RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI419 2269450-1 Spruch, I419 2269450-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass dieser für 16.12.2022 bis 26.01.2023 kein Arbeitslosengeld zustehe. Sie habe eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der S. GmbH vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch ersucht habe, im Jänner 2023 an zwei Arbeitstagen wegen einer verpflichtenden Übung an der Universität eine Stunde später arbeiten beginnen zu können und diese Stunde dafür an diesen beiden Tagen länger zu arbeiten als sonst. Sie habe im Jänner 2023 eine Stelle in geringfügiger Beschäftigung als Ordinationsassistentin begonnen. Aufgrund der Erwerbstätigkeiten während ihres Studiums sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Stelle auf jeden Fall angenommen hätte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin sei bei Antragstellung darauf hingewiesen worden, trotz ihres Vollzeitstudiums dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen zu müssen. Sie habe dadurch, dass sie trotz Kenntnis der fixen Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr um eine teilweise Verschiebung an Einzeltagen ersucht habe, den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Die Beschwerdeführerin ist Mitte 20, hat keine Betreuungspflichten und betreibt seit dem Wintersemester 2017/18 als ordentliche Studierende der Universität XXXX das Bachelorstudium der XXXX in Vollzeit.
- Die Beschwerdeführerin ist Mitte 20, hat keine Betreuungspflichten und betreibt seit dem Wintersemester 2017/18 als ordentliche Studierende der Universität römisch 40 das Bachelorstudium der römisch 40 in Vollzeit. Die Beschwerdeführerin ging neben dem Studium laufend einer, teils auch geringfügigen, Beschäftigung nach. Vor der Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 11.09.2022 war sie arbeitslosenversicherungspflichtig von 23.11.2021 bis 30.06.2022 als Laborassistentin und von 11.07.2022 bis 02.09.2022 als Ferialpraktikantin angestellt.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 07.11.2022 ist festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Teilzeitstelle mit 20 bis 40 Wochenstunden von 0:00 bis 24:00 Uhr in XXXX als Laborassistentin, als Bürogehilfin oder für Hilfsarbeitertätigkeiten unterstützen werde. Diese habe noch zwei Semester bis zum Studienabschluss.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 07.11.2022 ist festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Teilzeitstelle mit 20 bis 40 Wochenstunden von 0:00 bis 24:00 Uhr in römisch 40 als Laborassistentin, als Bürogehilfin oder für Hilfsarbeitertätigkeiten unterstützen werde. Diese habe noch zwei Semester bis zum Studienabschluss.
- Am 30.11.2022 wies das AMS der Beschwerdeführerin eine Stelle als Reinigungskraft für Büroreinigung bei der S. GmbH mit 20 Wochenstunden und einer Bezahlung von € 840,89 brutto pro Monat zu. Möglicher Arbeitsantritt wäre am 16.12.2022 gewesen. Als Arbeitszeit war Montag bis Freitag von 15:00 bis 19:00 Uhr angegeben, ferner als Anforderungen: „- genau, zuverlässig, pünktlich- unbedingt mit wirklich entsprechenden Deutschkenntnissen zur Verständigung (aktiv und passiv!)- Erfahrung in der Unterhaltsreinigung ist notwendig!“„- genau, zuverlässig, pünktlich, - unbedingt mit wirklich entsprechenden Deutschkenntnissen zur Verständigung (aktiv und passiv!), - Erfahrung in der Unterhaltsreinigung ist notwendig!“
- Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 03.12.2022 wie vorgegeben bei Herrn F. auf die Stelle und traf sich spätestens am 16.
- zum Bewerbungsgespräch, bei dem seitens der GmbH auch dieser zugegen war. Dabei fragte die Beschwerdeführerin, ob sie 20 Wochenstunden von 15:00 bis 19:00 Uhr zu arbeiten bereit sei, woraufhin die Beschwerdeführerin bejahte, 20 Stunden arbeiten zu können, und zu den Arbeitszeiten fragte, ob sie im folgenden Monat Jänner an zwei Tagen eine Stunde später beginnen und aufhören könne, oder – wenn nicht – die beiden Stunden an anderen Tagen nachholen. Der Grund für die Frage der Beschwerdeführerin war, dass sie in diesem letzten Monat des Semesters noch zwei Lehrveranstaltungsbesuche vorhatte, die bis 15:00 h gedauert hätten. Für den Fall, dass eine Verschiebung ihrer Arbeitszeit an diesen beiden Tagen nicht möglich gewesen wäre, hatte sie vor, an der Universität nach einer anderen Lösung zu suchen. Herr F. antwortete dagegen nicht auf die Frage, sondern erklärte der Beschwerdeführerin, dass die Arbeit dann nichts für sie sei, da es um fixe Arbeitszeiten gehe und ein späterer Beginn nicht möglich sei.
- Beim Bewerbungsgespräch wurde auch thematisiert, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der S. GmbH nach Abschluss des Studiums nicht mehr putzen werde. Ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in der S. GmbH kam nicht zustande. Ihr Verhalten, konkret ihre Anfrage, ob sie im Jänner wegen ihres Studiums an zwei Tagen eine Stunde später anfangen könne, war zufolge der Aussage von Herrn F. kausal dafür, der dem AMS gegenüber angab, ein Beginn nach 15 h sei nicht möglich, ansonsten hätte er die Beschwerdeführerin gerne angestellt.
- Die Tätigkeit als Reinigungskraft entsprach den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Ihr war nicht bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn sie danach fragt, ob sie an zwei Tagen im Folgemonat eine Stunde später zu arbeiten beginnen könne. Es liegt kein Hinweis vor und wird auch weder im Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ernstlich damit gerechnet und sich damit abgefunden hätte, dass ihre Chancen sich dadurch verschlechtern.
- Nach dem möglichen Arbeitsantritt am 16.12.2022 wären Lehrveranstaltungen der Beschwerdeführerin an vier Dienstagen von 15:30 bis 17:00 Uhr zur Gänze in die Arbeitszeit gefallen und drei an Montagen von 13:00 bis 15:00 Uhr vorgesehen gewesen, also unmittelbar bis zum Arbeitsbeginn.
- Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 19.01.2023 geringfügig als Ordinationsassistentin bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und erzielt damit ca. € 460,-- an Monatseinkommen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im eingelegten Rechtsmittel. 2.2 Betreffend das Bewerbungsgespräch hat bereits die Beschwerdeführerin in der Niederschrift beim AMS vom 28.12.2022 ausgeführt, gefragt zu haben, ob es möglich wäre, im Jänner an zwei Tagen statt um 15:00 Uhr um eine Stunde zeitversetzt arbeiten zu können, was unbestritten blieb. 2.3 Der Grund für die Frage ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin beim AMS am 09.01.2023, nämlich um zu erkunden, ob sie Vorkehrungen für die Lehrveranstaltungen treffen müsse, die direkt vor dem Arbeitsbeginn um 15 h enden. Da in dem betreffenden Aktenvermerk auch angegeben ist, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn ihr gesagt worden wäre, die Verschiebung sei nicht möglich, eine Lösung an der Uni gesucht hätte, ergibt sich, dass sie nicht damit rechnete, dass allein die Frage bereits ihre Anstellungschancen verschlechtert. Auch das AMS hat eine solche Erwartung nicht festgestellt. Es ist nicht dermaßen abwegig, einzelne vor Dienstantritt bereits bekannte Termine z. B. für ärztliche Behandlungen, Prüfungen oder die Reise zur Hochzeit eines Kindes anzusprechen, um die Vereinbarkeit oder die Notwendigkeit einer Verschiebung festzustellen, dass allein deswegen ernstlich angenommen werden müsste, die Anstellungschancen zu verschlechtern. Aus den dem AMS vorgelegten Übersichten der Lehrveranstaltungen ergibt sich, dass es die festgestellten drei restlichen Termine im Jänner gab, für die eine Lösung zur Sicherung des Semesterabschlusses erforderlich war, nämlich „Quantifizierung von XXXX “ am 16.,
- und
- Jänner jeweils von 13:00 bis 15:00 h. Geht man davon aus, dass ein einmaliges toleriertes Fehlen pro Semester üblich ist, was der Lebenserfahrung entspricht, bleiben zwei Termine übrig, deren Ende genau mit dem Arbeitsbeginn zusammengefallen wäre.Aus den dem AMS vorgelegten Übersichten der Lehrveranstaltungen ergibt sich, dass es die festgestellten drei restlichen Termine im Jänner gab, für die eine Lösung zur Sicherung des Semesterabschlusses erforderlich war, nämlich „Quantifizierung von römisch 40 “ am 16.,
- und
- Jänner jeweils von 13:00 bis 15:00 h. Geht man davon aus, dass ein einmaliges toleriertes Fehlen pro Semester üblich ist, was der Lebenserfahrung entspricht, bleiben zwei Termine übrig, deren Ende genau mit dem Arbeitsbeginn zusammengefallen wäre. 2.3 Die Kausalität der Anfrage für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses ist Inhalt der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 29.12.2022, „dass [die Beschwerdeführerin] nicht angestellt wurde, da es sich um fixe Arbeitszeiten von 15-19 Uhr handelt und ein späterer Beginn nicht möglich ist. Ansonsten hätte er [diese] gerne eingestellt“. Es kann dahinstehen, ob es sich um den wahren Grund handelt, weil es mangels eines Vorsatzes nichts am Ergebnis ändert. Da bei grundsätzlichem Interesse an einem Einsatz der Beschwerdeführerin ein schlichtes Ablehnen des Ansinnens alle Möglichkeiten offengelassen hätte, könnte eine (weitere) Ursache des Scheiterns auch die Annahme sein, dass die Beschwerdeführerin nach Abschlusses des XXXX studiums anzunehmender Weise die Branche wechselt, was ja auch angesprochen wurde.Es kann dahinstehen, ob es sich um den wahren Grund handelt, weil es mangels eines Vorsatzes nichts am Ergebnis ändert. Da bei grundsätzlichem Interesse an einem Einsatz der Beschwerdeführerin ein schlichtes Ablehnen des Ansinnens alle Möglichkeiten offengelassen hätte, könnte eine (weitere) Ursache des Scheiterns auch die Annahme sein, dass die Beschwerdeführerin nach Abschlusses des römisch 40 studiums anzunehmender Weise die Branche wechselt, was ja auch angesprochen wurde. 2.4 Dass die Beschäftigung den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin beim AMS, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. Zudem wurde die Zumutbarkeit weder beim AMS noch in der Beschwerde in Abrede gestellt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und das gebotene Entgelt nach der unbestrittenen Feststellung des AMS dem Kollektivvertrag entsprach, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, und in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-)Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). 3.4 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.4 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführerin bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, allerdings nicht, dass ihre Frage die Chancen auf eine Anstellung verringert, weshalb sie dieses Resultat nicht ernstlich für möglich gehalten und sich daher auch nicht mit seinem Eintreten abgefunden hat. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) Die Rechtsprechung verlangte im Fall eines studierenden Arbeitslosen, der „zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihm die Fortsetzung seines Studiums wichtiger sei als die Annahme einer Arbeit“: „Den damit gezeigten Eindruck seiner mangelnden Bereitschaft, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit) anzutreten, hätte er [...] nur durch die eindeutige Klarstellung, dass er nicht auf seinen Wünschen beharre, entkräften können.“ (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020) Dem lag aber ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Bewerber mit einer Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste. Nur dann, und wenn er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, liegt der zur Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes nötige (aber auch hinreichende) bedingte Vorsatz vor. Das ist z. B. auch bei unpünktlichem Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch der Fall, und umso mehr, wenn kein Versuch unternommen wird, die Verspätung zu erklären, sondern auf einen entsprechenden Vorhalt unwirsch reagiert wird. (Vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0241) Die Beschwerdeführerin musste im vorliegenden Fall aber eben nicht in diesem Sinn damit rechnen, dass die potenzielle Dienstgeberin die Frage nach einer möglichen Verschiebung der Arbeitszeit an zwei einzelnen Tagen um je eine Stunde zum Anlass nehmen würde, sie nicht anzustellen. Ihr Verhalten war zwar nicht umsichtig genug, um dieses Ergebnis zu vermeiden, also eventuell fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich. Es war somit kein auch nur bedingter Vorsatz gegeben. Einen anderen, ihr eventuell zuzurechnenden Anlass für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses gab es nicht. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Vereitelungstatbestand erfüllt. 3.6 Das Verhalten der Beschwerdeführerin mag daher zwar kausal für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung gewesen sein, sie hat indes den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren, da sie kein vorsätzliches Verhalten gesetzt hat, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das AMS hatte den Verlust demnach nicht auszusprechen, zumal es auch keinen (bedingten) Vorsatz feststellte, weshalb der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und der angefochtene Bescheid in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung zu beheben war. 3.7 Weil nach der vorliegenden Entscheidung kein Verlust von Ansprüchen eintritt, brauchte eine Nachsicht nicht geprüft zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2269450.1.00