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{'item': 'L506 2189609-1'}

Obsah (13)§ 3§ 28§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 12a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlL506 2189609-1 Spruch, L506 2189609-1/43E L506 2189610-1/21E L506 2189606-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 3Abs. 3 Z. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.“

  1. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt jeweils ersatzlos behoben.
  2. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt jeweils ersatzlos behoben.
  3. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist., Frau XXXX wird

§ 55Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.Frau römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. Frau XXXX wird

§ 55Abs. 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.Frau römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. Frau XXXX wird

§ 55Abs.2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.Frau römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
  2. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: BF1), eine jordanische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (nachfolgend BF2 bzw. BF3), ebenfalls jordanische Staatsangehörige, legal mit Reisepässen mit dem Flugzeug aus Jordanien aus und mittels Flugroute XXXX am XXXX illegal in Österreich ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten.
  2. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: BF1), eine jordanische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren minderjährigen Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (nachfolgend BF2 bzw. BF3), ebenfalls jordanische Staatsangehörige, legal mit Reisepässen mit dem Flugzeug aus Jordanien aus und mittels Flugroute römisch 40 am römisch 40 illegal in Österreich ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am Flughafen XXXX gab die BF1 am XXXX als Grund für ihre Asylantragstellung an, dass ihre Eltern gestorben seien und es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Am Flughafen römisch 40 gab die BF1 am römisch 40 als Grund für ihre Asylantragstellung an, dass ihre Eltern gestorben seien und es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. ,
  3. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung der BF1 im Asylverfahren.
  4. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung der BF1 im Asylverfahren. Dort gab die BF1 an, geschieden, moslemischen (sunnitischen) Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber zu sein. Sie habe vor zwei Monaten den Ausreiseentschluss gefasst und nach Österreich kommen wollen. Sie sei am XXXX gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern, den BF2 und 3, direkt mit dem Flugzeug nach XXXX gereist.Dort gab die BF1 an, geschieden, moslemischen (sunnitischen) Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber zu sein. Sie habe vor zwei Monaten den Ausreiseentschluss gefasst und nach Österreich kommen wollen. Sie sei am römisch 40 gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern, den BF2 und 3, direkt mit dem Flugzeug nach römisch 40 gereist. Zur Begründung ihres Asylantrages und der Anträge der BF2 und BF3 gab die BF1 an, ihr Mann habe acht Frauen. Als sie mit ihrer Tochter vor zweieinhalb Jahren schwanger gewesen sei, seien auch noch zwei andere Frauen schwanger gewesen. Ihr Mann sei öfter betrunken gewesen und habe mit allen Frauen Sex haben wollen. Er habe sie zum Sex mit anderen Frauen gezwungen. Sie habe das dem Richter gesagt und sei gegen den Willen ihres Mannes geschieden worden. Ihr Mann habe sie auch gezwungen, Alkohol zu trinken und sie geschlagen, sodass sie Unterleibsblutungen gehabt habe. Ihr Schwiegervater habe sie unterstützt, da er nicht mehr mit ansehen können habe, was sein Sohn mit den Frauen mache. Sie habe geheiratet, da sie bei ihren Brüdern gelebt habe und ihre Schwägerinnen sie geschlagen hätten, da sie nicht gewollt hätten, dass sie bei ihnen lebe. Sie habe geheiratet, da sie geglaubt habe, dass alles besser werde. Sie habe das Leben nicht mehr ausgehalten und sei mit ihren Töchtern geflüchtet. Dies seien alle Gründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat werde ihr Mann sie zerstückeln.
  5. Am 20.12.2017 erfolgte die Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Die BF1 erklärte, erstmals XXXX , insgesamt jedoch drei Mal geheiratet zu haben. Sie habe im Haus ihres ersten Mannes mit seiner Familie gewohnt, doch sei dieser drogensüchtig gewesen und habe sie ständig geschlagen. Sie habe sich von ihrem ersten Mann im Jahr XXXX scheiden lassen und ihren zweiten Mann geheiratet. Mit diesem habe sie ihre Tochter, die BF
  6. Der zweite Mann habe ebenfalls Drogen konsumiert, sei alkoholabhängig und immer in Haft gewesen. Sie habe sich scheiden lassen und vor vier Jahren (im Jahr XXXX ) ihren dritten Mann geheiratet, da sie sonst niemanden gehabt habe. Ihr Vater sei 1994 gestorben; zwei ihrer Brüder seien auch gestorben, der eine vor drei Monaten, der andere XXXX und ihre Mutter XXXX . Voriges Jahr, im Winter, zwischen Dezember und Jänner XXXX , habe sie sich von ihrem dritten Mann scheiden lassen. Die BF1 erklärte, erstmals römisch 40 , insgesamt jedoch drei Mal geheiratet zu haben. Sie habe im Haus ihres ersten Mannes mit seiner Familie gewohnt, doch sei dieser drogensüchtig gewesen und habe sie ständig geschlagen. Sie habe sich von ihrem ersten Mann im Jahr römisch 40 scheiden lassen und ihren zweiten Mann geheiratet. Mit diesem habe sie ihre Tochter, die BF
  7. Der zweite Mann habe ebenfalls Drogen konsumiert, sei alkoholabhängig und immer in Haft gewesen. Sie habe sich scheiden lassen und vor vier Jahren (im Jahr römisch 40 ) ihren dritten Mann geheiratet, da sie sonst niemanden gehabt habe. Ihr Vater sei 1994 gestorben; zwei ihrer Brüder seien auch gestorben, der eine vor drei Monaten, der andere römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 . Voriges Jahr, im Winter, zwischen Dezember und Jänner römisch 40 , habe sie sich von ihrem dritten Mann scheiden lassen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die BF1 an, nicht zu wissen, wo sie in Jordanien bleiben solle, da sie dort mit Rassismus konfrontiert werde, weil sie Palästinenserin sei. Es herrsche viel Armut und werde sie schlecht behandelt; dies auch hinsichtlich sozialer und finanzieller Unterstützung aufgrund ihrer Herkunft. Aufgefordert, konkrete Gründe für die Ausreise zu nennen, erklärte die BF1 ferner, sie sei in Gefahr gewesen und habe ihre Kinder (die BF2 und 3) schützen wollen. Die Väter der Kinder seien sehr gewalttätig und hätten die Töchter haben wollen, um sie an Saudi-Arabien zu verheiraten und für sie Geld zu bekommen. Auf mehrmalige Nachfrage hin führte die BF1 weiter aus, dass sie von den Vätern verfolgt werde. Jeden Tag habe sie Probleme gehabt und sei ihr Leben eine einzige Tragödie. Sie habe keine Bleibe und wegen ihrer Ex-Männer sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe nach Sicherheit gesucht und gewollt, dass es ihren Mädchen gut gehe. Sie habe nicht noch einmal heiraten wollen, um eine Bleibe zu haben. Die ersten zwei Ex-Männer hätten Angst, dass sie die BF1 wegen des Drogen- und Alkoholkonsums anzeige und hätten ihr beide gedroht, sie zu töten. Sie seien bekannt und vorbestraft. Die Bedrohungen seien jedenfalls während der Ehe erfolgt, ein Datum könne sie jedoch nicht mehr nennen. Erneut aufgefordert, die Gründe für ihre Ausreise konkret und lebensnah zu schildern, gab die BF1 an, öfter SMS und Anrufe von den Vätern der BF2 und 3 bekommen zu haben. Sie hätten wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Sie sei vor ihnen geflüchtet, da sie nicht auf den Tod habe warten wollen. Die BF2 und 3 hätten nach Angaben der BF1 keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien wegen der Gründe der BF1 da; die BF1 wolle ihre Töchter beschützen.Die BF2 und 3 hätten nach Angaben der BF1 keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien wegen der Gründe der BF1 da; die BF1 wolle ihre Töchter beschützen.,
  8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde den BF1-3 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-3 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1 die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die BF1 habe keine konkreten Vorfälle oder nachhaltigen Verfolgungsmaßnahmen ins Treffen führen können, sondern habe sich durchwegs auf allgemein gehaltene Angaben beschränkt. Ferner sei der Eindruck entstanden, die BF1 habe bewusst Informationen verschwiegen, um eine ausweglose Situation vorbringen zu können. Insbesondere aufgrund der legalen Ausreise sei überdies davon auszugehen, dass die BF1 mit ihren Töchtern mit dem Einverständnis der Väter ausgereist sei, weshalb eine nachhaltige Verfolgung durch die Ex-Gatten der BF1 nicht festzustellen sei. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF1-3 keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF1-3 keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-3 durch ihre Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge: -) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen; -) falls nicht alle zu Lasten der BF1-3 gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochten Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; -) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und den BF1-3 den Status des Asylberechtigten zuerkennen; -) in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und den BF1-3 den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkennen;-) in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und den BF1-3 den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkennen; -) in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; -) in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilen;-) in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilen; -) in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen.-) in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen.

  1. Gegenständliche Beschwerde langte samt den bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde – nach Unzuständigkeitseinrede infolge der Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung – der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am XXXX zugewiesen.
  2. Gegenständliche Beschwerde langte samt den bezug habenden Verwaltungsakten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde – nach Unzuständigkeitseinrede infolge der Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung – der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am römisch 40 zugewiesen.
  3. Am 28.09.2021 langte hg. eine Kopie der UNRWA „Family Registration Card“ der BF1 ein.
  4. Am 03.12.2021 langte hg. die Bevollmächtigungsanzeige der nunmehrigen Vertretung der BF1-3 ein und wurden zudem eine Scheidungsurkunde der BF1, die Todesurkunden der Eltern der BF1, die Geburtsurkunden der BF2 und BF3 und erneut die UNRWA „Family Registration Card“ der BF1 vorgelegt.
  5. Am 08.08.2022 wurde der BF1 das aktuelle Länderinformationsblatt Jordanien von Juli 2022 übermittelt und ihr mitgeteilt, dass die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu bis zur mündlichen Verhandlung am XXXX möglich ist.
  6. Am 08.08.2022 wurde der BF1 das aktuelle Länderinformationsblatt Jordanien von Juli 2022 übermittelt und ihr mitgeteilt, dass die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu bis zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 möglich ist.
  7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerinnen1-2 und das BFA geladen wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Jordanien vorgelegt.
  8. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerinnen1-2 und das BFA geladen wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Jordanien vorgelegt.
  9. Am 23.08.2022 langten hg. ein Jahreszeugnis des Schuljahres 2021/2022 betreffend die BF2 sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die BF3 ein.
  10. Am 23.08.2022 langten hg. ein Jahreszeugnis des Schuljahres 2021 aus 2022, betreffend die BF2 sowie eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die BF3 ein.
  11. Am 24.08.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Botschaft Amman um Veranlassung von Erhebungen und Beantwortung übermittelter Fragen betreffend die Versorgungslage in Jordanien hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerinnen.
  12. Am 13.09.2022 langte hg. die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman betreffend Sozialleistungen in Jordanien ein.
  13. Mit hg. Schriftsatz vom 12.10.2022 wurde die Anfragebeantwortung den Parteien zum Gehör übermittelt. Am 21.10.2022 wurde seitens der Vertretung der BF eine Stellungnahme abgegeben.
  14. Am 21.10.2022 erfolgte nach entsprechender Einverständniserklärung der BF1 eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich ihrer UNRWA-Registrierung. Am 31.10.2022 langte hg. eine Anfragebeantwortung ein, wonach die BF1 bei UNRAWA registriert ist und für die BF2 und die BF3 eine Registrierung möglich ist und alle BF Leistungen und Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen können. Die betreffende Anfragebeantwortung sowie die hg. Feststellungen zur Situation von Frauen, alleinerziehenden Müttern, Sorgerecht, Versorgungslage, Gewaltschutz für Kinder und zur Situation von Palästinensern wurde zur Stellungnahme ausgesandt und langte am 17.11.2022 eine solche hg. ein.
  15. Mit hg. Schreiben vom 19.04.2023 wurde die BF1 aufgefordert, allfällige Änderungen seit der genannten mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens und des Gesundheitszustandes für sich und ihre Kinder (BF2 und BF3) bekanntzugeben. Am 03.05.2023 langte bzgl. der BF1-3 die Mitteilung der Vertretung ein, wonach seit der hg. Verhandlung weder im Privat- und Familienleben noch hinsichtlich deren Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten sei.
  16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte der BF1-3 unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der Bescheidinhalte sowie der Inhalte der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-3, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, in die vom BVwG in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Registrierung der BF bei UNRWA, sowie in die seitens der BF1 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.
  17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte der BF1-3 unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der Bescheidinhalte sowie der Inhalte der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-3, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, in die vom BVwG in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Registrierung der BF bei UNRWA, sowie in die seitens der BF1 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Verfahrensbestimmungen 1.
  19. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurden die gegenständlichen Verfahrensakte - nach Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) - der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurden die gegenständlichen Verfahrensakte - nach Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) - der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.1.3. Familienverfahren 1.1.3. Familienverfahren , § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:, "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerbereinen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.,
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).,
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.,
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.,

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.,
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).",

§ 2Absatz 1 Z 22 leg.

cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat., Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der BF1, der BF2 und der BF3 vor. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen BF2 und der minderjährigen BF

  1. Feststellungen (Sachverhalt):
  2. Feststellungen (Sachverhalt):, 2.1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerinnen 1-3 wird festgestellt: Die Beschwerdeführer 1-3 sind jordanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber/Palästinenser und dem moslemischen Glauben zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführerinnen 1-3 steht fest. Die BF1 wurde in XXXX , die BF2 in XXXX und die BF3 in XXXX geboren.Die BF1 wurde in römisch 40 , die BF2 in römisch 40 und die BF3 in römisch 40 geboren. Die BF1 hat in Jordanien die Grundschule und ein Gymnasium besucht, hat die Matura jedoch nicht bestanden und in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, zumindest jedoch für mehrere Monate als Security gearbeitet. Sie war in Jordanien drei Mal verheiratet und wurde die letzte Ehe im Februar XXXX geschieden. Die BF2 entstammt der zweiten, die BF3 der dritten Ehe der BF
  4. Die BF1 hat in Jordanien die Grundschule und ein Gymnasium besucht, hat die Matura jedoch nicht bestanden und in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, zumindest jedoch für mehrere Monate als Security gearbeitet. Sie war in Jordanien drei Mal verheiratet und wurde die letzte Ehe im Februar römisch 40 geschieden. Die BF2 entstammt der zweiten, die BF3 der dritten Ehe der BF
  5. Die BF1 hat das Sorgerecht für die BF2 und die BF
  6. Die BF1-3 verfügen in Jordanien über die Geschwister der BF1 (fünf Brüder, eine Schwester), standen vor der Ausreise zu ihren Verwandten in Form von oftmaligen Besuchen in engem Kontakt und besteht von Österreich aus zu zumindest einem Bruder und einer Schwester der BF1 regelmäßig Kontakt. Die BF1 hat ferner noch drei Onkel und zehn Tanten mütterlicherseits in Jordanien und steht sie auch mit diesen in Kontakt. Die BF1-3 verfügten in Jordanien bis zu ihrer Ausreise durchgehend über eine Wohnmöglichkeit bzw. Unterkunft und wurden unter anderem von den Brüdern und dem (Ex-)Schwiegervater der BF1 sowie von einer Freundin finanziell unterstützt. Ferner bezog die BF1 in der Vergangenheit auch staatliche Unterstützungsleistungen und bekam Lebensmittel von einer wohltätigen Organisation; die BF1 erzielte auch Einkünfte aus ihrer Beschäftigung als Securitymitarbeiterin. Die BF1-3 sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1 spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügen auch die BF2-3 über Kenntnisse der arabischen Sprache; die BF1-3 unterhalten sich im Familienverband vorwiegend auf Arabisch. Die Beschwerdeführerin1 ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) in Jordanien als Flüchtling registriert (vgl. dazu auch Pkt. 23.3.) und war bzw. ist zu Leistungen durch diese Organisation berechtigt.Die Beschwerdeführerin1 ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) in Jordanien als Flüchtling registriert vergleiche dazu auch Pkt. 23.3.) und war bzw. ist zu Leistungen durch diese Organisation berechtigt. Für die BF2 und die BF3 als deren Kinder, die infolge des Grundsatzes der Familieneinheit ebenso als Flüchtlinge gelten, ist eine Registrierung möglich, sodass pro futuro alle genannten Personen Unterstützung durch die UNRWA erhalten können. Die BF2 hat in Jordanien zwei Jahre lang die Schule besucht. 2.1.
  7. Bereits im Jahr 2015 hatte die BF1 bei der ungarischen Botschaft in Amman einen Visumsantrag gestellt, welcher abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer 1-3 reisten legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug aus Jordanien aus und mittels Flugroute XXXX am XXXX nach Österreich, wo sie am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte für sich und ihre Kinder in Jordanien Reisepässe und organisierte die Ausreise selbst ohne Beiziehung eines Schleppers. Für die Ausreise der minderjährigen BF2 und BF3 ist die Zustimmung der Kindesväter erforderlich.2.1.
  8. Bereits im Jahr 2015 hatte die BF1 bei der ungarischen Botschaft in Amman einen Visumsantrag gestellt, welcher abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer 1-3 reisten legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug aus Jordanien aus und mittels Flugroute römisch 40 am römisch 40 nach Österreich, wo sie am Flughafen römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte für sich und ihre Kinder in Jordanien Reisepässe und organisierte die Ausreise selbst ohne Beiziehung eines Schleppers. Für die Ausreise der minderjährigen BF2 und BF3 ist die Zustimmung der Kindesväter erforderlich. Seit ihrer Einreise halten sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates Jordanien durch die Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Die BF1-3 waren vor ihrer Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Akteure oder Privatpersonen, insbesondere seitens der Ex-Männer der BF1/Väter der BF2-3, ausgesetzt und haben auch bei einer Rückkehr nach Jordanien keine solchen zu erwarten. Dass den Beschwerdeführerinnen1-3 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu arabischen/ palästinensischen Volksgruppe und der Scheidung der BF1 die Lebensgrundlage in Jordanien entzogen war, bzw. die Beschwerdeführer in einem intensiven, asylrelevanten Ausmaß diskriminiert waren, kann nicht festgestellt werden und können auch pro futuro keine solchen Feststellungen getroffen werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen Gefahr liefen, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären., Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden. 2.1.
  9. Die BF1-3 haben mit Ausnahme voneinander keine Verwandten oder enge Bezugspersonen in Österreich und sind keine Mitglieder eines Vereins. Der Volleyballverein der Schule, dem die BF2 angehörte, wurde aufgrund der Coronakrise aufgelöst. Die BF2 besucht aktuell die Neue Mittelschule XXXX und schloss im Schuljahr 2021/2022 die erste Klasse positiv ab; Die BF2 besucht aktuell die Neue Mittelschule römisch 40 und schloss im Schuljahr 2021 aus 2022, die erste Klasse positiv ab; Die BF2 verfügt aufgrund ihres Schulbesuches über Deutschkenntnisse auf gutem Niveau. Das Unterrichtsfach „Deutsch“ hat die BF2 im Schuljahr 2021/2022 mit „Genügend“ abgeschlossen.Die BF2 verfügt aufgrund ihres Schulbesuches über Deutschkenntnisse auf gutem Niveau. Das Unterrichtsfach „Deutsch“ hat die BF2 im Schuljahr 2021 aus 2022, mit „Genügend“ abgeschlossen. Die BF2 verfügt über Freunde aus der Schule, mit denen sie auch oft ihre Freizeit verbringt und gemeinsam einkaufen geht oder Sport macht. Die BF2 übernachtet auch gelegentlich bei ihren Freunden oder diese bei ihr. Dem Freundeskreis der BF2 gehören mehrere Österreicher, zwei Albaner und eine Türkin an. Die BF3 besucht die Volksschule sowie vom XXXX bis XXXX die Nachmittagsschule der Ganztagesschule XXXX . Sie muss die erste Klasse Volksschule wiederholen und ist davon auszugehen, dass sie über Deutschkenntnisse verfügt. Die BF3 besucht die Volksschule sowie vom römisch 40 bis römisch 40 die Nachmittagsschule der Ganztagesschule römisch 40 . Sie muss die erste Klasse Volksschule wiederholen und ist davon auszugehen, dass sie über Deutschkenntnisse verfügt. Die BF1 geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit der Einreise für sich und die BF2-3 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie hat in Österreich bisher keine Deutschkurse besucht oder Prüfungen abgelegt und verfügt über bloß rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie verfügt über keinen Freundeskreis, ist kein Mitglied in einem Verein und nicht gemeinnützig tätig. Die BF1-3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. 2.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  11. Neueste Ereignisse –Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  12. COVID-19 Am
  13. März 2020 bestätigte das Gesundheitsministerium den ersten COVID-19-Fall in Jordanien und veränderte damit die politische Landschaft und die Prioritäten. Am
  14. März wurden öffentliche Versammlungen verboten, Schulen ausgesetzt und die Grenzen geschlossen. Jordanien führte zu diesem Zeitpunkt eine der härtesten Lockdown-Regelungen weltweit ein (BS 23.2.2022). Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vgl. MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022).Jordanien stellte COVID-19-Patienten kostenlose Behandlungen zur Verfügung und richtete eine Website und eine Hotline ein, um die Bevölkerung für das Virus zu sensibilisieren (UNICEF 8.2020; vergleiche MoH 20.7.2022). Zum Schutz besonders vulnerabler Personen vor Kontakt mit dem Corona-Virus, wurden die Besuchsrechte in den staatlichen Unterkünften für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer häuslicher Gewalt und Kinder ohne familiäre Betreuung frühzeitig ausgesetzt (UNICEF 8.2020). Die Auswirkungen der Pandemie und der daraus resultierende wirtschaftliche Stress aufgrund von Verschuldung, Arbeitslosigkeit und der Angst vor Obdachlosigkeit haben zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen und Kinder geführt (CARE 12.2.2022). Zum Schutz von Arbeitnehmern, erklärte die Regierung deren Entlassung für die Dauer des Notstands für unzulässig (UNICEF 8.2020). Aus UNICEF-Daten geht allerdings auch hervor, dass ein breites Spektrum von Dienstleistungen unterbrochen wurde, darunter Gesundheitsversorgung, WASH (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) und Kinderbetreuung. Eine von den Vereinten Nationen im April/Mai 2020 durchgeführte Umfrage ergab, dass 69,3 % der Befragten angaben, dass sie während der Pandemie Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (BS 23.2.2022). Die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Jordanien stellen eine weitere große Herausforderung im Umgang mit COVID-19 dar. In den syrischen Flüchtlingslagern stehen Überbelegung und fehlende sanitäre und hygienische Einrichtungen einer Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten entgegen. In städtischen Gebieten leben syrische Flüchtlinge in ähnlich beengten Verhältnissen, mit Wohnungen, die aus zwei oder drei Zimmern für Haushalte mit fünf oder mehr Personen bestehen. Ohne Zugang zu Einkommen können viele Flüchtlinge selbst bei einem Lockdown von nur einem Monat keine lebensnotwendigen Dinge mehr kaufen oder die Miete bezahlen (MERIP 4.8.2020). Die jordanische Regierung hat Mittel und Ressourcen zur Unterstützung der großen Zahl von Flüchtlingen (Palästinenser, Iraker und Syrer) im Königreich bereitgestellt. Die Syrer wurden in das jordanische Gesundheits-und Bildungssystem integriert, eine Tatsache, die trotz der Pandemie und des wirtschaftlichen Abschwungs des Königreichs anhält (BS 23.2.2022). Im Rahmen des nationalen COVID-19-Impfplans in Jordanien haben alle im Land lebenden Personen, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, Anspruch auf den kostenlosen Impfstoff erhalten (UNHCR 14.1.2021). Laut Informationen des Gesundheitsministeriums haben in Jordanien 4.806.658 Menschen ihre
  15. Impfdosis, 4.545.299 die
  16. Impfdosis und 668.749 die
  17. Impfdosis erhalten (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022). Mehr als die Hälfte der in Jordanien lebenden Flüchtlinge ≥18 Jahren sind gegen COVID-19 geimpft. In den Lagern Za'atari und Azraq haben 90 % der erwachsenen Flüchtlinge eine oder mehrere Dosen des Impfstoffs erhalten (UNHCR7.2.2022). Mit insgesamt 1.705.116 Infektionen und 14.070 Todesfällen (Stand 20.7.2022) (MoH 20.7.2022), hat die COVID-19-Pandemie trotz mehrerer Lockdowns, die sich negativ auf die sozioökonomischen Möglichkeiten auswirkten, schwere Spuren im Königreichhinterlassen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS –Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 20.7.2022 - CARE (12.2.2022): Growing psycho-social and economic pressures on vulnerable Jordanians and refugees in the Kingdom, https://www.care-international.org/news/growing-psycho-social-and-economic-pressures-vulnerable-jordanians-and-refugees-kingdom, Zugriff 20.7.2022 - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 20.7.2022 - MERIP –Middle East Research and Information Project (4.8.2020): Refugees at Risk in Jordan’s Response to COVID-19, https://merip.org/2020/04/refugees-at-risk-in-jordans-response-to-covid-19/, Zugriff 20.7.2022 - MoH –Ministry of Health [Jordanien] (20.7.2022): Covid-19 Statistical report –Jordan, https://corona.moh.gov.jo/en, Zugriff 20.7.2022 - UNHCR –United Nations High Commissioner for Refugees (7.2.2022): Refugee vaccinations against COVID-19 increase in Jordan, https://www.unhcr.org/jo/17339-refugee-vaccinations-against-covid-19-increase-in-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 - UNHCR –United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2021): Refugees receive COVID-19 vaccinations in Jordan, https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/5ffffe614/refugees-receive-covid-19-vaccinations-jordan.html, Zugriff 20.7.2022 - UNICEF –United Nations Children's Fund (8.2020): Jordan’s National Social Protection Response During Covid-19, https://www.unicef.org/jordan/media/3921/file/Jordan%27s%20National%20SP%20Response%20During%20COVID-%20UNICEF%20%20JSF.pdf, Zugriff 20.7.2022
  18. Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vgl. AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 3.2.2022b; vgl. USDOS 12.4.2022). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah II gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordaniengeflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats-und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 3.2.2022a; vergleiche AA 3.2.2022b) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 3.2.2022b; vergleiche USDOS 12.4.2022). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Die königliche Familie der Hashemiten beruft sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 14.4.2022). König Abdullah römisch zwei gilt als quasi-neutrale Autorität, die die Einheit Jordaniens gewährleistet. Obwohl die königliche Familie weder zu den transjordanischen Stämmen noch zur Mehrheitsgesellschaft gehört, die aus den palästinensischen Gebieten nach Jordaniengeflohen ist, wird sie akzeptiert (Deutschlandfunk Kultur 20.1.2022). Der Islam ist Staatsreligion (FH 28.2.2022). Die Staats-und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 19.7.2022). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle 75 Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Der König kann das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 14.4.2022). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen. Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022). Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 28.2.2022). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 28.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus (FH 28.2.2022), sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem stammesverbundene Unabhängige gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 28.2.2022). Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am
  19. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischen Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022). Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen 133 Sitze. Das politische System -einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler -schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhauses (FH 28.2.2022). In den Wahlen wurde kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Der bereits 2016 beobachtete Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 28.2.2022). Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht (FH 28.2.2022). Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. Fast 28 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 14.4.2022). Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Aufnahmeländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher, als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022). Quellen: - AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022ba): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 6.7.2022 - AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 6.7.2022 - BMEIA –Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Jordanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 19.7.2022 - BS –Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - Carnegie –Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022 - CRS –CongressionalResearch Service (14.4.2022): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 7.7.2022 - Deutschlandfunk Kultur (20.1.2022): Stabilität in Jordanien. Die Jugend zahlt die Zeche, https://www.deutschlandfunkkultur.de/jordanien-102.html, Zugriff 14.7.2022 - FH -Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - KAS –Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2&t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 6.7.2022
  20. Sicherheitslage Laut den Sicherheits-und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vgl. BMEIA 14.7.2022).Laut den Sicherheits-und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht (AA 14.7.2022). An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 14.7.2022; vergleiche BMEIA 14.7.2022). Terroristische Anschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Im November 2019 erklärten die jordanischen Behörden, sie hätten Anfang des Jahres einen Anschlag auf US-amerikanische und israelische Ziele im Land vereitelt; zwei Verdächtige, die sich angeblich von der militanten Gruppe Islamischer Staat (IS) inspirieren ließen, standen damals vor Gericht (FH 28.2.2022). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 14.7.2022). Quellen: - AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.7.2022): Jordanien -Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content_1,Zugriff 14.7.2020 - BMEIA –Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich](14.7.2022): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 14.7.2022 - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 14.7.2022
  21. Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 12.4.2022). Laut der NGO Freedom House wird die Unabhängigkeit der Justizallerdings auch eingeschränkt und ordnungsgemäße Verfahren können häufig nicht gewährleistet werden. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der –im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden –bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 12.4.2022). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 28.2.2022). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der –im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden –bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 12.4.2022). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiter, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. In Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO richtete das Justizministerium eine Stelle ein, die, wie es das Gesetz vorsieht, Zeugen und Angeklagten Rechtsbeistand leisten soll (USDOS 12.4.2022). Gegen alle Urteile des Staatssicherheitsgerichts (SSC) wird automatisch Berufung beim höchsten Gericht des Landes, dem zivilen Kassationsgerichtshof, eingelegt, der für die Überprüfung von Sach-und Rechtsfragen zuständig ist (USDOS 12.4.2022). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokalen und Internationalen NGOs zufolge nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in „Schutzhaft“ (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die Frauen dem Risiko sogenannter „Ehrenverbrechen“ aussetzen könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und „Ehren“-Verbrechen bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Nach Angaben des Ministeriums für soziale Entwicklung wurden zwischen Oktober 2020 und September 2021 etwa 103 Frauen für unterschiedliche Zeiträume in die Unterkünfte des Ministeriums überwiesen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. Das formelle Rechtssystem, das die Gesellschaften definiert, beseitigt das Stammeskonzept der Familien nicht (ICNL 15.4.2022). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS –Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 7.7.2022 - FES –Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 6.7.2022 - HRW –Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 7.7.2022 - ICNL –International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor –Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.04.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 7.7.2022
  22. Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Das PSD und das GID (General Intelligence Department, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 28.2.2022). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten. Da diese dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 12.4.2022). Es gab keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022
  23. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei-und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022).bis zu 15 Jahre (USDOS 12.4.2022). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei-und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 28.2.2022). Laut Angaben des PSD wurden zwischen Oktober 2020 und September 202181 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 64 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 12 Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022
  24. Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vgl. TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 49/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 58sten von 180 Plätzen (TI 2022; vergleiche TI 25.1.2022). Die geringe Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und dem Parlament begünstigt die Korruption ebenso wie das Hinauszögern der seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen (TI 25.1.2022). Während der COVID-19-Pandemie hat die Regierung Berichten zufolge Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs-und Redefreiheit zu verletzen. Das Cybersicherheitsgesetz von 2019 war ein entscheidendes Instrument zur Einschränkung dieser Rechte und zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen. Die Regierung hat auch auf die Verhaftung und Inhaftierung von Journalisten zurückgegriffen, die die staatliche Reaktion auf die Pandemie kritisiert haben (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten den mangelnden Zugang auf die ineffiziente Aktenführung und die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 28.2.2022). Die Behörden zeigten in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Gerichte verurteilten im Laufe des Jahres einen ehemaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, den Generaldirektor der Zollbehörde und mehrere lokale Mandatsträger in getrennten Verfahren. Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). „Wasta“-Netzwerke -oder die Bevorzugung durch persönliche Beziehungen -sind in Jordanien weit verbreitet und führen zu Vetternwirtschaft, die Unternehmen und Sektorendazu veranlasst, Mitarbeiter innerhalb ihrer eigenen Teilgemeinschaften einzustellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). Auch dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren wird häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 28.2.2022). Quellen: - FES –Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 8.7.2022 - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - TI –Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East & North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 8.7.2022 - TI –Transparency International

(2022): Jordan –Corruption Perception Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren, einschließlich der Annahme ausländischer Gelder (USDOS 12.4.2022). Zwar können viele lokale und internationale NGOsim Land tätig sein, doch gibt es erhebliche Beschränkungen für die Zivilgesellschaft. Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 28.2.2022). In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Eine Rechtshilfeorganisation berichtete, dass Anwälte weiterhin schikaniert werden, wenn sie gewisse Fälle verfolgen. Ihnen wurde von der jordanischen Anwaltskammer der Ausschluss aus der Anwaltschaft angedroht (USDOS 12.4.2022). Viele formelle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich zunächst auf karitative Aktivitäten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs-und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 15.4.2022). Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs konnten ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwendeten, da die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH–Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 8.7.2022 - ICNL –International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor –Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 8.7.2022
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Mit 17 Jahren kann dem freiwilligen Militärdienst beigetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten. Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2020 kündigte die jordanische Regierung die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, mit eine Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 5.7.2022), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020). 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 5.7.2022). Frauen können sich freiwillig zum Dienst in militärischen Positionen außerhalb des Kampfes im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee melden (CIA 5.7.2022). Quellen: - Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 27.7.2022 - CIA -Central Intelligence Agency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book -Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 8.7.2022
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 12.4.2022). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 15.4.2022). Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Aljazeera 18.2.2022). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 12.4.2022). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF o.D.). Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (CSO o.D.). Laut U.S. Department of State gehören zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen glaubwürdige Berichte über: Folter oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in staatlichen Einrichtungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Gesetzen zur strafrechtlichen Verleumdung und Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen, die sich gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen richten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (wie Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten) (USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2021 schätzungsweise 70.000 ausländische Hausangestellte, vor allem aus den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 13.1.2022). Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternahm, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich (USDOS 12.4.2022). Im Gegensatz zu den Vorjahren berichteten lokale und internationale NGOs nicht von routinemäßigen schweren körperlichen Misshandlungen von Häftlingen durch Mitarbeiter der Drogenbekämpfungseinheit. Dennoch meldeten NGOs einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2021 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch das GID. Örtliche NGOs berichteten, dass es immer wieder zu Misshandlungen kam, die Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht meldeten. Die Behörden beschränkten den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter-oder Misshandlungsfällen (USDOS 12.4.2022). Sowohl das quasi-staatliche Zentrum für Menschenrechte NCHR, als auch einige NGOs forderten, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten statt vor Polizeigerichten gestellt werden, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren hatten (USDOS 12.4.2022). Jordanien begann im Januar 2021 mit der Verteilung des Covid-19-Impfstoffs und war nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR eines der ersten Länder, das kostenlose Impfungen für alle, auch für Flüchtlinge und Asylbewerber, anbot (AI 29.3.2022). Allerdings nutzte die jordanische Regierung die Notstandsbefugnisse und den auf Grund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustand aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am
  4. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde das Lehrersyndikat, dessen 140 000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige seiner Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman das Syndikat auf, das erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). Quellen: - AI–Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Aljazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 11.7.2022 - APF –Asia Pacific Forum (o.D.): Jordan -Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 11.7.2022 - BS –Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - CSO –Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 11.7.2022 - HRW –Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - ICNL –International Center for Not-for-Profit Law (15.4.2022): Civic Freedom Monitor –Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 8.7.2022 - OHCHR –Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 11.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022
  5. Meinungs-und Pressefreiheit Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022).Das jordanische Recht kriminalisiert Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 13.1.2022). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken, und von der Medienkommission verbreitete Erlasse der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 12.4.2022). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt. (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur. Journalisten waren im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen starken Einschränkungen ausgesetzt. Im März 2020 stellte das Kabinett das Erscheinen aller Zeitungen für zwei Wochen ein. Im April erließ die Regierung einen vage formulierten Erlass, der die Verbreitung von Informationen über die Pandemie verbietet, die „Panik auslösen“ würden (FH 28.2.2022). Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergaben (USDOS 12.4.2022). Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor, macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich, verlangt von den Website-Besitzern, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen, und schreibt vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse-und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 12.4.2022). Nach der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld-oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung von Online-Kommentaren verurteilt werden. Mehrere Aktivisten und Demonstranten, die in den Jahren 2020 und 2021 verhaftet wurden, wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit Beiträgen in sozialen Medien angeklagt, in denen sie die Regierung kritisiert hatten (FH 28.2.2022). Quellen: - FH–Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 - HRW–Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022
  6. Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des Allgemeinen Nachrichtendienstes einzuholen (HRW 13.1.2022). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld-und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 28.2.2022). Die Regierung hat das Versammlungsrecht als Reaktion auf die anhaltende Covid-19-Pandemie weiter eingeschränkt, selbst nachdem andere Maßnahmen im Juni 2020 zurückgenommen wurden. Bei einer Demonstration in Amman, die mehrere Tage nach der Schließung des Lehrersyndikats Ende Juli 2021 stattfand, wurden mehrere Dutzend Demonstranten verhaftet. Einige Demonstranten wurden von der Polizei körperlich angegriffen, andere wurden später unter Androhung hoher Geldstrafen zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen gedrängt, sich weiterer Aktivitäten zu enthalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums. Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 12.4.2022). Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politischen Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politischen Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen, als die Regierung ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zuließ. Die Büros der Muslimbruderschaft wurden 2016 gewaltsam geschlossen, nachdem das Regime sie an der Durchführung interner Wahlen gehindert hatte, was die bereits bestehenden Spaltungen verschärfte und die Organisation politisch schwächte. Im Juli 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die Muslimbruderschaft versprach, Berufung einzulegen, und die IAF nahm trotz des Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 28.2.2022). Quellen: - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 11.7.2022 - HRW –Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022
  7. Haftbedingungen Die Bedingungen in den 18 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen wiesen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagte das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagten sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (USDOS 12.4.2022). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Im März 2021 setzten die jordanischen Behörden die Inhaftierung von Personen, die ihre Schulden nicht zurückzahlen konnten, bis Ende des Jahres aus. Diese Ankündigung erfolgte kurz nach der Veröffentlichung eines Berichts von Human Rights Watch, in dem die harte Behandlung von Menschen in Jordanien, die ihre Schulden nicht zurückzahlen können, dokumentiert wurde (HRW 13.1.2022). Die Behörden haben Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Das Justizministerium hat bis Oktober 2021 264 Straftäter in alternative Strafverfahren eingewiesen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - HRW–Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 –Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022
  8. Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vgl. AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022).Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 11.7.2022), die auch weiterhin verhängt wird (AA 11.7.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Bis November 2021 hatten die Behörden im Jahr 2021 keine Hinrichtungen vollstreckt (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). In Jordanien befinden sich 219 Verurteilte in der Todeszelle, darunter 22 Frauen (Arab News 5.7.2022). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Jordanien: Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 11.7.2022 - AI -Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Jordan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070335.html, Zugriff 11.7.2022 - Arab News (5.7.2022): Pressure to enforce death penalty mounts in Jordan after brutal murders, https://www.arabnews.com/node/2116496/middle-east, Zugriff 11.7.2022 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 11.7.2022
  9. Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,1 % aus (vorwiegend) sunnitischen Muslimen und 2,1 % Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.7.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 2.6.2022). Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022)Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte für von der Regierung anerkannte christliche Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 2.6.2022). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 2.6.2022) Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 28.2.2022). Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022).Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch und, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 2.6.2022) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 28.2.2022). Nach dem Personenstandsgesetz sind

der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 2.6.2022). Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Baha’is und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 2.6.2022). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 28.2.2022). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 2.6.2022). Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und

igte berichtet. Der Hass und die Beleidigungen im Internet und in den sozialen Medien richteten sich besonders auch gegen die jüdische Bevölkerung (USDOS 2.6.2022). Quellen: - CIA –Central IntelligenceAgency [USA] (5.7.2022): The World Fact Book -Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 12.7.2022 - FH –Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074090.html, Zugriff 12.7.2022 17. Minderheiten Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vgl. MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022).Zwischen 95 und 97 % der Jordanier sind Araber (WPR o.D.). Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie die syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlingsbevölkerung (USDOS 12.4.2022; vergleiche MRG 6.2020). Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 12.4.2022). Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanien und Palästina, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen also miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 %der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020). Schätzungsweise 60 %der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind 2,3 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 6.9.2021). Weiters zählt UNHCR 675.000 offiziell registrierte syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.6.2022), wobei die jordanische Regierung insgesamt von rund 1,3 Millionen syrischen Flüchtlingen ausgeht (CNN 25.7.2021). Flüchtlinge aus Palästina, Syrien und dem Irak machen fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung Jordaniens aus (BS 23.2.2022). Bürger palästinensischer Herkunft waren auf allen Ebenen der Regierung und des Militärs unterrepräsentiert. Gleichzeitig sind laut Gesetz drei Sitze im Repräsentantenhaus für die ethnischen Minderheiten der Tscherkessen und Tschetschenen reserviert, was eine Überrepräsentation dieser Minderheiten bedeutet. Neun Sitze sind für Christen reserviert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). [Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel „Palästinenser“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“] Quellen: - BESA–Begin-Sadat-Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff - BS –Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 11.7.2022 - CNN (25.7.2021): GPS Web Extra: The fate of Jordan's many refugees, https://edition.cnn.com/videos/tv/2021/07/25/exp-gps-0725-king-abdullah-syria-refugees.cnn, Zugriff 12.7.2022 - FH–Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 -Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022 - MRG –Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.7.2022 - UNRWA–United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (6.9.2021): UNRWA in figures 2020-2021, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/unrwa_in_figures_2021_eng.pdf, Zugriff 12.7.2022 - UNHCR –The UN Refugee Agency (30.6.2022): Syria Regionel Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/36, Zugriff 12.7.2022 - USDOS –United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.7.2022 - WPR –World Population Review (o.D.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 12.7.2022 17.1 Palästinenser Schätzungsweise 60 %der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) (UNRWA 6.9.2021). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022).Schätzungsweise 60 %der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palä

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