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{'item': 'W145 2269529-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 194§ 2§ 13§ 24Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW145 2269529-1 Spruch, W145 2269529-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.02.2023, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde),

§ 194GSVG i

Vm §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 24.02.2023, hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde),

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. 2. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhob mittels Telefax am 28.03.2023 um 17:56 Uhr und per E-Mail am 28.03.2023 um 18:16 Uhr Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Jahr 2021 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, die zu einer Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG geführt hätte. Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 06.05.2021 sei keiner der in § 2 Abs. 1 Z 1 - 3 GSVG genannte Pflichtversicherungstatbestand erfüllt und auch der Pflichtversicherungstatbestand

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sei mangels positiver Einkünfte nicht verwirklicht worden. Für den Zeitraum von 07.05.2021 bis 31.12.2021 habe die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG aufgrund der Anmeldung des Gewerbes des Direktvertriebes bestanden, weswegen § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der als Auffangtatbestand konzipiert sei, schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zur Anwendung kommen könne.2. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhob mittels Telefax am 28.03.2023 um 17:56 Uhr und per E-Mail am 28.03.2023 um 18:16 Uhr Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Jahr 2021 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, die zu einer Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geführt hätte. Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 06.05.2021 sei keiner der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 GSVG genannte Pflichtversicherungstatbestand erfüllt und auch der Pflichtversicherungstatbestand

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei mangels positiver Einkünfte nicht verwirklicht worden. Für den Zeitraum von 07.05.2021 bis 31.12.2021 habe die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund der Anmeldung des Gewerbes des Direktvertriebes bestanden, weswegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, der als Auffangtatbestand konzipiert sei, schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zur Anwendung kommen könne.

  1. Mit Schreiben vom 30.03.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 am letzten Tag der Frist um 17:56 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Aufgrund der Erreichbarkeitskundmachung gelte die Beschwerde erst am 29.03.2023 als eingebracht und sei somit verspätet. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 zu GZ W228 2247942-
  2. Mit Verfügung vom 05.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt zu und führte aus, dass der gegenständliche mit 24.02.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde samt Rechtsmittelbelehrung unstrittig am 28.02.2023 an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Davon ausgehend, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit 28.03.
  3. Die übermittelte Beschwerde, datiert mit 28.03.2023, wurde sohin am letzten Tag der Frist – mittels Telefax am Dienstag 28.03.2023 um 17:56 Uhr und E-Mail am Dienstag 28.03.2023 um 18:16 Uhr – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, eingebracht. Laut beiliegender im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) kundgemachter Erreichbarkeitskundmachung der der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, (Verlautbarung Nr.: 103/2022) enden an Dienstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr mit der Folge, dass „…, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.“ Das bedeutet, dass die außerhalb dieser Zeit eingelangte Beschwerde vom 28.03.2023, erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde (Mittwoch 29.03.2023, 7:30 Uhr) als eingebracht gilt. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Dem Verspätungsvorbehalt wurde die Stellungname der belangten Behörde vom 30.03.2023 sowie die Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde beigelegt.
  4. Mit Verfügung vom 05.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt zu und führte aus, dass der gegenständliche mit 24.02.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde samt Rechtsmittelbelehrung unstrittig am 28.02.2023 an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Davon ausgehend, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit 28.03.
  5. Die übermittelte Beschwerde, datiert mit 28.03.2023, wurde sohin am letzten Tag der Frist – mittels Telefax am Dienstag 28.03.2023 um 17:56 Uhr und E-Mail am Dienstag 28.03.2023 um 18:16 Uhr – bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, eingebracht. Laut beiliegender im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) kundgemachter Erreichbarkeitskundmachung der der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, (Verlautbarung Nr.: 103 aus 2022,) enden an Dienstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr mit der Folge, dass „…, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.“ Das bedeutet, dass die außerhalb dieser Zeit eingelangte Beschwerde vom 28.03.2023, erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde (Mittwoch 29.03.2023, 7:30 Uhr) als eingebracht gilt. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Dem Verspätungsvorbehalt wurde die Stellungname der belangten Behörde vom 30.03.2023 sowie die Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde beigelegt.
  6. Mit Stellungnahme vom 17.04.2023 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass entscheidend für die Einhaltung der Frist grundsätzlich der Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Faxübermittlung sei. Für den gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass die Frist für den Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Faxübermittlung am 28.03.2023, 24 Uhr, geendet habe. Auf den Zeitpunkt des zeitlichen Einlangens bei der Behörde komme es bei der postalischen Übermittlung bzw. Übermittlung per Telefax daher jedenfalls nicht an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der gegenständliche Bescheid vom 24.02.2023 wurde am 28.02.2023 mittels Rsb-Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt. Der Bescheid weist eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung auf. Mit Telefax vom 28.03.2023 um 17:56 Uhr sowie per E-Mail vom 28.03.2023 um 18:16 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 05.04.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erstattete in der gewährten Frist eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom 28.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2023 ist verspätet. Die im RIS veröffentlichte Kundmachung

§ 13

AVG vom 28.12.2022 und auf der Internetseite der belangten Behörde verlinkte „Erreichbarkeitskundmachung im RIS“ lautet auszugsweise:Die im RIS veröffentlichte Kundmachung

Paragraph 13, AVG vom 28.12.2022 und auf der Internetseite der belangten Behörde verlinkte „Erreichbarkeitskundmachung im RIS“ lautet auszugsweise: ,,Adressen […] Eine Posteingangsstelle für SMS- oder Fax-Sendungen ist nicht eingerichtet.“ ,,Entgegennahme von persönlich oder durch Boten überbrachten schriftlichen Sendungen(Amtsstunden),,Entgegennahme von persönlich oder durch Boten überbrachten schriftlichen Sendungen, (Amtsstunden) In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am

  1. und
  2. Dezember. Sendungen, die außerhalb dieser Zeiten einlangen, gelten erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht.“ ,,Elektronische Zustellung […] Die Empfangsgeräte (Online-Formulare, E-Mail und svsGO Nachrichten) der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. Erklärungen, Anbringen usw., die auf social-media-Diensten (z. B. facebook, twitter, etc.) bzw. per Fax abgegeben werden, gelten als nicht gültig eingebracht.“ ,,Wirksamkeitsbeginn Diese Kundmachung gilt ab
  3. Jänner 2023.“
  4. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Das Telefax und das E-Mail der rechtfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde liegen dem Akt bei und es ergibt sich daraus zweifelsfrei die Uhrzeit, zu welcher das Telefax und das E-Mail gesendet wurde. Die unstrittige Feststellung zur Zustellung des Bescheides an die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Rechtsvertretung, die diese im Zuge der Beschwerdeerhebung per E-Mail vom 28.03.2023 um 18:16 Uhr getätigt hat. Per E-Mail vom 28.03.2023 wurde nämlich ,,Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2023, zugestellt am 28.2.2023“ erhoben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt konnte im gegenständlichen Fall anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt.Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt konnte im gegenständlichen Fall anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. 4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […] Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. […]
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.[…],
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […]“ ,,Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ Die Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung von § 13 AVG durch die NovelleDie Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung von Paragraph 13, AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (RV 294 BlgNR XXIII. GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, Regierungsvorlage 294 BlgNR römisch 23 . GP, 11) führen dazu u.a. aus, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Bekräftigend hat der Verwaltungsgerichtshof sogar wiederholt dargelegt, dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, (vgl. etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147). Umso mehr muss diese Judikatur für rechtkundige vertretene Beschwerdeführerinnen – wie im vorliegenden Fall – gelten.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102, ausgeführt hat, ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche auch VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Bekräftigend hat der Verwaltungsgerichtshof sogar wiederholt dargelegt, dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, vergleiche etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147). Umso mehr muss diese Judikatur für rechtkundige vertretene Beschwerdeführerinnen – wie im vorliegenden Fall – gelten. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, avsv Nr. 103/2022, enden an Dienstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2022_0103/AVSV_2022_0103.html).Im vorliegenden Fall liegt eine solche Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG vor. Laut Erreichbarkeitskundmachung der SVS, AVSV Nr. 103 aus 2022,, enden an Dienstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Die Empfangsgeräte der SVS sind zwar außerhalb dieser Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVS gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (siehe https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2022_0103/AVSV_2022_0103.html). Der gegenständliche Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 24.02.2023 von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 28.02.2023 übernommen. Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, ihre Beschwerde am Dienstag den 28.03.2023 per Telefax um 17:56 Uhr und per E-Mail um 18:16 Uhr bei der belangten Behörde ein. Zwar endet die vierwöchige Beschwerdefrist entsprechend den obigen Bestimmungen sohin grundsätzlich mit Ablauf des 28.03.2023; zu berücksichtigen ist jedoch im konkreten Fall die oben erwähnte Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde. Den Feststellungen folgend hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Beschwerde am 28.03.2023 um 17:56 Uhr per Telefax und eine gleichlautende Beschwerde am 28.03.2023 um 18:16 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Laut Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde enden an Dienstagen die Amtsstunden um 16:00 Uhr. Die Einbringung der Beschwerde sowohl per Telefax als auch per E-Mail erfolgte sohin außerhalb der Amtsstunden. In der Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde wird eine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass solche, wenn sie außerhalb der bekannt gegebenen Amtszeiten in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten. Daraus folgt, dass die außerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin (28.03.2023 nach 16:00 Uhr) erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden (29.03.2023 um 07:30 Uhr) als eingebracht und eingelangt gegolten hat. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorbehalt kann nichts gewonnen werden, da die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, eine zulässige organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd § 13 Abs. 2 AVG im Internet bekannt gemacht hat. Aus der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorbehalt kann nichts gewonnen werden, da die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, eine zulässige organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd Paragraph 13, Absatz 2, AVG im Internet bekannt gemacht hat. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage vom 30.03.2023 in der die belangte Behörde ausführt, dass ,,dem Beschwerdebegehren auf Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 7.5.2021 bis 31.12.2021 stattzugeben ist, da in diesem Zeitraum die Pflichtversicherung auf Basis der Gewerbeberechtigung für Direktvertrieb besteht“ geht die erkennende Richterin abschließend davon aus, dass in weiterer Folge der vorliegende Bescheid seitens der belangten Behörde amtswegig im Sinne ihrer Ausführungen vom 30.03.2023 abgeändert werden wird. Bezugnehmend auf die Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage vom 30.03.2023 in der die belangte Behörde ausführt, dass ,,dem Beschwerdebegehren auf Feststellung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 7.5.2021 bis 31.12.2021 stattzugeben ist, da in diesem Zeitraum die Pflichtversicherung auf Basis der Gewerbeberechtigung für Direktvertrieb besteht“ geht die erkennende Richterin abschließend davon aus, dass in weiterer Folge der vorliegende Bescheid seitens der belangten Behörde amtswegig im Sinne ihrer Ausführungen vom 30.03.2023 abgeändert werden wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2269529.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.