gemeinde römisch 40 seit Dezember 2014 erhält er ein Taschengeld. Seit Mai 2023 nutzt der Beschwerdeführer auch Dienstleistungsschecks. Bis Ende Januar 2023 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, seit 31.01.2023 ist er nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zu keinem Zeitpunkt ging er einer erlaubten und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Von 13.09.2014 bis 14.09.2014 war er bei der Sozialversicherung als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH angemeldet, wobei er für diese Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung hatte. Am 21.03.2019 und am 22.03.2019 half er jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr entgeltlich bei Abrissarbeiten in römisch 40 mit, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein und ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer setzte während seines Aufenthalts in Österreich eine Vielzahl an Integrationsschritten und zeigte sich insbesondere in sozialer Hinsicht um eine Integration bemüht. Er verfügt über mehrere Bekanntschaften sowie Freundschaften und pflegt vor allem mit der Familie K. ein tiefergehendes, freundschaftliches Verhältnis, welches von einem sehr familiären Umgang geprägt ist. Seit 27.01.2023 ist der Beschwerdeführer auch melderechtlich bei der Familie K. erfasst. Auch in sportlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer sehr aktiv und seit April 2017 Mitglied in Fußballvereinen. Aktuell trainiert er die Kinder einer U10-Mannschaft und ist sowohl bei den Kindern als auch Eltern sehr beliebt. Daneben ist er Spieler in einer Kampfmannschaft, in der er sehr geschätzt wird und auch abseits der Spiele ein aktives Vereinsmitglied darstellt. Er leistete in den Jahren 2014, 2015 und 2016 immer wieder Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Flüchtlingsheim und führte von August bis Oktober 2016 mehrere Hilfstätigkeiten für die Gemeinden XXXX aus. Auch bewies er Zivilcourage, indem er bei einem Ladendiebstahl den Filialleiter bei der Ergreifung und Fixierung eines Tatverdächtigen unterstützte, wofür ihm eine Auszeichnung „Couragierter Bürger“ am 08.11.2021 verliehen wurde. Er leistete in den Jahren 2014, 2015 und 2016 immer wieder Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Flüchtlingsheim und führte von August bis Oktober 2016 mehrere Hilfstätigkeiten für die Gemeinden römisch 40 aus. Auch bewies er Zivilcourage, indem er bei einem Ladendiebstahl den Filialleiter bei der Ergreifung und Fixierung eines Tatverdächtigen unterstützte, wofür ihm eine Auszeichnung „Couragierter Bürger“ am 08.11.2021 verliehen wurde. Er spricht Deutsch auf einem sehr guten Niveau und hat zuletzt eine Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Von Februar bis April 2023 nahm er an Sprachkursen auf dem Niveau B2 teil. Außerdem besuchte er am BFI Tirol einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss in der Dauer von drei Semestern. Der Beschwerdeführer verfügt über einen mit Mai 2023 datierten, mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag einer XXXX GmbH, seitens eines Hotels wurde im Mai 2023 für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt. Daneben liegen weitere drei Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen aus dem Jahr 2021 und zwei Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen aus dem Jahr 2016 vor, welche aufschiebend bedingt formuliert sind.Der Beschwerdeführer verfügt über einen mit Mai 2023 datierten, mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag einer römisch 40 GmbH, seitens eines Hotels wurde im Mai 2023 für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt. Daneben liegen weitere drei Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen aus dem Jahr 2021 und zwei Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen aus dem Jahr 2016 vor, welche aufschiebend bedingt formuliert sind. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Dem gegenständlichen Antrag ging ein Vorverfahren voraus und wurde in diesem der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 30.03.2017 negativ entschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2021, GZ XXXX , als unbegründet ab.Dem gegenständlichen Antrag ging ein Vorverfahren voraus und wurde in diesem der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 30.03.2017 negativ entschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 04.10.2022, E 4310/2021-7, mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 16.12.2022, Ra 2022/18/0310-7, zurückgewiesen. Am 07.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung vor dem BFA persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  21. Am 07.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung vor dem BFA persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  22. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 14.09.2022 aufgetragen, binnen zwei Wochen (unter anderem) einen Reisepass vorzulegen. Zudem wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 14.09.2022 aufgetragen, binnen zwei Wochen (unter anderem) einen Reisepass vorzulegen. Zudem wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005.Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG
  23. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Verbesserungsauftrag vom 14.09.2022, die Stellungnahme bzw. den Mängelheilungsantrag vom 27.10.2022, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Verbesserungsauftrag vom 14.09.2022, die Stellungnahme bzw. den Mängelheilungsantrag vom 27.10.2022, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 17.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden, in welcher – neben dem Beschwerdeführer – auch Zeug:innen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen wurden. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinem Bildungs- und Berufswerdegang, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2016 und in der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021 zu GZ XXXX bereits rechtskräftig festgestellt wurde, in Zusammenschau mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.05.2023, S 4f). Bei der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden nigerianischen Geburtsurkunde (AS 101) handelt es sich – entgegen der Stellungnahme vom 27.10.2022 (AS 484) – um kein identitätsbezeugendes Dokument, sodass die Identität des Beschwerdeführers gerade nicht „unmissverständlich“ feststeht. Identitätsbezeugende Dokumente, wie etwa einen Reisepass, brachte der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nämlich nicht in Vorlage.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinem Bildungs- und Berufswerdegang, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2016 und in der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren, wie auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021 zu GZ römisch 40 bereits rechtskräftig festgestellt wurde, in Zusammenschau mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.05.2023, S 4f). Bei der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden nigerianischen Geburtsurkunde (AS 101) handelt es sich – entgegen der Stellungnahme vom 27.10.2022 (AS 484) – um kein identitätsbezeugendes Dokument, sodass die Identität des Beschwerdeführers gerade nicht „unmissverständlich“ feststeht. Identitätsbezeugende Dokumente, wie etwa einen Reisepass, brachte der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden nämlich nicht in Vorlage. Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben und wurde auch zuletzt in der Stellungnahme vom 27.10.2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund ist (AS 490), wie dieser schließlich selbst auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 17.05.2023, S 4). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  24. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter desselben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand. Seine Arbeitswilligkeit bringt er bereits durch seine Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „20er“ bzw. bei der Gemeinde XXXX , zudem durch die in Vorlage gebrachten Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen zum Ausdruck. Zuletzt bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Richter glaubhaft, einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Protokoll vom 17.05.2023, S 8 und S 26). Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben und wurde auch zuletzt in der Stellungnahme vom 27.10.2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund ist (AS 490), wie dieser schließlich selbst auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 17.05.2023, S 4). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter desselben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand. Seine Arbeitswilligkeit bringt er bereits durch seine Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „20er“ bzw. bei der Gemeinde römisch 40 , zudem durch die in Vorlage gebrachten Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen zum Ausdruck. Zuletzt bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Richter glaubhaft, einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Protokoll vom 17.05.2023, S 8 und S 26). In Anbetracht dessen, dass auch zuletzt im Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Familienangehörigen desselben angeführt sind (AS 6 und AS 299) war – in Übereinstimmung mit den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ XXXX – festzustellen, dass er in Österreich über keine Verwandten verfügt. In Hinblick auf den Kontakt zu seiner in Nigeria aufhältigen Mutter und Schwester sowie dem in Italien befindlichen Bruder bleibt auf die glaubhaften Darlegungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 17.05.2023, S 4), wobei bereits in der Stellungnahme vom Oktober 2022 auf die familiären Anknüpfungspunkte hingewiesen wurde (Stellungnahme vom 27.10.2022, AS 489). In Anbetracht dessen, dass auch zuletzt im Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Familienangehörigen desselben angeführt sind (AS 6 und AS 299) war – in Übereinstimmung mit den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ römisch 40 – festzustellen, dass er in Österreich über keine Verwandten verfügt. In Hinblick auf den Kontakt zu seiner in Nigeria aufhältigen Mutter und Schwester sowie dem in Italien befindlichen Bruder bleibt auf die glaubhaften Darlegungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 17.05.2023, S 4), wobei bereits in der Stellungnahme vom Oktober 2022 auf die familiären Anknüpfungspunkte hingewiesen wurde (Stellungnahme vom 27.10.2022, AS 489). Die Feststellungen zur erstmaligen Ausreise aus Nigeria, zur Asylantragstellung in der Schweiz und zur Abschiebung nach Nigeria ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des Schweizer Bundesamts für Migration vom 16.06.2014 (AS 35) bzw. den rechtskräftigen Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ XXXX , welches sich wiederum auf die Entscheidung des Schweizer Bundesamts für Migration vom 07.01.2013 stützt. Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria, zu seiner Ausreise aus Nigeria im April 2014 sowie zur Einreise und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 11.06.2014, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren, welche derart auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, GZ XXXX , ihren Niederschlag fanden.Die Feststellungen zur erstmaligen Ausreise aus Nigeria, zur Asylantragstellung in der Schweiz und zur Abschiebung nach Nigeria ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des Schweizer Bundesamts für Migration vom 16.06.2014 (AS 35) bzw. den rechtskräftigen Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , welches sich wiederum auf die Entscheidung des Schweizer Bundesamts für Migration vom 07.01.2013 stützt. Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria, zu seiner Ausreise aus Nigeria im April 2014 sowie zur Einreise und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 11.06.2014, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren, welche derart auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , ihren Niederschlag fanden. Das Datum seiner Asylantragstellung am 09.06.2014 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 09.062014, AS 13), als auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt. Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers ist in dessen ZMR-Auszug verschriftlicht. Der Verkauf der Straßenzeitung „20er“ ist urkundlich belegt (AS 423, datiert mit 27.08.2021; zuletzt Beilage ./
  25. der Stellungnahme vom 10.05.2023), ebenso seine Tätigkeit am Bauhof der Gemeinde XXXX (Beilage ./8 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Die Nutzung von Dienstleistungsschecks seit Mai 2023 ergibt sich aus den dazu in Vorlage gebrachten Beiblättern (Beilagen ./4 bis ./6 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dessen Grundversorgungsauszug, seine Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG ist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. In der Stellungnahme vom 27.10.2022 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er seinen Lebensunterhalt (nur) teilweise finanzieren kann (Stellungnahme vom 27.10.2022, AS 490). Unter Miteinbeziehung dessen, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG von Seiten der Familie K. finanziert wird, die ihn auch in ihrem Haus unentgeltlich wohnen lässt (Protokoll vom 17.05.2023, S 13 und S 21) und der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Straßenzeitungsverkaufs bzw. seiner Mithilfe bei der Gemeinde XXXX , für die er (lediglich) ein Taschengeld erhält, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, GZ XXXX , die Feststellungen Tätigkeit in der XXXX GmbH ohne Beschäftigungsbewilligung sowie die Mithilfe bei Abrissarbeiten. Der Verkauf der Straßenzeitung „20er“ ist urkundlich belegt (AS 423, datiert mit 27.08.2021; zuletzt Beilage ./
  26. der Stellungnahme vom 10.05.2023), ebenso seine Tätigkeit am Bauhof der Gemeinde römisch 40 (Beilage ./8 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Die Nutzung von Dienstleistungsschecks seit Mai 2023 ergibt sich aus den dazu in Vorlage gebrachten Beiblättern (Beilagen ./4 bis ./6 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dessen Grundversorgungsauszug, seine Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG ist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. In der Stellungnahme vom 27.10.2022 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er seinen Lebensunterhalt (nur) teilweise finanzieren kann (Stellungnahme vom 27.10.2022, AS 490). Unter Miteinbeziehung dessen, dass der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG von Seiten der Familie K. finanziert wird, die ihn auch in ihrem Haus unentgeltlich wohnen lässt (Protokoll vom 17.05.2023, S 13 und S 21) und der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Straßenzeitungsverkaufs bzw. seiner Mithilfe bei der Gemeinde römisch 40 , für die er (lediglich) ein Taschengeld erhält, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , die Feststellungen Tätigkeit in der römisch 40 GmbH ohne Beschäftigungsbewilligung sowie die Mithilfe bei Abrissarbeiten. Bereits die in Vorlage gebrachten Urkunden lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich eine Vielzahl an Integrationsschritte gesetzt und sich insbesondere in sozialer Hinsicht um eine Integration bemüht hat. Dies lassen auch die Angaben sämtlicher Zeug:innen in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2023 erkennen. Insbesondere die Darlegungen der Mitglieder der Familie K. lassen erkennen, dass ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer von einem tiefergehenden, freundschaftlichen Verhältnis mit einem sehr familiären Umgang geprägt ist (Protokoll vom 17.05.2023, S 10 ff, S 13 ff und S 21 ff), was nicht zuletzt auch durch die seit 27.01.2023 währende Hauptwohnsitzmeldung bei der Familie K., wie im Melderegisterauszug ersichtlich, verdeutlicht wird. In Hinblick auf sein Engagement im Fußballvereinsleben kann ebenfalls auf die glaubhaften Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden (Protokoll vom 17.05.2023, S 12 und S 19 ff). Seine Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Flüchtlingsheim sind urkundlich belegt (AS 415), die Auszeichnung „Couragierter Bürger“ liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 439). Die sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren in der mündlichen Verhandlung festzustellen (Protokoll vom 17.05.2023, S 5), hinsichtlich seiner Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 ist das entsprechende Zertifikat im Verwaltungsakt befindlich (AS 345 und AS 347). Auch sein Sprachkursbesuch von Februar bis April 2023 ist urkundlich belegt (Beilage ./
  27. und ./3 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Sein Pflichtschulbesuch für die Dauer von drei Semestern wurde bereits derart im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ XXXX , festgestellt.Die sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren in der mündlichen Verhandlung festzustellen (Protokoll vom 17.05.2023, S 5), hinsichtlich seiner Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 ist das entsprechende Zertifikat im Verwaltungsakt befindlich (AS 345 und AS 347). Auch sein Sprachkursbesuch von Februar bis April 2023 ist urkundlich belegt (Beilage ./
  28. und ./3 der Stellungnahme vom 10.05.2023). Sein Pflichtschulbesuch für die Dauer von drei Semestern wurde bereits derart im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , festgestellt. Der mit Mai 2023 datierte Arbeitsvorvertrag einer XXXX GmbH sowie die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung eines Hotels ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Urkunden (Beilage ./
  29. und ./7 der Stellungnahme vom 10.05.2023), was der Beschwerdeführer derart auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 17.05.2023, S 9). Die Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen älteren Datums sind im Veraltungsakt befindlich (AS 425 ff).Der mit Mai 2023 datierte Arbeitsvorvertrag einer römisch 40 GmbH sowie die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung eines Hotels ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Urkunden (Beilage ./
  30. und ./7 der Stellungnahme vom 10.05.2023), was der Beschwerdeführer derart auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte (Protokoll vom 17.05.2023, S 9). Die Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen älteren Datums sind im Veraltungsakt befindlich (AS 425 ff). Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zum Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie dessen negative Erledigung, wie schließlich auch die Inhalte des Gerichtsakts zu GZ XXXX erkennen lassen, in welchem auch die höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einliegen. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zum Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie dessen negative Erledigung, wie schließlich auch die Inhalte des Gerichtsakts zu GZ römisch 40 erkennen lassen, in welchem auch die höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einliegen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 297 ff), der mit 14.09.2022 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 453 ff). Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 297 ff), der mit 14.09.2022 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 453 ff).
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und I. des angefochtenen Bescheides): Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  32. Rechtslage Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  33. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  34. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  35. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  36. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2 leg. cit). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2, leg. cit). Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Die Behörde hat gemäß Absatz 3, leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  37. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  38. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  39. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  40. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  41. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  42. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Abs. 2 leg. cit):Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Absatz 2, leg. cit):
  43. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  44. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  45. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005). Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). In Hinblick auf die Mängelheilungstatbestände des § 4 AsylG-DV 2005 bleibt festzuhalten, dass eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers scheitert. In Hinblick auf die Mängelheilungstatbestände des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 bleibt festzuhalten, dass eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers scheitert. Im Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 wird auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK abgestellt. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
  46. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch § 8 AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 mit Hinweis auf VwGH
  47. April 2016, Ra 2016/21/0077).Im Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 wird auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK abgestellt. Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
  48. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch Paragraph 8, AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 mit Hinweis auf VwGH
  49. April 2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich seinen Mängelheilungsantrag sowohl auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, als auch § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestützt. Die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG ist dabei schon bei der Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich seinen Mängelheilungsantrag sowohl auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, als auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestützt. Die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist dabei schon bei der Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Es ist daher auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 einzugehen wie folgt:Es ist daher auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 einzugehen wie folgt: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  50. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  51. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  52. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  53. der Grad der Integration,
  54. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  55. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  56. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  57. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  58. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  59. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  60. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  61. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  62. der Grad der Integration,
  63. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  64. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  65. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  66. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  67. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  68. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  69. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer verfügt in Anbetracht dieser Definition des Familienbegriffs und da eine Adoption seinerseits bis dato nicht erfolgt ist, in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, mag auch seine Beziehung zur Familie K. von einem sehr familiären Umgang geprägt sein. Der Beschwerdeführer verfügt in Anbetracht dieser Definition des Familienbegriffs und da eine Adoption seinerseits bis dato nicht erfolgt ist, in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, mag auch seine Beziehung zur Familie K. von einem sehr familiären Umgang geprägt sein. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. In Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), hingegen einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). In Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), hingegen einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Der Beschwerdeführer hält sich fallgegenständlich seit Juni 2014 und damit fast neun Jahren in Österreich auf, wobei sein Asylverfahren (erst) mit Erkenntnis vom 25.10.2021, GZ XXXX , rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm dabei nicht anzulasten. Gegenständlich ist ihm jedoch vorzuwerfen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, AW 2000/18/0251) und ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Auch seine – jedoch äußerst kurzweiligen – Beschäftigungen ohne Beschäftigungsbewilligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer hält sich fallgegenständlich seit Juni 2014 und damit fast neun Jahren in Österreich auf, wobei sein Asylverfahren (erst) mit Erkenntnis vom 25.10.2021, GZ römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm dabei nicht anzulasten. Gegenständlich ist ihm jedoch vorzuwerfen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, AW 2000/18/0251) und ist es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Auch seine – jedoch äußerst kurzweiligen – Beschäftigungen ohne Beschäftigungsbewilligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist hingegen zu werten, dass er sich in Hinblick auf seine Integration, insbesondere in sozialer Hinsicht, sehr bemüht gezeigt und umfassende Integrationsschritte während seines Aufenthalts in Österreich gesetzt hat: So spricht er Deutsch auf einem sehr guten Niveau, wobei er über ein Sprachzertifikat auf den Niveau B1 verfügt und auch für die Dauer von drei Semestern einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss besucht hat. Daneben hat er immer wieder Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Flüchtlingsheim erbracht und von August bis Oktober 2016 mehrere Hilfstätigkeiten für die Gemeinden XXXX durchgeführt. Seit nunmehr über sieben Jahren verkauft er die Straßenzeitung „20er“, seit Dezember 2014 unterstützt er den Bauhof in XXXX . Seit Januar 2023 bezieht er außerdem keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung und liegen mehrere aufschiebend bedingte Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen vor, wobei auch für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt wurde. Er ist bei der Familie K. privat untergebracht, zu der ein tiefergehendes freundschaftliches, familiär geprägtes Verhältnis besteht. Daneben ist er aufgrund seiner mehrjährigen Fußballvereinszugehörigkeiten sowohl bei den Eltern als auch bei den Kindern, die er trainiert, sehr beliebt und wird er von seinen Kampfmannschaftsmitspielern sehr geschätzt. Nicht zuletzt wurde ihm auch am 08.11.2021 die Auszeichnung „Couragierter Bürger“ verliehen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist hingegen zu werten, dass er sich in Hinblick auf seine Integration, insbesondere in sozialer Hinsicht, sehr bemüht gezeigt und umfassende Integrationsschritte während seines Aufenthalts in Österreich gesetzt hat: So spricht er Deutsch auf einem sehr guten Niveau, wobei er über ein Sprachzertifikat auf den Niveau B1 verfügt und auch für die Dauer von drei Semestern einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss besucht hat. Daneben hat er immer wieder Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Flüchtlingsheim erbracht und von August bis Oktober 2016 mehrere Hilfstätigkeiten für die Gemeinden römisch 40 durchgeführt. Seit nunmehr über sieben Jahren verkauft er die Straßenzeitung „20er“, seit Dezember 2014 unterstützt er den Bauhof in römisch 40 . Seit Januar 2023 bezieht er außerdem keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung und liegen mehrere aufschiebend bedingte Einstellungs- bzw. Beschäftigungszusagen vor, wobei auch für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt wurde. Er ist bei der Familie K. privat untergebracht, zu der ein tiefergehendes freundschaftliches, familiär geprägtes Verhältnis besteht. Daneben ist er aufgrund seiner mehrjährigen Fußballvereinszugehörigkeiten sowohl bei den Eltern als auch bei den Kindern, die er trainiert, sehr beliebt und wird er von seinen Kampfmannschaftsmitspielern sehr geschätzt. Nicht zuletzt wurde ihm auch am 08.11.2021 die Auszeichnung „Couragierter Bürger“ verliehen. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen unter Miteinbeziehung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.In Anbetracht dieser Umstände überwiegen unter Miteinbeziehung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
  70. Vor diesem Hintergrund kann eine Befassung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer gegenständlich bei der Erlangung eines Reisepasses entsprechend mitgewirkt hat, worauf der Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 abzielt – ebenso wie die Frage nach dem Verbleib der vor dem BFA im Asylverfahren im Original vorgelegten Geburtsurkunde – unterbleiben. Vor diesem Hintergrund kann eine Befassung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer gegenständlich bei der Erlangung eines Reisepasses entsprechend mitgewirkt hat, worauf der Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 abzielt – ebenso wie die Frage nach dem Verbleib der vor dem BFA im Asylverfahren im Original vorgelegten Geburtsurkunde – unterbleiben. Zumal die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden, sondern kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Da dem Beschwerdeführer bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Da dem Beschwerdeführer bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV und V.:Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier und römisch fünf.: § 10 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  71. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  72. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 AsylG-DV 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Stellung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2153500.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.