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{'item': 'W124 2209223-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW124 2209223-3 Spruch, W124 2209223-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau XXXX schwanger sei und voraussichtlich am XXXX entbinden werde. Die Schwangerschaft sei dem BVwG bisher nicht bekannt gewesen und daher auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht berücksichtigt worden. Die Hochzeit des BF und seiner Frau sei am XXXX erfolgt. Erl lebe mit ihr in einer 68 m2 großen Mietwohnung. Er führe ein Gewerbe und sei selbstständig erwerbstätig. Seine Gattin sei als technische Ingenieurin unselbstständig erwerbstätig.2.1.1. Am römisch 40 brachte der BF mittels Schriftsatz den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau römisch 40 schwanger sei und voraussichtlich am römisch 40 entbinden werde. Die Schwangerschaft sei dem BVwG bisher nicht bekannt gewesen und daher auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht berücksichtigt worden. Die Hochzeit des BF und seiner Frau sei am römisch 40 erfolgt. Erl lebe mit ihr in einer 68 m2 großen Mietwohnung. Er führe ein Gewerbe und sei selbstständig erwerbstätig. Seine Gattin sei als technische Ingenieurin unselbstständig erwerbstätig. Da dem BF die Vorlage seines Reisedokumentes nicht möglich sei, stelle er den Antrag auf Heilung dieses Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV. Zudem legte er eine Bestätigung des behandelnden Gynäkologen seiner Ehefrau vom XXXX sowie ein Lichtbild der Heiratsurkunde, seine Meldebestätigung sowie jene seiner Frau, seine Honorarnoten und Gehaltsnachweise sowie jene seiner Frau für die Monate Juli, August und September XXXX vor und verwies auf das beigelegte Antragsformular.Da dem BF die Vorlage seines Reisedokumentes nicht möglich sei, stelle er den Antrag auf Heilung dieses Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Zudem legte er eine Bestätigung des behandelnden Gynäkologen seiner Ehefrau vom römisch 40 sowie ein Lichtbild der Heiratsurkunde, seine Meldebestätigung sowie jene seiner Frau, seine Honorarnoten und Gehaltsnachweise sowie jene seiner Frau für die Monate Juli, August und September römisch 40 vor und verwies auf das beigelegte Antragsformular. Im Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, sowie einen Reisepass in Original und Kopie sowie einer Übersetzung dessen und eine Geburtsurkunde in Original und Kopie sowie einer Übersetzung vorzulegen. Im Verbesserungsauftrag wurde für den Fall, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, wobei der BF dies nachzuweisen habe, auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Es wurde ihm auch angedroht, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß § 58 Abs. 11 AsylG dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken. Zudem sei gemäß § 11 Abs. 9 BFA-VG eine Änderung der Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Soweit die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung wiederholt nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen.Im Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, sowie einen Reisepass in Original und Kopie sowie einer Übersetzung dessen und eine Geburtsurkunde in Original und Kopie sowie einer Übersetzung vorzulegen. Im Verbesserungsauftrag wurde für den Fall, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, wobei der BF dies nachzuweisen habe, auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Es wurde ihm auch angedroht, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken. Zudem sei gemäß Paragraph 11, Absatz 9, BFA-VG eine Änderung der Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Soweit die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung wiederholt nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen. 2.1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet sei bis XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.2.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei bis römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 2.1.
  3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates einvernommen. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er XXXX mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet sei und diese einen „Asylpass“ habe, wobei das BFA diesbezüglich angemerkt habe, dass diese asylberechtigt sei und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Er könne wegen seiner Familie nicht zurückkehren. Es wäre in Ordnung, wenn seine Familie in Indien längerfristig bleiben dürfe. Der Rechtsvertreter des BF merkte an, dass nach der Entscheidung des BVwG die Ehegattin schwanger geworden sei. 2.1.
  4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur Erlangung eines indischen Heimreisezertifikates einvernommen. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet sei und diese einen „Asylpass“ habe, wobei das BFA diesbezüglich angemerkt habe, dass diese asylberechtigt sei und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Er könne wegen seiner Familie nicht zurückkehren. Es wäre in Ordnung, wenn seine Familie in Indien längerfristig bleiben dürfe. Der Rechtsvertreter des BF merkte an, dass nach der Entscheidung des BVwG die Ehegattin schwanger geworden sei. Der BF habe das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen und wurde daher aufgefordert unverzüglich daran teilzunehmen. Zudem behauptete der BF keinen Reisepass zu haben und auch nie einen gehabt zu haben. Zur Erlangung von Personaldokumenten habe er der Botschaft mehrfach geschrieben. Diesbezüglich legte er eine Kopie der Kommunikation mit der Botschaft vor. Er brachte weiters vor, dass er mit der Verfahrenskarte aus seinem zweiten Asylverfahren geheiratet und die Heiratsurkunde erlangt habe. Das BFA wies den BF drauf hin, dass es ermitteln werde, ob er beim Standesamt einen indischen Reisepass vorgelegt habe. Im Übrigen wisse er nicht, wo seine Familie lebe, da er keinen Kontakt zu ihnen habe. Er wisse auch nicht, wann er zuletzt Kontakt zu ihnen gehabt habe. Er habe keine indischen Dokumente, sondern nur Schulzeugnisse. Er arbeite in Österreich und habe einen Gewerbeschein. Auf den Vorhalt, dass er in Österreich keiner Beschäftigung mehr nachgehen dürfe, erwiderte der Rechtsvertreter des BF, dass bisher kein Bescheid der Gewerbebehörde ergangen sei. Er habe seit XXXX als Zeitungszusteller in Österreich gearbeitet und sei in Indien keiner Arbeit nachgegangen Er besitze keinen österreichischen Führerschein und wolle freiwillig ausreisen. Zum Ansuchen um ein Ersatzreisedokument habe er die Formblätter freiwillig mit Hilfe des Dolmetschers ausgefüllt. Zudem werde ein A1-Deutsch-Zertifikat nachgereicht. Außer seiner schwangeren Ehefrau, bei welcher er auch bleiben wolle, habe er keine Verwandtschaft im Bundesgebiet oder der EU. Auf die Frage, was ihn an einer Rückkehr nach Indien hindern würde, gab dieser an, dass dort sei sein Leben in Gefahr sei, seine Ehefrau hier und schwanger sei. Das BFA wies ihn am Ende der Einvernahme nochmals darauf hin, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich zu melden habe.Auf den Vorhalt, dass er in Österreich keiner Beschäftigung mehr nachgehen dürfe, erwiderte der Rechtsvertreter des BF, dass bisher kein Bescheid der Gewerbebehörde ergangen sei. Er habe seit römisch 40 als Zeitungszusteller in Österreich gearbeitet und sei in Indien keiner Arbeit nachgegangen Er besitze keinen österreichischen Führerschein und wolle freiwillig ausreisen. Zum Ansuchen um ein Ersatzreisedokument habe er die Formblätter freiwillig mit Hilfe des Dolmetschers ausgefüllt. Zudem werde ein A1-Deutsch-Zertifikat nachgereicht. Außer seiner schwangeren Ehefrau, bei welcher er auch bleiben wolle, habe er keine Verwandtschaft im Bundesgebiet oder der EU. Auf die Frage, was ihn an einer Rückkehr nach Indien hindern würde, gab dieser an, dass dort sei sein Leben in Gefahr sei, seine Ehefrau hier und schwanger sei. Das BFA wies ihn am Ende der Einvernahme nochmals darauf hin, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich zu melden habe. 2.1.
  5. Per E-Mail vom XXXX reichte er ein ÖSD-Zertifikat nach, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden habe.2.1.
  6. Per E-Mail vom römisch 40 reichte er ein ÖSD-Zertifikat nach, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden habe. 2.1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).2.1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jene Feststellungen zu seiner Person, seinem Aufenthalt in Österreich sowie jene zu seinem Privat- und Familienleben aus dem gesamten Akt zur Zahl XXXX , sowie aus dem Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX hervorgehen würden. Demnach sei er indischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig und werde in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich, privat, noch politisch verfolgt. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und daher nicht ausreisewillig. In Österreich habe er keine ausreichende Integration nachweisen können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jene Feststellungen zu seiner Person, seinem Aufenthalt in Österreich sowie jene zu seinem Privat- und Familienleben aus dem gesamten Akt zur Zahl römisch 40 , sowie aus dem Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 hervorgehen würden. Demnach sei er indischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig und werde in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich, privat, noch politisch verfolgt. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und daher nicht ausreisewillig. In Österreich habe er keine ausreichende Integration nachweisen können. Gegen den BF bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Zudem habe er Verwandte in seiner Heimat, zu welchen weiterhin Kontakt bestehe. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Sämtliche Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien im Erkenntnis des BVwG, Zl XXXX , getroffen worden und es würden keine maßgeblichen Änderungen seiner Lebensumstände hervorkommen.Gegen den BF bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Zudem habe er Verwandte in seiner Heimat, zu welchen weiterhin Kontakt bestehe. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Sämtliche Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien im Erkenntnis des BVwG, Zl römisch 40 , getroffen worden und es würden keine maßgeblichen Änderungen seiner Lebensumstände hervorkommen. Rechtlich wurde diesbezüglich ausgeführt, dass seit dem XXXX mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX , eine zweitinstanzlich bestätigte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, in welchem die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien. Zudem sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 Abs. 1 AsylG auch unzulässig. Der Zeitpunkt zwischen der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sei sehr kurz. Der BF habe diesen auch nicht für eine Integration genutzt, da seine Sprachkenntnisse sowie die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Der illegale Aufenthalt des BF habe sich durch weiter verlängert. Zudem gehe er einer illegalen Beschäftigung nach und weise für die Arbeitsaufnahme keine „Sonderarbeitsbewilligung“ vor. Es müsse nicht akzeptiert werden, wenn der Fremde mit seinem Verhalten versuche eine vollendete Tatsache zu schaffen. Nicht jede Änderung der familiären und privaten Verhältnisse führe zu seiner meritorischen Prüfung eines Antrages, sondern nur wenn der Änderung eine nicht bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukomme. Kettenanträge sollten nach § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden, sofern dadurch die Behörde an der Effektuierung der Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen gehindert werden solle. Da im gegenständlichen Fall eine aufrechte mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Rechtlich wurde diesbezüglich ausgeführt, dass seit dem römisch 40 mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 , eine zweitinstanzlich bestätigte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, in welchem die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK umfangreich geprüft worden seien. Zudem sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG auch unzulässig. Der Zeitpunkt zwischen der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung sei sehr kurz. Der BF habe diesen auch nicht für eine Integration genutzt, da seine Sprachkenntnisse sowie die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Der illegale Aufenthalt des BF habe sich durch weiter verlängert. Zudem gehe er einer illegalen Beschäftigung nach und weise für die Arbeitsaufnahme keine „Sonderarbeitsbewilligung“ vor. Es müsse nicht akzeptiert werden, wenn der Fremde mit seinem Verhalten versuche eine vollendete Tatsache zu schaffen. Nicht jede Änderung der familiären und privaten Verhältnisse führe zu seiner meritorischen Prüfung eines Antrages, sondern nur wenn der Änderung eine nicht bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukomme. Kettenanträge sollten nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden, sofern dadurch die Behörde an der Effektuierung der Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen gehindert werden solle. Da im gegenständlichen Fall eine aufrechte mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. 2.1.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde wegen mangelhafter Verfahrensführung. Er brachte vor, dass das BFA auf jegliche Erhebung von Beweismitteln und auf die Durchführung einer aktuellen Einvernahme zur Feststellung des Grades der Integration des BF verzichtet habe sowie lediglich auf den Akteninhalt verweise. Eine adäquate Interessenabwägung sei dem Bescheid trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes und seiner äußerst beachtlichen Integrationsleistungen nicht zu entnehmen. Zudem sei die Anmerkung des BFA auch faktisch nicht richtig, zumal der BF mit seiner Lebensgefährtin ein Kind erwarte. Er habe in der Zeit nach der Rückkehrentscheidung gravierende Verbesserungen der Schutzwürdigkeit der von ihm erreichten Integration vorgebracht, welche jedenfalls inhaltlich hätten geprüft werden müssen und zum Ergebnis geführt hätten, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK darstelle. Aus seinen vorgelegten Urkunden sei eine intensive soziale, sprachliche und familiäre Integration zu entnehmen, welche er seit dem Abschluss des Asylverfahrens entwickelt habe. Inwiefern es sich um nicht maßgebliche Änderungen gehandelt habe, werde im Bescheid nicht begründet. Er beherrsche Deutsch auf einem sehr guten Niveau, sei in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich, die Unterstützung österreichischer Staatsbürger, welche sich für ihn einsetzen würden und konkrete Zukunftspläne, denn er erwarte mit seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Er habe sich in jeglicher Weise an das Leben und Österreich angepasst. In seinem Herkunftsland würde er vor dem Nichts stehen. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Art. 8 EMRK sei eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen. Denn wenn lediglich die Intensität der Integration seit der letzten Entscheidung betrachtet werden würde, käme es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes. Dem BF sei es besonders anzurechnen, wenn er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltes wohl verhalte, bemüht sei seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die deutsche Sprache zu lernen. Er stelle auch keine Belastung für die Gebietskörperschaft dar. Er sei arbeitsfähig sowie –willig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Auch wenn seinen Fluchtgründen die Asylrelevanz abgesprochen worden sei befürchte er bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Zudem habe er zu Österreich eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur entwickelt, welche er nicht zurücklassen könne. Dem Antrag sei daher stattzugeben. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei stelle der Bescheid eine Verletzung des Willkürverbotes gemäß Art. 7 B-VG bzw des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art I BVG dar. Dass die Interessenabwägung betreffend Art. 8 EMRK zum Nachteil des BF ausfalle, sei daher nicht nachvollziehbar.2.1.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde wegen mangelhafter Verfahrensführung. Er brachte vor, dass das BFA auf jegliche Erhebung von Beweismitteln und auf die Durchführung einer aktuellen Einvernahme zur Feststellung des Grades der Integration des BF verzichtet habe sowie lediglich auf den Akteninhalt verweise. Eine adäquate Interessenabwägung sei dem Bescheid trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes und seiner äußerst beachtlichen Integrationsleistungen nicht zu entnehmen. Zudem sei die Anmerkung des BFA auch faktisch nicht richtig, zumal der BF mit seiner Lebensgefährtin ein Kind erwarte. Er habe in der Zeit nach der Rückkehrentscheidung gravierende Verbesserungen der Schutzwürdigkeit der von ihm erreichten Integration vorgebracht, welche jedenfalls inhaltlich hätten geprüft werden müssen und zum Ergebnis geführt hätten, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 8, EMRK darstelle. Aus seinen vorgelegten Urkunden sei eine intensive soziale, sprachliche und familiäre Integration zu entnehmen, welche er seit dem Abschluss des Asylverfahrens entwickelt habe. Inwiefern es sich um nicht maßgebliche Änderungen gehandelt habe, werde im Bescheid nicht begründet. Er beherrsche Deutsch auf einem sehr guten Niveau, sei in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich, die Unterstützung österreichischer Staatsbürger, welche sich für ihn einsetzen würden und konkrete Zukunftspläne, denn er erwarte mit seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Er habe sich in jeglicher Weise an das Leben und Österreich angepasst. In seinem Herkunftsland würde er vor dem Nichts stehen. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 8, EMRK sei eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen. Denn wenn lediglich die Intensität der Integration seit der letzten Entscheidung betrachtet werden würde, käme es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes. Dem BF sei es besonders anzurechnen, wenn er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltes wohl verhalte, bemüht sei seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die deutsche Sprache zu lernen. Er stelle auch keine Belastung für die Gebietskörperschaft dar. Er sei arbeitsfähig sowie –willig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Auch wenn seinen Fluchtgründen die Asylrelevanz abgesprochen worden sei befürchte er bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Zudem habe er zu Österreich eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur entwickelt, welche er nicht zurücklassen könne. Dem Antrag sei daher stattzugeben. Da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei stelle der Bescheid eine Verletzung des Willkürverbotes gemäß Artikel 7, B-VG bzw des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Artikel römisch eins, BVG dar. Dass die Interessenabwägung betreffend Artikel 8, EMRK zum Nachteil des BF ausfalle, sei daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde wurden zudem eine Bestätigung der ÖGK über den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes des BF, eine Buchungsbestätigung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes sowie eine unleserliche Kopie des Reisepasses der Ehefrau des BF beigelegt. 2.1.
  3. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage vom XXXX beim BVwG ein (vgl. OZ 1).2.1.
  4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage vom römisch 40 beim BVwG ein vergleiche OZ 1). 2.1.
  5. Am XXXX wurde diesbezüglich das BFA um Übermittlung der Verwaltungsakte, Zlen. XXXX , ersucht, welche am XXXX zuständigkeitshalber an das BVwG abgetreten wurde (vgl. OZ 3 und 4).2.1.
  6. Am römisch 40 wurde diesbezüglich das BFA um Übermittlung der Verwaltungsakte, Zlen. römisch 40 , ersucht, welche am römisch 40 zuständigkeitshalber an das BVwG abgetreten wurde vergleiche OZ 3 und 4). 2.1.
  7. Per E-Mail vom XXXX teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG mit, dass es nicht gelungen sei direkten Kontakt mit dem BF aufzunehmen um ihn von der Ladung zu verständigen. Er habe sich diesbezüglich auch nicht bei dieser gemeldet. Das Vollmachtsverhältnis sei daher aufgelöst (vgl. OZ 8).2.1.
  8. Per E-Mail vom römisch 40 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG mit, dass es nicht gelungen sei direkten Kontakt mit dem BF aufzunehmen um ihn von der Ladung zu verständigen. Er habe sich diesbezüglich auch nicht bei dieser gemeldet. Das Vollmachtsverhältnis sei daher aufgelöst vergleiche OZ 8). 2.1.
  9. Die Ehefrau des BF teilte dem BVwG per E-Mail vom XXXX mit, dass sie an der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihres Mannes (des BF) als Zeugin nicht teilnehmen könne, da sie noch im Ausland sei und erst Ende Februar oder Anfang März zurückkommen werde und bitte daher um einen neuen Termin (vgl. OZ 9).2.1.
  10. Die Ehefrau des BF teilte dem BVwG per E-Mail vom römisch 40 mit, dass sie an der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihres Mannes (des BF) als Zeugin nicht teilnehmen könne, da sie noch im Ausland sei und erst Ende Februar oder Anfang März zurückkommen werde und bitte daher um einen neuen Termin vergleiche OZ 9). 2.1.
  11. An der am XXXX durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm das BFA entschuldigt (vgl. OZ 7) nicht teil, der BF blieb dieser jedoch unentschuldigt fern. Der BF konnte mangels Erscheinen zu seinem nunmehrigen Privat-, und Familienleben nicht näher befragt werden. Weder war die aktuelle Situation allumfassend hinsichtlich seines Lebensunterhaltes feststellbar noch konnten Ausführungen zu seinen Deutschkenntnissen gemacht werden. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. […]2.1.
  12. An der am römisch 40 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm das BFA entschuldigt vergleiche OZ 7) nicht teil, der BF blieb dieser jedoch unentschuldigt fern. Der BF konnte mangels Erscheinen zu seinem nunmehrigen Privat-, und Familienleben nicht näher befragt werden. Weder war die aktuelle Situation allumfassend hinsichtlich seines Lebensunterhaltes feststellbar noch konnten Ausführungen zu seinen Deutschkenntnissen gemacht werden. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. , […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi, beherrscht etwas Hindi und Englisch und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gutem Erfolg bestanden, wobei darüber hinaus nicht festgestellt werden konnte, ob er über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi, beherrscht etwas Hindi und Englisch und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gutem Erfolg bestanden, wobei darüber hinaus nicht festgestellt werden konnte, ob er über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. Der BF ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet, hat ein gemeinsames Kind mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehefrau und wohnt mit diesen an einer gemeinsamen Adresse. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen in Indien lebenden Familienangehörigen.Der BF ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet, hat ein gemeinsames Kind mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehefrau und wohnt mit diesen an einer gemeinsamen Adresse. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen in Indien lebenden Familienangehörigen. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX nsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als des subsidiär Schutzberechtigtenabgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 nsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als des subsidiär Schutzberechtigtenabgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vomXXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Dem BF wurde zudem eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 0 Tagen ab gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom XXXX bezüglich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Übrigen Spruchpunkte wurden als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.Am römisch 40 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vomXXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Dem BF wurde zudem eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 0 Tagen ab gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 wurde vom BVwG mittels Erkenntnis vom römisch 40 bezüglich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Übrigen Spruchpunkte wurden als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Der BF ist anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und verfügte in der Zeit vom XXXX bis dato im Grunde genommen durchgehend über eine durchgehende Meldung im Zentralmelderegister.Der BF ist anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und verfügte in der Zeit vom römisch 40 bis dato im Grunde genommen durchgehend über eine durchgehende Meldung im Zentralmelderegister. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G stellte der BF am XXXX und begründete diesen mit der der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Schwangerschaft seiner Frau, welche er am XXXX geheiratet habe. Er lebe mit ihr in einer 68 m2 großen Mietwohnung, führe ein Gewerbe und sei selbstständig erwerbstätig. Seine Gattin sei als technische Ingenieurin unselbstständig erwerbstätig. Außerdem sei ihm die Vorlage seines Reisedokumentes nicht möglich. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde ihm aufgetragen ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, sowie einen Reisepass in Original und Kopie sowie einer Übersetzung und eine Geburtsurkunde in Original und Kopie sowie einer Übersetzung vorzulegen bzw. die Nachweise darüber, warum eine Vorlage nicht möglich sei. Dem Antrag selbst legte er die Bestätigung des behandelnden Gynäkologen seiner Ehefrau vom XXXX , sowie ein Lichtbild der Heiratsurkunde, seine Meldebestätigung und jene seiner Frau, seine Honorarnoten und Gehaltsnachweise und jene seiner Frau für die Monate Juli, August und September XXXX bei und verwies auf das beigelegte Antragsformular. Per E-Mail XXXX reichte er ein ÖSD-Zertifikat nach, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden habe. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. Am XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Am XXXX teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG mit, dass es nicht gelungen sei Kontakt mit dem BF aufzunehmen und das Vollmachtsverhältnis daher aufgelöst sei. An der am XXXX durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm der BF unentschuldigt nicht teil. Es war daher weder die aktuelle Situation hinsichtlich seines Lebensunterhaltes feststellbar, noch konnten Ausführungen bzw. Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gemacht werden. Ebenso waren weitere Erörterungen zum Privat- und Familienleben des BF nicht möglich.Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G stellte der BF am römisch 40 und begründete diesen mit der der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Schwangerschaft seiner Frau, welche er am römisch 40 geheiratet habe. Er lebe mit ihr in einer 68 m2 großen Mietwohnung, führe ein Gewerbe und sei selbstständig erwerbstätig. Seine Gattin sei als technische Ingenieurin unselbstständig erwerbstätig. Außerdem sei ihm die Vorlage seines Reisedokumentes nicht möglich. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde ihm aufgetragen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, sowie einen Reisepass in Original und Kopie sowie einer Übersetzung und eine Geburtsurkunde in Original und Kopie sowie einer Übersetzung vorzulegen bzw. die Nachweise darüber, warum eine Vorlage nicht möglich sei. Dem Antrag selbst legte er die Bestätigung des behandelnden Gynäkologen seiner Ehefrau vom römisch 40 , sowie ein Lichtbild der Heiratsurkunde, seine Meldebestätigung und jene seiner Frau, seine Honorarnoten und Gehaltsnachweise und jene seiner Frau für die Monate Juli, August und September römisch 40 bei und verwies auf das beigelegte Antragsformular. Per E-Mail römisch 40 reichte er ein ÖSD-Zertifikat nach, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden habe. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Am römisch 40 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG mit, dass es nicht gelungen sei Kontakt mit dem BF aufzunehmen und das Vollmachtsverhältnis daher aufgelöst sei. An der am römisch 40 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, nahm der BF unentschuldigt nicht teil. Es war daher weder die aktuelle Situation hinsichtlich seines Lebensunterhaltes feststellbar, noch konnten Ausführungen bzw. Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gemacht werden. Ebenso waren weitere Erörterungen zum Privat- und Familienleben des BF nicht möglich. Der BF hat seit XXXX als Zeitungszusteller gearbeitet und verfügt seit XXXX über eine Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg“ nicht übersteigt. Im Bundesgebiet hat er ab XXXX als Zeitungszusteller gearbeitet und im Jahr XXXX im Abrechnungszeitraum von XXXX EUR 939,60, im Abrechnungszeitraum von XXXX EUR 1.069,20, im Abrechnungszeitraum von XXXX EUR 1.613,52, im Abrechnungszeitraum von XXXX EUR 1.014,00 und im Abrechnungszeitraum von XXXX EUR 1.236,00 als Honorar erhalten. Der BF hat seit römisch 40 als Zeitungszusteller gearbeitet und verfügt seit römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg“ nicht übersteigt. Im Bundesgebiet hat er ab römisch 40 als Zeitungszusteller gearbeitet und im Jahr römisch 40 im Abrechnungszeitraum von römisch 40 EUR 939,60, im Abrechnungszeitraum von römisch 40 EUR 1.069,20, im Abrechnungszeitraum von römisch 40 EUR 1.613,52, im Abrechnungszeitraum von römisch 40 EUR 1.014,00 und im Abrechnungszeitraum von römisch 40 EUR 1.236,00 als Honorar erhalten. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.

  1. Mitwirkungspflicht An der öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX hat der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Eine Entschuldigung für sein Fernbleiben ist beim BVwG weder in schriftlicher noch in mündlicher Form eingelangt. Der BF ist soweit seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht in ausreichenden Maße nachgekommen. An der öffentlich mündlichen Verhandlung am römisch 40 hat der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Eine Entschuldigung für sein Fernbleiben ist beim BVwG weder in schriftlicher noch in mündlicher Form eingelangt. Der BF ist soweit seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht in ausreichenden Maße nachgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (18.06.2015, Ra 2015/20/0110) und mangels entsprechender Entschuldigung im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG des BF darüber, warum er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht erschienen ist, wurde diese gemäß § 42 Abs. 4 AVG in dessen Abwesenheit durchgeführt.Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (18.06.2015, Ra 2015/20/0110) und mangels entsprechender Entschuldigung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG des BF darüber, warum er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht erschienen ist, wurde diese gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG in dessen Abwesenheit durchgeführt. 2.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG). 2.
  4. Zur Person, zum Vorbringen, sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, obwohl dem Akt eine Kopie seines Reisepasses beiliegt, da dieser bereits am 27.02.2022 abgelaufen ist, jedoch vor allem da auf dem Bild keine Person zu erkennen ist bzw. in der Folge auch nicht, ob es sich um den BF handelt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionsgruppenzugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben in seinen Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi. Jene Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensgängen bzw. der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den Akten, Zlen. XXXX , sowie aus dem gegenständlichen Akt, Zl. W124 . Dass der BF trotz Verhängung eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet geblieben ist konnte aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein diesen entgegenstehendes Vorbingen erstattet hat.Jene Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensgängen bzw. der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus den Akten, Zlen. römisch 40 , sowie aus dem gegenständlichen Akt, Zl. W124 . Dass der BF trotz Verhängung eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet geblieben ist konnte aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein diesen entgegenstehendes Vorbingen erstattet hat. Die Sprachkenntnisse des BF können aus seinem glaubhaften Vorbringen während aller Verfahren abgeleitet werden, sowie vor allem aufgrund seiner diesbezüglichen Angabe in der Einvernahme vom XXXX im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖSD vom XXXX , wonach er die Prüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat. Darüber hinausgehende „sehr gute“ Kenntnisse der deutschen Sprache konnten nicht festgestellt werden.Die Sprachkenntnisse des BF können aus seinem glaubhaften Vorbringen während aller Verfahren abgeleitet werden, sowie vor allem aufgrund seiner diesbezüglichen Angabe in der Einvernahme vom römisch 40 im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖSD vom römisch 40 , wonach er die Prüfung auf dem Niveau A1 bestanden hat. Darüber hinausgehende „sehr gute“ Kenntnisse der deutschen Sprache konnten nicht festgestellt werden. Dass der BF verheiratet ist konnte aus der Vorlage seiner Heiratsurkunde, sowie seines Vorbringens im Verfahren bezüglich seines Folgeantrages abgeleitet werden, die Schwangerschaft seiner Ehefrau bzw. seine Vaterschaft aufgrund des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren, sowie der Vorlage einer Bestätigung des Gynäkologen der Ehefrau des BF bei der Antragstellung, sowie der Vorlage einer Kopie des Mutter-Kind Passes im Rahmen der Beschwerde. Die Asylberechtigung der Ehefrau des BF kann aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister abgeleitet werden. Zudem ist aus einem Auszug bezüglich der Adresse aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass sowohl der BF als auch seine Frau nach wie vor an derselben Adresse wohnen. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass ein Kind namens XXXX , geboren XXXX , ebenfalls dort gemeldet ist. Da das Geburtsdatum dem Geburtstermin sehr nahekommt, kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um das gemeinsame Kind des BF und seiner Ehefrau handelt.Dass der BF verheiratet ist konnte aus der Vorlage seiner Heiratsurkunde, sowie seines Vorbringens im Verfahren bezüglich seines Folgeantrages abgeleitet werden, die Schwangerschaft seiner Ehefrau bzw. seine Vaterschaft aufgrund des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren, sowie der Vorlage einer Bestätigung des Gynäkologen der Ehefrau des BF bei der Antragstellung, sowie der Vorlage einer Kopie des Mutter-Kind Passes im Rahmen der Beschwerde. Die Asylberechtigung der Ehefrau des BF kann aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister abgeleitet werden. Zudem ist aus einem Auszug bezüglich der Adresse aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass sowohl der BF als auch seine Frau nach wie vor an derselben Adresse wohnen. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass ein Kind namens römisch 40 , geboren römisch 40 , ebenfalls dort gemeldet ist. Da das Geburtsdatum dem Geburtstermin sehr nahekommt, kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um das gemeinsame Kind des BF und seiner Ehefrau handelt. Mangels Behauptung und Vorlage entsprechender Nachweise im gegenständlichen Verfahren, bzw. mangels dessen Erscheinen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX konnten keine weiteren Feststellungen hinsichtlich seines Lebensunterhaltes getroffen werden, auch eine weitere Erörterung zum Privat- und Familienleben des BF war daher nicht möglich.Mangels Behauptung und Vorlage entsprechender Nachweise im gegenständlichen Verfahren, bzw. mangels dessen Erscheinen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 konnten keine weiteren Feststellungen hinsichtlich seines Lebensunterhaltes getroffen werden, auch eine weitere Erörterung zum Privat- und Familienleben des BF war daher nicht möglich. Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht konnte aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem abgeleitet werden. Dass der BF seit dem Jahr XXXX selbstständig erwerbstätig war, konnte aufgrund der Vorlage seiner Honorarnoten gemeinsam mit der Einbringung seines verfahrensgegenständlichen Antrages, seines Vorbringens in der Einvernahme am XXXX , eines Auszuges aus dem GISA, sowie aufgrund des Vorbringens in dem Verfahren über seinen Folgeantrag festgestellt werden.Dass der BF seit dem Jahr römisch 40 selbstständig erwerbstätig war, konnte aufgrund der Vorlage seiner Honorarnoten gemeinsam mit der Einbringung seines verfahrensgegenständlichen Antrages, seines Vorbringens in der Einvernahme am römisch 40 , eines Auszuges aus dem GISA, sowie aufgrund des Vorbringens in dem Verfahren über seinen Folgeantrag festgestellt werden. Der BF machte keine Umstände geltend, wonach er an einer Erkrankung leiden würde, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF in relevanter Weise erkrankt und nicht arbeitsfähig ist. Im Übrigen geht er auch im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund der Einsicht in dessen Strafregister festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
  6. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge nach dem AssylG, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
  7. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge nach dem AssylG, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
  8. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
  9. Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
  10. Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
  11. Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
  12. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
  13. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
  14. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  15. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  16. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  17. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  18. Die Beschwerde des BF erfolgte rechtzeitig, da er gegen den amXXXX rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA XXXX Beschwerde erhob.
  19. Die Beschwerde des BF erfolgte rechtzeitig, da er gegen den amXXXX rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA römisch 40 Beschwerde erhob. Zu Spruchteil A) 3.
  20. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.
  21. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). 3.2. Demnach ist zuerst festzulegen welcher Abspruch als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Dieser ist bei § 58 Abs. 10 AsylG der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).3.2. Demnach ist zuerst festzulegen welcher Abspruch als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Dieser ist bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF zuletzt mit dem seine Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom XXXX als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab.Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF zuletzt mit dem seine Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zurückgewiesen wurde, wurde am XXXX erlassen und dem BF am XXXX zugestellt.

Ob sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat und das BFA folglich den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen hat, ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu beurteilen.Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK zurückgewiesen wurde, wurde am römisch 40 erlassen und dem BF am römisch 40 zugestellt. Ob sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat und das BFA folglich den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen hat, ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu beurteilen. Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN). Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im Lichte dieser Judikatur ist gegenständlich jedenfalls der Zeitablauf von rund sechs Monaten zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides nicht dazu geeignet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Nach der weiteren Judikatur des VwGH stellen weder ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E

  1. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  2. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E
  3. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E
  4. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderungen des Sachverhalts dar. Zu Patenschaftserkärungen führte der VwGH im Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017, aus, dass hiermit lediglich eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt werde (vgl. E
  5. Juli 2011, 2011/22/0112).Nach der weiteren Judikatur des VwGH stellen weder ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E
  8. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E
  9. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderungen des Sachverhalts dar. Zu Patenschaftserkärungen führte der VwGH im Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017, aus, dass hiermit lediglich eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt werde vergleiche E
  10. Juli 2011, 2011/22/0112). Die Hochzeit des BF sowie seine selbstständige Tätigkeit wurde bereits im Erkenntnis vom XXXX berücksichtigt. Die Vorlage seiner Honorarnoten und Gehaltsnachweise für jedenfalls die Monate Juli und August hätten, wie auch seine sich lediglich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖSD vom XXXX Deutschkenntnisseauch bereits im vorhergehenden Verfahren vorgelegt werden können. Die Honorarnote für das Monat September alleine kann hier vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH keine Änderung des Sachverhaltes begründen. Im Übrigen ist der BF unentschuldigt nicht zu der für den XXXX anberaumten Verhandlung erschienen, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, ob er tatsächlich die in seiner Beschwerde behaupteten „äußerst beachtlichen Integrationsleistungen“ aufweist und die „deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau“ beherrscht. Im Übrigen konnte dadurch weder seine aktuelle Situation hinsichtlich seines Lebensunterhaltes, noch sein Privat- und Familienleben näher weiter erörtert werden.Die Hochzeit des BF sowie seine selbstständige Tätigkeit wurde bereits im Erkenntnis vom römisch 40 berücksichtigt. Die Vorlage seiner Honorarnoten und Gehaltsnachweise für jedenfalls die Monate Juli und August hätten, wie auch seine sich lediglich aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖSD vom römisch 40 Deutschkenntnisseauch bereits im vorhergehenden Verfahren vorgelegt werden können. Die Honorarnote für das Monat September alleine kann hier vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH keine Änderung des Sachverhaltes begründen. Im Übrigen ist der BF unentschuldigt nicht zu der für den römisch 40 anberaumten Verhandlung erschienen, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, ob er tatsächlich die in seiner Beschwerde behaupteten „äußerst beachtlichen Integrationsleistungen“ aufweist und die „deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau“ beherrscht. Im Übrigen konnte dadurch weder seine aktuelle Situation hinsichtlich seines Lebensunterhaltes, noch sein Privat- und Familienleben näher weiter erörtert werden. Aus der Kopie des Mutter-Kind-Passes ist allerdings ersichtlich, dass die Geburt des Kindes des BF für den XXXX errechnet, sowie der erste Tag der letzten normalen Regel seiner Ehefrau mit XXXX datiert wurde. Eine Berücksichtigung im hier als Vergleichsmaßstab dienenden Erkenntnis war daher nicht möglich. Da der BF bereits seinem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs.1 AsylG eine Bestätigung des Gynäkologen seiner Ehefrau über die Errechnung eines Geburtstermines beigelegt hat, war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher auch absehbar, dass der BF demnächst Vater wird. Folglich ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass der BF verheiratet ist, jedoch keine Sorgepflichten habe, ohne jedoch die Vaterschaft des BF überhaupt zu erwähnen bzw. in der rechtlichen Beurteilung sogar ausgeführt hat, dass im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom XXXX sämtliche Beurteilungen des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geprüft worden seien. Dies u.a. auch unter den Ausführungen des BF, dass es seiner Frau schlecht gehen würde, er sich im Sinne der gesetzlichen Pflicht zum Beistand um diese kümmern würde. Eine Berücksichtigung des Kindeswohles konnte jedoch eben aufgrund der erst nachfolgend begonnenen Schwangerschaft gar nicht stattfinden.Aus der Kopie des Mutter-Kind-Passes ist allerdings ersichtlich, dass die Geburt des Kindes des BF für den römisch 40 errechnet, sowie der erste Tag der letzten normalen Regel seiner Ehefrau mit römisch 40 datiert wurde. Eine Berücksichtigung im hier als Vergleichsmaßstab dienenden Erkenntnis war daher nicht möglich. Da der BF bereits seinem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Bestätigung des Gynäkologen seiner Ehefrau über die Errechnung eines Geburtstermines beigelegt hat, war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher auch absehbar, dass der BF demnächst Vater wird. Folglich ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde zwar festgestellt hat, dass der BF verheiratet ist, jedoch keine Sorgepflichten habe, ohne jedoch die Vaterschaft des BF überhaupt zu erwähnen bzw. in der rechtlichen Beurteilung sogar ausgeführt hat, dass im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom römisch 40 sämtliche Beurteilungen des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geprüft worden seien. Dies u.a. auch unter den Ausführungen des BF, dass es seiner Frau schlecht gehen würde, er sich im Sinne der gesetzlichen Pflicht zum Beistand um diese kümmern würde. Eine Berücksichtigung des Kindeswohles konnte jedoch eben aufgrund der erst nachfolgend begonnenen Schwangerschaft gar nicht stattfinden. Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 mit Verweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH Ra 2014/22/0115).Nach der zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005, der Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, ergangenen Judikatur, liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 mit Verweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH Ra 2014/22/0115). Im Lichte dieser Judikatur trat daher seit der zuletzt am XXXX ergangenen Rückkehrentscheidung somit eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein, zumal bei der (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch bevorstehenden) Geburt eines Kindes nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass durch diesen Umstand keine Neubeurteilung geboten wäre, zumal die Schwangerschaft der Ehefrau des BF bzw. der Beistand dessen in dieser Phase und in der Folge auch das Kindeswohl unberücksichtigt blieb.Im Lichte dieser Judikatur trat daher seit der zuletzt am römisch 40 ergangenen Rückkehrentscheidung somit eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein, zumal bei der (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch bevorstehenden) Geburt eines Kindes nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass durch diesen Umstand keine Neubeurteilung geboten wäre, zumal die Schwangerschaft der Ehefrau des BF bzw. der Beistand dessen in dieser Phase und in der Folge auch das Kindeswohl unberücksichtigt blieb. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit seiner ersten, bzw. jedoch spätestens seit seiner zweiten gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Indien bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Auch wenn dies umso mehr für Integrationsaspekte gilt, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen und dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190), so kann dies nichts daran ändern, dass das Kindeswohl dennoch berücksichtigt werden muss. Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH, Zl. Ra 2019/18/0456, wonach die Auswirkungen einer Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit seiner ersten, bzw. jedoch spätestens seit seiner zweiten gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Indien bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Auch wenn dies umso mehr für Integrationsaspekte gilt, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen und dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190), so kann dies nichts daran ändern, dass das Kindeswohl dennoch berücksichtigt werden muss. Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH, Zl. Ra 2019/18/0456, wonach die Auswirkungen einer Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). Den Feststellungen der belangten Behörde, es seien im gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, kann daher nicht gefolgt werden. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E
  11. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E
  12. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E
  13. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B
  14. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B
  15. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. E
  16. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003), (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche E
  17. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E
  18. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E
  19. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B
  20. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B
  21. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche E
  22. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003), (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. 3.1.
  23. Insgesamt liegt daher trotz der mangelnden Mitwirkung des BF am Verfahren, da er unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderungen vor, die bereits für sich allein bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.3.1.
  24. Insgesamt liegt daher trotz der mangelnden Mitwirkung des BF am Verfahren, da er unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderungen vor, die bereits für sich allein bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Das BFA hätte daher den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK nicht nach § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückweisen dürfen, sondern darüber inhaltlich absprechen müssen. Das BFA hätte daher den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK nicht nach Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückweisen dürfen, sondern darüber inhaltlich absprechen müssen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2209223.3.00

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