, 58 und 64 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 02.07.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17.05.2021 und Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung
Paragraphen 35, 58 und 64 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden kurz „ÖGK“) vom 02.07.2021 stellte diese fest, dass die von der Einzelfirma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhobenen Einwendungen vom 02.06.2021 gegen den Rückstandsausweis vom 17.05.2021, der dem Exekutionsverfahren XXXX des BG XXXX zugrunde liegt, nicht gerechtfertigt seien (Spruchpunkt 1.) und dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber
, 58 und 64 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2018 bis September 2020 samt Nebengebühren (Verzugszinsen bis 30.04.2021) im Betrag von EUR 10.669,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 01.05.2021 bis 30.06.2021 3,38% aus EUR 10.163,45 und ab 01.07.2021 1,38% aus EUR 10.163,45) zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden kurz „ÖGK“) vom 02.07.2021 stellte diese fest, dass die von der Einzelfirma römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhobenen Einwendungen vom 02.06.2021 gegen den Rückstandsausweis vom 17.05.2021, der dem Exekutionsverfahren römisch 40 des BG römisch 40 zugrunde liegt, nicht gerechtfertigt seien (Spruchpunkt 1.) und dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber
Paragraph 35, 58 und 64 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto römisch 40 rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2018 bis September 2020 samt Nebengebühren (Verzugszinsen bis 30.04.2021) im Betrag von EUR 10.669,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 01.05.2021 bis 30.06.2021 3,38% aus EUR 10.163,45 und ab 01.07.2021 1,38% aus EUR 10.163,45) zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, der Dienstgeber sei gem. §§ 33ff ASVG verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu berechnen und an die ÖGK zu melden. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge seien auf das Beitragskonto gebucht und gemahnt worden. Da trotz Mahnung auf den offenen Beitragsrückstand keine Zahlung erfolgte sei, sei mittels Rückstandsausweis vom 17.5.2021 eine Exekution beim Bezirksgericht XXXX beantragt worden.Begründend wurde ausgeführt, der Dienstgeber sei gem. Paragraphen 33 f, f, ASVG verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu berechnen und an die ÖGK zu melden. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge seien auf das Beitragskonto gebucht und gemahnt worden. Da trotz Mahnung auf den offenen Beitragsrückstand keine Zahlung erfolgte sei, sei mittels Rückstandsausweis vom 17.5.2021 eine Exekution beim Bezirksgericht römisch 40 beantragt worden.
4 ASVG beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und DN 3 wurde ein als freier Dienstvertrag bezeichneter Vertrag vom 01.10.2019 geschlossen. Der Aufgabenbereich des DN 3 umfasste den Verkauf von Lebensmitteln. Er erbrachte die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich und konnte sich nicht vertreten lassen. Ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart.1.6. DN 3 war von 01.10.2019 bis 21.08.2020 für den Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb als freier Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und DN 3 wurde ein als freier Dienstvertrag bezeichneter Vertrag vom 01.10.2019 geschlossen. Der Aufgabenbereich des DN 3 umfasste den Verkauf von Lebensmitteln. Er erbrachte die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich und konnte sich nicht vertreten lassen. Ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Er bediente sich Betriebsmittel des Beschwerdeführers, das waren eine elektronische mobile Kasse und das dazu gehörige mobile Bankomatgerät, eine POS card complete, die allesamt vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Er verfügte über einen Schlüssel zum Geschäftsraum und hatte jederzeit Zugang zum Geschäft. Die zu verkaufenden Waren wurden vom Beschwerdeführer beschafft. Er erhielt monatlich bis einschließlich Mai 2020 sein Entgelt vom Beschwerdeführer ausbezahlt. Für die Monate Juni, Juli und bis 21. August 2020 entnahm sich der DN 3 sein Entgelt eigenmächtig aus der Kassa des Beschwerdeführers. Der DN 3 verrechnete seinen Entgeltanspruch dem Beschwerdeführer mittels Honorarnoten. Das Entgelt lag im gesamten Beschwerdezeitraum über der jeweils in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze. Der DN 3 hatte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Entgeltanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. 1.7. Der Beschwerdeführer ist als Dienstgeber
, 58 und 64 ASVG verpflichtet, die auf dem Beitragskonto XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2018 bis September 2020 samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 30.4.2021) im Betrag von EUR 10.569,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das ist ab 1.5.2021 bis 30.6.2021 3,38% aus EUR 10.163,45 und ab 1.7.2021 1,38% aus EUR 10.163,45, zu bezahlen. Der Rückstandsausweis wurde rechtlich korrekt erlassen.1.7. Der Beschwerdeführer ist als Dienstgeber
Paragraphen 35, 58 und 64 ASVG verpflichtet, die auf dem Beitragskonto römisch 40 rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2018 bis September 2020 samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 30.4.2021) im Betrag von EUR 10.569,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das ist ab 1.5.2021 bis 30.6.2021 3,38% aus EUR 10.163,45 und ab 1.7.2021 1,38% aus EUR 10.163,45, zu bezahlen. Der Rückstandsausweis wurde rechtlich korrekt erlassen.
1 Z 1 ASVG - Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften – bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebracht wurde, infolge dessen ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG - Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften – bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebracht wurde, infolge dessen ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
6 ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Paragraph 49, Absatz 6, ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes folglich an das oa. Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.05.2020 gebunden. Eine davon abweichende Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse des DN 1 und des DN 2 ist unzulässig. Die vom Arbeits- und Sozialgerichts Wien festgesetzten und den Klägern (DN 1 und DN 2) zugesprochenen Entgeltbeträge wurden durch die ÖGK für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen und der vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge herangezogen. Die Nachverrechnung erfolgte auf Basis der Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer bzw. dessen Bevollmächtigen übermittelten Meldungen und den vom Gericht festgestellten Bruttobeträgen. Hierbei wurden von der ÖGK keine eigenen Berechnungen angestellt und keine vom Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien abweichenden Feststellungen getroffen. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diesbezüglich aufgeworfenen Fehler bei der Berechnung der Beiträge, erwiesen sich als haltlos (vgl. oben II.2.4.). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren diesbezüglich aufgeworfenen Fehler bei der Berechnung der Beiträge, erwiesen sich als haltlos vergleiche oben römisch zwei.2.4.). Die von der ÖGK für DN 1 und DN 2 nachverrechneten und dem Rückstandsausweis zugrunde gelegten Beiträge waren somit nicht zu beanstanden. 3.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen der beschwerdeführenden Partei unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263).Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurden, mit anderen Worten: ob dabei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob die betreffenden „Vertragspartner“ in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen der beschwerdeführenden Partei unterlagen oder nicht. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden vergleiche etwa VwGH 09.10.2013, 2012/08/0263). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN)Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN) Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei dislozierten (außerhalb einer Betriebsorganisation ausgeübten) Tätigkeiten in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; 18.08.2015, 2013/08/0121; 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Gegenständlich ist nicht hervorgekommen, dass der DN 3 betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit oder arbeitsbezogenes Verhalten an Anweisungen des Beschwerdeführers gebunden war. Zwar übte der DN 3 seine Tätigkeit im Geschäftslokal des Beschwerdeführers in der XXXX aus, konnte grundsätzlich jedoch auch disloziert tätig werden (mobile elektronische Kassa). Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden freien Dienstvertrag und dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der DN 3 seinen Arbeitsort, sowie auch seine Arbeitszeit frei wählen konnte und auch sonst an keinerlei persönliche Weisungen gebunden war. Ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart. Gegenständlich ist nicht hervorgekommen, dass der DN 3 betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit oder arbeitsbezogenes Verhalten an Anweisungen des Beschwerdeführers gebunden war. Zwar übte der DN 3 seine Tätigkeit im Geschäftslokal des Beschwerdeführers in der römisch 40 aus, konnte grundsätzlich jedoch auch disloziert tätig werden (mobile elektronische Kassa). Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden freien Dienstvertrag und dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der DN 3 seinen Arbeitsort, sowie auch seine Arbeitszeit frei wählen konnte und auch sonst an keinerlei persönliche Weisungen gebunden war. Ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart. Vor diesem Hintergrund ist von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Vor diesem Hintergrund ist von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. 3.5.4. Dienstverhältnis
4 ASVG:3.5.4. Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG: Da keine persönliche Abhängigkeit des DN 3 vorlag, bleibt zu prüfen, ob das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG erfülltDa keine persönliche Abhängigkeit des DN 3 vorlag, bleibt zu prüfen, ob das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfüllt
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt (lit.b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt. ● Entgeltlichkeit: Dass der DN 3 für den Beschwerdeführer gegen Entgelt tätig war und aus dieser Tätigkeit einen Entgeltanspruch hatte, steht – wie beweiswürdigend festgestellt - fest (vgl. oben. II.2.6.3.).Dass der DN 3 für den Beschwerdeführer gegen Entgelt tätig war und aus dieser Tätigkeit einen Entgeltanspruch hatte, steht – wie beweiswürdigend festgestellt - fest vergleiche oben. römisch zwei.2.6.3.). ● Persönliche Leistungserbringung: Weitere Voraussetzung für die Annahme eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0252). Gegenständlich lag kein generelles Vertretungsrecht des DN 3 vor: Der DN 3 wurde zweifellos regelmäßig für den Beschwerdeführer in dessen Geschäftsbetrieb tätig (vgl. oben II.2.6.1.). Es war diesem nicht möglich, sich jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen, zumal dies im abgeschlossenen Dienstvertrag vom 01.10.2019 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Es war daher von einer persönlichen Arbeitsverpflichtung des DN 3 auszugehen. Der DN 3 wurde zweifellos regelmäßig für den Beschwerdeführer in dessen Geschäftsbetrieb tätig vergleiche oben römisch zwei.2.6.1.). Es war diesem nicht möglich, sich jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen, zumal dies im abgeschlossenen Dienstvertrag vom 01.10.2019 ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Es war daher von einer persönlichen Arbeitsverpflichtung des DN 3 auszugehen. ● Zum Fehlen wesentlicher Betriebsmittel: Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Wie festgestellt, wurden dem DN 3 die für die Ausübung seiner Tätigkeit wesentlichen Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Er bediente sich einer elektronischen mobilen Kasse und eines POS card complete, die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Weiters verfügte er über einen Schlüssel zum Geschäftsraum und hatte jederzeit Zugang zum Geschäft. Die zu verkaufenden Waren wurden vom Beschwerdeführer beschafft. In einer Gesamtbetrachtung der eingesetzten Mittel kann daher nicht erkannt werden, dass die mbP wesentliche Betriebsmittel in Verwendung hatte bzw. sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat. Da der DN 3 somit seine Dienstleistungen für den Beschwerdeführer persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, lag ein freies Dienstverhältnis vor. Er unterliegt somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung
Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Vm Abs. 8 AlVG.Da der DN 3 somit seine Dienstleistungen für den Beschwerdeführer persönlich erbrachte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, lag ein freies Dienstverhältnis vor. Er unterliegt somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG. 3.6. Zum Rückstandsausweis vom 17.05.2021:
1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt
1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
1 ASVG ist den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991). Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat
Abs. 2 zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.
Paragraph 64, Absatz eins, ASVG ist den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991). Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat
Absatz 2, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber der DN 1, DN 2 und DN 3 verpflichtet, die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge selbst zu berechnen, an die ÖGK zu melden und abzuführen. Für die Beiträge aus den Zeiträumen 12/2018 bis 4/2019, 10/2019 bis 1/2020 und 5/2020 bis 9/2020 haftet ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.163,45 aus. Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber der DN 1, DN 2 und DN 3 verpflichtet, die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge selbst zu berechnen, an die ÖGK zu melden und abzuführen. Für die Beiträge aus den Zeiträumen 12 aus 2018, bis 4 aus 2019,, 10 aus 2019, bis 1 aus 2020, und 5 aus 2020, bis 9 aus 2020, haftet ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.163,45 aus. Nach zweimaliger Mahnung des Beitragsrückstandes wurde durch die ÖGK ein Rückstandsausweis vom 17.5.2021 über den offenen Betrag für die Beiträge 12/2018 bis 4/2019, 10/2019 bis 1/2020 und 5/2020 bis 9/2020 in der Höhe von EUR 10.163,45 an Kapital zuzüglich EUR 406,31 an Verzugszinsen, somit insgesamt EUR 10.569,76 an offenen Forderungen zuzüglich Verzugszinsen ausgestellt und eine Exekution beim Bezirksgericht XXXX beantragt.Nach zweimaliger Mahnung des Beitragsrückstandes wurde durch die ÖGK ein Rückstandsausweis vom 17.5.2021 über den offenen Betrag für die Beiträge 12 aus 2018, bis 4 aus 2019,, 10 aus 2019, bis 1 aus 2020, und 5 aus 2020, bis 9 aus 2020, in der Höhe von EUR 10.163,45 an Kapital zuzüglich EUR 406,31 an Verzugszinsen, somit insgesamt EUR 10.569,76 an offenen Forderungen zuzüglich Verzugszinsen ausgestellt und eine Exekution beim Bezirksgericht römisch 40 beantragt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2247731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.