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{'item': 'I419 2267026-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI419 2267026-1 SpruchI419 2267026-1/16E, I419 2267026-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass diesem für 13.
  2. bis 23.11.2022 keine Notstandshilfe zustehe. Er habe sich auf die zugewiesene Stelle als Hilfsarbeiter bei der „Firma“ M. nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „aus Datenschutz-Gründen, wegen der unkontrollierten Freigabe persönlicher Daten“ ausdrücklich um Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse gebeten. Wie sich nun durch seine eigenen Recherchen herausgestellt habe, wäre genau aus seinen datenschutzrechtlichen Bedenken auf der Homepage der Firma M. unter Datenschutz-Richtlinien ein expliziter Hinweis einer solchen E-Mail-Adresse „zu erfragen“. Er habe das AMS danach gefragt, weil er schon sehr schlechte Erfahrungen wegen unkontrollierter Weitergabe persönlicher Daten gemacht habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Auf der Karrierehomepage des potenziellen Dienstgebers sei eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO zu finden, und Online-Bewerbungen seien ein gängiges Mittel, bei dem kein Hinweis vorliege, dass es generell gegen die DSGVO verstieße. Die genannte Karrierehomepage von M. nenne auch die E-Mail-Adresse als Alternative Kontaktmöglichkeit. Der Beschwerdeführer hätte sie dort jederzeit sehen können.
  5. Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer, die E-Mail-Adresse zur sonstigen Kontaktaufnahme werde „auf dem vom AMS vorgeschlagenen öffentlichen Job-Portal“ weder als erweiterte, noch überhaupt als Möglichkeit angeboten. Erst beim Durchsuchen „der DSGVO“ unter den Firmen-„Richtlinien“ werde auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels E-Mail hingewiesen, jedoch auch nicht angegeben, welche Adresse es sei und wo sie zu finden wäre. Das AMS habe sie ihm auch nicht genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer, Ende 50, war zuletzt von April 2016 bis März 2020 beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe. Die Betreuungsvereinbarung vom 10.08.2022 hält fest, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Außendienstmitarbeiter oder Hilfsarbeiter unterstützen werde. 1.2 Am 13.10.2022 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle als Mitarbeiter „Wohnraumausstattung/Accessoires“ zu, für welche das Handelsunternehmen M. GmbH ein Jahresbruttogehalt von zwischen € 25.200,-- und € 27.818,-- in Vollzeit ab sofort anbot. Der Arbeitsplatz war in einer Nachbargemeinde seiner Wohngemeinde vorgesehen. Als Bewerbungsart war angegeben: „bewerben Sie sich online in unserem Karriereportal unter: https://karriere. XXXX .at“. Darunter war angegeben: „Link zum Job: https://karriere. XXXX -filiale-[gemeindename]“Als Bewerbungsart war angegeben: „bewerben Sie sich online in unserem Karriereportal unter: https://karriere. römisch 40 .at“. Darunter war angegeben: „Link zum Job: https://karriere. römisch 40 -filiale-[gemeindename]“ 1.3 Der Beschwerdeführer schrieb mittels eAMS am selben Tag dem AMS, er könne keine Ansprechperson oder die dazugehörige E-Mail-Adresse finden, worauf ihm das AMS mitteilte, es handle sich um eine Online-Bewerbung auf der Homepage der Arbeitgeberin. Darauf schrieb der Beschwerdeführer neuerlich (ebenso am 13.10.): „Aber bitte, welcher Person würde ich meine privaten Daten übermitteln?“ Seine privaten Daten sollten nicht „irgendwo im Netz verbreitet werden“, was bei einer „freiwilligen Eintragung“ auf einer „fremden Firmenseite“ nicht zu verhindern wäre. 1.4 Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge nicht bei der M. GmbH, weshalb auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam. Von diesem Ergebnis ging er aus und fand sich damit ab. Vom AMS dazu einvernommen, gab er am 27.10.2022 an, keinerlei Einwände gegen die (nach Aspekten abgefragte) Zumutbarkeit der Beschäftigung zu haben, jedoch habe er sich nicht beworben, weil er nicht wolle, dass seine persönlichen Daten in Onlineportalen hinterlegt würden. Er beziehe sich auf die DSGVO. 1.5 Die M. GmbH betreibt eine Homepage für Bewerbungen unter der in der Stellenausschreibung genannten Adresse https://karriere. XXXX .at (künftig: Bewerbungsseite) und eine weitere für Produktpräsentation, Gutscheinkauf etc. unter https://www. XXXX .at (künftig: Produktseite).1.5 Die M. GmbH betreibt eine Homepage für Bewerbungen unter der in der Stellenausschreibung genannten Adresse https://karriere. römisch 40 .at (künftig: Bewerbungsseite) und eine weitere für Produktpräsentation, Gutscheinkauf etc. unter https://www. römisch 40 .at (künftig: Produktseite). Auf der Bewerbungsseite finden sich unter der Überschrift „ XXXX Recruiting“ die vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung angeführte E-Mail-Adresse jobs@ XXXX .at und eine Telefonnummer.Auf der Bewerbungsseite finden sich unter der Überschrift „ römisch 40 Recruiting“ die vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung angeführte E-Mail-Adresse jobs@ römisch 40 .at und eine Telefonnummer. Weiters findet sich dort unter „Datenschutz“ der Link zur Seite https://karriere. XXXX .at/datenschutz/datenschutz mit dem in der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß erwähnten Text: „Die Verarbeitung der mit Ihrer Onlinebewerbung übermittelten Daten erfolgt durch die XXXX KG [...]. Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.“Weiters findet sich dort unter „Datenschutz“ der Link zur Seite https://karriere. römisch 40 .at/datenschutz/datenschutz mit dem in der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß erwähnten Text: „Die Verarbeitung der mit Ihrer Onlinebewerbung übermittelten Daten erfolgt durch die römisch 40 KG [...]. Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.“ 1.6 Auf der Produktseite findet sich unter „Datenschutz“ der Link zur Seite https://www. XXXX .at/c/privacy mit - unter anderem - dem Inhalt des Bildschirmausdrucks, den der Beschwerdeführer der Beschwerde anschloss, und in dem es heißt:1.6 Auf der Produktseite findet sich unter „Datenschutz“ der Link zur Seite https://www. römisch 40 .at/c/privacy mit - unter anderem - dem Inhalt des Bildschirmausdrucks, den der Beschwerdeführer der Beschwerde anschloss, und in dem es heißt: „Auf unserer Internetseite ist ein Kontaktformular vorhanden, welches für die elektronische Kontaktaufnahme genutzt werden kann. Nimmt ein Nutzer diese Möglichkeit wahr, so werden die in der Eingabemaske eingegeben Daten an uns übermittelt und gespeichert. Diese Daten sind:Vor- und NachnameE-MailadresseNachricht/KommentarGgf. TelefonNr.Ggf. eine Liefer- und RechnungsanschriftGgf. Ihre Auftragsnummer.Im Zeitpunkt der Absendung der Nachricht werden zudem folgende Daten gespeichert:

(1)Die IP-Adresse des Nutzers
(2)Datum und Uhrzeit der RegistrierungFür die Verarbeitung der Daten wird im Rahmen des Absendevorgangs Ihre Einwilligung eingeholt und auf diese Datenschutzerklärung verwiesen.Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert.Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.“„Auf unserer Internetseite ist ein Kontaktformular vorhanden, welches für die elektronische Kontaktaufnahme genutzt werden kann. Nimmt ein Nutzer diese Möglichkeit wahr, so werden die in der Eingabemaske eingegeben Daten an uns übermittelt und gespeichert. Diese Daten sind:, Vor- und Nachname, E-Mailadresse, Nachricht/Kommentar, Ggf. TelefonNr., Ggf. eine Liefer- und Rechnungsanschrift, Ggf. Ihre Auftragsnummer., Im Zeitpunkt der Absendung der Nachricht werden zudem folgende Daten gespeichert:,
(1)Die IP-Adresse des Nutzers,
(2)Datum und Uhrzeit der Registrierung, Für die Verarbeitung der Daten wird im Rahmen des Absendevorgangs Ihre Einwilligung eingeholt und auf diese Datenschutzerklärung verwiesen., Alternativ ist eine Kontaktaufnahme über die bereitgestellte E-Mail-Adresse möglich. In diesem Fall werden die mit der E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten des Nutzers gespeichert., Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.“ 1.7 Eine Telefonnummer der Filiale der M. GmbH, wo der Arbeitsplatz gewesen wäre, findet sich im Online-Telefonbuch nach Eingabe der Firma samt dem Gemeindenamen, ebenso die E-Mail-Adresse der Filiale. 1.8 Der Bildschirmausdruck, der zum Beschwerdevorbringen vorgelegt wurde, stammt somit nicht von der in der Stellenausschreibung angegebenen Bewerbungsseite, sondern von der Produktseite. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, noch liegt sonst ein Hinweis darauf vor, dass der Inhalt der angeführten Internetseiten im Oktober 2022 von den im Akt befindlichen Ausdrucken, die mit 20.12.2022 datiert sind, soweit er vom AMS wiedergegeben wird, abgewichen wäre. 1.9 Die zugewiesene Stelle bei der M. GmbH war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm bis Ende April 2023 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich auf.
  1. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Im Besonderen konnte der Screenshot von der Produktseite der Arbeitgeberin berücksichtigt werden, den der Beschwerdeführer vorlegte. 2.2 Die Feststellungen, dass dieser sich nicht bei der M. GmbH bewarb, und deshalb auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam, sind unstrittig und ergeben sich aus denen der Beschwerdevorentscheidung. Es entspricht der Lebenserfahrung und der Logik, dass jemand, der sich nicht für eine Stelle bewirbt, in der Folge nicht angestellt wird. Deswegen und aufgrund seiner bisherigen Arbeitserfahrung musste auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, und weil er sich dennoch nicht bewarb, fand sich damit ab. 2.3 Es liegt kein Hinweis vor, dass es außer den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme allesamt verneinten Umständen, die gegen eine Zumutbarkeit sprächen, noch andere gäbe, welche die Zumutbarkeit infrage stellten. Demnach lag angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des in der Betreuungsvereinbarung und dem angeschlossenen Lebenslauf erwähnten Pkw auch für das Verwaltungsgericht kein Zweifel an der Zumutbarkeit vor.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.3 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, die zugewiesene Arbeit sei ihm zumutbar, er habe sich aber nicht online beworben und vom AMS keine E-Mail-Adresse für die Bewerbung genannt bekommen. Nach den Feststellungen war dem Beschwerdeführer die Adresse der Bewerbungsseite der M. GmbH bekanntgegeben worden, sodass es ihm nicht nur zumutbar, sondern den Umständen nach auch zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Seite aufruft und liest. Anschließend hätte er sich der dort genannten E-Mail-Adresse bedienen können, um die ihm obliegende Bewerbung auf diese Art vorzunehmen. Alternativ stand ihm nach den Feststellungen auch frei, sich des Telefonbuchs oder einer Suchmaschine zu bedienen. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die konkreten Bedingungen der Online-Bewerbung beim Beschwerdeführer Bedenken wecken hätten können, hätte er sie gelesen. Schon der Umstand, dass ihm die gewünschte Alternative einer Bewerbung per E-Mail freigestanden wäre, macht weitere Überlegungen obsolet. Entscheidungswesentlich war somit nicht die Verweigerung der Online-Bewerbung durch den Beschwerdeführer (vgl. den Sachverhalt bei VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075), sondern das Unterlassen jeglicher Bewerbungsaktivität.Es kann vorliegend dahinstehen, ob die konkreten Bedingungen der Online-Bewerbung beim Beschwerdeführer Bedenken wecken hätten können, hätte er sie gelesen. Schon der Umstand, dass ihm die gewünschte Alternative einer Bewerbung per E-Mail freigestanden wäre, macht weitere Überlegungen obsolet. Entscheidungswesentlich war somit nicht die Verweigerung der Online-Bewerbung durch den Beschwerdeführer vergleiche den Sachverhalt bei VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075), sondern das Unterlassen jeglicher Bewerbungsaktivität. 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Die Chancen einer Anstellung wurden durch das Unterbleiben einer Bewerbung im vorliegenden Fall nicht nur verringert, sondern schon dadurch zunichtegemacht, dass die Arbeitgeberin sich nicht einmal für oder gegen die Anstellung des Beschwerdeführers entscheiden konnte, was bei einer Bewerbung der Fall gewesen wäre. Der Vereitelungstatbestand wurde demnach, zumal auch der der bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers vorlag, weil dieser sich mit dem Ergebnis abfand, durch das Unterlassen erfüllt. 3.7 Damit lagen auch die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe grundsätzlich vor.3.7 Damit lagen auch die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe grundsätzlich vor. 3.8 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.8 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis Ende April 2023 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im oben angeführten Beschluss VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075, wurde die vom BVwG angenommene Verpflichtung, eine Online-Bewerbung vorzunehmen, zwar vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings war diese Frage beim vorliegenden Sachverhalt nicht maßgeblich, da die vom AMS angegebene Information im Internet auch alternative Methoden beinhaltete. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen und ist den Beweisergebnissen des AMS auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2267026.1.00

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