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{'item': 'I419 2270812-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlI419 2270812-1 SpruchI419 2270812-1/11E, I419 2270812-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 05.01.2023 Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht, sondern erst am 05.01.
  2. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er sei seit 23.12.2022 arbeitslos. Er und seine Gattin hätten aufgrund diverser Krankheitsfälle in der Familie die Frist versäumt. Sie hätten in diesem Zeitraum ihr Postfach absolut vernachlässigt. Im Detail habe seine Mutter nach einem Sturz am 23.
  3. noch eine Influenza gehabt und aus diesen Gründen mehrere Transporte ins Bezirkskrankenhaus XXXX und zu Allgemeinmedizinern gebraucht. Seine zweijährige Tochter sei wegen eines schweren Influenzaverlaufs stationär aufgenommen gewesen und habe zudem ambulante Kontrollen und häusliche Pflege gebraucht. Auch die Großmutter der Gattin habe einen schweren Verlauf der Influenza gehabt und Begleitungen zum Arzt sowie häusliche Pflege benötigt. Sein Schwiegervater, der Milchvieh halte, habe wegen einer Lungenentzündung zehn Tage stationären Aufenthalts benötigt, während derer er ihn morgens und abends im Stall vertreten habe.
  4. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er sei seit 23.12.2022 arbeitslos. Er und seine Gattin hätten aufgrund diverser Krankheitsfälle in der Familie die Frist versäumt. Sie hätten in diesem Zeitraum ihr Postfach absolut vernachlässigt. Im Detail habe seine Mutter nach einem Sturz am 23.
  5. noch eine Influenza gehabt und aus diesen Gründen mehrere Transporte ins Bezirkskrankenhaus römisch 40 und zu Allgemeinmedizinern gebraucht. Seine zweijährige Tochter sei wegen eines schweren Influenzaverlaufs stationär aufgenommen gewesen und habe zudem ambulante Kontrollen und häusliche Pflege gebraucht. Auch die Großmutter der Gattin habe einen schweren Verlauf der Influenza gehabt und Begleitungen zum Arzt sowie häusliche Pflege benötigt. Sein Schwiegervater, der Milchvieh halte, habe wegen einer Lungenentzündung zehn Tage stationären Aufenthalts benötigt, während derer er ihn morgens und abends im Stall vertreten habe.
  6. Das AMS erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.12.2022 das Antragsformular in Händen und ausgefüllt gehabt sowie durchaus Zeit gehabt habe, den Antrag rechtzeitig bis zum 02.01.2023 beim AMS abzugeben. Die geschilderten Erkrankungen in der Familie hätten dem Beschwerdeführer genug Zeit für die persönliche Abgabe oder postalische Übermittlung des Antragsformulars gelassen, der auch nicht um die Verlängerung der Rückgabefrist angesucht habe. Der Beschwerdeführer habe so die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung ohne triftigen Grund versäumt.
  7. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Ehegattin sei in der Frühschwangerschaft gewesen und habe unter Hyperemesis gravidarum gelitten (einer besonders starken Übelkeit und übermäßigem Erbrechen während der Schwangerschaft). Sie habe einen stationären Krankenhausaufenthalt sowie von Ende Dezember bis Ende März eine intravenöse Infusionstherapie absolviert, weshalb er sich um die Tochter kümmern müssen und in der angeführten Zeit das Postfach nicht geleert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  9. Der Beschwerdeführer war bis 16.12.2022 in einem Bauunternehmen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und meldete dem AMS am 19.12.2022 telefonisch seine Arbeitslosigkeit seit 17.12.
  10. Dabei vereinbarte das AMS mit dem Beschwerdeführer, dass ihm das Antragsformular per Post zugesendet werde. Ebenso informierte das AMS den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der fristgerechten Antragseinreichung und darüber, dass die Form der Einbringung am Antragsformular vermerkt ist.
  11. In weiterer Folge sandte ihm das AMS per Post ein Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem eingerahmten Vermerk: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 02.01.23 zu übermitteln“, wobei das Datum handschriftlich eingetragen und „persönlich abzugeben“ angekreuzt war (und die Alternative „zu übermitteln“ nicht angekreuzt). Unter dem Datum findet sich ferner der Text: „Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“, wobei „Wichtig:“ fettgedruckt ist. Im Feld „Ausgegeben am (Geltendmachung)“ befindet sich ein Stempel „
  12. Dez. 2022“.
  13. Von 30.
  14. bis 31.12.2022 befand sich die Ehegattin des Beschwerdeführers als Begleitperson bei deren beider zweijährigen Tochter im Krankenhaus. Die Tochter war auch am
  15. und 24.01.2023 dort in der Ambulanz.
  16. Am 05.01.2023 langte das ausgefüllte Antragsformular beim AMS ein. Auf dessen letzter Seite war neben der Unterschrift des Beschwerdeführers ober dem Wort „Datum“ hat der Beschwerdeführer am 29.12.2022 handschriftlich das Tagesdatum eingetragen.
  17. In der Einvernahme vom 24.01.2023 gab der Beschwerdeführer beim AMS an, er habe den Antrag mit der Post „erst nach den Feiertagen erhalten“ und leere auch den Briefkasten nicht jeden Tag aus. Dann sei auch noch seine ganze Familie krank gewesen. Der Beschwerdeführer nutzt kein eAMS-Konto und hat bei seinem Anruf am 19.12.2022 erklärt, daran kein Interesse zu haben.
  18. Der Beschwerdeführer ist beim erwähnten Bauunternehmen jeweils mit saisonaler Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit im Winter beschäftigt, seit er dort 2007 die Lehre absolviert hat, abgesehen vom Zivildienst 2007/
  19. Er hat am 06.03.2023 seine Arbeit dort wiederaufgenommen.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, speziell den Angaben des Beschwerdeführers, und der Beschwerde samt Beilagen sowie einer Abfrage der Versicherungszeiten. Die postalische Zusendung des Antragsformulars ergibt sich dabei aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Vermerk des AMS vom 19.12.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch darauf erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnt und die Geltendmachung am ersten folgenden Werktag erfolgt (Z. 1), oder (Z. 2) wenn die Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist und die Geltendmachung und eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, soweit das AMS nicht Abweichendes zur persönlichen Vorsprache verfügt hat.3.1 Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch darauf erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnt und die Geltendmachung am ersten folgenden Werktag erfolgt (Ziffer eins,), oder (Ziffer 2,) wenn die Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist und die Geltendmachung und eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, soweit das AMS nicht Abweichendes zur persönlichen Vorsprache verfügt hat. 3.2 Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dafür ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem AMS bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind, müssen jedoch, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.3.2 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dafür ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem AMS bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind, müssen jedoch, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. 3.3 Gemäß § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung verbunden sind. (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN)3.3 Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung verbunden sind. (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN) Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Abgabe des Antrages unter Verwendung des dafür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 AlVG genannten Fristen an. (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN)Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Abgabe des Antrages unter Verwendung des dafür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG genannten Fristen an. (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN) Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103, mwN)Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach nimmt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103, mwN) 3.4 Anderes gilt beim Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, worunter nach der Rechtsprechung z. B. eine Erkrankung fällt, die eine Vorsprache beim AMS verhindert (VwGH 11.02.2015, Ro 2014/08/0002), aber auch die Aufnahme einer Beschäftigung (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Ein solcher liegt indes selbst dann nicht vor, wenn der Antragsteller zwar persönlich nicht beim AMS vorsprechen kann, den Anspruch aber anderweitig (z. B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen könnte (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052), demnach auch dann nicht, wenn eine postalische Übermittlung möglich ist, wie sie hier – verspätet – stattfand.3.4 Anderes gilt beim Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, worunter nach der Rechtsprechung z. B. eine Erkrankung fällt, die eine Vorsprache beim AMS verhindert (VwGH 11.02.2015, Ro 2014/08/0002), aber auch die Aufnahme einer Beschäftigung (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Ein solcher liegt indes selbst dann nicht vor, wenn der Antragsteller zwar persönlich nicht beim AMS vorsprechen kann, den Anspruch aber anderweitig (z. B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen könnte (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052), demnach auch dann nicht, wenn eine postalische Übermittlung möglich ist, wie sie hier – verspätet – stattfand. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Antrag rechtzeitig abzugeben, abgeben zu lassen oder zur Post zu geben. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller, der in der Lage ist, einen anderen Termin (z. B. den einer Ausbildungsveranstaltung) wahrzunehmen, er auch den Antrag abgeben oder für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter sorgen können hätte. (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076) Das trifft fallbezogen auf den Beschwerdeführer zu, der nach eigenen Angaben zwei Stalldienste täglich und Kontrolltermine in der Spitalsambulanz wahrgenommen hat. 3.5 Die Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars, in dem auf die Rechtsfolge hingewiesen ist, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, beruht auf § 46 Abs. 1 AlVG. Wenn in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung. (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041)3.5 Die Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars, in dem auf die Rechtsfolge hingewiesen ist, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, beruht auf Paragraph 46, Absatz eins, AlVG. Wenn in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung. (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041) 3.6 Darüber hinaus handelte es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Antragstellung auf Arbeitslosengeld, weshalb dem Beschwerdeführer das Prozedere bekannt sein, und er aufgrund des Telefonats am 19.12.2022 mit einer Zusendung des Antragsformulars rechnen musste. Warum der Beschwerdeführer das Antragsformular erst am 29.12.2022 ausgefüllt hatte, kann dahinstehen, da eine fristgerechte postalische Übermittlung an das AMS oder persönliche Abgabe bei diesem möglich gewesen wäre, weil der 29.
  22. ein Donnerstag war. Insofern konnte er auch ein nach den Feiertagen (der 27.
  23. war ein Dienstag) erhaltenes Antragsformular rechtzeitig dem AMS übermitteln. Seinen Angaben nach hat er auch seine Mutter mehrmals ins Bezirkskrankenhaus in der Standortgemeinde der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS transportiert. 3.7 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behördlich vorgegebene Frist für die Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld („Rückgabe“ des Formulars) ohne triftigen Grund versäumte und somit die Leistung zu Recht erst mit dem Tag des Einlangens des Antragsformulars beim AMS am 05.01.2023 zuerkannt wurde. Die Beschwerde war demnach wie geschehen als unbegründet abzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung dieses Inhalts zu bestätigen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruches und zu triftigen Gründen für ein Fristversäumen bei dieser. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruches und zu triftigen Gründen für ein Fristversäumen bei dieser. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2270812.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.