← Österreich

{'item': 'W124 2143231-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 55§ 52§ 53Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 9§ 6§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW124 2143231-2 Spruch, W124 2143231-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF) einen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der mit ihm vor der Landespolizeidirektion Wien am XXXX aufgenommenen Niederschrift aus, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Indien, in XXXX geboren zu sein.1.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF) einen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der mit ihm vor der Landespolizeidirektion Wien am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift aus, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Indien, in römisch 40 geboren zu sein. In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen niederschriftlichen Erstbefragung gab dieser an, dass er am XXXX vom Bundesstaat Punjab nach Kalkutta gereist sei und nach einigen Tagen von dort mit einem Flugzeug nach Katmandu und weiter nach Moskau geflogen sei. Anschließend sei der BF über ihn unbekannte Länder mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gebracht worden.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen niederschriftlichen Erstbefragung gab dieser an, dass er am römisch 40 vom Bundesstaat Punjab nach Kalkutta gereist sei und nach einigen Tagen von dort mit einem Flugzeug nach Katmandu und weiter nach Moskau geflogen sei. Anschließend sei der BF über ihn unbekannte Länder mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gebracht worden. 1.
  3. Der Antrag auf internationalen Schutz XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1-3 FPG habe die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen (Spruchpunkt VI.).1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG habe die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen.1.
  2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. 1.
  3. Am XXXX stellte der BF durch seinen Vertreter deinen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.1.4. Am römisch 40 stellte der BF durch seinen Vertreter deinen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. 1.5. Im Zuge der Verständigung vom Ergebnisses der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G, verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übermittelt.1.5. Im Zuge der Verständigung vom Ergebnisses der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG, verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen übermittelt. 1.

  1. Der den BF vertretene Verein führte in der Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen aus, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend in einer ortsüblichen Unterkunft leben würde. Er wünsche sich in Österreich weiter bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte. Er würde arbeitswillig und arbeitsfähig sein und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Die Menschrechtslage würde in Indien weiterhin als kritisch betrachtet, Folter in Polizei-, und Gefängnishaft sei weit verbreitet und würde nur selten zur Strafverfolgung gebracht werden. Die indische Polizei sei extrem korruptionsanfällig und nicht in der Lage unparteiische Untersuchungen durchzuführen.1.
  2. Der den BF vertretene Verein führte in der Stellungnahme vom römisch 40 im Wesentlichen aus, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend in einer ortsüblichen Unterkunft leben würde. Er wünsche sich in Österreich weiter bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte. Er würde arbeitswillig und arbeitsfähig sein und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Die Menschrechtslage würde in Indien weiterhin als kritisch betrachtet, Folter in Polizei-, und Gefängnishaft sei weit verbreitet und würde nur selten zur Strafverfolgung gebracht werden. Die indische Polizei sei extrem korruptionsanfällig und nicht in der Lage unparteiische Untersuchungen durchzuführen. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom XXXX

§ 55Asyl

G 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6,7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V) 1.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 55, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,,7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf) Begründet wurde die negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, er weder für Österreich noch für einen anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungsbewilligung verfügen würde, obwohl er sich bereits seit XXXX illegal im Bundesgebiet aufhalten würde.Begründet wurde die negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, er weder für Österreich noch für einen anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungsbewilligung verfügen würde, obwohl er sich bereits seit römisch 40 illegal im Bundesgebiet aufhalten würde. Es würde weder ein Familienleben noch ein Privatleben im Bundesgebiet bestehen. Zwar würde nicht bestritten, dass der BF Freunde und Bekannte in Österreich haben würde, es aber nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden könne. Der BF sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Er sei ehrenamtlich nicht tätig und würde sich seine Integration nicht so gestalten, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Der BF würde die arbeitsrechtlichen Bestimmungen ignorieren und würde der weitere Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Illegale Beschäftigung könne nicht als Nachweis der Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt herangezogen werden. Zweifelsohne bestehe aber eine aufrechte Bindung zu seiner Heimat. Es sei dem BF als indischer Staatsbürger möglich in Indien zu leben und von dort aus einen regulären Einwanderungsantrag zu stellen. Der BF sei sich zu jedem Zeitpunkt nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung seines unsicheren und illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen. Die Behörde trage keine Schuld an der Aufenthaltsdauer, sondern sei dies allein seinem Ausreiseunwillen zuzuschreiben. Auf Grund dessen, dass keine relevanten familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich festgestellt werden hätten können, bestehe in Österreich kein Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK. Es müsse daher festgestellt werden, dass die individuellen Interessen i.S.d. Art 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sein würden, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.Der BF sei sich zu jedem Zeitpunkt nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung seines unsicheren und illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen. Die Behörde trage keine Schuld an der Aufenthaltsdauer, sondern sei dies allein seinem Ausreiseunwillen zuzuschreiben. Auf Grund dessen, dass keine relevanten familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich festgestellt werden hätten können, bestehe in Österreich kein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK. Es müsse daher festgestellt werden, dass die individuellen Interessen i.S.d. Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sein würden, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Auf Grund dessen, dass keine relevanten familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich festgestellt werden hätten können, bestehe in Österreich kein Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK.Auf Grund dessen, dass keine relevanten familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich festgestellt werden hätten können, bestehe in Österreich kein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK. Zum Recht auf Achtung des Privatlebens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da sich der BF bis dato verweigert habe auszureisen. Überdies sei der BF nicht berechtigt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bemühungen zur Integration seit seiner Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, könne nur eingeschränkt zur positiven Bewertung einer erfolgten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft herangezogen werden. Die beharrliche Weigerung des BF sich österreichischen Gesetzten und Vorschriften unterzuordnen stehe im Gegensatz zu einer gelungenen Integration. Der BF würde in Österreich nicht derart integriert sein, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und bestehe kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Zur Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs.2 Z 6 FPG erfüllt sein würde.Zur Verhängung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sein würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das persönliche Verhalten des BF in jedem Falle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würde. Durch sein Verhalten habe der BF massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es sei zu befürchten, dass der BF zur Finanzierung des Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen würde, welche nicht den österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. In Österreich habe der BF kein legales Einkommen und auch keine Möglichkeit legal an Geld zu gelangen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen würde und daher mit einem Einreiseverbot von 3 Jahren vorgegangen werden müsse. Die Dauer des Einreiseverbotes sei bewusst so gewählt worden, dass in dieser Zeitspanne sichergestellt worden sei, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintrete und sich seine finanziellen Verhältnisse soweit stabilisieren würden, dass keine Gefahr mehr bestehe, dass er neuerlich Straftaten begehe. Auf Grund seines persönlichen Verhaltens habe der BF massiv die Bestimmungen des FPG, NAG und SDÜ verletzt, sodass mit dieser Dauer vorgegangen werden habe müssen. 1.

  1. In einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten.1.
  2. In einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Spruchpunkt römisch fünf. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF zwischenzeitig nach Indien zurückgekehrt sei. Man habe den BF am XXXX in seinen Heimatstaat Indien abgeschoben.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF zwischenzeitig nach Indien zurückgekehrt sei. Man habe den BF am römisch 40 in seinen Heimatstaat Indien abgeschoben. Ausgeführt wurde des Weiters, dass das BFA den Erlass des Einreiseverbotes mit § 53 Abs. 1 iVm. Abs. Z 6, 7 FPG begründet habe und spezifisch auf die Z 6 Bezug genommen habe. Der BF würde demnach nicht im Stande sein seinen Unterhalt nachzuweisen. Diesen Ausführungen wurde entgegnet, dass nicht zutreffend sein würde, dass Mittellosigkeit schon an sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Zuwanderung und Fremdenwesen widerstreite. Es sei evident, dass der BF bestrebt sei, sich seinen Unterhalt durch Arbeit zu verdienen. Der Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ sei im Konnex mit strafrechtlichen Verurteilungen zu sehen, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. Ausgeführt wurde des Weiters, dass das BFA den Erlass des Einreiseverbotes mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Abs. Ziffer 6, 7, FPG begründet habe und spezifisch auf die Ziffer 6, Bezug genommen habe. Der BF würde demnach nicht im Stande sein seinen Unterhalt nachzuweisen. Diesen Ausführungen wurde entgegnet, dass nicht zutreffend sein würde, dass Mittellosigkeit schon an sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dies dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Zuwanderung und Fremdenwesen widerstreite. Es sei evident, dass der BF bestrebt sei, sich seinen Unterhalt durch Arbeit zu verdienen. Der Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ sei im Konnex mit strafrechtlichen Verurteilungen zu sehen, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Indien. Seine Identität steht fest. Die BF hat seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat nach Indien abgeschoben.Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Indien. Seine Identität steht fest. Die BF hat seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der BF wurde am römisch 40 auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat nach Indien abgeschoben. Der BF war spätestens seit dem XXXX durchgehend bis zu seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat Indien amtlich im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hat keine Familienangehörigen bzw. nahe Verwandte im Bundesgebiet. Der BF war spätestens seit dem römisch 40 durchgehend bis zu seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat Indien amtlich im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hat keine Familienangehörigen bzw. nahe Verwandte im Bundesgebiet. Der BF hat als Zeitungszusteller gearbeitet. Er hat über keine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt. Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF hat die am XXXX absolvierte Integrationsprüfung A 2 nicht bestanden. Der BF hat als Zeitungszusteller gearbeitet. Er hat über keine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt. Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF hat die am römisch 40 absolvierte Integrationsprüfung A 2 nicht bestanden. Der BF wurde am XXXX in seinen Heimatstaat Indien auf dem Luftweg abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 in seinen Heimatstaat Indien auf dem Luftweg abgeschoben.
  4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 2.
  5. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG). Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunftsprovinz und zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Religionszugehörigkeit stützen sich auf die dementsprechend nachvollziehbaren Angaben beim BFA. Die Identität des BF steht auf Grund der im Akt befindlichen Kopien des Reisepasses und des Führerscheines des BF fest. Der Umstand, dass der BF seit seiner Einreise alleine in einem Haushalt gelebt hat, ergibt sich einerseits aus der aktuellen Abfrage des zentralen Melderegisters und den im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben des BF. Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus dem den BVwG vorgelegten Bescheid des Arbeistmarktservice vom XXXX , wonach der Antrag für eine Beschäftigungsbewilligung für den BF als Küchenhilfe abgelehnt wurde und dem aktuell vom BVwG beigeschafften Versicherungsdatenauszug. Überdies ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über eine gewerberechtliche Bewilligung verfügt.Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus dem den BVwG vorgelegten Bescheid des Arbeistmarktservice vom römisch 40 , wonach der Antrag für eine Beschäftigungsbewilligung für den BF als Küchenhilfe abgelehnt wurde und dem aktuell vom BVwG beigeschafften Versicherungsdatenauszug. Überdies ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF über eine gewerberechtliche Bewilligung verfügt. Dass der BF in der Zeit vom XXXX bis Ende September XXXX als Zeitungszusteller tätig war, über einen sogenannten Verteilervertrag verfügt und durch diese Tätigkeit durchschnittlich 500.- Euro erwirtschaftete hat ergibt sich aus den sogenannten Verteilervertrag.Dass der BF in der Zeit vom römisch 40 bis Ende September römisch 40 als Zeitungszusteller tätig war, über einen sogenannten Verteilervertrag verfügt und durch diese Tätigkeit durchschnittlich 500.- Euro erwirtschaftete hat ergibt sich aus den sogenannten Verteilervertrag. Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet nicht strafgerichtlich vorbestraft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF in seine Heimat Indien am XXXX abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat XXXX Dass der BF in seine Heimat Indien am römisch 40 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat römisch 40
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden4.1.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua.

über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. 4.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids 4.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetztes BGBl. 390/1973 als verfassungswidrig aufgehoben.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetztes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG, abgesehen von der Z 6, jeweils darauf abstellen, dass aus bestimmten den Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich abgemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist. Demgegenüber stellt der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen- später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (§ 60 Abs. 1 FPG).Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, abgesehen von der Ziffer 6,, jeweils darauf abstellen, dass aus bestimmten den Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich abgemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist. Demgegenüber stellt der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen- später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (Paragraph 60, Absatz eins, FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass §53 Abs. 2 Z6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass §53 Absatz 2, Z6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Im gegenständlichen Fall hat das BFA das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0329, mwN, wonach ein Fremder durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermag, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörden ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalem Quellen stammen würden (vgl. VwGH vom
  3. September 2007, Zl. 2007/18/0329, mwN). Durch das persönliche Verhalten des BF habe dieser massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Es sei auch zu befürchten, dass der BF zur Finanzierung entsprechende Handlungen setzten würde, welche nicht den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen würden. In Österreich habe der BF kein legales Einkommen und keine Möglichkeit legal an das Geld zu kommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle. Unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände müsse auch davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde.Im gegenständlichen Fall hat das BFA das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0329, mwN, wonach ein Fremder durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermag, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörden ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalem Quellen stammen würden vergleiche VwGH vom
  4. September 2007, Zl. 2007/18/0329, mwN). Durch das persönliche Verhalten des BF habe dieser massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Es sei auch zu befürchten, dass der BF zur Finanzierung entsprechende Handlungen setzten würde, welche nicht den bestehenden Rechtsvorschriften entsprechen würden. In Österreich habe der BF kein legales Einkommen und keine Möglichkeit legal an das Geld zu kommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände müsse auch davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Insofern ist im gegenständlichen Fall die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet unter Berücksichtigung des VfGH Erkenntnisses vom 06.12.2022, G 264/2022-7, allerdings als unsachlich zu werten, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird. Insofern war der Spruchpunkt V. des gegenständlich bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Insofern war der Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. II.)römisch zwei.) Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der RevisionZu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2143231.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.