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{'item': 'W131 2267312-3'}

Obsah (8)Art 133§ 351Art 135§ 328§ 28§ 31§ 353§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW131 2267312-3 Spruch, W131 2267312-2/77E W131 2267312-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art 133Abs 4 B-VG zulässig.römisch eins.

Die Revision betreffend die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Die Revision betreffend die Einstellung des Pauschalgebührenersatzverfahrens ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Die Revision betreffend die Einstellung des Pauschalgebührenersatzverfahrens ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 17.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bietergemeinschaft XXXX (=MB), den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. Mit Schreiben vom 17.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bietergemeinschaft römisch 40 (=MB), den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  3. Mit Beschluss vom 06.03.2023, GZ W131 2267312-1/2E gab das Bundesverwaltungsgericht durch den erkennenden Richter als Einzelrichter dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung zu untersagen, unter Abweisung des zeitlichen Mehrbegehrens dahin statt, dass es der Auftraggeberin untersagt sei, bis zum Ablauf des 31.03.2023 den Zuschlag im Vergabeverfahren „AP346 BAULOS PFONS – BRENNER (H53)“ zu erteilen.
  4. Am 13.03.2023 und 27.03.2023 fanden mündliche Verhandlungstagsatzungen zu dem zur Zl. W131 2267312-1 protokollierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und - exklusiv am 13.03.2023 - dem zur Zl. W131 2267312-2 protokollierten Nachprüfungsantrag am Bundesverwaltungsgericht statt.
  5. Nach Ende der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 verkündete der erkennende Richter als Einzelrichter den Beschluss, dass die am 06.03.2023 erlassene einstweilige Verfügung

§ 351Abs 4 BVerg

G mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben werde, als darin die Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 31.03.2023 untersagt worden war; sowie, dass unter einem der Antrag der ASt vom 27.03.2023 auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.4. Nach Ende der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 verkündete der erkennende Richter als Einzelrichter den Beschluss, dass die am 06.03.2023 erlassene einstweilige Verfügung

Paragraph 351, Absatz 4, BVergG mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben werde, als darin die Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 31.03.2023 untersagt worden war; sowie, dass unter einem der Antrag der ASt vom 27.03.2023 auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.

  1. Mit Schreiben der ASt vom 15.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, teilte die ASt nach auftraggeberseitig für 04.04.2023 mitgeteilter Zuschlagserteilung mit, dass sie den zur Zl W131 2267312-2 protokollierten Nachprüfungsantrag und den zur Zl W131 2267312-3 protokollierten Pauschalgebührenersatzantrag zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden und liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden und liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags (hier: ua eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags (hier: ua eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge sind die Verfahren somit beendet und war beschlussmäßig einzustellen. Die Einstellung im Nachprüfungsbereich erfolgte dabei deshalb, weil am 15.05.2023 das Nachprüfungsverfahren noch als ruhend zu bewerten war und insoweit noch nicht formlos

§ 353Abs 4 BVerg

G eingestellt werden konnte; und daher insoweit am 15.05.2023 die Pflicht zur Erlassung eines Einstellungsbeschlusses

der Rsp des VwGH entstand, und am 16.5.2023 damit kein aufrecht ruhendes Nachprüfungsverfahren mehr bestand, das formlos eingestellt hätte werden können.Die Einstellung im Nachprüfungsbereich erfolgte dabei deshalb, weil am 15.05.2023 das Nachprüfungsverfahren noch als ruhend zu bewerten war und insoweit noch nicht formlos

Paragraph 353, Absatz 4, BVergG eingestellt werden konnte; und daher insoweit am 15.05.2023 die Pflicht zur Erlassung eines Einstellungsbeschlusses

der Rsp des VwGH entstand, und am 16.5.2023 damit kein aufrecht ruhendes Nachprüfungsverfahren mehr bestand, das formlos eingestellt hätte werden können. Zu B) Teilweise Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision betreffend die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens war zuzulassen, nachdem keine Rsp des VwGH existiert, inwieweit es abseits der § 353 Abs 4 BVergG vorgesehenen formlosen Einstellung iZm der gegenständlich nicht substantiiert bestrittenen Zuschlagserteilung vom 04.04.2023 nach dem 16.05.2023 geboten bzw zulässig ist, dennoch entsprechend der Rsp des VwGH einen förmlichen Einstellungsbeschluss zu erlassen, nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag (bereits) am 15.05.2023 zurückgezogen hat.Die Revision betreffend die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens war zuzulassen, nachdem keine Rsp des VwGH existiert, inwieweit es abseits der Paragraph 353, Absatz 4, BVergG vorgesehenen formlosen Einstellung iZm der gegenständlich nicht substantiiert bestrittenen Zuschlagserteilung vom 04.04.2023 nach dem 16.05.2023 geboten bzw zulässig ist, dennoch entsprechend der Rsp des VwGH einen förmlichen Einstellungsbeschluss zu erlassen, nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag (bereits) am 15.05.2023 zurückgezogen hat. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; es liegt insoweit vielmehr eine eindeutige Spruchpraxis des VwGH zu Einstellungsbeschlüssen nach Antragszurückziehung vor, die eine ordentliche Revision ausschließt.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; es liegt insoweit vielmehr eine eindeutige Spruchpraxis des VwGH zu Einstellungsbeschlüssen nach Antragszurückziehung vor, die eine ordentliche Revision ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2267312.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.