Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlL502 2248251-1 Spruch, L502 2248251-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 13.01.2021 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte am 20.01.2021 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin-III-Verordnung an Griechenland.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte am 20.01.2021 ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Dublin-III-Verordnung an Griechenland.
- Am 24.03.2021 langte ein Auskunftsschreiben der griechischen Dublin-Behörde beim BFA ein. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 14.05.2021 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen Personenregisterauszug, eine Geburtsurkunde, einen Arztbrief, ein griechisches Schriftstück und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs jeweils in Kopieform vor. Ihm wurde die Nachreichung eines Personenstandsdokumentes im Original binnen 14 Tagen aufgetragen. Auch wurden ihm Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.
- Das BFA veranlasste am 17.05.2021 eine amtswegige Übersetzung des Personalausweises, des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Geburtsurkunde und des Arztbriefes, deren Ergebnis am 01.06.2021 beim BFA einlangte.
- Am 31.05.2021 überreichte er dem BFA einen irakischen Personalausweis sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zugleich wurde von ihm eine Richtigstellung seiner am 14.05.2021 protokollierten Aussagen vorgenommen.
- Mit Schreiben vom 18.06.2021 teilte das Landeskriminalamt dem BFA mit, dass es sich bei dem vorgelegten Personalausweis um ein Originaldokument handelt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.09.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 10. Mit Information des BFA vom 24.09.2021 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10.
Mit Information des BFA vom 24.09.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 29.09.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung vom 27.10.2021 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 15.11.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L531 zugewiesen, deren Leiterin eine Unzuständigkeitseinrede erstattete. Infolgedessen wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 10.01.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe seiner nunmehrigen Vertretung beim BVwG ein.
- Im Wege seiner Vertretung brachte er am 08.02.2022 mehrere Integrationsnachweise in Vorlage.
- Mit Schreiben des BVwG vom 02.11.2022 wurde sein anwaltlicher Vertreter um Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes aufgefordert, da einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) keine aufrechte Meldeadresse zu entnehmen war.
- Am 08.11.2022 zeigte seine anwaltliche Vertretung die Auflösung des Vollmachtverhältnisses an, da eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht mehr zustande kam.
- Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 16.11.2022 wurde sein Verfahren eingestellt.
- Das BFA teilte dem BVwG mit Mail vom 05.12.2022 mit, dass der BF am 05.12.2022 beim BFA vorstellig wurde und über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.
- Am 06.12.2022 ersuchte seine Vertretung um Fortsetzung des Verfahrens und übermittelte zugleich eine Bestätigung der aufrechten Meldung sowie einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.11.2022, mit welchem ihm die Gewerbeausübung untersagt wurde.
- Mit Beschluss des BVwG vom 06.12.2022 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
- Am 23.01.2023 langte ein Schreiben seiner Vertretung beim BVwG ein.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 brachte seine Vertretung mehrere Integrationsnachweise in Vorlage.
- Das BVwG führte am 30.01.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Er legte im Zuge dessen mehrere Beweismittel vor, die zum Akt genommen wurden. Ihm wurden Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Am 14.02.2023 reichte seine Vertretung ein Zeugnis über die Ablegung der Integrationsprüfung nach.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus Bagdad, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat im Irak zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Daran anschließend hat er ein vierjähriges Bachelorstudium der Informatik an einer Universität in Bagdad absolviert und von 2010 bis 2015 an der Universität unterrichtet. Von 2015 bis 04.04.2019 war er als Fenstermonteur erwerbstätig. Im Irak leben seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine 76-jährige Mutter wohnt bei seinem Bruder und dessen Familie in einem angemieteten Haus in Bagdad, im Stadtteil XXXX . Sein Bruder ist als Tagelöhner erwerbstätig. Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in XXXX . Ein in Bagdad im Familienbesitz befindliches Haus wird vermietet. Er steht mit seinen Familienangehörigen im Irak in Kontakt.Im Irak leben seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine 76-jährige Mutter wohnt bei seinem Bruder und dessen Familie in einem angemieteten Haus in Bagdad, im Stadtteil römisch 40 . Sein Bruder ist als Tagelöhner erwerbstätig. Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in römisch 40 . Ein in Bagdad im Familienbesitz befindliches Haus wird vermietet. Er steht mit seinen Familienangehörigen im Irak in Kontakt. Er hat den Irak am 16.08.2019 auf illegale Weise in die Türkei verlassen. Von dort aus reiste er weiter nach Griechenland, wo er am 27.08.2019 auf der Insel Symi wegen illegaler Grenzüberschreitung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 25.11.2019 stellte er auf der Insel Kos einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.02.2020 von der griechischen Behörde abgewiesen wurde. Sein am 14.02.2020 dagegen eingebrachtes Rechtsmittel wurde am 26.03.2020 ebenso abgewiesen. Er verblieb bis 19.10.2020 auf der Insel Kos, von wo aus er schließlich mit einem Schiff nach Athen gelangte. Von dort aus reiste er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.01.2021 nach Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Nahe der österreichisch-ungarischen Grenze den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 1.
- Er ist seit 2016 mit einer amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Töchtern, die am XXXX und XXXX geboren wurden und ebenso die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Ehefrau wohnt mit den Töchtern im US-Bundesstaat Ohio und ist dort als ausgebildete Altenpflegerin erwerbstätig. Seine Familienangehörigen haben ihn bisher zwei Mal in Österreich besucht, dabei verblieben sie jeweils drei Monate im Bundesgebiet. Darüber hinaus stehen sie in telefonischer Verbindung. Eine beantragte Familienzusammenführung in den Vereinigten Staaten Amerikas wurde von den dortigen Behörden abgelehnt. 1.
- Er ist seit 2016 mit einer amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von zwei Töchtern, die am römisch 40 und römisch 40 geboren wurden und ebenso die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Ehefrau wohnt mit den Töchtern im US-Bundesstaat Ohio und ist dort als ausgebildete Altenpflegerin erwerbstätig. Seine Familienangehörigen haben ihn bisher zwei Mal in Österreich besucht, dabei verblieben sie jeweils drei Monate im Bundesgebiet. Darüber hinaus stehen sie in telefonischer Verbindung. Eine beantragte Familienzusammenführung in den Vereinigten Staaten Amerikas wurde von den dortigen Behörden abgelehnt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bezog von 14.01.2021 bis 16.11.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er betreibt seit 02.11.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten und bestreitet aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt. 2021 erzielte er einen Gewinn in Höhe von EUR XXXX und 2022 einen Gewinn in Höhe von EUR XXXX Er bezog von 14.01.2021 bis 16.11.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er betreibt seit 02.11.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten und bestreitet aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt. 2021 erzielte er einen Gewinn in Höhe von EUR römisch 40 und 2022 einen Gewinn in Höhe von EUR römisch 40 Die Ausübung des von ihm am 17.11.2022 beantragten Gewerbes für Verpackung und Versandfertigmachung in organisierter Form wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.11.2022 untersagt. Er war von 08.04.2021 bis jedenfalls 22.10.2021 als Aushilfskraft bei der Müllabfuhr einer Gemeinde beschäftigt. Er wohnt seit 02.05.2022 in einer privaten Mietwohnung. Er spricht Arabisch als Muttersprache und Englisch. Er hat von 22.02.2021 bis 21.04.2021 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1, Teil 1, von 26.04.2021 bis 21.06.2021 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, Teil 2, und von 20.09.2021 bis 04.11.2021 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, Teil 1, besucht. Er hat am 19.08.2021 eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1 und am 19.01.2023 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 inklusive Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder von Milizen, insbesondere der „Asa‘ib Ahl al-Haqq“, oder durch staatliche Organe verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
- Zur Lage im Irak: 1.5.
- Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort al-Tarmiyah im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei al-Tarmiyah ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in al-Tarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein, bzw. zwei Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem Monat verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in al-Tarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein, bzw. zwei Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem Monat verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022). Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es
- Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022). Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen
(11)registriert (ACLED 2022). Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022). Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022). Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022). Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022). Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022). Im Distrikt Taji wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, drei davon Angriffe mit IEDs. Im Jahr 2022 waren es bis Juni acht Vorfälle. Bei einem waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022). Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022). 2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um "strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte "Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022). (Anm.: Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer).Anmerkung, Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer). Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind). Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen): Quellen: ● AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport, Zugriff 17.2.2022 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_-East-Iraq, Zugriff 6.7.2022 ● Al Monitor (28.1.2022): Baghdad airport hit with rockets, no one hurt, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/baghdad-airport-hit-rockets-no-one-hurt, Zugriff 17.2.2022 ● Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 25.8.2021 ● Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq’s Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city, Zugriff 25.8.2021 ● Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607, Zugriff 25.8.2021 ● AN - Arab News (15.1.2022): Attacks on Iraq political party’s HQ, Green Zone raise security fears, https://www.arabnews.com/node/2004726/middle-east, Zugriff 17.2.2022 ● AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021 ● Bas News (14.1.2022): KDP Official Survives Assassination Attempt in Baghdad, https://www.basnews.com/en/babat/734407, Zugriff 17.2.2022 ● Bas News (13.1.2022): KDP Office in Baghdad Attacked, https://www.basnews.com/en/babat/734178, Zugriff 17.2.2022 ● BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676, Zugriff 28.5.2021 ● DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 ● Garda World (5.11.2021): Iraq: At least three demonstrators killed, dozens injured amid clashes with security forces near the checkpoint one of Baghdad’s Green Zone Nov. 5 /update 1, https://crisis24.garda.com/alerts/2021/11/iraq-at-least-three-demonstrators-killed-dozens-injured-amid-clashes-with-security-forces-near-the-checkpoint-one-of-baghdads-green-zone-nov-5-update-1, Zugriff 17.2.2022 ● Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 ● Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066472.html, Zugriff 21.1.2022 ● ICG - International Crisis Group (16.11.2021): Iraq’s Surprise Election Results, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-surprise-election-results, Zugriff 28.1.2022 ● ISW - Institute for the Study of War
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- Protestbewegung Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a; vgl. DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020).Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung und Korruption sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021a; vergleiche DFAT 17.8.2020, ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere des Iran gerichtet. Bereits von Juli bis September 2018 kam es im Südirak zu Protesten (DFAT 17.8.2020). Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vgl. AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021).Im Oktober 2019 begannen landesweite Massenproteste (ICG 26.7.021; vergleiche AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak und Bagdad (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese Proteste wurden auch in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt, bis sie durch den Ausbruch von COVID-19 vorübergehend unterbrochen wurden. Seit Mai 2020 kommt es wieder zu kleineren Demonstrationen, vor allem in den Städten Bagdad, Basra und Nasriyah (AI 7.4.2021). Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vgl. ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).Es wurden Ausgangssperren und Versammlungsverbote verhängt (GIZ 1.2021a). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 27.7.2021). Staatliche Sicherheitskräfte (ISF) und mit dem Iran verbündete Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) waren an gewaltsamer Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020; vergleiche ICG 26.7.2021). Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch ISF und PMF (HRW 13.1.2021). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Mindestens 560 Demonstranten wurden während der Proteste getötet (HRW 13.1.2022). Andere Quellen sprechen von etwa 600 getöteten Demonstranten und über 20.000 Verletzten in den ersten sechs Monaten der Proteste (ICG 26.7.2021). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung eines neuen Premierministers, Mustafa al-Kadhimi, im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vergleiche ICG 26.7.2021). Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Trotz der anfänglichen, scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021). Diese Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021). Auch Verhaftungen von Mitgliedern einer "Todesschwadron" im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022). Ein im Mai 2020 eingerichteter Ausschuss zur Untersuchung der Tötung von Demonstranten hat bis Ende 2021 noch keine Ergebnisse öffentlich bekannt gegeben. Im Juli 2020 kündigte die Regierung al-Kadhimi an, die Familien der bei den Protesten Getöteten zu entschädigen. Bis September 2021 hatten die sechs Familien von getöteten Aktivisten, die von HRW kontaktiert wurden, noch keine Entschädigung erhalten (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021 ● DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 3.3.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 16.1.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021 ● ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 2.8.2021 ● MEE - Middle East Eye (25.7.2021): Iraq: Son of prominent women's rights activist found shot dead near Basra, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-son-prominent-iraqi-rights-activist-shot-dead-near-basra, Zugriff 2.8.2021 1.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak Bagdad Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a). Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021). Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (BFA, IRFAD 2021). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Gewerbeinformationssystems Austria und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des vorgelegten irakischen Personalausweises, welcher einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde (AS 147f), feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit des BF zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, zu seiner Herkunft, zu seinen Verwandten im Irak und deren Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Bezug von Leistungen der Grundversorgung, zu seiner Erwerbstätigkeit, zu seinen Deutschkenntnissen, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zu seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Negativfeststellungen zu seiner schulischen und universitären Laufbahn, seiner Erwerbstätigkeit im Irak sowie seiner Ehefrau und seinen Töchtern konnte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Vorbringen des BF folgen. Die Feststellung seines Familienstatus konnte aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Heiratsurkunde (Beilage zu OZ 19) und Meldebestätigungen seiner Ehefrau und seiner Kinder über ihren Besuch im Mai 2022 (OZ 18) und seinen damit auch in Einklang stehenden Aussagen getroffen werden. Genauso machte er durchgängig gleiche Angaben zu seinem Bildungsweg und seiner Erwerbstätigkeit im Irak. Auch konnte er in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass es 2015 aus lukrativen Beweggründen zu einem Arbeitsplatzwechsel kam (OZ 19, 9). Zur Feststellung seines Reiseverlaufes zwischen dem Irak und Österreich wurden seine Angaben, die in der Erstbefragung festgehaltenen EURODAC-Treffer (AS 29) und das Schreiben der griechischen Behörde vom 24.03.2021 (OZ 57) herangezogen. In dem zuletzt genannten Schreiben wurde einerseits der 03.01.2019, andererseits der 25.11.2019 als Datum seiner Asylantragstellung in Griechenland festgehalten (AS 57). Ein Vergleich seiner Fingerabdrücke mit den in der EURODAC-Datenbank gespeicherten Daten zeigte jedoch keinen mit 03.01.2019 korrespondierenden Datensatz. Den EURODAC-Treffern war zu entnehmen, dass er am 27.08.2019 auf der Insel Symi erkennungsdienstlich behandelt wurde und er am 25.11.2019 – und damit auch übereinstimmend mit dem im Schreiben der griechischen Behörde angeführten zweiten Datum – einen Asylantrag auf der Insel Kos stellte. Diese zeitliche Reihenfolge wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung so auch bestätigt (OZ 19, 10), sodass von einem Irrtum der griechischen Behörde hinsichtlich des mit 03.01.2019 angeführten Antragsdatums auszugehen war. Dass sowohl sein Antrag am 04.02.2020 als auch sein erhobenes Rechtsmittel am 26.03.2020 abgewiesen wurde, ergab sich aus dem Schreiben der griechischen Behörde. Dass er trotz der abweisenden Entscheidung bis Oktober 2020 auf der Insel Kos verblieb und seine Reise danach in Richtung Österreich fortsetzte, bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 19, 10f). Insofern in der Beschwerdeschrift Aktenwidrigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich moniert wurde (AS 397), war festzuhalten, dass aus dem Behördenakt hervorging, dass er am 12.01.2021 gemeinsam mit Anderen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde und im Zuge dessen noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 3f), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er ein politischer Aktivist und mit dem Tod bedroht worden sei. In seiner Einvernahme am 14.05.2021 führte er aus, dass er ab Anfang 2019 jeden Freitag an friedlichen Demonstrationen am Tahrir-Platz in Bagdad teilgenommen habe. Diese Demonstrationen hätten bis zum 04.04.2019 angedauert. Es sei eine Gruppe in sein Stadtviertel gekommen. Die Gruppe habe ihn in einem Auto mitgenommen. Im Auto sei sein Kopf niedergedrückt worden, sodass er nichts sehen habe können. Man habe ihm sein Mobiltelefon abgenommen. Er sei an einen Ort gebracht worden, wo er jeden Tag gefoltert worden sei. Er sei nach Personen gefragt worden, die mit ihm in seiner Gruppe tätig gewesen seien. Sie hätten von ihm gewollt, dass er für sie als Spion arbeite und Informationen zu anderen Personen sammle. Er sei insgesamt zwei Monate von ihnen festgehalten worden. Die Miliz habe von seiner Familie Lösegeld verlangt. Sein Vater, der zum damaligen Zeitpunkt noch am Leben gewesen sei, habe eine hohe Summe an Lösegeld geleistet. Er sei daraufhin am 05.06.2019 freigelassen worden. Er habe weder Informationen an die Miliz weitergegeben noch sei er ihrer Aufforderung für sie zu arbeiten nachgekommen. Nach seiner Freilassung sei er acht Tage lang in einem Krankenhaus behandelt worden. Am 13.06.2019 sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. Vier Tage danach sei sein Vater eines natürlichen Todes verstorben. Am 08.08.2019 habe er eine „Vorwarnung“ bekommen, sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Am 14.08.2019 seien „sie“ erneut zu ihm nach Hause gekommen. Die Milizen hätten mit der Polizei zusammengearbeitet. Sein Elternhaus sei gestürmt worden, ihm sei jedoch die Flucht zu einem Freund gelungen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise verblieben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF durch seine Teilnahme an friedlichen Demonstrationen am Tahrir-Platz ins Visier der schiitischen Miliz „Assaib Ahl Al Haqq“ geraten sei. Er sei von kriminellen Mitgliedern entführt, zwei Monate lang in einem Geheimgefängnis festgehalten, sexuell misshandelt und vergewaltigt worden. Schließlich sei er gegen Zahlung eines hohen Lösegeldes durch seinen Vater wieder freigelassen worden. Er habe danach acht Tage in einem Krankenhaus verbringen müssen. Sein Vater habe sich über die Entführung derart aufgeregt, dass er aus Kummer verstorben sei. Nach einer Vorwarnung sei er abermals in seinem Elternhaus heimgesucht worden, er habe jedoch über das Dach flüchten können. 2.3.
- Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, ab Anfang des Jahres 2019 vier Monate lang jeden Freitag am Tahrir-Platz in Bagdad an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Während er in der Einvernahme noch von tausenden Demonstranten sprach (AS 91), führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass „bestimmt mehr als 300“ Personen daran teilgenommen hätten (OZ 19, 12). Bei der von ihm beschriebenen Größe der Demonstrationen – ungeachtet der Frage, ob nunmehr tausende oder „nur“ 300 Personen daran teilgenommen haben – über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum von vier Monaten verwundert es zunächst, dass die von ihm beschriebene Protestbewegung in den Länderberichten keinen Eingang gefunden hat, insbesondere aufgrund des Umstands, dass das Länderinformationsblatt eine etwa dreimonatige Protestwelle, nämlich von Juli bis September 2018 im Südirak, ausdrücklich festhält. Das BFA zeigte unter Bezugnahme auf einen EASO Bericht aus Oktober 2020 auf, dass es zwar bereits im März 2019 zu Protesten kam, diese jedoch in Mosul stattgefunden haben. Auslöser dafür war ein Unfall einer Fähre mit etwa 100 Toten. Die Teilnehmer machten die lokale Regierung für den Unfall verantwortlich und warfen dieser Korruption und Fahrlässigkeit vor. Weiter fanden im Mai 2019 Demonstrationen in Najaf statt. Erst im Mai 2019 kam es zu Protestmärschen in den Straßen von Bagdad. Die daran teilnehmenden Personen forderten bessere Dienstleistungen und ein Ende der Korruption. Auch dem EASO Bericht war folglich die vom BF behauptete Protestbewegung in Bagdad im Zeitraum von Jänner bis April 2019 nicht zu entnehmen. In der Beschwerde wurde zwar zurecht ausgeführt, dass das BFA hinsichtlich des angesprochenen EASO Berichtes das Parteiengehör versagt hat (AS 399), jedoch ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG saniert, sofern im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Die Ermittlungsergebnisse wurden vom BFA im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, sodass die Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen war. Die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde wurden in der Beschwerdeschrift aber nicht substantiiert bestritten. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Behörde es nicht in Abrede stelle, dass es in Bagdad bereits vor den Massenprotesten ab Oktober 2019 zu Demonstrationen gekommen sei. Dass die von ihm behaupteten Demonstrationen aber tatsächlich von Jänner bis April 2019 in Bagdad stattgefunden haben, wurde nicht mit Berichten oder anderen Beweismitteln belegt. Der BF ist den herangezogenen Länderberichten damit nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts der länderkundlichen Informationen entstanden somit erhebliche Zweifel, ob die von ihm beschriebenen Demonstrationen tatsächlich im besagten Zeitraum stattgefunden haben. Bedenkt man zudem, dass es laut seinen Schilderungen zu Entführungen gekommen sei (AS 91; OZ 19, 13), verwundert es umso mehr, dass es dazu keine Berichterstattung gibt, wenn die Darstellung des BF selbst zutreffen würde. 2.3.
- Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, ab Anfang des Jahres 2019 vier Monate lang jeden Freitag am Tahrir-Platz in Bagdad an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Während er in der Einvernahme noch von tausenden Demonstranten sprach (AS 91), führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass „bestimmt mehr als 300“ Personen daran teilgenommen hätten (OZ 19, 12). Bei der von ihm beschriebenen Größe der Demonstrationen – ungeachtet der Frage, ob nunmehr tausende oder „nur“ 300 Personen daran teilgenommen haben – über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum von vier Monaten verwundert es zunächst, dass die von ihm beschriebene Protestbewegung in den Länderberichten keinen Eingang gefunden hat, insbesondere aufgrund des Umstands, dass das Länderinformationsblatt eine etwa dreimonatige Protestwelle, nämlich von Juli bis September 2018 im Südirak, ausdrücklich festhält. Das BFA zeigte unter Bezugnahme auf einen EASO Bericht aus Oktober 2020 auf, dass es zwar bereits im März 2019 zu Protesten kam, diese jedoch in Mosul stattgefunden haben. Auslöser dafür war ein Unfall einer Fähre mit etwa 100 Toten. Die Teilnehmer machten die lokale Regierung für den Unfall verantwortlich und warfen dieser Korruption und Fahrlässigkeit vor. Weiter fanden im Mai 2019 Demonstrationen in Najaf statt. Erst im Mai 2019 kam es zu Protestmärschen in den Straßen von Bagdad. Die daran teilnehmenden Personen forderten bessere Dienstleistungen und ein Ende der Korruption. Auch dem EASO Bericht war folglich die vom BF behauptete Protestbewegung in Bagdad im Zeitraum von Jänner bis April 2019 nicht zu entnehmen. In der Beschwerde wurde zwar zurecht ausgeführt, dass das BFA hinsichtlich des angesprochenen EASO Berichtes das Parteiengehör versagt hat (AS 399), jedoch ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG saniert, sofern im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Die Ermittlungsergebnisse wurden vom BFA im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, sodass die Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen war. Die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde wurden in der Beschwerdeschrift aber nicht substantiiert bestritten. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Behörde es nicht in Abrede stelle, dass es in Bagdad bereits vor den Massenprotesten ab Oktober 2019 zu Demonstrationen gekommen sei. Dass die von ihm behaupteten Demonstrationen aber tatsächlich von Jänner bis April 2019 in Bagdad stattgefunden haben, wurde nicht mit Berichten oder anderen Beweismitteln belegt. Der BF ist den herangezogenen Länderberichten damit nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts der länderkundlichen Informationen entstanden somit erhebliche Zweifel, ob die von ihm beschriebenen Demonstrationen tatsächlich im besagten Zeitraum stattgefunden haben. Bedenkt man zudem, dass es laut seinen Schilderungen zu Entführungen gekommen sei (AS 91; OZ 19, 13), verwundert es umso mehr, dass es dazu keine Berichterstattung gibt, wenn die Darstellung des BF selbst zutreffen würde. Unabhängig von der Tatsache, dass die behaupteten Demonstrationen keinen Eingang in die Länderberichte gefunden haben, ließen sich auch anhand seiner vagen Angaben keine Rückschlüsse auf tatsächlich stattgefundene Demonstrationen im behaupteten Zeitraum ziehen. Obwohl er laut seinem Vorbringen einer der Initiatoren und Organisatoren der Protestbewegung gewesen sei (OZ 19, 12), war er beispielsweise nicht in der Lage einen konkreten Auslöser für die viermonatige Protestwelle zu nennen. Er war auch nicht in der Lage, die gezielt an ihn gestellten Fragen im Hinblick auf seine behaupteten Rollen als Initiator und Organisator zu beantworten, was folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll veranschaulicht: „RI: Was meinen Sie, dass Sie einer der Begründer oder einer der Initiatoren dieser Proteste waren? P: Eine Gruppe von jungen Leuten hat damit begonnen. RI: In welcher Weise haben Sie damit begonnen? P: Wir wollten unsere Rechte haben. RI: Was haben Sie konkret gemacht, als Sie diese Proteste initiiert haben? P: Alle Bürger des Landes waren der Willkür der Regierung ausgeliefert und es hat uns nicht gefallen. Wir sind auf die Straße gegangen und haben unsere Rechte verlangt. RI: Auf welche Weise haben Sie sich organisiert? P: Jeden Freitag um 9 Uhr sind viele Leute zum Tahrir Platz gekommen. Über Facebook wurde diese Information an andere Personen weitergegeben, die jemand kannte.“ (OZ 19, 12) Schon anhand dieser vagen und unsubstantiierten Angaben war für das BVwG weder zu erkennen, dass es tatsächlich zu den behaupteten Demonstrationen gekommen wäre noch dass der BF selbst hierbei die von ihm behauptete tragende Rolle gespielt hätte. Darüber hinaus führte er vor der belangten Behörde aus, dass er selbst bei den Demonstrationen nicht wichtig gewesen sei (AS 93) und drei namentlich genannte Personen die Hauptorganisatoren der Protestmärsche gewesen seien (AS 91), was wiederum mit seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, er sei einer der Gründer und Initiatoren gewesen, in Widerspruch stand. Auch überzeugten seine oberflächlich gehaltenen Schilderungen der Demonstrationen nicht. Seinem Vortrag in der Beschwerdeverhandlung war beispielsweise keine substantiierte Darstellung der bei den Kundgebungen erhobenen Forderungen zu entnehmen. Auch die Darlegung seiner Beweggründe für die Teilnahme an den Protesten gestaltete sich schon vor der belangten Behörde äußerst vage: „LA: Warum haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: Wir wollten wie die Menschen einfach leben. Wir wollten unsere ungebildete Bevölkerung unterstützen, dass sie ihre Rechte kennt.“ (AS 90) Dass ihm die Unterstützung der ungebildeten Bevölkerung im Irak ein besonderes Anliegen bei den Protestkundgebungen war, wurde von ihm in der Beschwerdeverhandlung auch nicht mehr vorgetragen. In einer Zusammenschau all dieser Erwägungen war es nicht glaubhaft, dass die von ihm angeführten Demonstrationen tatsächlich stattgefunden haben und er daran teilgenommen hat. Da der BF schon nicht die Teilnahme an den Demonstrationen glaubhaft machen konnte, war es aus diesem Grund auch nicht glaubhaft, dass er von Milizmitgliedern aufgrund seiner Teilnahme an Protesten entführt worden sein soll. Dabei war auch maßgeblich mit zu bedenken, dass es laut den länderkundlichen Informationen erst im Zuge der Massenproteste ab Oktober 2019 zu gewaltsamen Unterdrückungen, willkürlichen Verhaftungen, Entführungen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch Milizen und staatliche Sicherheitskräfte kam. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich jedoch schon in Griechenland und wartete dort den Ausgang seines Asylverfahrens ab. Außerdem war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass er anlässlich seiner Erstbefragung am 13.01.2021 mit keinem Wort eine zweimonatige Entführung, während der er jeden Tag schwer gefoltert worden sei, erwähnte. Er gab lediglich an, als politischer Aktivist mit dem Tod bedroht worden zu sein. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) dient die Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), jedoch wird dadurch kein Beweisverwertungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN).
§ 19Abs. 1 Asyl
G ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Außerdem war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass er anlässlich seiner Erstbefragung am 13.01.2021 mit keinem Wort eine zweimonatige Entführung, während der er jeden Tag schwer gefoltert worden sei, erwähnte. Er gab lediglich an, als politischer Aktivist mit dem Tod bedroht worden zu sein. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) dient die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), jedoch wird dadurch kein Beweisverwertungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Auf den Umstand der Nichterwähnung seiner Entführung angesprochen führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es bei der Erstbefragung lediglich um seine Daten gegangen und ihm gesagt worden sei, sich bei der Schilderung seines Fluchtgrundes kurz zu fassen (OZ 19, 11). Über Vorhalt, dass selbst bei einer knappen Schilderung die Eckpfeiler seines Kernvorbringens, nämlich seine behauptete Entführung, seine dabei erlittenen Misshandlungen und seine anschließende Freilassung infolge Lösegeldzahlung, zumindest in gedrängter Form Eingang in die Niederschrift finden hätten können, erwiderte er, dass die Erstbefragung lediglich sieben oder acht, vielleicht zehn Minuten gedauert hätte (OZ 19, 11). Damit überzeugte er jedoch nicht, da dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen war, dass seine Befragung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr gedauert hat. Der Umstand, dass er gravierende Eingriffe in seine Grundrechte (zweimonatige Freiheitsentziehung, Folterung, laut Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung) unerwähnt gelassen hat, sprach gegen die Glaubhaftigkeit der erst nachfolgend geschilderten Entführung durch Milizmitglieder. Zwar kann von einer Schutz suchenden Person nicht erwartet werden, dass diese von Anfang an über ihre erlittenen Eingriffe in die sexuelle Integrität berichtet, im gegenständlichen Fall hat es sich jedoch nicht erschlossen, warum es ihm nicht einmal möglich war, zumindest die Entführung im Rahmen der Erstbefragung – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem BF um eine Person mit universitärer Ausbildung handelt und ihm aufgrund des bereits in Griechenland durchgeführten Asylverfahrens die Bedeutung seiner Aussagen bewusst sein musste. In der Beschwerdeschrift wurde erstmals erwähnt, dass er während seiner Entführung sexuell misshandelt und vergewaltigt worden sei (AS 396). Im Schreiben vom 23.01.2023 merkte seine nunmehrige Vertretung ergänzend dazu an, dass sein Fluchtvorbringen in Griechenland nicht mit Verschwiegenheit behandelt worden sei und dies der Grund dafür gewesen sei, warum er die Vergewaltigung nicht bereits vor der belangten Behörde erwähnt habe. Er habe kein Problem mit einem männlichen Dolmetscher, wolle jedoch bei der Beschwerdeverhandlung eine FFP2-Maske tragen, damit der Dolmetscher ihn später nicht auf der Straße erkennen könne (OZ 17). Auf das Erfordernis hingewiesen, in der Verhandlung jedoch sein Gesicht zeigen zu müssen, verzichtete er auf das Tragen einer Maske. Ungeachtet dessen wurden von ihm selbst die Eingriffe in seine sexuelle Integrität aber nicht einmal erwähnt. Im Zuge des behördlichen Verfahrens legte er einen mit 14.06.2019 datierten medizinischen Bericht eines Krankenhauses in Bagdad in Kopieform vor (AS 127), welcher amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt wurde (AS 141). Neben seinen persönlichen Daten und dem Aufnahme- und Entlassungsdatum war dem Bericht eine Beschreibung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen. So habe er zum damaligen Zeitpunkt Flecken und Blutergüsse am Körper gehabt. Weiter seien Fessel- und Schlagspuren im unteren Bereich seines Rückens und am Knie festgestellt worden. Er habe einen Stromschlag am Geschlechtsorgan erhalten und sei mit Elektroschockern am ganzen Körper misshandelt worden, was zu seinem schlechten Gesundheitszustand geführt habe. Auffallend war, dass der medizinische Bericht weitere Informationen – wie beispielsweise Art der Behandlung, notwendige Medikation, allfällige Therapiemaßnahmen etc. – vermissen ließ, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des medizinischen Schreibens aufkamen. Eine nachvollziehbare medizinische Schlussfolgerung des festgestellten Verletzungsbildes mit den von ihm geschilderten Misshandlungen war dem Bericht ebenso wenig zu entnehmen. Bedenkt man zudem, dass im Irak notorischer Weise jedwedes Dokument als Fälschung beschafft werden kann, kam dem vorgelegten medizinischen Bericht kein maßgeblicher Beweiswert zu. Dies umso mehr, da er den Bericht lediglich in Kopieform vorlegte. Eine Überprüfung des Berichtes auf dessen Echtheit war der Behörde und dem BVwG damit verwehrt. Da in einer Gesamtbetrachtung also die behaupteten Eingriffe in seine sexuelle Integrität von ihm selbst nicht vorgebracht wurden und dem vorgelegten medizinischen Bericht kein maßgeblicher Beweiswert zukam, konnte nicht festgestellt werden, dass er im Irak sexuell missbraucht wurde. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass sich seine Schilderung der Folterung vor der belangten Behörde als nicht glaubhaft darstellte. Obwohl der medizinische Bericht festhielt, dass er am ganzen Körper Elektroschocks erhalten habe, erwähnte er diesen Umstand vor der belangten Behörde nicht (AS 92), was wiederum seine Darstellung als nicht glaubhaft erscheinen ließ. Wie bereits oben ausgeführt wurde, war auch nicht zu erkennen, wieso gerade er ins Visier der Miliz geraten sei. Dass ihm eine exponierte Stellung bei den vermeintlich stattgefundenen Demonstrationen zugekommen wäre, konnte er nicht glaubhaft vorbringen. Als weiteren Grund für seine Entführung gab er seine sunnitische Glaubenszugehörigkeit an (AS 89), ohne dies jedoch substantiiert auszuführen. Letztlich stellte sich auch die Vorgehensweise der Miliz als nicht schlüssig dar. Obwohl er zunächst aufgefordert worden sei, Namen anderer Demonstrationsteilnehmer zu nennen oder für die Miliz als Spion zu arbeiten, habe sich die Miliz schließlich mit der Zahlung von Lösegeld abgefunden. Warum es plötzlich zu diesem Wandel kam, ging aus seinem Vorbringen nicht schlüssig hervor. Seinem Vorbringen war auch nicht zu entnehmen, dass die Miliz bei seiner Freilassung weitere Forderungen an ihn gestellt habe. Geht man aber davon aus, dass er primär aufgrund seines politischen Engagements entführt wurde, erhellt es nicht, dass sich die Miliz mit einer bloßen Lösegeldzahlung abfand. Auch die behaupteten weiteren Vorfälle am 08.08.2019 und 14.08.2019 waren nicht glaubhaft, weil nicht nachvollziehbar war, warum er weiterhin von der Miliz behelligt worden sein soll. Seinem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung abermals an politischen Kundmachungen teilgenommen hat. Warum er trotz der vermeintlich erhaltenen „Vorwarnung“ am 08.08.2019 weiterhin im Irak verblieb, war ebenso nicht nachvollziehbar. Bei Wahrunterstellung seiner erlittenen Misshandlungen während einer zweimonatigen Entführung wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens bei Erhalt einer Warnung die Flucht ergriffen hätte, was er jedoch nicht tat und jedenfalls bis zum 16.08.2019 im Irak verblieb. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen war daraus zu schließen, dass sich auch die vom BF geschilderte Entführung, die im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme stand, tatsächlich nie ereignet hat und ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgung aus diesem Grund droht. 2.3.3. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit sehr guter Schulbildung sowie einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Informatik handelt, der schon vor der Ausreise durch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fenstermonteur seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Außerdem leben seine Mutter und sein Bruder in Bagdad, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht. Die Familie besitzt in Bagdad auch ein Haus, dass derzeit vermietet wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er zumindest anfangs bei seinem Bruder allenfalls später im Elternhaus leben wird können, wo er auch vor seiner Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Den herangezogenen Länderinformationen war auch kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage in Bagdad zu entnehmen. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.5. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Irak in seiner Version 6, mit Veröffentlichungsdatum vom 22.08.2022. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie insbesondere in seiner engeren Heimat Bagdad war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF eine von ihm behauptete Bedrohung durch Mitglieder schiitischer Milizen oder durch staatliche Organe wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Bagdad im Zeitraum Jänner bis April 2019 nicht glaubhaft machen konnte. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrü