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{'item': 'W101 2246225-1'}

Obsah (14)§ 8aArt. 133§ 13§ 69Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 9§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW101 2246225-1 Spruch, W101 2246225-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chris

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Der Verfahrenshilfeantrag wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 29.09.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 29.09.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Einschränkung verletzt worden sei. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 01.10.2018 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Datenschutzbeschwerde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hinreichend zu präzisieren, nämlich ein konkretes Vorbringen zu § 24 Abs. 2 Z 1 bis 6 sowie zu § 24 Abs. 3 DSG zu erstatten und eine Obsorgeberechtigung für seinen minderjährigen Sohn vorzulegen.Mit Mangelbehebungsauftrag vom 01.10.2018 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Datenschutzbeschwerde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hinreichend zu präzisieren, nämlich ein konkretes Vorbringen zu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 sowie zu Paragraph 24, Absatz 3, DSG zu erstatten und eine Obsorgeberechtigung für seinen minderjährigen Sohn vorzulegen. Mit Bescheid vom 10.01.2019, GZ: DSB-D123.542/0003-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers

§ 13Abs.

3 AVG zurück und begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Mangelbehebungsauftrag vom 01.10.2018 nicht entsprochen habe. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.01.2019, GZ: DSB-D123.542/0003-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück und begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem Mangelbehebungsauftrag vom 01.10.2018 nicht entsprochen habe. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 03.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.01.2019 abgeschlossenen Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er neue Beweismittel in Vorlage bringen könne. Mit Bescheid vom 26.07.2021, GZ. D123.542, 2021-0.512.963, wies die Datenschutzbehörde den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2020 ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: In seiner Eingabe vom 03.05.2020 habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2019 abgeschlossenen Verfahrens begehrt und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse, das er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2020 im Rahmen eines Parteiengehörs im Verfahren zu W214 2224203 erhalten habe, als neues Beweismittel vorgelegt. Dieses Schreiben der TGKK betreffe aber nicht das gegenständliche Verfahren, sondern ein anderes datenschutzrechtliches Verfahren mit der GZ: D123.537, in welchem Beschwerdegegnerin die TGKK gewesen sei. In seiner Eingabe vom 03.05.2020 habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2019 abgeschlossenen Verfahrens begehrt und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse, das er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2020 im Rahmen eines Parteiengehörs im Verfahren zu W214 2224203 erhalten habe, als neues Beweismittel vorgelegt. Dieses Schreiben der TGKK betreffe aber nicht das gegenständliche Verfahren, sondern ein anderes datenschutzrechtliches Verfahren mit der GZ: D123.537, in welchem Beschwerdegegnerin die TGKK gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

§ 69Abs.

1 Z 1 AVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Weiters sei

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden habe können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Weiters sei

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden habe können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Betreffend § 69 Abs. 1 Z 1 AVG:Betreffend Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG: Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag meinen, dass der Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2019 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, so sei ihm Folgendes zu entgegnen: Bei Urkunden und Beweisaussagen eines Zeugen handle es sich um Beweise, die die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufnehme. Im vorliegenden Fall sei es aber zu gar keinem Ermittlungsverfahren gekommen, in welchem Beweise von der Behörde aufgenommen worden seien, weil die Behörde die Datenschutzbeschwerde schon zu einem früheren Zeitpunkt – wegen Nichterfüllung des Mangelbehebungsauftrages, somit aus formellen Gründen – zurückgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 würden somit nicht vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag meinen, dass der Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2019 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, so sei ihm Folgendes zu entgegnen: Bei Urkunden und Beweisaussagen eines Zeugen handle es sich um Beweise, die die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufnehme. Im vorliegenden Fall sei es aber zu gar keinem Ermittlungsverfahren gekommen, in welchem Beweise von der Behörde aufgenommen worden seien, weil die Behörde die Datenschutzbeschwerde schon zu einem früheren Zeitpunkt – wegen Nichterfüllung des Mangelbehebungsauftrages, somit aus formellen Gründen – zurückgewiesen habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, würden somit nicht vorliegen. Betreffend § 69 Abs. 1 Z 2 AVG: Betreffend Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: Das Verfahren sei mittels verfahrensrechtlichem Bescheid – Zurückweisung wegen Nichterfüllung des Mangelbehebungsauftrages – beendet worden. Es sei jedoch jedenfalls darzulegen, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das mit Zurückweisungsbescheid beendete Verfahren habe sich gegen XXXX gerichtet. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente würden hingegen ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2019, GZ: DSB-D123.537/0005-DSB/2019, betreffen. Beschwerdegegnerin dieses Verfahrens vor der Datenschutzbehörde sei die XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX ). Eine inhaltliche Verbindung zum o.a. Beschwerdeverfahren gegen XXXX bestehe nicht. Die vorgelegten Dokumente würden somit ein gänzlich anderes Verfahren betreffend und seien schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Das Verfahren sei mittels verfahrensrechtlichem Bescheid – Zurückweisung wegen Nichterfüllung des Mangelbehebungsauftrages – beendet worden. Es sei jedoch jedenfalls darzulegen, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das mit Zurückweisungsbescheid beendete Verfahren habe sich gegen römisch 40 gerichtet. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente würden hingegen ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.09.2019, GZ: DSB-D123.537/0005-DSB/2019, betreffen. Beschwerdegegnerin dieses Verfahrens vor der Datenschutzbehörde sei die römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 ). Eine inhaltliche Verbindung zum o.a. Beschwerdeverfahren gegen römisch 40 bestehe nicht. Die vorgelegten Dokumente würden somit ein gänzlich anderes Verfahren betreffend und seien schon aus diesem Grund nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Mit Schreiben vom 24.08.2021 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde ein. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 03.09.2021 war der Antrag auf Verfahrenshilfe samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme entgegen seiner Behauptung keine neuen Beweismittel betreffend das mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.01.2019, GZ: DSB-D123.542/0003-DSB/2018, abgeschlossenen Verfahrens vorgelegt. Maßgebend ist daher für den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 9Abs. 1 BVw

GG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen vergleiche Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder anders erschlichen worden ist (Z 1), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder eine Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3). Das Gleiche gilt nach Z 4, wenn nachträglich eine Behördenentscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt, und im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder anders erschlichen worden ist (Ziffer eins,), neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder eine Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,). Das Gleiche gilt nach Ziffer 4,, wenn nachträglich eine Behördenentscheidung bekannt wird, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt, und im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies zwischen Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung war, erst mit Letzterer. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies zwischen Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung war, erst mit Letzterer. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN). Der Beschwerdeführer möchte im gegenständlichen Fall Verfahrenshilfe erlangen, um Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2021 ausgesprochene Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages zu erheben. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Wiederaufnahme Dokumente als neue Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beigelegt, die keine inhaltliche Verbindung zum mit Bescheid vom 10.01.2019 beendeten Verfahren haben. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Wiederaufnahme Dokumente als neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beigelegt, die keine inhaltliche Verbindung zum mit Bescheid vom 10.01.2019 beendeten Verfahren haben. Vor diesem Hintergrund geht die hier erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass der Datenschutzbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass gegenständlich kein Wiederaufnahmegrund vorliegt, weswegen die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Folglich ist der Verfahrenshilfeantrag

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Folglich ist der Verfahrenshilfeantrag

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2246225.1.00

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