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{'item': 'I419 2266146-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI419 2266146-1 Spruch, I419 2266146-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung gab das AMS dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Erledigung Beschwerde.
  3. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Akt diesem Gericht vor, wo sie am 26.01.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: Die Erledigung wurde gemäß § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG automationsunterstützt erstellt und weist die folgende Fertigung auf:Die Erledigung wurde gemäß Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG automationsunterstützt erstellt und weist die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname samt Titel]“ Die Erledigung weist keine Amtssignatur auf. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt. Das Nichtvorliegen einer Amtssignatur, einer Beglaubigung der Kanzlei und einer Unterschrift des Genehmigenden ergeben sich aus der im Akt vorliegenden Erledigung.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114)Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114) Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Nach § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 38/2017 bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Nach Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht (BGBl. I Nr. 20/2023).Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023,). Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung auf die am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht, und zwar aus diesen Gründen: Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (§ 62 Abs. 1 AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des § 18 Abs. 3 und 4 AVG gelten.Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (Paragraph 62, Absatz eins, AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG gelten. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Zudem ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sein. (VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009)Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden sein. (VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) Den Feststellungen zufolge enthält die im vorgelegten Akt vorhandene Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung. Es liegt demnach kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen. (VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043 mwN) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2266146.1.00

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