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{'item': 'L506 2220039-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlL506 2220039-1 Spruch, L506 2220039-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Erstaufnahmestelle West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Erstaufnahmestelle West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der Erstbefragung am selben Tag erklärte der BF, über Dubai und Albanien nach Österreich gereist zu sein; Österreich sei sein Ziel gewesen, da seine Schwester hier wohne; sein Onkel mütterlicherseits habe die Reise mit einem Schlepper organisiert. Die Ausreise sei legal mit einem Reisepass am XXXX erfolgt.
  4. In der Erstbefragung am selben Tag erklärte der BF, über Dubai und Albanien nach Österreich gereist zu sein; Österreich sei sein Ziel gewesen, da seine Schwester hier wohne; sein Onkel mütterlicherseits habe die Reise mit einem Schlepper organisiert. Die Ausreise sei legal mit einem Reisepass am römisch 40 erfolgt. Zu seinen Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst aus, er habe sich in seine Cousine väterlicherseits verliebt, welche jemand anderem versprochen gewesen sei. Es sei ein Verhältnis entstanden und seine Cousine sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie zur Untersuchung ins Spital gebracht und habe sein Onkel, nachdem er davon erfahren habe, den BF töten wollen. Er sei nach XXXX zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen und dort eineinhalb bis zwei Monate verblieben. Der Onkel habe einen Schlepper organisiert. Im Rückkehrfall befürchte er, dass ihn sein Onkel umbringen lasse.Zu seinen Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst aus, er habe sich in seine Cousine väterlicherseits verliebt, welche jemand anderem versprochen gewesen sei. Es sei ein Verhältnis entstanden und seine Cousine sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie zur Untersuchung ins Spital gebracht und habe sein Onkel, nachdem er davon erfahren habe, den BF töten wollen. Er sei nach römisch 40 zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen und dort eineinhalb bis zwei Monate verblieben. Der Onkel habe einen Schlepper organisiert. Im Rückkehrfall befürchte er, dass ihn sein Onkel umbringen lasse.
  5. Am XXXX . und am XXXX erfolgte die behördliche Einvernahme des BF.
  6. Am römisch 40 . und am römisch 40 erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi zu sein und Pakistan am XXXX mit dem Flugzeug verlassen zu haben, zuvor sei er am XXXX zu seinem Onkel nach XXXX gereist. Der BF gab an, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi zu sein und Pakistan am römisch 40 mit dem Flugzeug verlassen zu haben, zuvor sei er am römisch 40 zu seinem Onkel nach römisch 40 gereist. Der BF erklärte, im Mai XXXX habe er sich in seine Cousine namens XXXX geb. XXXX verliebt, im Jänner XXXX habe eine sexuelle Beziehung begonnen und hätten sie im Dezember XXXX die Schwangerschaft der Cousine bemerkt. Sie hätten im Jänner XXXX das Kind abtreiben lassen wollen, doch habe die Klinik seinen Onkel, gleichzeitig der Vater seiner Freundin, informiert. Der Arzt habe ihnen einen Termin gegeben und sie nach Hause geschickt. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm die Mutter gesagt, sein Vater habe erklärt, dass sie ihn nicht mehr aus dem Haus lassen solle und wolle er ihn umbringen. Seine Mutter habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, da sein Vater und weitere Familienmitglieder sehr wütend seien. Er sei dann von XXXX nach Lahore und weiter zu seinem Onkel nach XXXX gefahren, wo er 6 Wochen gelebt habe. Der Onkel sei zu ihm nach Hause geflogen und habe seinen Reisepass und die ID-Card geholt und ihn am XXXX nach Dubai geschickt. Der BF erklärte, im Mai römisch 40 habe er sich in seine Cousine namens römisch 40 geb. römisch 40 verliebt, im Jänner römisch 40 habe eine sexuelle Beziehung begonnen und hätten sie im Dezember römisch 40 die Schwangerschaft der Cousine bemerkt. Sie hätten im Jänner römisch 40 das Kind abtreiben lassen wollen, doch habe die Klinik seinen Onkel, gleichzeitig der Vater seiner Freundin, informiert. Der Arzt habe ihnen einen Termin gegeben und sie nach Hause geschickt. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm die Mutter gesagt, sein Vater habe erklärt, dass sie ihn nicht mehr aus dem Haus lassen solle und wolle er ihn umbringen. Seine Mutter habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, da sein Vater und weitere Familienmitglieder sehr wütend seien. Er sei dann von römisch 40 nach Lahore und weiter zu seinem Onkel nach römisch 40 gefahren, wo er 6 Wochen gelebt habe. Der Onkel sei zu ihm nach Hause geflogen und habe seinen Reisepass und die ID-Card geholt und ihn am römisch 40 nach Dubai geschickt. Er habe danach keinen Kontakt mehr zu seiner Cousine gehabt und wisse er nicht, wie es ihr gehe. Während der 6 Wochen bei seinem Onkel habe der BF schon über die Cousine nachgefragt und habe der Onkel erklärt, dass mit ihr alles in Ordnung sei. Dies sei der einzige Grund für seine Asylantragstellung.
  7. Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme des BF; der BF gab eingangs an, dass seine bisherigen Angaben richtig seien. Der BF gab an, er wolle nicht nach Pakistan zurück und habe auch aus XXXX flüchten müssen.
  8. Am römisch 40 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF; der BF gab eingangs an, dass seine bisherigen Angaben richtig seien. Der BF gab an, er wolle nicht nach Pakistan zurück und habe auch aus römisch 40 flüchten müssen. Die Rechtsberaterin hatte keine weiteren Fragen und kein Vorbringen.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen, von 01.05.2019 durchgehend Unterkunft im Quartier BS West an der genannten Adresse, zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen, von 01.05.2019 durchgehend Unterkunft im Quartier BS West an der genannten Adresse, zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Angaben des BF zu den Ausreisegründen wurden als glaubwürdig befunden, jedoch festgehalten, dass diese rein privat-familiärer Natur seien. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX gegen die Spruchpunkte I-VI. vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 gegen die Spruchpunkte I-VI. vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF beschäftigen würden. Ehrenmorde seien den Feststellungen zufolge weit verbreitet und die Dunkelziffer sei hoch. Obwohl es in Pakistan ein Gesetz gegen Ehrenmorde gebe, stehe das Führen einer außerehelichen Beziehung unter Strafe, wozu auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2019 verwiesen wurde. Die Beweiswürdigung des BFA sei daher unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Fall des BF sei der pakistanische Staat weder in der Lage noch willens, ihm ausreichend Schutz zu gewähren, wozu auf die länderkundlichen Feststellungen verwiesen wurde. Zu einer weiteren Rückkehrgefährdung wurde auf die Terroranschläge in Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Juli 2018 verwiesen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, -) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und Asyl zu gewähren-) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und Asyl zu gewähren -) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren-) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF subsidiären Schutz zu gewähren -) festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan auf Dauer unzulässig sei und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben -) in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. § 28 abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. -) in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  13. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  14. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  15. Am 26.01.2021 erfolgte die Mitteilung der BH XXXX dass der BF seinen original pakistanischen Führerschein, ausgestellt am XXXX vorgelegt und um Austausch in einen österreichischen Führerschein ersucht habe.
  16. Am 26.01.2021 erfolgte die Mitteilung der BH römisch 40 dass der BF seinen original pakistanischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 vorgelegt und um Austausch in einen österreichischen Führerschein ersucht habe.
  17. Am 08.07.2021 erfolgte die Mitteilung durch die LPD XXXX , dass eine Dokumentenüberprüfung ergeben habe, dass es sich beim betreffenden pakistanischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handle.
  18. Am 08.07.2021 erfolgte die Mitteilung durch die LPD römisch 40 , dass eine Dokumentenüberprüfung ergeben habe, dass es sich beim betreffenden pakistanischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handle. Am 13.07.2021 langte hg. eine Anklageerhebung der StA XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung) ein. Am 13.07.2021 langte hg. eine Anklageerhebung der StA römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Vergehen der Urkundenfälschung) ein. Am 11.08.2021 langte hg. eine weitere Anklageerhebung der StA XXXX wegen § 223 StGB ein.Am 11.08.2021 langte hg. eine weitere Anklageerhebung der StA römisch 40 wegen Paragraph 223, StGB ein.
  19. Mit Beschluss des BG XXXX vom 30.08.2021 wurde das Strafverfahren wider den BF wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 240,- gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm §§ 198 Abs. 1 und 199 StPO eingestellt (Diversion).
  20. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 30.08.2021 wurde das Strafverfahren wider den BF wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 240,- gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraphen 198, Absatz eins und 199 StPO eingestellt (Diversion).
  21. Mit Urteil des BG XXXX vom 22.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
  22. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 22.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
  23. Am 12.10.2022 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Vertreterin des BF und fand am 14.10.2022 im Bundesverwaltungsgericht eine Akteneinsicht durch diese statt.
  24. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden vom BF ein Arbeitsvertrag des Hotels/Restaurants XXXX , ein Schreiben des XXXX über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom XXXX und Screenshots über Versicherungszeiten des BF vorgelegt.
  25. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden vom BF ein Arbeitsvertrag des Hotels/Restaurants römisch 40 , ein Schreiben des römisch 40 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom römisch 40 und Screenshots über Versicherungszeiten des BF vorgelegt.
  26. Am 19.12.2022 langte hg. ein Arbeitsvertrag hg. ein, aus dem ein befristetes Dienstverhältnis XXXX des BF als Küchenhilfe für ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2397,52 hervorgeht. Zuvor war am 09.12.2022 eine Anmeldung des BF bei der OEGK vorgelegt worden. Ein hg. Auszug aus dem AJ-WEB vom 30.03.2023 ergab, dass der BF ab 07.12.2022 bei der XXXX als Arbeiter tätig ist.
  27. Am 19.12.2022 langte hg. ein Arbeitsvertrag hg. ein, aus dem ein befristetes Dienstverhältnis römisch 40 des BF als Küchenhilfe für ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2397,52 hervorgeht. Zuvor war am 09.12.2022 eine Anmeldung des BF bei der OEGK vorgelegt worden. Ein hg. Auszug aus dem AJ-WEB vom 30.03.2023 ergab, dass der BF ab 07.12.2022 bei der römisch 40 als Arbeiter tätig ist.
  28. Mit hg. Schreiben vom 04.04.2023 wurde der BF zur Bekanntgabe von allfälligen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert. Der BF gab innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab. Aufgrund des zwischenzeitlich erschienenen aktuellen Länderinformationsblattes zum Herkunftsstaat des BF wurde auch dieses dem BF mit hg. Schreiben vom 26.04.2023 zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Am 03.05.2023 langte hg. eine Stellungnahme ein. Es wurde auf die Gefahr der Blutrache und die Existenz von Ehrenmorden infolge außerehelicher Beziehungen, Sicherheitsbehörden Folter und Korruption, die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden die Auswirkungen des globalen Klimawandels auf die Lebensbedingungen für Menschen in Pakistan und die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan unter Zitierung darauf bezug habender Berichte, verwiesen.
  29. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Verfahrensbestimmungen 1.
  31. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.
  32. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.
  33. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
  34. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.
  35. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
  36. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  37. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 2.1.
  38. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Moslem (Sunnit). Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen. Er hat in Pakistan zwölf Jahre lang die Schule bzw. ein College besucht und einen Computerkurs absolviert. Der BF ist in Pakistan bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde von seinem Vater finanziell unterstützt; er hat seinem Vater in dessen Unternehmen für Marmorstein geholfen bzw. ihn zur Arbeit begleitet. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen. Er hat in Pakistan zwölf Jahre lang die Schule bzw. ein College besucht und einen Computerkurs absolviert. Der BF ist in Pakistan bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde von seinem Vater finanziell unterstützt; er hat seinem Vater in dessen Unternehmen für Marmorstein geholfen bzw. ihn zur Arbeit begleitet. Der BF hat bis XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie in XXXX gewohnt. Der BF hat bis römisch 40 mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Familie in römisch 40 gewohnt. Der BF verfügt im Heimatland nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte; seine Eltern, vier Schwestern und drei Brüder leben ebenso wie weitere Verwandte (Onkel, Cousins/Cousinen) in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen (circa ein- bis drei Mal wöchentlich) telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. 2.1.
  39. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug aus Pakistan aus und über Dubai, Albanien und weitere nicht feststellbare Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  40. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug aus Pakistan aus und über Dubai, Albanien und weitere nicht feststellbare Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan eine Beziehung mit seiner Cousine geführt hat, diese schwanger wurde und der Beschwerdeführer deswegen von seinen Familienangehörigen (Onkel, Vater) mit dem Umbringen bedroht wurde, sodass er gezwungen war, Pakistan zu verlassen. Diesbezügliche Probleme können auch pro futuro nicht festgestellt werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. 2.1.
  41. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Schwester, welche über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ verfügt und deren Familie. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seiner Schwester und hat die ersten Monate nach seiner Einreise in Österreich bei seiner Schwester gelebt. Aktuell trifft der BF seine Schwester ein- bis zwei Mal wöchentlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester des BF besteht nicht. Der BF bezieht kein Geld aus der staatlichen Grundversorgung, sondern hat bereits im XXXX freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Er betrieb nach seiner Einreise für mehrere Monate eine Pizzeria und war vom XXXX bis XXXX als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert. Nach Schließung der Pizzeria aufgrund der Coronakrise wurde der BF von seiner Mutter, einem Onkel und einer Tante, die in Deutschland lebt, (finanziell) unterstützt. Die Mutter des BF schickte ihm Geld von Pakistan. Von Ende Dezember XXXX bis Mitte April XXXX war der BF daraufhin als Kellner im Hotel XXXX beschäftigt, wo er monatlich rd. EUR 1.550,- verdiente. Zuletzt arbeitete der BF vom XXXX bis XXXX als Kellner im Schloss XXXX Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit aufgrund der Schließung der Geschäftsstelle beendet. Dem BF wurde durch die XXXX eine Ausbildungsstelle im Bereich Service in Aussicht gestellt.Der BF bezieht kein Geld aus der staatlichen Grundversorgung, sondern hat bereits im römisch 40 freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet. Er betrieb nach seiner Einreise für mehrere Monate eine Pizzeria und war vom römisch 40 bis römisch 40 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert. Nach Schließung der Pizzeria aufgrund der Coronakrise wurde der BF von seiner Mutter, einem Onkel und einer Tante, die in Deutschland lebt, (finanziell) unterstützt. Die Mutter des BF schickte ihm Geld von Pakistan. Von Ende Dezember römisch 40 bis Mitte April römisch 40 war der BF daraufhin als Kellner im Hotel römisch 40 beschäftigt, wo er monatlich rd. EUR 1.550,- verdiente. Zuletzt arbeitete der BF vom römisch 40 bis römisch 40 als Kellner im Schloss römisch 40 Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit aufgrund der Schließung der Geschäftsstelle beendet. Dem BF wurde durch die römisch 40 eine Ausbildungsstelle im Bereich Service in Aussicht gestellt. Der BF stand zuletzt in einem befristeten Dienstverhältnis XXXX als Küchenhilfe für ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2397,
  42. Seit 12.05.2023 scheint das XXXX als Dienstgeber des BF im AJ-WEB auf. Der BF stand zuletzt in einem befristeten Dienstverhältnis römisch 40 als Küchenhilfe für ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2397,
  43. Seit 12.05.2023 scheint das römisch 40 als Dienstgeber des BF im AJ-WEB auf. Der BF hat in Österreich Schulden in der Höhe von circa EUR 5000,-, die sich aus offenen Rechnungen seiner Pizzeria, Geldstrafen und einer offenen Stromrechnung zusammensetzen. Der BF hat bis dato keine Deutsch-oder Integrationskurse besucht und keine Prüfungen abgelegt. Er hat sich mithilfe von Freunden und durch das Ansehen von Filmen mit Untertiteln grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und versteht und spricht die deutsche Sprache auf einfache Art und Weise. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, welchem Personen verschiedener Nationalitäten (österreichische, deutsche und türkische Staatsangehörige) angehören. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint eine Verurteilung des BF auf: Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint eine Verurteilung des BF auf: Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 4,-, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren wider den BF wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 240,- gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm §§ 198 Abs. 1 und 199 StPO eingestellt (Diversion).Ein weiteres Strafverfahren wider den BF wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 240,- gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraphen 198, Absatz eins und 199 StPO eingestellt (Diversion). Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 2.
  44. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: 1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 12.04.2023 In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses „Islamische Emirat Afghanistan“ wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar. Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung derde-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar. 2 Covid-19 Letzte Änderung: 12.04.2023 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit
  45. März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit
  46. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022) . Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022). Insgesamt sind in Pakistan bis zum
  47. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a) Die Impfkampagne wird von derCOVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand
  48. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b). [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen: ■ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023 ■ IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023 ■ JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023 ■ NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023 ■ NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023 ■ WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023 3 Politische Lage Letzte Änderung: 12.04.2023 Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.10.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally AdministeredTribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 18.10.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vgl. EB 29.3.2023).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vergleiche EB 29.3.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Na- waz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren, u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022).Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Na- waz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren, u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Imran Kahn hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).Imran Kahn hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgreifen musste. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Darüber hinaus hat die Polarisierung den Einfluss des militärischen Establishments weiter erhöht (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden. Querelen innerhalb der Partei führten zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das „Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete derselben Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten Gewalt andeutende Drohungen gegen die Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022) . Das für
  49. April 2022 angesetzte Votum wurde allerdings mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Kahn abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022).Das für
  50. April 2022 angesetzte Votum wurde allerdings mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Kahn abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022). Zu einer Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
  51. November 2022, bei dem Kahn im Zuge eines „Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein. Der verhaftete Täter bezeichnet sich hingegen als Einzeltäter (ICG 27.12.2022). Eine weitere Entwicklung zu Beginn des Jahres 2023 ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe von der Straße verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023): Um den Druck für allgemeine Neuwahlen zu erhöhen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden (Al Jazeera 18.1.2023). Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court (Al Jazeera 29.3.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung den Widerruf ihres Rücktritts sowie Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass die Wahlkommission auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die bereits festgelegten Nachwahlen für diese Sitze aussetzen musste (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023).Um den Druck für allgemeine Neuwahlen zu erhöhen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden (Al Jazeera 18.1.2023). Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court (Al Jazeera 29.3.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung den Widerruf ihres Rücktritts sowie Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass die Wahlkommission auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die bereits festgelegten Nachwahlen für diese Sitze aussetzen musste (Indian Express 13.3.2023; vergleiche Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit zur Beurteilung beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Außerdem wirft er der Wahlkommission Befangenheit vor (ICG 27.12.2022).Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vergleiche TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit zur Beurteilung beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Außerdem wirft er der Wahlkommission Befangenheit vor (ICG 27.12.2022). Im März 2023 brachen schließlich, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Diese setzten wiederum Tränengas und Wasserwerfer ein. Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023). Hunderte Unterstützer bewarfen die Sicherheitskräfte am Eingang des Gebäudes mit Steinen und Brandbomben (BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRWIm März 2023 brachen schließlich, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Diese setzten wiederum Tränengas und Wasserwerfer ein. Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023). Hunderte Unterstützer bewarfen die Sicherheitskräfte am Eingang des Gebäudes mit Steinen und Brandbomben (BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023) . Indessen stürmte die Polizei in seiner Abwesenheit Khans Wohnhaus auf der Suche nach Waffen, wobei sie von Unterstützern der PTI beschossen wurde (BAMF 20.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden in Islamabad und Lahore mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, Waffen beschlagnahmt sowie 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisiert die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OFBeobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vergleiche BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023) . Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).5.1.2023) . Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vergleiche CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023). Ausschreitungen der TLP 2021 Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April
  52. Es kam u.a. am
  53. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP- Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 18.10.2022): Pakistan: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 31.3.2023 ■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Pakistan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089584.html, Zugriff 31.3.2023 ■ Al Jazeera (29.3.2023): Why is Pakistan government trying to clip Supreme Court’s powers?, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/29/why-is-pakistan-government-trying-to-clip-supreme-c ourts-powers, Zugriff 31.3.2023 ■ Al Jazeera (18.1.2023): Another Khan party-led provincial assembly dissolved in Pakistan, https: //www.aljazeera.com/news/2023/1/18/another-khan-party-led-provincial-assembly-dissolved-in-p akistan?traffic_source=KeepReading, Zugriff 16.2.2023 ■ Al Jazeera (21.10.2022): Pakistan election commission disqualifies former PM Imran Khan, https: //www.aljazeera.com/news/2022/10/21/pakistan-election-commission-disqualifies-former-pm-imr an-khan, Zugriff 2.2.2023 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi ngnotes-kw12-2023.html, Zugriff 6.4.2023 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, her unterzuladen unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum /BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.3.2023 ■ BBC (22.12.2022): Pakistan: Imran Khan’s high-stakes election gamble, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-64062905, Zugriff 31.3.2023 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 20.3.2022 ■ CNN (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts - as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysi s-intl-hnk/index.html, Zugriff 31.3.2023 ■ CNN (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/in dex.html, Zugriff 31.3.2023 ■ CNN (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan's economy is on the brink, https://edition. cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 31.3.2023 ■ Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid 'severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 20.3.2023 ■ Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-u p-here, Zugriff 20.3.2023 ■ Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan's ‘Anti-Corruption' Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruptio n-narrative/, Zugriff 20.3.2023 ■ EB - Encyclopedia Britannica (29.3.2023): Pakistan, Government and society, https://www.britanni ca.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 29.3.2023 ■ FH - Freedom House

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Zugriff 19.3.2023 ■ TET - The Express Tribune (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune. com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker, Zugriff 19.3.2023 ■ TET - The Express Tribune (3.4.2022b): NA dissolved on a day of high drama, https://tribune.com. pk/story/2350823/na-dissolved-on-a-day-of-high-drama, Zugriff 19.3.2023 ■ TI - Transparency International (31.1.2023b): CPI 2022 for Asia Pacific: Basic freedoms restricted as anti-corruption efforts neglected, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-asia-pacific -basic-freedoms-restricted-anti-corruption-efforts-neglected, Zugriff 23.3.2023 ■ TNI - The News International (12.3.2023): In pursuant to court orders, ECP puts off by-elections on 37 NAseats,https://www.thenews.com.pk/latest/1049273-in-pursuant-to-court-orders-ecp-pos tpones-by-elections-on-37-na-seats, Zugriff 31.3.2023 ■ TNI - The News International (10.2.2023): Court ‘upholds' NAspeaker's decision on resignations of PTI MNAs, https://www.thenews.com.pk/latest/1039397-court-upholds-na-speakers-decision-o n-resignations-of-pti-mnas, Zugriff 16.2.2023 ■ TNI - The International News (21.10.2022): ECP finds Imran Khan guilty, disqualifies him in Toshakhana reference, https://www.thenews.com.pk/latest/1002069-imran-khan-toshakhana-dec ision, Zugriff 2.2.2023 ■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practic es/pakistan/, Zugriff 22.3.2023 ■ VB - Verbindungsbeamtin des BMI für Pakistan [Österreich] (21.4.2022): Pakistan: Neuer pakistanischer Innenminister; E-Mail ■ Zeit-Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 19.3.2023 ■ Zeit-Online (3.4.2022): Präsident ArifAlvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/ pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen, Zugriff 19.3.2023 4 Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.04.2023 Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr
  1. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte desNAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte desNAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als „Abwehrreaktionen“ reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationa- listische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr
  2. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023). Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Bal- tistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021). Table 2: Terrorist Attacks in Pakistan in 2022 Region Attacks Killed Inj u red Khyber Pakhtunkhwa 169 294 393 Balochistan 79 106 271 Punjab 3 6 30 Karachi 6 8 31 Sindh (excluding Karachi) 2 0 0 Islamabad 2 5 9 Gilgit-Baltistan 1 0 0 Total 262 419 734 Quelle: PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023 Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023). Chart 1: Terrorist Attacks in Pakistan in January 2023 260240 - 220200180160- Quelle: PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023 Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechsIm Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs, Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023). Für den Zeitraum vom 1.-
  3. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  4. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  5. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen „Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen „Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). 2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl.ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023) Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023). Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage] (AA 22.3.2023). Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von eth- nopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mind. einem Todesopfer sowie Todesopfer in den Provinzen Pakistans 2021-2022 gemäß ACLED 2021 2022 Vorfälle Todesopfer Vorfälle Todesopfer Azad Jammu and Kashmir 5 12 1 3 Balochistan 244 670 282 712 Gilgit-Baltistan 0 0 1 2 Islamabad Capital Territory 6 8 5 12 Khyber Pakhtunkhwa 223 498 334 822 Punjab 97 151 79 120 Sindh 35 70 63 112 Insg. 610 1409 765 1783 Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mind. einem Todesopfer sowie Todesopfer in den Provinzen Pakistans im Zeitraum 1.1.-10.3.2023 gemäß ACLED Vorfälle Todesopfer Azad Jammu and Kashmir 0 0 Balochistan 46 116 Gilgit-Baltistan 0 0 Islamabad Capital Territory 1 1 Khyber Pakhtunkhwa 67 232 Punjab 24 38 Sindh 11 26 Insg. 149 413 Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204 974#content_1, Zugriff 22.3.2023 ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2 023,Zugriff18.3.2023 ■ ACLED -Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acledd ata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINA L.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023 ■ ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata. com/data/, Zugriff 16.3.2023 ■ Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https: //www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resum es, Zugriff 18.3.2023 ■ AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022 ■ CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023 ■ CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022 ■ Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022 ■ Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023 ■ EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023 ■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023 ■ Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-stati on-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distr ibution_attacks, Zugriff 22.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan’s Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-repor t_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023 ■ WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrati ng-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023 4.1 Belutschistan Letzte Änderung: 12.04.2023 Die Provinz Belutschistan ist in 33 Distrikte eingeteilt. Die letzte Volkszählung von 2017 weist eine Einwohnerzahl von 12,3 Millionen aus. Die Mehrheit der Bevölkerung sind Belutschen, die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe sind Paschtunen, diese prägen die nördlichen Distrikte der Provinz. Außerdem findet sich die ethnische Minderheit der Hazara in Pakistan hauptsächlich in Belutschistan (EASO 10.2021). Belutschistan ist zwar die größte Provinz, hat aber mit sechs Prozent der Gesamtbevölkerung die geringste Bevölkerungszahl und -dichte. Die Ausstattung mit Infrastruktur ist spärlich, die Armutsrate ist eklatant höher als in den entwickelten Gebieten Pakistans (UNDP 6.4.2021). Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen. Unterschiedliche nationalistische Gruppen klagen über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EASO 10.2021). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge, überwiegend in Belutschistan. Am aktivsten ist darunter die Belutschische Befreiungsarmee (Balochistan Liberation Army, BLA) mit Abstand gefolgt von der Belutschischen Befreiungsfront (Baloch Liberation Front, BLF) (PIPS 11.1.2023). Der Bau von Militärkasernen und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden ebenfalls zum Anlass für Konflikte (EASO 10.2021; vgl. AA 8.8.2022). Bewaffnete belutschische Gruppen konnten eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben (EASO 10.2021; vgl. PIPS 11.1.2023).Der Bau von Militärkasernen und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden ebenfalls zum Anlass für Konflikte (EASO 10.2021; vergleiche AA 8.8.2022). Bewaffnete belutschische Gruppen konnten eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben (EASO 10.2021; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen geschwächt, doch griffen sie dabei Berichten zufolge auch zu Mitteln, wie erzwungenem Verschwindenlassen (EASO 10.2021) [vgl. dazu die Kapitel Allg. Menschenrechtslage, Folter sowie Ethnische Minderheiten - Belutschen]. Als Folge des NATO-Abzugs und des Zusammenbruchs der Regierung Afghanistans im August 2021 wurden allerdings Kämpfer freigesetzt und gerieten vermehrt grenzübergreifend Waffen in Umlauf. Es gibt außerdem zunehmend Anzeichen für eine Kooperation zwischen den pakistanischen Taliban -TTP - und belutschischen Separatisten (AA 8.8.2022) . Neben der separatistischen Gewalt ist die Provinz auch mit konfessionell motivierter Gewalt und islamistischen Anschlägen konfrontiert (EASO 10.2021). Belutschistan bleibt damit einer der größten Unruheherde Pakistans (AA 8.8.2022). Es war im Jahr 2022 ebenso wie in den Jahren davor die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz (vgl. PIPS 11.1.2023; PIPS 4.1.2022, PIPS 15.6.2021). Außerdem finden sich Teile Belutschistans nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022).Belutschistan bleibt damit einer der größten Unruheherde Pakistans (AA 8.8.2022). Es war im Jahr 2022 ebenso wie in den Jahren davor die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz vergleiche PIPS 11.1.2023; PIPS 4.1.2022, PIPS 15.6.2021). Außerdem finden sich Teile Belutschistans nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022). Im Jahr 2022 wurden laut den Erhebungen von PIPS 79 Anschläge verübt (2021: 81). 106 Menschenleben fielen diesen zum Opfer, 59 davon Sicherheitskräfte oder Exekutivbeamte, 21 mutmaßliche Terroristen und 26 Zivilisten. Von den Anschlägen gehen 71 mit 86 Toten auf belut- schisch nationalistische militante Gruppen, wie die BLA und die BLF, zurück. Diese richteten sich hauptsächlich gegen Sicherheitskräfte: Konkret zielten 38 ihrer Anschläge gegen diese. Sieben Anschläge mit 17 Toten gehen auf islamistische Gruppen wie die TTP und ISKP zurück. Ein Anschlag des ISKP auf die christliche Gemeinde in Mastung kostete zwei Menschenleben. Ein Anschlag des Jahres 2022 war möglicherweise interkonfessionell gegen Hazara gerichtet. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara und ein Polizist, wobei nicht zuordenbar ist, ob der Anschlag gegen die Polizei oder die Hazara-Minderheit gerichtet war (PIPS 11.1.2023). Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge. In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute jedoch deutlich niedriger als vor 2015. 2021 waren Hazara allerdings Opfer eines größeren Anschlages mit 11 Toten [vgl. dazu Kap. Hazara] (AA 8.8.2022). Insgesamt waren 22 Distrikte der Provinz 2022 von Anschlägen betroffen, die Hauptstadt Quetta mit 16 Anschlägen am stärksten, die anderen betroffenen Distrikte mit bis zu sechs (PIPS 11.1.2023). Im Jahresvergleich hatten im Gegensatz zu 2022 im Jahr 2021 sowohl die Intensität als auch die Anzahl und Opferzahl der Anschläge der belutschischen nationalistischen Gruppen gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Diese verübten 2021 71 Anschläge mit 95 Todesopfern. 66 Prozent ihrer Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte. Zusätzlich führten islamistisch Militante zehn Anschläge mit 41 Toten durch. Die Gesamtzahl der Terroranschläge stieg damit von 2020 auf 2021 um 93 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 43 Prozent. 18 Distrikte waren 2021 betroffen (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 waren 14 Distrikte betroffen (PIPS 15.6.2021). CRSS verzeichnete für 2022 82 Anschläge mit 130 Todesopfern sowie 28 Sicherheitsoperationen mit 124 Toten in Belutschistan (CRSS 2.2.2023). Das Home andTribal Affairs Department der Provinzregierung berichtet insgesamt von 290 Gewaltvorfällen im Jahr 2022, bei denen 140 Personen getötet wurden, darunter auch Angriffe auf Lager der Armee und des Frontier Corps. Die Hauptlast der Angriffe trägt das Frontier Corps. Die Medien sind für zuverlässige Zahlen sowohl zu Angriffen auf diese sowie Verlusten unter diesen, als auch zu Sicherheitsoperationen auf das belutschische Innenministerium angewiesen, doch werden diese nicht geteilt. Zuverlässige Informationen, wie hoch die tatsächlichen Verluste unter den Sicherheitskräften sind, sind somit für Belutschistan nicht vorhanden [Anm.: Medienberichterstattung in Teilen Belutschistans ist eingeschränkt; siehe Kap. Pressefreiheit] (PIPS 11.1.2023). Im nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus ist ein Zugehen auf die belutschischen separatistischen Anführer, um den Konflikt zu beenden, festgehalten. In diese Richtung wurde wenig unternommen. Statt auf einem effektiven Versöhnungsprozess bleibt der Fokus auf dem Peaceful Balochistan Program. Dieses sieht finanzielle Unterstützung und Rehabilitation für belutschische Aufständische, die sich ergeben, vor (PIPS 4.1.2022). Auch im Jahr 2022 wurde keine Versöhnungspolitik mit den Anführern der belutschischen Gruppen verfolgt, die Sicherheitskräfte fokussieren auf Militäroperationen (PIPS 11.1.2023). Entwicklungen der Anschlagszahlen 2023 Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS für Belutschistan sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte (PIPS 20.2.2023). Im Februar waren es 12 Anschläge mit 18 Toten, davon neun Zivilisten, acht Mitglieder der Sicherheitskräfte und ein Terrorist (PIPS 8.3.2023) . Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand 22.3. in seiner Datenbank 12 Anschläge mit 20 Toten (PIPS 23.3.2023). Massenproteste 2022/23 Bereits 2021 war Belutschistan Schauplatz massiver Proteste. Diese thematisierten das Verschwindenlassen, Opfer von Operationen der Sicherheitskräfte sowie das Gesundheitssystem. Die chinesischen Bauprojekte des China-Pakistan Economic Corridor, das illegale Abfischen der Küsten durch chinesische Reedereien sowie gravierende Probleme in der Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur, lösten schließlich Massenproteste aus. Diese Massenproteste ebbten zwar vorübergehend ab (HRCP 2022). Ende 2022 gewannen sie nach der Räumung eines Protestcamps und Verhaftungen allerdings an Intensität und schlugen in Unruhen mit Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten und Demonstrantinnen um (Diplomat 7.1.2023). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.202 2.pdf, Zugriff 1.2.2023 ■ CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023):Annual Security Report 2022, https: //crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023 ■ Diplomat - The Diplomat (7.1.2023): https://thediplomat.com/2023/01/pakistans-port-city-gwadar-i n-chaos/, Zugriff 10.3.2023 ■ EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Re port_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan
(2022): State of Human Rights in 2021, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province Balochistan, http://pakpips.com/app/database/submit_repo rts.php?category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023 ■ PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 2.3.2023 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 2.3.2022 ■ UNDP - United Nations Development Program (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, herunterzuladen unter https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/h uman-development-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 22.3.2023 4.2 Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 12.04.2023 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vgl. AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vergleiche PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vergleiche AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
  1. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 15.6.2021).2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
  2. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 15.6.2021). 2022 waren 21 Distrikte Khyber Pakhtunkhwas von Terroranschlägen betroffen, hauptsächlich allerdings - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen (PIPS 11.1.2023). 2021 entfielen allein auf Nord-Waziristan 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt waren 20 Distrikte von KP von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). 2020 waren dies 19 Distrikte, dabei ebenfalls hauptsächlich Nord- Waziristan mit 31 Anschlägen (PIPS 15.6.2021). Zur Terrorismusbekämpfung führten die Sicherheitskräfte nach den Daten von PIPS 2022 in KP 57 Operationen durch, 24 davon in Nord-Waziristan. Zusammen forderten sie 193 Tote, überwiegend unter Militanten (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden 43Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt (PIPS 4.1.2022). in denselben vier KPTDs CRSS registrierte für Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2022 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen mit 232 Toten (CRSS 2.2.2023). Insgesamt zählt PIPS 2022 für Khyber Pakhtunkhwa 258 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit 551 Toten. Darunter waren, neben den Anschlägen und Anti-Terror-Operationen, neun Grenzübergriffe aus Afghanistan mit 21 Toten, zwei Zusammenstöße zwischen verschiedenen Terrorgruppen, ein gewaltvoller Zusammenstoß zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Vorfälle religiöser Natur (PIPS 11.1.2023). CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023) . Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] (vgl. CRSS 3.1.2022).2.2.2023) . Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] vergleiche CRSS 3.1.2022). Zielsetzungen der Anschläge und Wahl der Mittel Ungefähr 77 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, also 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Sie kosteten insgesamt 178 Menschenleben, davon 127 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane. 15 Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere, die für die Regierung Stellung beziehen, und sechs zielten auf zivile Ziele. Ein Terrorakt zielte gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich um einen Großanschlag mit 65 Toten. 2022 waren auch die christliche und die Sikh-Gemeinde von Khyber Pakhtunkhwa von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 11.1.2023). 2021 richteten sich 71 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und damit 79 gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen (PIPS 4.1.2022). 2020 zielten 63 Prozent der Anschläge - 50 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte (PIPS 15.6.2021). 104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen(PIPS 11.1.2023) . In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vgl. Dawn 21.12.2022).11.1.2023) . In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vergleiche Dawn 21.12.2022). Table la: Targets Hit by Militants in KP in 2022 Targets Attacks Killed Injured Security/law enforcement agencies (personnel, convoys, posts) 130 178 174 Education/institutions/teachers 2 2 3 Govt. officials/institutions/symbols 2 6 2 Power pylons/cell phone towers 1 0 0 Pro-govt tribal elders/peace committee members 8 12 1 Civilians 7 11 9 Shia religious scholars/community 1 65 186 Worship places/shrines/madrassas 1 0 3 Sunni religious leaders/community 1 1 0 Political leaders/workers 7 9 8 Christian community/Church 1 1 1 Sikh community 1 2 0 Health/polio workers, security escorts 6 6 6 Development, exploration projects, Companies, workers 1 1 0 Total 169 294 393 Quelle: PIPS 11.1.2023; Zielsetzungen der Anschläge in KP 2022 Regionale Konzentration: Spezielle Entwicklungen in den Khyber PakhtunkhwaTribal Districts (KPTDs; vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber PakhtunkhwaTribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber PakhtunkhwaTribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vergleiche dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023). Die KPTDs wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt. Der neue Führer der pakistanischen Taliban hat seine Propaganda dahingehend geändert, dass er die Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der Region anspricht (Al Jazeera 2.2.2023) . Einige der sieben Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in vier der sieben KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Nord- und Süd-Waziristan, Bajaur und Khyber beobachtet, während in den anderen KPTDs Anschläge sporadisch weiterhin vorkamen (FRC 1.2021). Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] (vgl. PIPS 11.1.2023).Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] vergleiche PIPS 11.1.2023). Table 1: Terrorist Attacks in KP in 2022 District Attacks Killed Injured Bajaur 11 18 8 Bannu 12 11 8 Charsadda 8 5 3 D.I Khan 14 16 11 Hangu 2 3 0 Khyber 14 13 11 Ko hat 8 1 17 Kjrram 3 4 3 Lakki Marwat 13 22 12 Lower Dir 2 6 5 Mardan 5 4 5 Mohmand 1 0 1 North Waziristan 30 64 68 Nowshera 3 4 3 Orakzai 2 3 3 Peshawar 17 74 201 Shangla 1 0 0 South Waziristan 12 20 6 Swabi 1 1 0 Swat 3 6 2 Tank 7 19 26 Total 169 294 393 Quelle: PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022 Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd- Waziristan mit 16 und Bajaur mit
  3. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen (vgl. PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd- Waziristan mit 16 und Bajaur mit
  4. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen vergleiche PIPS 4.1.2022). Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht, dass Angehörige derTTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begonnen hat, insbesondere in Nord- und

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