RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI414 2271221-1 SpruchI414 2271221-1/3E, I414 2271221-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Montenegro, wurde am 19.11.2022 im Bundesgebiet im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach § 147 StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Am 20.11.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Montenegro, wurde am 19.11.2022 im Bundesgebiet im Zuge von Observationsmaßnahmen durch Beamte des LKA Niederösterreich wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB sowie des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 147, StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen. Am 20.11.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. In dem am 06.12.2022 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst vor, dass er am 17.11.2022 sichtvermerksfrei zu Geschäftszwecken sowie um Bekannte zu treffen in das Bundesgebiet eingereist sei. In Montenegro sei er selbstständig tätig, wobei er rund EUR 600,00 monatlich ins Verdienen bringe. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben, er verfüge jedoch über soziale Anbindungen in Form von Freunden und Verwandten und wolle er auch weiterhin in der Lage sein frei zu reisen und Freunde zu treffen, weshalb er beantrage von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3, § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 24.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 24.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 24.03.2023 wurde der am selben Tag bedingt aus der Strafhaft entlassene Beschwerdeführer vom Bundesamt zur beabsichtigten zwangsweisen Außerlandesbringung und Schubhaftverhängung einvernommen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 24.03.2023 wurde der am selben Tag bedingt aus der Strafhaft entlassene Beschwerdeführer vom Bundesamt zur beabsichtigten zwangsweisen Außerlandesbringung und Schubhaftverhängung einvernommen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 29.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt nach entsprechendem Antrag die unterstützte organisierte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat genehmigt. Am 03.04.2023 wurde er aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag über den Luftweg nach Montenegro aus. Mit dem am 25.04.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt keine Gefährdungsprognose durchgeführt und die wirtschaftlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verfüge als Eigentümer und Geschäftsführer der Gesellschaft „ XXXX “ mit Sitz in Belgrad über wirtschaftliche Beziehungen mit anderen Firmen im Schengenraum und müsse er daher regelmäßig zu diversen Partnerfirmen in Slowenien, der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten reisen. Zudem lebe sein Bruder in Slowenien, den er einmal im Monat besuche, was ihm durch das verhängte Einreiseverbot nunmehr verwehrt wäre und stelle dieses somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ferner habe das Bundesamt keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Mit dem am 25.04.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt keine Gefährdungsprognose durchgeführt und die wirtschaftlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verfüge als Eigentümer und Geschäftsführer der Gesellschaft „ römisch 40 “ mit Sitz in Belgrad über wirtschaftliche Beziehungen mit anderen Firmen im Schengenraum und müsse er daher regelmäßig zu diversen Partnerfirmen in Slowenien, der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten reisen. Zudem lebe sein Bruder in Slowenien, den er einmal im Monat besuche, was ihm durch das verhängte Einreiseverbot nunmehr verwehrt wäre und stelle dieses somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ferner habe das Bundesamt keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2022 sichtvermerksfrei in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.11.2022 wurde er durch Beamte des LKA Niederösterreich im Zuge von Observationsmaßnahmen wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB sowie wegen des versuchten schweren Betruges nach § 147 StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2022, Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer reiste am 17.11.2022 sichtvermerksfrei in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.11.2022 wurde er durch Beamte des LKA Niederösterreich im Zuge von Observationsmaßnahmen wegen des Verdachts des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, StGB sowie wegen des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 147, StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2022, Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3, § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien I.) dazu beigetragen hat, dass die bereits rechtskräftig verurteilten D.D. und P.A. den noch unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt hat, eine Sache mit einem Betrag von € 5.000,00 übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem er mit den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten D.D. und P.A. am 19.11.2022 nach vorheriger Inserat Schaltung im Internet den zuvor von dem unbekannten Täter in Italien gestohlenen und nach Österreich verbrachten LKW Renault Master, xxx, Wert zirka € 45.000,00, einem verdeckten Ermittler unter Vorweis eines gefälschten Zulassungsscheins zu einem Verkaufspreis von € 35.500,00 zum Kauf anboten, indem er Aufpasserdienste leistete;römisch eins.) dazu beigetragen hat, dass die bereits rechtskräftig verurteilten D.D. und P.A. den noch unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt hat, eine Sache mit einem Betrag von € 5.000,00 übersteigenden Wert, die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem er mit den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten D.D. und P.A. am 19.11.2022 nach vorheriger Inserat Schaltung im Internet den zuvor von dem unbekannten Täter in Italien gestohlenen und nach Österreich verbrachten LKW Renault Master, xxx, Wert zirka € 45.000,00, einem verdeckten Ermittler unter Vorweis eines gefälschten Zulassungsscheins zu einem Verkaufspreis von € 35.500,00 zum Kauf anboten, indem er Aufpasserdienste leistete; II.) dazu beigetragen hat, die Herkunft von Vermögensbestandteilen zu verschleiern und einem anderen zu übertragen versucht hat, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten, herrührten, indem er am 19.11.2022 die zu l.) beschriebene Tat beging, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil der Angeklagte und die abgesondert verfolgten D.D. und P.A. von der Polizei aus eigenem festgenommen wurden.römisch zwei.) dazu beigetragen hat, die Herkunft von Vermögensbestandteilen zu verschleiern und einem anderen zu übertragen versucht hat, die aus der kriminellen Tätigkeit, nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten, herrührten, indem er am 19.11.2022 die zu l.) beschriebene Tat beging, ohne dem Kaufinteressenten gegenüber zu erwähnen, dass der LKW Renault Master in Italien gestohlen worden war und unter Vorhalt eines gefälschten Zulassungsscheins, wobei es beim Versuch blieb, weil der Angeklagte und die abgesondert verfolgten D.D. und P.A. von der Polizei aus eigenem festgenommen wurden. III.) am 20.2.2023 und am 23.2.2023 in Wien die Polizeibeamten Bez. Insp. M.F. und Abt. Insp. F.S. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, indem er in der Hauptverhandlung vom 20.2.2023 und 23.2.2023 in diesem Verfahren behauptete, die ihn am 19.11.2022 als Beschuldigten vernehmenden Exekutivbediensteten hätten ihm entgegen der diesbezüglichen Protokollierung, trotz seines ausdrücklichen Ersuchens, die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung verweigert sowie trotz seiner Hinweise auf Verständigungsprobleme nicht protokolliert, dass er sinngemäß aussagte, er habe nichts über die genauen, gemeint defraudanten Tatumstände des Verkaufs des LKW Renault gewusst und habe vielmehr „unbewusst" am Verkaufsversuch teilgenommen. römisch drei.) am 20.2.2023 und am 23.2.2023 in Wien die Polizeibeamten Bez. Insp. M.F. und Abt. Insp. F.S. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, indem er in der Hauptverhandlung vom 20.2.2023 und 23.2.2023 in diesem Verfahren behauptete, die ihn am 19.11.2022 als Beschuldigten vernehmenden Exekutivbediensteten hätten ihm entgegen der diesbezüglichen Protokollierung, trotz seines ausdrücklichen Ersuchens, die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung verweigert sowie trotz seiner Hinweise auf Verständigungsprobleme nicht protokolliert, dass er sinngemäß aussagte, er habe nichts über die genauen, gemeint defraudanten Tatumstände des Verkaufs des LKW Renault gewusst und habe vielmehr „unbewusst" am Verkaufsversuch teilgenommen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend. Mildernd wurden hingegen der teilweise untergeordnete Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Nachdem der über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben in Haft verbüßt hat, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2023, Zl. XXXX der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 24.03.2023 wurde er daher bedingt aus der Strafhaft entlassen.Nachdem der über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil verhängte unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben in Haft verbüßt hat, wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 24.03.2023 wurde er daher bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 28.03.2023 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, dem das Bundesamt am 29.03.2023 im Sinne einer organisierten Unterstützung zugestimmt hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag über den Luftweg nach Montenegro aus. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 28.03.2023 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, dem das Bundesamt am 29.03.2023 im Sinne einer organisierten Unterstützung zugestimmt hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag über den Luftweg nach Montenegro aus. Der Beschwerdeführer war in Österreich lediglich vom 21.11.2022 bis zum 30.11.2022 in der Justizanstalt XXXX , vom 30.11.2022 bis zum 24.03.2023 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt sowie vom 24.03.2023 bis zum 03.04.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor war er zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich hervorgekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er ein gutes Verhältnis pflegt und den er rund einmal im Monat besucht, lebt in Slowenien. Der Beschwerdeführer war in Österreich lediglich vom 21.11.2022 bis zum 30.11.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , vom 30.11.2022 bis zum 24.03.2023 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt sowie vom 24.03.2023 bis zum 03.04.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor war er zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich hervorgekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er ein gutes Verhältnis pflegt und den er rund einmal im Monat besucht, lebt in Slowenien. In Montenegro hat der Beschwerdeführer die Grund- und Berufsschule zum Bautechniker abgeschlossen und lebt er ebendort in seinem Elternhaus. Er ist selbstständig berufstätig und ist Eigentümer sowie Geschäftsführer der Gesellschaft „ XXXX “ mit Sitz in Belgrad, wobei er zu Geschäftszwecken regelmäßig in das Schengengebiet einreist. In Montenegro hat der Beschwerdeführer die Grund- und Berufsschule zum Bautechniker abgeschlossen und lebt er ebendort in seinem Elternhaus. Er ist selbstständig berufstätig und ist Eigentümer sowie Geschäftsführer der Gesellschaft „ römisch 40 “ mit Sitz in Belgrad, wobei er zu Geschäftszwecken regelmäßig in das Schengengebiet einreist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 24.03.2023, in die seitens des Beschwerdeführers ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom 06.12.2022, in den Anlass-Bericht des LKA XXXX vom 20.11.2022, Zl. XXXX , in den Abschluss-Bericht des LKA XXXX vom 10.01.2023, Zl. XXXX , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX , in den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2023, Zl. XXXX , in den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. XXXX , in die Ausreisebestätigung vom 03.04.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 24.03.2023, in die seitens des Beschwerdeführers ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom 06.12.2022, in den Anlass-Bericht des LKA römisch 40 vom 20.11.2022, Zl. römisch 40 , in den Abschluss-Bericht des LKA römisch 40 vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , in den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 , in den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 , in die Ausreisebestätigung vom 03.04.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines montenegrinischen Reisepasses, gültig bis 08.05.2029 (AS 19ff) sowie aus der ins Verfahren eingebrachten Kopie seines Personalausweises, gültig bis 07.06.2031 (AS 231). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, basiert auf seinen Angaben im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.03.2023 sowie auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.12.2022 und gründen darauf auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Schließlich sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Dass er am 17.11.2022 sichtsvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens gleichbleibend angeführt (AS 58, 134). Die Feststellungen zu seiner Festnahme am 19.11.2022 sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere jedoch aus dem Bericht des LKA Niederösterreich vom 20.11.2022, Zl. XXXX , dem Abschluss-Bericht des LKA Niederösterreich vom 10.01.2023, Zl. XXXX sowie aus der Vollzugsinformation vom 20.11.2022 (AS 29). Dass er am 17.11.2022 sichtsvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens gleichbleibend angeführt (AS 58, 134). Die Feststellungen zu seiner Festnahme am 19.11.2022 sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere jedoch aus dem Bericht des LKA Niederösterreich vom 20.11.2022, Zl. römisch 40 , dem Abschluss-Bericht des LKA Niederösterreich vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 sowie aus der Vollzugsinformation vom 20.11.2022 (AS 29). Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, wonach dem BF – nachdem der mit dem vorangeführten Urteil unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben in Strafhaft verbüßt hat – der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und er am 24.03.2023 bedingt aus der Haft entlassen wurde, ist durch den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2023, Zl. XXXX (AS 127ff) belegt. Die Feststellung, wonach dem BF – nachdem der mit dem vorangeführten Urteil unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben in Strafhaft verbüßt hat – der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und er am 24.03.2023 bedingt aus der Haft entlassen wurde, ist durch den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 127ff) belegt. Dass über den Beschwerdeführer am 27.03.2023 die Schubhaft verhängt wurde, er am 28.03.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gestellt hat, dem in weiterer Folge seitens des Bundesamtes zugestimmt wurde, ist dem Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. XXXX , dem Antrag vom 28.03.2023 (AS 187f) sowie dem Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 29.03.2023 (AS 190ff) zu entnehmen. Die Feststellung zur Entlassung aus der Schubhaft am 03.04.2023 sowie zu der noch am selben Tag erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers über den Luftweg, basiert auf dem Entlassungsschein des Bundesamtes vom 31.03.2023 (AS 205) sowie auf der unterfertigten Ausreisebestätigung vom 03.04.2023 (AS 214f). Dass über den Beschwerdeführer am 27.03.2023 die Schubhaft verhängt wurde, er am 28.03.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gestellt hat, dem in weiterer Folge seitens des Bundesamtes zugestimmt wurde, ist dem Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 , dem Antrag vom 28.03.2023 (AS 187f) sowie dem Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 29.03.2023 (AS 190ff) zu entnehmen. Die Feststellung zur Entlassung aus der Schubhaft am 03.04.2023 sowie zu der noch am selben Tag erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers über den Luftweg, basiert auf dem Entlassungsschein des Bundesamtes vom 31.03.2023 (AS 205) sowie auf der unterfertigten Ausreisebestätigung vom 03.04.2023 (AS 214f). Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister zu treffen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche privaten Beziehung verfügt und er kaum Deutsch spricht, hat er im Zuge des Verfahrens selbst ausgeführt (AS 58f, 135) und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Darüber hinaus sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen, was im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde. Dass sein Bruder – mit dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflegt – in Slowenien lebt und er diesen regelmäßig besucht, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesamt am 24.03.2023 sowie aus jenen im Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister zu treffen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche privaten Beziehung verfügt und er kaum Deutsch spricht, hat er im Zuge des Verfahrens selbst ausgeführt (AS 58f, 135) und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Darüber hinaus sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen, was im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde. Dass sein Bruder – mit dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflegt – in Slowenien lebt und er diesen regelmäßig besucht, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesamt am 24.03.2023 sowie aus jenen im Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen in Montenegro, zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie dazu, dass er selbstständig berufstätig ist und zu Geschäftszwecken regelmäßig in das Schengengebiet einreist, waren ebenso aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift, in der Stellungnahme vom 06.12.2022 sowie vor dem Bundesamt am 24.03.2023 zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis V. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner montenegrinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3, § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 15, 165, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den teilweise untergeordneten Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat. Erschwerend fiel jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den teilweise untergeordneten Tatbeitrag des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet hat. Erschwerend fiel jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm – unter anderem kurz nach seiner Einreise – begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, sondern wegen Hehlerei, versuchter Geldwäscherei und Verleumdung verurteilt worden sei, weshalb ihm eine Gefährlichkeit nicht unterstellt werden könne, so ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), sowie von Eigentums- und Vermögenskriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei – deren Regelungsziel die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse ist (vgl. dazu Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 3) – im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Darüber hinaus ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vergehen der Hehlerei das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 – das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war – in Anschlag zu bringen sowie ferner, dass es im Hinblick auf seine Verurteilung wegen dem Verbrechen der Geldwäscherei offenbar lediglich aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers und der abgesondert Verfolgten beim Versuch geblieben ist. Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, sondern wegen Hehlerei, versuchter Geldwäscherei und Verleumdung verurteilt worden sei, weshalb ihm eine Gefährlichkeit nicht unterstellt werden könne, so ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081), sowie von Eigentums- und Vermögenskriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) und an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei – deren Regelungsziel die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse ist vergleiche dazu Kirchbacher/Ifsits in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 165, Rz 3) – im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Darüber hinaus ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Vergehen der Hehlerei das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 – das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war – in Anschlag zu bringen sowie ferner, dass es im Hinblick auf seine Verurteilung wegen dem Verbrechen der Geldwäscherei offenbar lediglich aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers und der abgesondert Verfolgten beim Versuch geblieben ist. Was die Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung anbelangt, so gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. die Überschrift zum
- Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2023 und am 23.02.2023 zwei Polizeibeamte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie im Zuge der Hauptverhandlungen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte und behauptete, die ihn am 19.11.2022 als Beschuldigten vernehmenden Exekutivbediensteten hätten ihm entgegen der diesbezüglichen Protokollierung trotz seines ausdrücklichen Ersuchens die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung verweigert sowie trotz seiner Hinweise auf Verständigungsprobleme nicht protokolliert, dass er sinngemäß aussagte nicht über die genauen, gemeint defraudanten Tatumstände des Verkaufs des LKW Renault gewusst und vielmehr unbewusst am Verkaufsversuch teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat damit unzuweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist es ferner zu seinen Lasten zu werten, dass er damit im Zuge der Hauptverhandlungen offenkundig den Versuch unternahm seine Tatbeteiligung in Abrede zu stellen, indem er vermeinte lediglich unbewusst am Verkaufsversuch teilgenommen und über die Tatumstände nichts gewusst zu haben, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. Was die Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung anbelangt, so gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche die Überschrift zum
- Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2023 und am 23.02.2023 zwei Polizeibeamte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie im Zuge der Hauptverhandlungen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte und behauptete, die ihn am 19.11.2022 als Beschuldigten vernehmenden Exekutivbediensteten hätten ihm entgegen der diesbezüglichen Protokollierung trotz seines ausdrücklichen Ersuchens die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung verweigert sowie trotz seiner Hinweise auf Verständigungsprobleme nicht protokolliert, dass er sinngemäß aussagte nicht über die genauen, gemeint defraudanten Tatumstände des Verkaufs des LKW Renault gewusst und vielmehr unbewusst am Verkaufsversuch teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat damit unzuweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist es ferner zu seinen Lasten zu werten, dass er damit im Zuge der Hauptverhandlungen offenkundig den Versuch unternahm seine Tatbeteiligung in Abrede zu stellen, indem er vermeinte lediglich unbewusst am Verkaufsversuch teilgenommen und über die Tatumstände nichts gewusst zu haben, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung am 24.03.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, welche sich durch die Begehung des Vergehens der Hehlerei sowie der Verbrechen der Geldwäscherei und der Verleumdung unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen und bedarf es eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wir. Darüber hinaus ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung am 24.03.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, welche sich durch die Begehung des Vergehens der Hehlerei sowie der Verbrechen der Geldwäscherei und der Verleumdung unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen und bedarf es eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wir. Nicht verkannt wird, dass dem Beschwerdeführer – nachdem der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben verbüßt hat – der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen gemäß § 46 Abs. 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG bedingt nachgesehen und er am 24.03.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Dahingehend gilt jedoch anzuführen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen.Nicht verkannt wird, dass dem Beschwerdeführer – nachdem der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Vollzug gesetzt wurde und er einen Teil derselben verbüßt hat – der Rest der Strafe von einem Monat und 25 Tagen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG bedingt nachgesehen und er am 24.03.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Dahingehend gilt jedoch anzuführen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen. Das sich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers – wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung durch österreichische Strafgerichte handelt – rechtfertigt die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Durch sein strafrechtswidriges Verhalten hat er seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich Ausdruck verliehen und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz nochmals das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Vermögenskriminalität sowie in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege hervorzuheben. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde und rechtfertigt das von ihm gesetzte Fehlverhalten demnach sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitierten Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Der Annahme des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, ist sohin im Ergebnis beizutreten. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde und rechtfertigt das von ihm gesetzte Fehlverhalten demnach sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitierten Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Annahme des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, ist sohin im Ergebnis beizutreten. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er wie festgestellt über keine familiären Anbindungen und maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er wie festgestellt über keine familiären Anbindungen und maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinem in Slowenien aufhältigen Bruder – den der Beschwerdeführer regelmäßig besucht – bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Montenegro oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein wiederholtes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die starken wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbotes beeinträchtigt werden, sei erwähnt, dass dies angesichts des von ihm gesetzten Fehlverhaltens ebenso in seiner eigenen Verantwortung liegt und es ihm zuzumuten ist, seinen Betrieb gegebenfalls umzustrukturieren. Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles, insbesondere jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung getreten, es teilweise beim Versuch geblieben ist und er teilweise einen untergeordneten Tatbeitrag leistete sowie in Anbetracht der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren, als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wird.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2271221.1.00