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{'item': 'W134 2259765-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW134 2259765-1 Spruch, W134 2259664-1/3E W134 2259765-1/2E W134 2259764-1/2EW134 2259764-1/2E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck wurden die Grundstücke 568/10 und 568/11, KG 87013 Weerberg von Amts wegen nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246/2021 GT des Planverfassers XXXX . Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke und deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Zustimmungserklärungen sämtlicher betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck wurden die Grundstücke 568/10 und 568/11, KG 87013 Weerberg von Amts wegen nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246 aus 2021, GT des Planverfassers römisch 40 . Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke und deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Zustimmungserklärungen sämtlicher betroffenen EigentümerInnen bzw. deren VertreterInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen. Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer (Miteigentümer des Grundstücks 579, KG 87013 Weerberg) mit Schriftsatz vom 28.04.2022 Beschwerde bezüglich der Umwandlung der Grundstücke 568/10 und 568/11, KG 87013 Weerberg. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustimmungserklärungen zwar vorliegen würden, die Beschwerdeführer jedoch einem Irrtum unterlegen seien, weil sie nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass durch die Umwandlung der in ihrem Miteigentum befindliche Wiesenhofweg erheblich verengt werden würde. Wären die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Grundgrenzen zu ihren Lasten verändert werden würden, hätten sie die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Grundstücke 568/10 und 568/11, KG 87013 Weerberg wurden mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke gem. § 17 Z 3 VermG in den Grenzkataster bildet der Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246/2021 GT des Planverfassers XXXX . (Bescheid des VA Innsbruck vom 28.10.2021, GFN 3183/2021/81)Die Grundstücke 568/10 und 568/11, KG 87013 Weerberg wurden mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke gem. Paragraph 17, Ziffer 3, VermG in den Grenzkataster bildet der Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246 aus 2021, GT des Planverfassers römisch 40 . (Bescheid des VA Innsbruck vom 28.10.2021, GFN 3183/2021/81) In dem Plan vom 21.10.2021 wird ein Trennstück 1 (=Grundstück 568/10) und ein davon abgeteiltes Trennstück 2 (=Grundstück 568/11) dargestellt. Dem Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246/2021 GT des Planverfassers XXXX ist ein Protokoll gemäß § 43 Abs 6 VermG zur Grenzverhandlung am 09.09.2021 in Weerberg angefügt. Seite 2 des Protokolls beinhaltet die Überschrift „ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN“ darunter befindet sich folgender Absatz „Die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Eigentümer wurden zur Grenzverhandlung eingeladen. Ferner sind sich unterfertigte Eigentümer über den in der Natur festgelegten bzw vorgefundenen Grenzverlauf einig. Eine Änderung der Grenzen in der Natur hat nicht stattgefunden. Hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes besteht Übereinstimmung zwischen den beteiligten Eigentümern.“ (Protokoll der XXXX zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246/2021) Dem Plan vom 21.10.2021 mit der GZ: 246 aus 2021, GT des Planverfassers römisch 40 ist ein Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zur Grenzverhandlung am 09.09.2021 in Weerberg angefügt. Seite 2 des Protokolls beinhaltet die Überschrift „ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN“ darunter befindet sich folgender Absatz „Die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Eigentümer wurden zur Grenzverhandlung eingeladen. Ferner sind sich unterfertigte Eigentümer über den in der Natur festgelegten bzw vorgefundenen Grenzverlauf einig. Eine Änderung der Grenzen in der Natur hat nicht stattgefunden. Hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes besteht Übereinstimmung zwischen den beteiligten Eigentümern.“ (Protokoll der römisch 40 zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246 aus 2021,) Unter dem Absatz befindet sich eine Tabelle mit drei Spalten: den Grundstück Nr., den Namen der Eigentümer und den Unterschriften. Bei dem Grundstück der Beschwerdeführer 579, ist in der Spalte „Name der Eigentümer“ lediglich „Eigentümer der EZ 963, 799, 628, Eigentümer des Gst. 578/5 in EZ 905 und Eigentümer des Gst. 578/ in EZ 906“, eingetragen. Daneben wird in der Spalte „Unterschriften“ auf die GFN 1596/2020/81 verwiesen. Bei den Grundstücken 568/8, 566/5, 568/1 und 568/5 sind die Namen der Eigentümer in der Tabelle eingetragen und die jeweilige Unterschrift befindet sich in der Spalte „Unterschrift“. (Protokoll der XXXX zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246/2021) Unter dem Absatz befindet sich eine Tabelle mit drei Spalten: den Grundstück Nr., den Namen der Eigentümer und den Unterschriften. Bei dem Grundstück der Beschwerdeführer 579, ist in der Spalte „Name der Eigentümer“ lediglich „Eigentümer der EZ 963, 799, 628, Eigentümer des Gst. 578/5 in EZ 905 und Eigentümer des Gst. 578/ in EZ 906“, eingetragen. Daneben wird in der Spalte „Unterschriften“ auf die GFN 1596/2020/81 verwiesen. Bei den Grundstücken 568/8, 566/5, 568/1 und 568/5 sind die Namen der Eigentümer in der Tabelle eingetragen und die jeweilige Unterschrift befindet sich in der Spalte „Unterschrift“. (Protokoll der römisch 40 zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246 aus 2021,) Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführer bei der Grenzverhandlung vom 09.09.2021 anwesend waren. (Protokoll der XXXX zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246/2021) Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführer bei der Grenzverhandlung vom 09.09.2021 anwesend waren. (Protokoll der römisch 40 zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021, GZ 246 aus 2021,) Der Stellungnahme des Geschäftsführers der XXXX , vom 16.05.2022 ist zu entnehmen, dass es sich bei der GFN 1596/2020/81 um eine Teilungsurkunde mit der internen GZ 297/2019 GT_A) handelt. (Akt des VA Innsbruck, Stellungnahme des XXXX vom 16.05.2022) Der Stellungnahme des Geschäftsführers der römisch 40 , vom 16.05.2022 ist zu entnehmen, dass es sich bei der GFN 1596/2020/81 um eine Teilungsurkunde mit der internen GZ 297 aus 2019, GT_A) handelt. (Akt des VA Innsbruck, Stellungnahme des römisch 40 vom 16.05.2022) Mit der Vermessungsurkunde GZ 297/2019 GT_A wurde lediglich Trennstück 1, jedoch kein Trennstück 2 abgeteilt. Die Zustimmungserklärungen in dem angefügten Protokoll vom 03.10.2019 beziehen sich daher lediglich auf die Grenzverläufe des Trennstücks
  2. (Akt des VA Innsbruck, Vermessungsurkunde GZ 297/2019 GT_A vom 18.05.2020)Mit der Vermessungsurkunde GZ 297 aus 2019, GT_A wurde lediglich Trennstück 1, jedoch kein Trennstück 2 abgeteilt. Die Zustimmungserklärungen in dem angefügten Protokoll vom 03.10.2019 beziehen sich daher lediglich auf die Grenzverläufe des Trennstücks
  3. (Akt des VA Innsbruck, Vermessungsurkunde GZ 297 aus 2019, GT_A vom 18.05.2020) Der, der Umwandlung zu Grunde liegende Plan 246/2021 GT vom 21.10.2021, beinhaltet im Gegensatz zu dem Plan GZ 297/2019 GT_A vom 18.05.2020 die Teilung eines Trennstückes
  4. (Akt des VA Innsbruck, Vermessungsurkunde 246/2021 GT vom 21.10.2021)Der, der Umwandlung zu Grunde liegende Plan 246 aus 2021, GT vom 21.10.2021, beinhaltet im Gegensatz zu dem Plan GZ 297 aus 2019, GT_A vom 18.05.2020 die Teilung eines Trennstückes
  5. (Akt des VA Innsbruck, Vermessungsurkunde 246 aus 2021, GT vom 21.10.2021)
  6. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht und sich auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt deckt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die Grundlage für die gegenständliche Umwandlung bildet der Plan vom 21.10.2021, GZ 246/2021 GT. In diesem Plan ist ein Trennstück 2 eingezeichnet, welches im Zuge einer Teilung zu Grundstück 568/11 wird und von Trennstück 1 (=Grundstück 568/10) abgeteilt werden soll. Sowohl Grundstück 568/10 als auch 568/11 sollen mit dem angefochtenen Bescheid umgewandelt werden. In dem diesem Plan zugehörigen Protokoll zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021 wird in Bezug auf die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer auf GFN 1596/2020/81 verwiesen. In dieser Vermessungsurkunde ist jedoch kein Trennstück 2 dargestellt. Die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer umfasst daher nicht den Grenzverlauf des Trennstück 2.Die Grundlage für die gegenständliche Umwandlung bildet der Plan vom 21.10.2021, GZ 246 aus 2021, GT. In diesem Plan ist ein Trennstück 2 eingezeichnet, welches im Zuge einer Teilung zu Grundstück 568/11 wird und von Trennstück 1 (=Grundstück 568/10) abgeteilt werden soll. Sowohl Grundstück 568/10 als auch 568/11 sollen mit dem angefochtenen Bescheid umgewandelt werden. In dem diesem Plan zugehörigen Protokoll zur Grenzverhandlung vom 09.09.2021 wird in Bezug auf die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer auf GFN 1596/2020/81 verwiesen. In dieser Vermessungsurkunde ist jedoch kein Trennstück 2 dargestellt. Die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer umfasst daher nicht den Grenzverlauf des Trennstück
  8. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF. BGBl I Nr. 51/2016 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: Die § 17, 18, und 43 VermG BGBl 306/1968 idF BGBl I Nr. 51/2016 lauten: Die Paragraph 17, 18,, und 43 VermG Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, lauten: §
  9. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
  10. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, ,
  11. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,, §
  12. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen. §
  13. Paragraph 43,

(4)Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(4)Vermessungen für die in den Paragraphen 34, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.
(5)Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(5)Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. § 13 Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016 lautet: Paragraph 13, Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016 lautet:
(3)Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben. Im Protokoll des Planes vom 21.10.2021, GZ 246/2021 GT, befinden sich keine Unterschriften der Beschwerdeführer, sondern es wird auf den Plan mit der GFN 1596/2020/81 verwiesen. Da dieser Plan (GFN 1596/2020/81) jedoch nicht den identen Grenzverlauf wie der Folgeplan (GZ 246/2021 GT) beinhaltet, konnte gemäß § 13 Abs 3 VermG nicht auf die dort abgegebenen Zustimmungserklärungen verwiesen werden.Im Protokoll des Planes vom 21.10.2021, GZ 246 aus 2021, GT, befinden sich keine Unterschriften der Beschwerdeführer, sondern es wird auf den Plan mit der GFN 1596/2020/81 verwiesen. Da dieser Plan (GFN 1596/2020/81) jedoch nicht den identen Grenzverlauf wie der Folgeplan (GZ 246 aus 2021, GT) beinhaltet, konnte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VermG nicht auf die dort abgegebenen Zustimmungserklärungen verwiesen werden. Zudem sieht das Vermessungsgesetz in § 17 Abs 3 vor, dass die Umwandlung auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, erfolgt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit § 17 Z 3 VermG legt fest, dass die Umwandlung von Amts wegen nur erfolgt, wenn sämtliche erforderliche Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1115 der Beilagen XXV. GP 4, Zu Z 11, § 18b). § 43 Abs 6 VermG bestimmt, dass ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke (Zustimmungserklärungen) anzuschließen ist, wenn von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen sind, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind. Zudem sieht das Vermessungsgesetz in Paragraph 17, Absatz 3, vor, dass die Umwandlung auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, erfolgt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit Paragraph 17, Ziffer 3, VermG legt fest, dass die Umwandlung von Amts wegen nur erfolgt, wenn sämtliche erforderliche Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1115 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 4, Zu Ziffer 11,, Paragraph 18 b,). Paragraph 43, Absatz 6, VermG bestimmt, dass ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke (Zustimmungserklärungen) anzuschließen ist, wenn von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen sind, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind. Ein bloßer Verweis auf (Jahre) zuvor abgegebene Zustimmungserklärungen ohne Bezug zum gegenständlichen Protokoll erweist sich anhand der gesetzlichen Regelung als nicht ausreichend. Mit Unterschrift auf dem gegenständlichen Protokoll bestätigen die Eigentümer über den in der Natur festgelegten bzw. vorgefundenen Grenzverlauf einig zu sein und dass eine Änderung der Grenzen in der Natur nicht stattgefunden hat. Zudem wird mit der Unterschrift festgestellt, dass hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes Übereinstimmung zwischen den beteiligten Eigentümern besteht. Eigentümern, die aufgrund eines bloßen Verweises auf ein Vorprotokoll nicht zur Grenzzusammenkunft geladen werden, wird die Möglichkeit genommen festzustellen, ob etwa eine Änderung der Grenzen in der Natur stattgefunden hat. Die (Jahre) zuvor in einem anderen Zusammenhang abgegebene Unterschrift, kann nicht zur Bestätigung des aktuellen Grenzverlaufes (in der Natur) herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass diesem Ergebnis der Wortlaut von § 13 Abs. 3 VermV 2016 entgegenstehen könnte. § 43 Abs. 6 VermG verlangt jedoch im gegenständlichen Fall, dass Zustimmungserklärungen einzuholen sind, wobei Zustimmungserklärungen im Gesetz definiert werden als „ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke“. Da das Gesetz somit ein Protokoll mit den Unterschriften der entsprechenden Eigentümer fordert, ist der bloße Verweise auf ein (altes möglicherweise unter anderen Umständen entstandenes) Vorprotokoll somit nicht ausreichend. § 13 Abs. 3 VermV 2016 ist in diesem Zusammenhang insofern gesetzmäßig zu interpretieren.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass diesem Ergebnis der Wortlaut von Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 entgegenstehen könnte. Paragraph 43, Absatz 6, VermG verlangt jedoch im gegenständlichen Fall, dass Zustimmungserklärungen einzuholen sind, wobei Zustimmungserklärungen im Gesetz definiert werden als „ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke“. Da das Gesetz somit ein Protokoll mit den Unterschriften der entsprechenden Eigentümer fordert, ist der bloße Verweise auf ein (altes möglicherweise unter anderen Umständen entstandenes) Vorprotokoll somit nicht ausreichend. Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 ist in diesem Zusammenhang insofern gesetzmäßig zu interpretieren. Zusammengefasst wären dem beurkundeten Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs die Unterschriften der Beschwerdeführer anzuschließen gewesen. Der Verweis auf GFN 1596/2020/81 war nicht zulässig. Nur für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung gemäß § 43 Abs 6 VermG nicht mehr erforderlich. Zusammengefasst wären dem beurkundeten Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs die Unterschriften der Beschwerdeführer anzuschließen gewesen. Der Verweis auf GFN 1596/2020/81 war nicht zulässig. Nur für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG nicht mehr erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080) Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W134.2259765.1.00

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