Obsah (8)
Art. 133§§ 35§ 37§ 36§ 1§§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW157 2242102-1 Spruch, W157 2241873-1/14E W157 2242102-1/14EW157 2242102-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , der den beschwerdeführenden Parteien am XXXX zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) wie folgt:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , der den beschwerdeführenden Parteien am römisch 40 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerde des römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) wie folgt: „
- Der Beschwerde gegen den am XXXX im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen der Sendung „ XXXX “ um ca. 22:00 Uhr ausgestrahlten sowie vom XXXX bis zum XXXX unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Auftakt des ‚lbiza-Untersuchungsausschusses‘“ wird
§§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 id
F BGBl. l Nr. 10/2021, soweit diese sich gegen den durch diesen Beitrag erzeugten unrichtigen Eindruck richtet, dass XXXX potentieller Spender illegaler Parteienfinanzierung sei, und ihm diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.„1. Der Beschwerde gegen den am römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 im Rahmen der Sendung „ römisch 40 “ um ca. 22:00 Uhr ausgestrahlten sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Auftakt des ‚lbiza-Untersuchungsausschusses‘“ wird
Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 37, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 10 aus 2021,, soweit diese sich gegen den durch diesen Beitrag erzeugten unrichtigen Eindruck richtet, dass römisch 40 potentieller Spender illegaler Parteienfinanzierung sei, und ihm diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 und Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Dem ORF wird
§ 37Abs.
4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt l. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm XXXX im Rahmen der ab 22:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „ XXXX " in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:3. Dem ORF wird
Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt l. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm römisch 40 im Rahmen der ab 22:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „ römisch 40 " in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: „Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: In der Sendung ‚ XXXX ' wurde am XXXX und in Folge durch Bereitstellung der Sendung für sieben Tage auf http://tvthek.orf.at im Rahmen eines Beitrags über den ‚lbiza-Untersuchungsausschuss' der unrichtige Eindruck erweckt, dass XXXX Spender illegaler Parteienfinanzierung sei. Zudem wurde ihm zu diesem Vorwurf keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen." „Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: In der Sendung ‚ römisch 40 ' wurde am römisch 40 und in Folge durch Bereitstellung der Sendung für sieben Tage auf http://tvthek.orf.at im Rahmen eines Beitrags über den ‚lbiza-Untersuchungsausschuss' der unrichtige Eindruck erweckt, dass römisch 40 Spender illegaler Parteienfinanzierung sei. Zudem wurde ihm zu diesem Vorwurf keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen." Darüber hinaus hat er die diese Veröffentlichung enthaltende Sendung für sieben Tage nach Ausstrahlung unter http://tvthek.orf.at zum Abruf bereit zu halten. 4. Der KommAustria sind
§ 36Abs.
4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung und eine Dokumentation der Bereithaltung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages nach Spruchpunkt 3. vorzulegen.“4. Der KommAustria sind
Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung und eine Dokumentation der Bereithaltung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages nach Spruchpunkt
- vorzulegen.“
- Gegen diesen Bescheid wenden sich die vorliegenden Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX , mit welchen der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1.,
- und
- wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid „in seinen Spruchpunkten 1, 3 und 4 aufheben und die Beschwerde als zur Gänze unbegründet abweisen“. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird nicht beantragt.
- Gegen diesen Bescheid wenden sich die vorliegenden Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien vom römisch 40 , mit welchen der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1.,
- und
- wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid „in seinen Spruchpunkten 1, 3 und 4 aufheben und die Beschwerde als zur Gänze unbegründet abweisen“. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird nicht beantragt.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am XXXX eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und gab bekannt, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am römisch 40 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und gab bekannt, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe.
- Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht langten am XXXX und am XXXX Schriftsätze des XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) beim Bundesverwaltungsgericht ein, in denen er sich ausdrücklich gegen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aussprach, sich zur Beschwerde äußerte und beantragte, „der Beschwerde der Beschwerdeführer […] keine Folge zu geben“. Nach Übermittlung der Schriftsätze der weiteren Verfahrenspartei langte am XXXX eine darauf Bezug nehmende Äußerung der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht langten am römisch 40 und am römisch 40 Schriftsätze des römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) beim Bundesverwaltungsgericht ein, in denen er sich ausdrücklich gegen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aussprach, sich zur Beschwerde äußerte und beantragte, „der Beschwerde der Beschwerdeführer […] keine Folge zu geben“. Nach Übermittlung der Schriftsätze der weiteren Verfahrenspartei langte am römisch 40 eine darauf Bezug nehmende Äußerung der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass es geradezu grotesk sei, „[…] zu konstruieren, es wäre kein hinreichender Zusammenhang zwischen XXXX und XXXX gegeben, um diesen im inkrimierten Beitrag zu nennen, lediglich weil XXXX keine Organfunktion innehat […]“. Es gehe im gegenständlichen Fall nicht darum, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, sondern um die Frage, ob die Nennung aus journalistischer Sicht gerechtfertigt gewesen sei. Die beschwerdeführenden Parteien gaben bekannt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass es geradezu grotesk sei, „[…] zu konstruieren, es wäre kein hinreichender Zusammenhang zwischen römisch 40 und römisch 40 gegeben, um diesen im inkrimierten Beitrag zu nennen, lediglich weil römisch 40 keine Organfunktion innehat […]“. Es gehe im gegenständlichen Fall nicht darum, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, sondern um die Frage, ob die Nennung aus journalistischer Sicht gerechtfertigt gewesen sei. Die beschwerdeführenden Parteien gaben bekannt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
- Mit Schriftsätzen vom XXXX gaben die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde ebenfalls bekannt, ihre Anträge aufrechtzuhalten.
- Mit Schriftsätzen vom römisch 40 gaben die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde ebenfalls bekannt, ihre Anträge aufrechtzuhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 6 bis 11 des angefochtenen Bescheides):Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde vergleiche die Seiten 6 bis 11 des angefochtenen Bescheides): „2.
- Beschwerdeführer [Anm. BVwG: weitere Verfahrenspartei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] Beschwerdeführer ist XXXX , geboren am XXXX , österreichischer Unternehmer und Gründer der XXXX . Er ist mittelbar Aktionär der XXXX .Beschwerdeführer ist römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichischer Unternehmer und Gründer der römisch 40 . Er ist mittelbar Aktionär der römisch 40 . Die XXXX umfasst die XXXX , den XXXX sowie die XXXX . Die XXXX hält 89,96 % der Anteile an der XXXX , die XXXX die restlichen 10,04%. Die XXXX steht zu 80% im Eigentum des Beschwerdeführers; 10% der Anteile hält XXXX und jeweils 5 % halten XXXX und XXXX . Die XXXX steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung des beschwerdegegenständlichen Beitrags stand auch die XXXX im Alleineigentum des Beschwerdeführers.Die römisch 40 umfasst die römisch 40 , den römisch 40 sowie die römisch 40 . Die römisch 40 hält 89,96 % der Anteile an der römisch 40 , die römisch 40 die restlichen 10,04%. Die römisch 40 steht zu 80% im Eigentum des Beschwerdeführers; 10% der Anteile hält römisch 40 und jeweils 5 % halten römisch 40 und römisch 40 . Die römisch 40 steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung des beschwerdegegenständlichen Beitrags stand auch die römisch 40 im Alleineigentum des Beschwerdeführers. 2.
- Beschwerdegegner [Anm. BVwG: beschwerdeführende Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] Der Beschwerdegegner ist
§ 1Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
§§ 3
bis 5 ORF-G darstellt.Der Beschwerdegegner ist
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags
Paragraphen 3 bis 5 ORF-G darstellt. 2.
- Beitrag in der „ XXXX " vom XXXX 2.
- Beitrag in der „ römisch 40 " vom römisch 40 Am XXXX wurde im Fernsehprogramm XXXX ab ca. 22:00 Uhr die Sendung „ XXXX " ausgestrahlt, die danach vom XXXX bis zum XXXX unter http://tvthek.orf.at abrufbar war.Am römisch 40 wurde im Fernsehprogramm römisch 40 ab ca. 22:00 Uhr die Sendung „ römisch 40 " ausgestrahlt, die danach vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter http://tvthek.orf.at abrufbar war. Die angeführte Sendung beginnt mit einer Schlagzeilenübersicht, in der der inkriminierte Beitrag als erster von drei Beiträgen mit folgendem Titel angekündigt wird: „Zeuge Strache. Der ehemalige Vizekanzler hat vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ausgesagt, der heute offiziell die Arbeit aufgenommen hat. Am Ende dieses ersten Tages sind zwei der Fraktionsführer bei uns zu Gast, Christian Hafenecker von der FPÖ und Stephanie Krisper von den NEOS.“ Während dieser Ankündigung wird der Schriftzug „Zeuge Strache" eingeblendet. Unmittelbar nach der Schlagzeilenübersicht beginnt um ca. 22:01:00 Uhr der inkriminierte Beitrag über den Untersuchungsausschuss. Dieser wird durch folgende Moderation eingeleitet: Lou Lorenz-Dittlbacher (ORF): „Das waren die Bilder, die mittlerweile jeder kennt, und die das politische Gefüge in Österreich vor einem Jahr schwer erschüttert haben, mit bekannten Folgen. Neben der gerichtlichen Aufarbeitung hat heute im Parlament auch die politische begonnen. In einem Untersuchungsausschuss, der von SPÖ und NEOS beantragt worden war und Corona-bedingt mit Verspätung gestartet ist. Erste Zeugen waren nach Falter-Chefredakteur Florian Klenk die Protagonisten des ‚Ibiza-Videos', Ex-Vizekanzler Heinz-Christian Strache und der ehemalige FPÖ- Klubobmann Gudenus, dessen Befragung immer noch läuft. Es folgt um ca. 22:01:35 die Einblendung von drei Standbildern, von denen eines den Beschwerdeführer zeigt. Dazu führt Lorenz-Dittlbacher aus: Die für morgen geladenen Zeugen, XXXX , allesamt von Strache im Video als potentielle Spender genannt, haben mit Hinweis auf Corona abgesagt. Stephanie Leodolder und Regina Poll über den bewegten Tag eins im ,lbiza-Untersuchungsausschuss'." Die für morgen geladenen Zeugen, römisch 40 , allesamt von Strache im Video als potentielle Spender genannt, haben mit Hinweis auf Corona abgesagt. Stephanie Leodolder und Regina Poll über den bewegten Tag eins im ,lbiza-Untersuchungsausschuss'." Die Einblendung dieser Bilder endet mit dem Beginn des Beitrags um ca. 22:01:52 Uhr. Der Beitrag besteht aus Bewegtbildmaterial mit Bildern aus dem Untersuchungsausschuss, begleitet von einer Stimme aus dem Off, die über die Ereignisse dieses Tages im Untersuchungsausschuss berichtet. Darauf folgen mehrere Interviews mit ausländischen Journalisten wie Peter Balzli vom Schweizer Fernsehen SRF, Christian Bartlau von n-tv.de und Klaus Kirchleitner vom Kirchleitner Pressedienst. Zwischendurch werden Ausschnitte aus dem ursprünglichen „Ibiza-Video" eingeblendet. Um ca. 22:03:32 Uhr führt die Sprecherin aus: „Und (Strache) weiter über mögliche verdeckte Spenden an mehrere Parteien, die er auf Ibiza angesprochen hatte: Er habe über ‚Gerüchte gesprochen, die offensichtlich nicht stimmen.'" Während dieser Aussage wird eine Bildfolge aus dem „Ibiza-Video" eingespielt, welche um ca. 22:03:38 Uhr im Untertitel und, kaum hörbar, im Original-Ton des Videos einen Verweis auf „ XXXX " beinhaltet („ XXXX "); der Name des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle nicht erwähnt.Während dieser Aussage wird eine Bildfolge aus dem „Ibiza-Video" eingespielt, welche um ca. 22:03:38 Uhr im Untertitel und, kaum hörbar, im Original-Ton des Videos einen Verweis auf „ römisch 40 " beinhaltet („ römisch 40 "); der Name des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle nicht erwähnt. Um ca. 22:04:44 Uhr wird ein Interview mit Klaus Kirchleitner vom Kirchleitner Pressedienst geführt, in dem dieser ausführt: „So eine Riesenkorruption, wie hier offenkundig stattfindet, wir werden das ja sehen im Laufe der Zeit, es werden ja einige Milliardäre noch geladen werden, wie hier die Geldflüsse sind, wie das alles läuft hier in Österreich, sagen wir einmal so, das wird sehr, sehr spannend, da werden einige Sachen noch hochkommen, gehe ich mal davon aus." Unmittelbar daran anschließend führt die Sprecherin um ca. 22:05:00 Uhr aus: „Morgen sollten eigentlich XXXX kommen, alle drei haben aus gesundheitlichen Gründen abgesagt, auch weil sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören. Nun sind Innenminister Karl Nehammer und Justizministerin Alma Zadic geladen, sie haben zugesagt".„Morgen sollten eigentlich römisch 40 kommen, alle drei haben aus gesundheitlichen Gründen abgesagt, auch weil sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören. Nun sind Innenminister Karl Nehammer und Justizministerin Alma Zadic geladen, sie haben zugesagt". Dazu werden Bilder von XXXX eingeblendet.Dazu werden Bilder von römisch 40 eingeblendet. Der Beitrag endet um ca. 22:05:18 Uhr. An diesen schließt eine Studiodiskussion an. 2.
- Recherchegrundlagen Die vom Beschwerdegegner als Recherchegrundlagen für seine Ausführungen zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im „Ibiza-Untersuchungsausschuss" am XXXX vorgebrachten APA-Meldungen vom XXXX lauten auszugsweise wie folgt:Die vom Beschwerdegegner als Recherchegrundlagen für seine Ausführungen zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im „Ibiza-Untersuchungsausschuss" am römisch 40 vorgebrachten APA-Meldungen vom römisch 40 lauten auszugsweise wie folgt: XXXX : „(...) Sowohl XXXX als auch XXXX haben aus gesundheitlichen Gründen – und weil sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören – abgesagt." römisch 40 : „(...) Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 haben aus gesundheitlichen Gründen – und weil sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören – abgesagt." XXXX „(...) Morgen, Freitag, geht es mit Befragungen von Innenminister Nehammer (09:00 Uhr) und Justizministerin Alma Zadic (12:30 Uhr) weiter. Denn die eigentlich geladenen Auskunftspersonen – XXXX – haben aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. (...)." römisch 40 „(...) Morgen, Freitag, geht es mit Befragungen von Innenminister Nehammer (09:00 Uhr) und Justizministerin Alma Zadic (12:30 Uhr) weiter. Denn die eigentlich geladenen Auskunftspersonen – römisch 40 – haben aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. (...)." Die zuletzt angeführte Meldung wurde erst nach der Ausstrahlung des inkriminierten Beitrags veröffentlicht. 2.
- „Ibiza-Untersuchungsausschuss" Am XXXX wurde der parlamentarische Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßlicher Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung („Ibiza-Untersuchungsausschuss") eingesetzt.Am römisch 40 wurde der parlamentarische Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßlicher Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung („Ibiza-Untersuchungsausschuss") eingesetzt. Gegenstand dieses Untersuchungsausschusses ist die mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes durch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Bedienstete an natürliche oder juristische Personen, die politische Parteien direkt oder indirekt begünstigten, im Zuge der a. Vollziehung der §§ 12a, 14 bis 16, 18 bis 24a,30,31,31b Abs. 1 und 6 bis 9, sowie 57 bis 59 Glücksspielgesetz idjgF;a. Vollziehung der Paragraphen 12 a, 14 bis 16, 18 bis 24 a,30,31,31b Absatz eins und 6 bis 9, sowie 57 bis 59 Glücksspielgesetz idjgF; b. Einflussnahme auf die Casinos Austria AG, ihre direkten oder indirekten Eigentümerinnen sowie ihre Tochterunternehmen und jeweiligen Organwalterlnnen; c. Vorbereitung von Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage der Art. 10 Abs. 1 Z 1, 4-6 und 8- 12, Art. 11 Abs. 1 Z 3 und 7, Art. 12 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Art. 14b Abs. l B-VG idjgF;c. Vorbereitung von Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage der Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 4 -, 6 und 8 - 12, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Artikel 14 b, Abs. l B-VG idjgF; d. Vollziehung der § 121a BAO sowie Art. 1 § 49a FinStrG idjgF in Bezug auf die in lit. B genannten Personen;d. Vollziehung der Paragraph 121 a, BAO sowie Artikel eins, Paragraph 49 a, FinStrG idjgF in Bezug auf die in lit. B genannten Personen; e. Umstrukturierung der Finanzaufsicht (BMF, Österreichische Nationalbank und Finanzmarktaufsicht) sowie der ÖBIB zur ÖBAG einschließlich der Bestellung der jeweiligen Organe; f. Bestellung von Organen (einschließlich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführungen) von Unternehmungen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist; g. straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos und gegen die Casinos Austria AG, ihre direkten und indirekten Eigentümerinnen sowie Tochterunternehmen und jeweiligen Organwalterinnen einschließlich von Vorbereitungs- und Verdunkelungshandlungen im Zeitraum von XXXX .im Zeitraum von römisch 40 . Am XXXX fand die
- Sitzung dieses Untersuchungsausschusses statt. Es war dies die erste Sitzung des Ausschusses, zu der Auskunftspersonen geladen waren. Der Beschwerdeführer war für den XXXX zur Befragung in diesen Untersuchungsausschuss geladen. Er hat dieser Ladung nicht Folge geleistet.“Am römisch 40 fand die
- Sitzung dieses Untersuchungsausschusses statt. Es war dies die erste Sitzung des Ausschusses, zu der Auskunftspersonen geladen waren. Der Beschwerdeführer war für den römisch 40 zur Befragung in diesen Untersuchungsausschuss geladen. Er hat dieser Ladung nicht Folge geleistet.“
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind unbestritten und können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die (aufgrund des Sendedatums der gegenständlichen Sendung am XXXX ) in den Beschwerdefällen relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 jeweils idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten: 3.
- Die (aufgrund des Sendedatums der gegenständlichen Sendung am römisch 40 ) in den Beschwerdefällen relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lauten: „Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag §
- (…)Paragraph 4, (…)
(5)Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
- eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
- die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
- eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.“ „Inhaltliche Grundsätze § 10.
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen in Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 10,
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen in Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. (...)
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7)Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen. (...)" „Anforderungen an Teletext und Online-Angebote § 18.
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Paragraph 18,
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. (...)“. 3.
- Zu den angefochtenen Spruchpunkten des Bescheids: 3.2.
- Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids stellte die belangte Behörde
den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 ORF-G fest, dass der ORF durch den am XXXX um ca. 22:00 Uhr im Programm XXXX im Rahmen der Sendung „ XXXX " ausgestrahlten sowie vom XXXX bis zum XXXX unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Auftakt des ,lbiza-Untersuchungsausschusses'" die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt habe, dass durch diesen Beitrag der unrichtige Eindruck erzeugt worden sei, die weitere Verfahrenspartei sei potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“, und dieser diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. In Spruchpunkt 3. wurde dem ORF eine entsprechende Veröffentlichung aufgetragen, in Spruchpunkt 4. die unverzügliche Vorlage der Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung und eine Dokumentation der Bereithaltung.3.2.1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids stellte die belangte Behörde
den Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 37, ORF-G fest, dass der ORF durch den am römisch 40 um ca. 22:00 Uhr im Programm römisch 40 im Rahmen der Sendung „ römisch 40 " ausgestrahlten sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Auftakt des ,lbiza-Untersuchungsausschusses'" die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 und Paragraph 18, Absatz eins, ORF-G dadurch verletzt habe, dass durch diesen Beitrag der unrichtige Eindruck erzeugt worden sei, die weitere Verfahrenspartei sei potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“, und dieser diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. In Spruchpunkt
- wurde dem ORF eine entsprechende Veröffentlichung aufgetragen, in Spruchpunkt
- die unverzügliche Vorlage der Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung und eine Dokumentation der Bereithaltung. 3.2.
- Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus wie folgt: 3.2.2.
- Zum Vorwurf der Zuschreibung „illegaler Parteienfinanzierung“: Es handle sich bei der inkriminierten Sendung „ XXXX “ um eine Nachrichtensendung, weshalb die Anforderungen an die Einhaltung des Objektivitätsgebots entsprechend der dazu vorhandenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 17.082/2003) zu prüfen seien. Es handle sich bei der inkriminierten Sendung „ römisch 40 “ um eine Nachrichtensendung, weshalb die Anforderungen an die Einhaltung des Objektivitätsgebots entsprechend der dazu vorhandenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 17.082 aus 2003,) zu prüfen seien. Wenn der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) behaupte, dass der in der Nachrichtensendung gezeigte Beitrag unrichtig sei, weil darin behauptet werde, dass er persönlich von Heinz-Christian Strache im „Ibiza-Video“ als potentieller Spender [von Geldern an politische Parteien] genannt worden sei, wodurch der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, der Beschwerdeführer habe eine „illegale Parteienfinanzierung“ zu verantworten, so seien nach Ansicht der belangten Behörde dem Durchschnittsbetrachter im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags und damit auch der Aussage „[d]ie für morgen geladenen Zeugen XXXX , allesamt von Strache im Video als potentielle Spender genannt,“ die veröffentlichten Inhalte des „Ibiza-Videos“ bekannt. Es sei dem Durchschnittsbetrachter damit auch bewusst, dass es im Video um „illegale Praktiken der Parteienfinanzierung“ gehe und er verstehe daher den Hinweis der Moderatorin auf den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei), „ XXXX … im Video als potentielle[r] Spender genannt“, als Unterstellung dessen persönlicher Beteiligung an einer zumindest moralisch verwerflichen, wenn nicht sogar (verwaltungsrechtlich) strafbaren Handlung. Aufgrund der Schwere dieses Vorwurfs entfalte die Aussage eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung, sodass beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe, nämlich dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) persönlich an „illegaler Parteienfinanzierung“ beteiligt gewesen sei, was in den veröffentlichten Aussagen des „Ibiza-Videos“ keine Deckung finde. Auch löse sich der gegen den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) geäußerte, verzerrende Vorwurf, sich eines zumindest moralisch verwerflichen, wenn nicht sogar (verwaltungsrechtlich) strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht zu haben, nicht dadurch auf, dass im folgenden Beitrag Originalmaterial aus dem „Ibiza-Video“ mit der Aussage „ XXXX “ eingespielt werde und der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) am Ende des Beitrags als „ XXXX “ bezeichnet werde. Dem Durchschnittsbetrachter sei nämlich der Unterschied zwischen der Verantwortlichkeit einer Privatperson und der Verantwortlichkeit eines Unternehmens bekannt, und gehe dieser daher bei der Nennung einer Privatperson in Zusammenhang mit einem moralisch verwerflichen oder strafrechtlich relevanten Verhalten nicht davon aus, dass auch das Unternehmen, das im Eigentum der Privatperson stehe, betroffen sei, und umgekehrt. Folglich liege durch den Beitrag ein Verstoß gegen die § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G vor und sei das Objektivitätsgebot dadurch verletzt worden.Wenn der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) behaupte, dass der in der Nachrichtensendung gezeigte Beitrag unrichtig sei, weil darin behauptet werde, dass er persönlich von Heinz-Christian Strache im „Ibiza-Video“ als potentieller Spender [von Geldern an politische Parteien] genannt worden sei, wodurch der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, der Beschwerdeführer habe eine „illegale Parteienfinanzierung“ zu verantworten, so seien nach Ansicht der belangten Behörde dem Durchschnittsbetrachter im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags und damit auch der Aussage „[d]ie für morgen geladenen Zeugen römisch 40 , allesamt von Strache im Video als potentielle Spender genannt,“ die veröffentlichten Inhalte des „Ibiza-Videos“ bekannt. Es sei dem Durchschnittsbetrachter damit auch bewusst, dass es im Video um „illegale Praktiken der Parteienfinanzierung“ gehe und er verstehe daher den Hinweis der Moderatorin auf den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei), „ römisch 40 … im Video als potentielle[r] Spender genannt“, als Unterstellung dessen persönlicher Beteiligung an einer zumindest moralisch verwerflichen, wenn nicht sogar (verwaltungsrechtlich) strafbaren Handlung. Aufgrund der Schwere dieses Vorwurfs entfalte die Aussage eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung, sodass beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehe, nämlich dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) persönlich an „illegaler Parteienfinanzierung“ beteiligt gewesen sei, was in den veröffentlichten Aussagen des „Ibiza-Videos“ keine Deckung finde. Auch löse sich der gegen den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) geäußerte, verzerrende Vorwurf, sich eines zumindest moralisch verwerflichen, wenn nicht sogar (verwaltungsrechtlich) strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht zu haben, nicht dadurch auf, dass im folgenden Beitrag Originalmaterial aus dem „Ibiza-Video“ mit der Aussage „ römisch 40 “ eingespielt werde und der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) am Ende des Beitrags als „ römisch 40 “ bezeichnet werde. Dem Durchschnittsbetrachter sei nämlich der Unterschied zwischen der Verantwortlichkeit einer Privatperson und der Verantwortlichkeit eines Unternehmens bekannt, und gehe dieser daher bei der Nennung einer Privatperson in Zusammenhang mit einem moralisch verwerflichen oder strafrechtlich relevanten Verhalten nicht davon aus, dass auch das Unternehmen, das im Eigentum der Privatperson stehe, betroffen sei, und umgekehrt. Folglich liege durch den Beitrag ein Verstoß gegen die Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G vor und sei das Objektivitätsgebot dadurch verletzt worden. Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tatbestand der Kreditschädigung und der Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB auch durch die Verbreitung von Vermutungen und Verdächtigungen erfüllt sein könne (OGH 5.6.1991, 1 Ob 15/91; OGH 10.9.1998, 6 Ob 218/98x), insbesondere auch durch die Äußerung des Verdachts der „illegalen Parteienfinanzierung“ (OGH 26.4.2018, 6 Ob 50/18y). Es sei darüber hinaus festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tatbestand der Kreditschädigung und der Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, ABGB auch durch die Verbreitung von Vermutungen und Verdächtigungen erfüllt sein könne (OGH 5.6.1991, 1 Ob 15/91; OGH 10.9.1998, 6 Ob 218/98x), insbesondere auch durch die Äußerung des Verdachts der „illegalen Parteienfinanzierung“ (OGH 26.4.2018, 6 Ob 50/18y). Im vorliegenden Fall behaupte der ORF [in seiner Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde] gar nicht, dass dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) persönlich von Dritten – nämlich von Heinz-Christian Strache im „Ibiza-Video" – die Beteiligung an „illegaler Parteienfinanzierung“ vorgeworfen werde; vielmehr bringe der ORF vor, dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) als mittelbarer Eigentümer der XXXX mit dieser in der öffentlichen Wahrnehmung gleichgesetzt werde und sich daher die Äußerung von Heinz-Christian Strache („ XXXX ") auch auf den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) persönlich bezogen habe. Dabei übersehe der ORF allerdings, dass es hier – auch für den Durchschnittsbetrachter erkennbar – um eine sehr spezifische Aussage gehe, nämlich um eine über die Täterschaft bei einer Verwaltungsstraftat. Hierbei mache es einen wesentlichen Unterschied, ob diese verpönte Handlung dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) selbst oder einem Unternehmen und damit dessen in den jeweiligen Organfunktionen handelnden Personen vorgeworfen werde; daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) mittelbarer Eigentümer der XXXX sei; eine Organfunktion übe er nämlich dort nicht aus. Damit werde der Sinngehalt der Äußerung „ XXXX “ verändert, wenn stattdessen berichtet wird „ XXXX … im Video als potentielle(r) Spender genannt". Von einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs könne daher nicht ausgegangen werden, weshalb es an der Rechtfertigung der Veröffentlichung fehle. Im vorliegenden Fall behaupte der ORF [in seiner Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde] gar nicht, dass dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) persönlich von Dritten – nämlich von Heinz-Christian Strache im „Ibiza-Video" – die Beteiligung an „illegaler Parteienfinanzierung“ vorgeworfen werde; vielmehr bringe der ORF vor, dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) als mittelbarer Eigentümer der römisch 40 mit dieser in der öffentlichen Wahrnehmung gleichgesetzt werde und sich daher die Äußerung von Heinz-Christian Strache („ römisch 40 ") auch auf den Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) persönlich bezogen habe. Dabei übersehe der ORF allerdings, dass es hier – auch für den Durchschnittsbetrachter erkennbar – um eine sehr spezifische Aussage gehe, nämlich um eine über die Täterschaft bei einer Verwaltungsstraftat. Hierbei mache es einen wesentlichen Unterschied, ob diese verpönte Handlung dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) selbst oder einem Unternehmen und damit dessen in den jeweiligen Organfunktionen handelnden Personen vorgeworfen werde; daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer (die nunmehrige weitere Verfahrenspartei) mittelbarer Eigentümer der römisch 40 sei; eine Organfunktion übe er nämlich dort nicht aus. Damit werde der Sinngehalt der Äußerung „ römisch 40 “ verändert, wenn stattdessen berichtet wird „ römisch 40 … im Video als potentielle(r) Spender genannt". Von einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs könne daher nicht ausgegangen werden, weshalb es an der Rechtfertigung der Veröffentlichung fehle. Da auch die vom Bundeskommunikationssenat für Moderationen gezogene Grenze, nach der die §§ 111, 115 StGB und § 1330 ABGB die äußerste Schranke des Zulässigen bildeten, überschritten worden sei (BKS 20.1.2005, GZ 611.934/0001-BKS/2005; BKS 20.1.2005, GZ 611.936/0001-BKS/2005), liege auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung von § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G vor.Da auch die vom Bundeskommunikationssenat für Moderationen gezogene Grenze, nach der die Paragraphen 111, 115, StGB und Paragraph 1330, ABGB die äußerste Schranke des Zulässigen bildeten, überschritten worden sei (BKS 20.1.2005, GZ 611.934/0001-BKS/2005; BKS 20.1.2005, GZ 611.936/0001-BKS/2005), liege auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung von Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G vor. 3.2.2.
- Zum Vorwurf der mangelnden Stellungnahmemöglichkeit: Hinsichtlich des Vorwurfs „illegaler Parteienfinanzierung“ sei dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) keine Möglichkeit der Stellungnahme durch den ORF eingeräumt worden, wodurch ebenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des § 4 Abs 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 ORF-G vorliege. Hinsichtlich des Vorwurfs „illegaler Parteienfinanzierung“ sei dem Beschwerdeführer (der nunmehrigen weiteren Verfahrenspartei) keine Möglichkeit der Stellungnahme durch den ORF eingeräumt worden, wodurch ebenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G vorliege. 3.2.2.
- Zur aufgetragenen Veröffentlichung:
§ 37
Abs 4 ORF-G könne die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm bzw. Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. VfSlg. 12.497/1990).
Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G könne die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm bzw. Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liege diese Entscheidung im Ermessen der Behörde vergleiche VfSlg. 12.497 aus 1990,). Es sei im Sinne eines „contrarius actus“ die Veröffentlichung in der gleichen Sendung, in der die Rechtsverletzung stattgefunden habe, sowie die Bereitstellung der diese Veröffentlichung enthaltenden Sendung unter http://tvthek.orf.at für denselben Zeitraum wie für jene Sendung, in der die Rechtsverletzung stattgefunden habe, anzuordnen gewesen. 3.
- Zu den vorliegenden Beschwerden: 3.3.
- Zum Vorwurf der Zuschreibung „illegaler Parteienfinanzierung“: Die vorliegenden Beschwerden rügen, dass die belangte Behörde zu Unrecht annehme, der ORF hätte im Rahmen des Beitrags über den „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ den falschen Eindruck erweckt – und damit das Objektivitätsgebot verletzt –, die weitere Verfahrenspartei sei persönlich Spender „illegaler Parteienfinanzierung“. Soweit es die weitere Verfahrenspartei betreffe, sei es im inkriminierten Beitrag ausschließlich um das Nichterscheinen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss gegangen, wobei die weitere Verfahrenspartei im gesamten Beitrag nicht gesondert, sondern gemeinsam mit den anderen (nicht erschienenen) Auskunftspersonen genannt worden sei, die am Ausschuss aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen hätten. Die entsprechenden Passagen seien allein schon deshalb weder hervorstechend, noch würden sie eine den Gesamtzusammenhang – nämlich den Start des „Ibiza-Untersuchungsausschusses“ – in den Hintergrund drängende Wirkung entfalten, sodass bei einem Durchschnittbetrachter auch nicht unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehen könnte. Ganz im Gegenteil seien diese Passagen nur als sachlich ergänzende Information zum eigentlichen Thema, nämlich „Tag 1“ des Untersuchungsausschusses, zu sehen. Für den Durchschnittsbetrachter sei aus dem Gesamtkontext klar erkennbar, dass der ORF im Rahmen der Berichterstattung keinen Vorwurf erhebe, sondern hier die Ausführungen eines Dritten – konkret des Heinz-Christian Strache im Rahmen des „Ibiza-Videos" – wiedergebe. Nach § 6 Abs. 2 Z 4 MedienG sei eine Mitteilung gerechtfertigt, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handle und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestehe. Das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit ergebe sich schon im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss. Dass es sich um die Äußerungen eines Dritten im Rahmen des „Ibiza-Videos“ handle, ergebe sich klar aus dem Gesamtbeitrag. Es sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der „wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten" auszugeben.Für den Durchschnittsbetrachter sei aus dem Gesamtkontext klar erkennbar, dass der ORF im Rahmen der Berichterstattung keinen Vorwurf erhebe, sondern hier die Ausführungen eines Dritten – konkret des Heinz-Christian Strache im Rahmen des „Ibiza-Videos" – wiedergebe. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG sei eine Mitteilung gerechtfertigt, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handle und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestehe. Das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit ergebe sich schon im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss. Dass es sich um die Äußerungen eines Dritten im Rahmen des „Ibiza-Videos“ handle, ergebe sich klar aus dem Gesamtbeitrag. Es sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der „wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten" auszugeben. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Formulierungen in der Sendung präziser hätten ausfallen können, dürften die Anforderungen an den ORF nicht überzogen werden und es solle für die journalistische Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum bleiben. Die für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung des Objektivitätsgebots geforderte Gesamtbetrachtung des Beitrags zeige, dass kein falscher Eindruck erweckt worden sei, sondern der Beitrag sachlich sei und Einseitigkeiten vermeide; sohin könne auch daraus keine Verletzung des Objektivitätsgebots abgeleitet werden. Die belangte Behörde verkenne, dass es im konkreten Fall nicht darum gehe, juristisch zu beurteilen, ob die weitere Verfahrenspartei vertretungsbefugt sei. Selbstverständlich könne diese ohne Organfunktion die XXXX nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Vielmehr gehe es darum, ob eine journalistische Gleichsetzung zwischen XXXX und der weiteren Verfahrenspartei sachlich gerechtfertigt sei, was im konkreten Fall zutreffe. Die faktische und rechtliche Kontrolle der XXXX liege in den Händen der weiteren Verfahrenspartei, welche ihr mittelbarer Alleineigentümer sei. Es gehe darum, journalistisch aufzuzeigen, wer das Gesicht hinter der XXXX sei. Gerade solche Verbindungen sichtbar zu machen, im Sinne der Transparenz den Menschen hinter einem Geflecht juristischer Personen zu finden und derartige Zusammenhänge der Öffentlichkeit aufzuzeigen und bekannt zu machen, sei Aufgabe eines „public watchdogs“. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde daher der Sinngehalt der Äußerung „ XXXX “ nicht dadurch verändert, dass der Name der weiteren Verfahrenspartei genannt werde. Vielmehr handle es sich, wie ausgeführt, um eine Aussage, die im Rahmen der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sachlich gerechtfertigt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass es im konkreten Fall nicht darum gehe, juristisch zu beurteilen, ob die weitere Verfahrenspartei vertretungsbefugt sei. Selbstverständlich könne diese ohne Organfunktion die römisch 40 nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Vielmehr gehe es darum, ob eine journalistische Gleichsetzung zwischen römisch 40 und der weiteren Verfahrenspartei sachlich gerechtfertigt sei, was im konkreten Fall zutreffe. Die faktische und rechtliche Kontrolle der römisch 40 liege in den Händen der weiteren Verfahrenspartei, welche ihr mittelbarer Alleineigentümer sei. Es gehe darum, journalistisch aufzuzeigen, wer das Gesicht hinter der römisch 40 sei. Gerade solche Verbindungen sichtbar zu machen, im Sinne der Transparenz den Menschen hinter einem Geflecht juristischer Personen zu finden und derartige Zusammenhänge der Öffentlichkeit aufzuzeigen und bekannt zu machen, sei Aufgabe eines „public watchdogs“. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde daher der Sinngehalt der Äußerung „ römisch 40 “ nicht dadurch verändert, dass der Name der weiteren Verfahrenspartei genannt werde. Vielmehr handle es sich, wie ausgeführt, um eine Aussage, die im Rahmen der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sachlich gerechtfertigt sei. Gesamt ergebe sich, dass die Gleichsetzung der weiteren Verfahrenspartei mit XXXX im Kern wahr sei, der ORF keine Recherche- bzw. journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt habe und ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden sei. Eine journalistische Zuspitzung der Formulierung auf jene Person, bei der letztlich alle Fäden bei XXXX zusammenlaufen würden, sei im Lichte des Objektivitätsgebotes zulässig.Gesamt ergebe sich, dass die Gleichsetzung der weiteren Verfahrenspartei mit römisch 40 im Kern wahr sei, der ORF keine Recherche- bzw. journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt habe und ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden sei. Eine journalistische Zuspitzung der Formulierung auf jene Person, bei der letztlich alle Fäden bei römisch 40 zusammenlaufen würden, sei im Lichte des Objektivitätsgebotes zulässig. 3.3.
- Zum Vorwurf der mangelnden Stellungnahmemöglichkeit: Die Feststellung, dass der ORF der weiteren Verfahrenspartei keine Möglichkeit gegeben habe, zu den „in der Sendung erhobenen Vorwürfen“ angemessen Stellung zu nehmen, sei nicht nachvollziehbar. Richtig sei zwar, dass im Falle eines Vorwurfs dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer „Gegendarstellung" bzw. eine Möglichkeit zur Stellungnahme („audiatur et altera pars") einzuräumen sei, dies aber nur für den Fall, dass Vorwürfe erhoben werden würden. Konkret habe der ORF über den Auftakt zum „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ berichtet und in diesem Rahmen, dass die weitere Verfahrenspartei als Auskunftsperson geladen sei und aus bestimmten Gründen dieser Ladung nicht Folge leisten werde. Hierbei handle es sich keinesfalls um einen Vorwurf, sondern um die Wiedergabe von Fakten, weshalb die Einholung einer Gegenstellungnahme rechtlich nicht notwendig sei. Das Objektivitätsgebot verpflichte zwar, Pro- und Kontra-Standpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen, dabei müsse die Stellungnahme des Betroffenen allerdings nicht zwingend in der Sendung erfolgen (VfSlg 12.491 = RfR 1991, 12). Davon, dass die weitere Verfahrenspartei zwar, wie in der APA-Meldung vom XXXX und vom XXXX berichtet, als Auskunftsperson beim Untersuchungsausschuss am XXXX aus „gesundheitlichen Gründen" nicht teilnehmen könne, dem ORF aber zu diesem Zeitpunkt für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden wäre, könne seitens des ORF nicht ausgegangen werden.Das Objektivitätsgebot verpflichte zwar, Pro- und Kontra-Standpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen, dabei müsse die Stellungnahme des Betroffenen allerdings nicht zwingend in der Sendung erfolgen (VfSlg 12.491 = RfR 1991, 12). Davon, dass die weitere Verfahrenspartei zwar, wie in der APA-Meldung vom römisch 40 und vom römisch 40 berichtet, als Auskunftsperson beim Untersuchungsausschuss am römisch 40 aus „gesundheitlichen Gründen" nicht teilnehmen könne, dem ORF aber zu diesem Zeitpunkt für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden wäre, könne seitens des ORF nicht ausgegangen werden. 3.3.
- Zur aufgetragenen Veröffentlichung: Mangels Vorliegens der unter Spruchpunkt
- festgestellten Rechtsverletzungen seien auch die Spruchpunkte
- und 4.aufzuheben. 3.
- Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Sie erweisen sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht berechtigt: 3.4.
- Zum Vorbringen betreffend den Vorwurf der Zuschreibung „illegaler Parteienfinanzierung“: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Sendung „ XXXX “ um eine Nachrichtensendung handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Einhaltung des Objektivitätsgebots entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besonders hoch (vgl. VfSlg. 17.082/2003). Überdies gilt, dass einzelne Formulierungen aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden können, wobei dieser Gesamtzusammenhang und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck die Grundlage dafür darstellen, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat (vgl. VwGH 10.11.2004, ZI. 2002/04/0053; 1.3.2005, ZI. 2002/04/0194; 15.9.2006, ZI. 2004/04/0074). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die §§ 111 (Üble Nachrede) und 115 (Beleidigung) StGB sowie § 1330 ABGB (BKS 20.1.2005, GZ 611.934/0001-BKS/2005; 20.1.2005, GZ 611.936/0001-BKS/2005).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Sendung „ römisch 40 “ um eine Nachrichtensendung handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Einhaltung des Objektivitätsgebots entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besonders hoch vergleiche VfSlg. 17.082 aus 2003,). Überdies gilt, dass einzelne Formulierungen aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden können, wobei dieser Gesamtzusammenhang und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck die Grundlage dafür darstellen, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat vergleiche VwGH 10.11.2004, ZI. 2002/04/0053; 1.3.2005, ZI. 2002/04/0194; 15.9.2006, ZI. 2004/04/0074). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die Paragraphen 111, (Üble Nachrede) und 115 (Beleidigung) StGB sowie Paragraph 1330, ABGB (BKS 20.1.2005, GZ 611.934/0001-BKS/2005; 20.1.2005, GZ 611.936/0001-BKS/2005). Wenn die beschwerdeführenden Parteien nun davon ausgehen, eine journalistische Gleichsetzung der weiteren Verfahrenspartei mit der XXXX sei sachlich gerechtfertigt, so übersehen sie, dass – wie von der belangten Behörde ausgeführt – im vorliegenden Fall nicht nur der Vorwurf eines moralisch verwerflichen Handelns, sondern vielmehr der Vorwurf eines (verwaltungs)strafrechtlichen Handelns im Raum steht, nämlich die Beteiligung an „illegaler Parteienfinanzierung“. Es ist daher gerade in einer bekannten Nachrichtensendung wie „ XXXX “ eine umso präzisere Berichterstattung notwendig, um den (erhöhten) Anfordernissen des Objektivitätsgebots gerecht zu werden, da eine journalistische Gleichsetzung wie im vorliegenden Fall – nämlich eines Unternehmens (der XXXX ) und seines Eigentümers (der weiteren Verfahrenspartei) – weitreichende rufschädigende Folgen (im vorliegenden Fall: für die weitere Verfahrenspartei) aufgrund einer „medialen Vorverurteilung“ haben kann. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nun davon ausgehen, eine journalistische Gleichsetzung der weiteren Verfahrenspartei mit der römisch 40 sei sachlich gerechtfertigt, so übersehen sie, dass – wie von der belangten Behörde ausgeführt – im vorliegenden Fall nicht nur der Vorwurf eines moralisch verwerflichen Handelns, sondern vielmehr der Vorwurf eines (verwaltungs)strafrechtlichen Handelns im Raum steht, nämlich die Beteiligung an „illegaler Parteienfinanzierung“. Es ist daher gerade in einer bekannten Nachrichtensendung wie „ römisch 40 “ eine umso präzisere Berichterstattung notwendig, um den (erhöhten) Anfordernissen des Objektivitätsgebots gerecht zu werden, da eine journalistische Gleichsetzung wie im vorliegenden Fall – nämlich eines Unternehmens (der römisch 40 ) und seines Eigentümers (der weiteren Verfahrenspartei) – weitreichende rufschädigende Folgen (im vorliegenden Fall: für die weitere Verfahrenspartei) aufgrund einer „medialen Vorverurteilung“ haben kann. Daran ändert es gerade nichts, dass dem Durchschnittsbetrachter der Name der weiteren Verfahrenspartei im Zusammenhang mit der XXXX bekannt ist, sondern wäre gerade in einem Fall wie diesem, wenn nämlich das betroffene Unternehmen und sein Eigentümer der Allgemeinheit nahezu als „Einheit“ bekannt sind, eine besondere Sorgfalt im Rahmen der Berichterstattung notwendig, um dem Objektivitätsgebot gerecht zu werden. Insofern ist den beschwerdeführenden Parteien Recht zu geben, wenn sie – daraus jedoch die falschen Schlüsse ziehend – ausführen, dass es Aufgabe eines „public watchdogs“ sei, „[…] im Sinne der Transparenz den Menschen hinter einem Geflecht juristischer Personen zu finden, derartige Zusammenhänge der Öffentlichkeit aufzuzeigen und bekannt zu machen […]“ (vgl. S. 5 der Beschwerden). Im inkriminierten Beitrag wird der Zusammenhang zwischen der XXXX und der weiteren Verfahrenspartei gerade nicht transparent aufgezeigt, sondern werden hier das Unternehmen und die als Eigentümer dahinterstehende natürliche Person, die zudem keine Organfunktion innehat, undifferenziert vermengt, sodass dadurch der weiteren Verfahrenspartei die persönliche Beteiligung an möglicher „illegaler Parteienfinanzierung“ (erstmalig) zugeschrieben wird. Eine derartige journalistische Zuspitzung auf eine bestimmte Person ist mit dem Objektivitätsgebot nicht zu vereinbaren. Daran ändert es gerade nichts, dass dem Durchschnittsbetrachter der Name der weiteren Verfahrenspartei im Zusammenhang mit der römisch 40 bekannt ist, sondern wäre gerade in einem Fall wie diesem, wenn nämlich das betroffene Unternehmen und sein Eigentümer der Allgemeinheit nahezu als „Einheit“ bekannt sind, eine besondere Sorgfalt im Rahmen der Berichterstattung notwendig, um dem Objektivitätsgebot gerecht zu werden. Insofern ist den beschwerdeführenden Parteien Recht zu geben, wenn sie – daraus jedoch die falschen Schlüsse ziehend – ausführen, dass es Aufgabe eines „public watchdogs“ sei, „[…] im Sinne der Transparenz den Menschen hinter einem Geflecht juristischer Personen zu finden, derartige Zusammenhänge der Öffentlichkeit aufzuzeigen und bekannt zu machen […]“ vergleiche S. 5 der Beschwerden). Im inkriminierten Beitrag wird der Zusammenhang zwischen der römisch 40 und der weiteren Verfahrenspartei gerade nicht transparent aufgezeigt, sondern werden hier das Unternehmen und die als Eigentümer dahinterstehende natürliche Person, die zudem keine Organfunktion innehat, undifferenziert vermengt, sodass dadurch der weiteren Verfahrenspartei die persönliche Beteiligung an möglicher „illegaler Parteienfinanzierung“ (erstmalig) zugeschrieben wird. Eine derartige journalistische Zuspitzung auf eine bestimmte Person ist mit dem Objektivitätsgebot nicht zu vereinbaren. Es hilft den beschwerdeführenden Parteien entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht weiter, dass die weitere Verfahrenspartei im inkriminierten Beitrag als eine von mehreren, nicht im „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ erschienenen Auskunftspersonen genannt wird, da die belangte Behörde die Rechtsverletzung nicht in der Namhaftmachung der weiteren Verfahrenspartei als in den „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ geladene, nicht erschienene Auskunftsperson als solche erkennt, sondern darin, dass durch den inkriminierten Beitrag der unrichtige Eindruck erzeugt wird, die weitere Verfahrenspartei sei (persönlich) potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“. Dieser Eindruck entsteht insbesondere durch den Hinweis der Moderatorin „ XXXX … im Video als potentielle[r] Spender genannt“ im inkriminierten Beitrag. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs der Beteiligung an einer strafbaren Handlung entfaltet die Aussage jedenfalls eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung, welche beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Eindruck des behandelten Themas entstehen lässt. Es hilft den beschwerdeführenden Parteien entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht weiter, dass die weitere Verfahrenspartei im inkriminierten Beitrag als eine von mehreren, nicht im „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ erschienenen Auskunftspersonen genannt wird, da die belangte Behörde die Rechtsverletzung nicht in der Namhaftmachung der weiteren Verfahrenspartei als in den „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ geladene, nicht erschienene Auskunftsperson als solche erkennt, sondern darin, dass durch den inkriminierten Beitrag der unrichtige Eindruck erzeugt wird, die weitere Verfahrenspartei sei (persönlich) potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“. Dieser Eindruck entsteht insbesondere durch den Hinweis der Moderatorin „ römisch 40 … im Video als potentielle[r] Spender genannt“ im inkriminierten Beitrag. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs der Beteiligung an einer strafbaren Handlung entfaltet die Aussage jedenfalls eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung, welche beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Eindruck des behandelten Themas entstehen lässt. Nicht rechtgegeben werden kann den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus hinsichtlich der Ausführungen, dass der ORF im Rahmen der Berichterstattung keinen Vorwurf erhebe, sondern hier die Ausführungen eines Dritten – konkret des Heinz-Christian Strache im Rahmen des „Ibiza-Videos" – wiedergebe, was sich aus dem Gesamtbeitrag ergebe. Da insbesondere mit dem Hinweis der Moderatorin „ XXXX … im Video als potentielle[r] Spender genannt“ im inkriminierten Beitrag eine nicht dem Originalzitat des Heinz-Christian Strache („ XXXX “) entsprechende Vermengung der juristischen Person XXXX mit der natürlichen Person der weiteren Verfahrenspartei vorgenommen wird, werden der weiteren Verfahrenspartei erst durch den inkriminierten Beitrag im Raum stehende strafbare Handlungen zugeschrieben bzw. unterstellt.Nicht rechtgegeben werden kann den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus hinsichtlich der Ausführungen, dass der ORF im Rahmen der Berichterstattung keinen Vorwurf erhebe, sondern hier die Ausführungen eines Dritten – konkret des Heinz-Christian Strache im Rahmen des „Ibiza-Videos" – wiedergebe, was sich aus dem Gesamtbeitrag ergebe. Da insbesondere mit dem Hinweis der Moderatorin „ römisch 40 … im Video als potentielle[r] Spender genannt“ im inkriminierten Beitrag eine nicht dem Originalzitat des Heinz-Christian Strache („ römisch 40 “) entsprechende Vermengung der juristischen Person römisch 40 mit der natürlichen Person der weiteren Verfahrenspartei vorgenommen wird, werden der weiteren Verfahrenspartei erst durch den inkriminierten Beitrag im Raum stehende strafbare Handlungen zugeschrieben bzw. unterstellt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht annimmt, der ORF habe im Rahmen des Beitrags in der Nachrichtensendung „ XXXX “ über den „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ sachlich nicht gerechtfertigt den falschen Eindruck erweckt, die weitere Verfahrenspartei sei persönlich Spender „illegaler Parteienfinanzierung“ und damit das Objektivitätsgebot verletzt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht annimmt, der ORF habe im Rahmen des Beitrags in der Nachrichtensendung „ römisch 40 “ über den „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ sachlich nicht gerechtfertigt den falschen Eindruck erweckt, die weitere Verfahrenspartei sei persönlich Spender „illegaler Parteienfinanzierung“ und damit das Objektivitätsgebot verletzt. 3.4.
- Zum Vorbringen betreffend den Vorwurf der mangelnden Stellungnahmemöglichkeit: Die beschwerdeführenden Parteien gehen davon aus, dass zwar im Falle der Erhebung von Vorwürfen dem Betroffenen vom ORF die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben sei, dass aber im vorliegenden Fall gar keine Vorwürfe erhoben worden seien, sondern nur Fakten – nämlich, dass die weitere Verfahrenspartei der Ladung als Auskunftsperson in den „Ibiza-Untersuchungsusschuss“ aus bestimmten Gründen keine Folge geleistet habe – wiedergegeben worden seien. Diese Argumentation der beschwerdeführenden Parteien greift aus folgenden Gründen zu kurz: Entgegen den Beschwerden geht es nicht darum, dass betreffend die Berichterstattung zum Nichterscheinen der weiteren Verfahrenspartei im „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ dieser keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, sondern darum, dass dies im Hinblick auf die Berichterstattung, mit der der Eindruck erzeugt wurde, die weitere Verfahrenspartei sei potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“, nicht erfolgt ist (vgl. dazu die Formulierung in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids, Markierung nicht im Original: „Der Beschwerde […] wird […], soweit diese sich gegen den durch diesen Beitrag erzeugten unrichtigen Eindruck richtet, dass XXXX potentieller Spender illegaler Parteienfinanzierung sei, und ihm diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Folge gegeben […]“). Folglich irren die Beschwerdeführer, wenn sie annehmen, dass mangels Erhebung von Vorwürfen die Einholung einer „Gegenstellungnahme“ rechtlich nicht notwendig gewesen sei. Diese Argumentation der beschwerdeführenden Parteien greift aus folgenden Gründen zu kurz: Entgegen den Beschwerden geht es nicht darum, dass betreffend die Berichterstattung zum Nichterscheinen der weiteren Verfahrenspartei im „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ dieser keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, sondern darum, dass dies im Hinblick auf die Berichterstattung, mit der der Eindruck erzeugt wurde, die weitere Verfahrenspartei sei potentieller Spender „illegaler Parteienfinanzierung“, nicht erfolgt ist vergleiche dazu die Formulierung in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids, Markierung nicht im Original: „Der Beschwerde […] wird […], soweit diese sich gegen den durch diesen Beitrag erzeugten unrichtigen Eindruck richtet, dass römisch 40 potentieller Spender illegaler Parteienfinanzierung sei, und ihm diesbezüglich auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, Folge gegeben […]“). Folglich irren die Beschwerdeführer, wenn sie annehmen, dass mangels Erhebung von Vorwürfen die Einholung einer „Gegenstellungnahme“ rechtlich nicht notwendig gewesen sei. Überdies ist nach der Rechtsprechung der Grundsatz „audiatur et altera pars“ bei kritischen Äußerungen – so etwa, wenn einer Person, wenn schon nicht strafrechtlich relevantes, so doch moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen wird – unbedingt zu beachten (vgl. BVwG 15.2.2018, W219 2124027-1/8E u.a., 13.5.2014, W120 2000239-1/10E u.a.; in diesem Sinne auch BKS 28.3.2012, GZ 611.996/0002-BKS/2012, im Zusammenhang mit „erheblichen Vorwürfen" von Geschäftspraktiken, die für den Durchschnittsbetrachter negativ konnotiert sind). Überdies ist nach der Rechtsprechung der Grundsatz „audiatur et altera pars“ bei kritischen Äußerungen – so etwa, wenn einer Person, wenn schon nicht strafrechtlich relevantes, so doch moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen wird – unbedingt zu beachten vergleiche BVwG 15.2.2018, W219 2124027-1/8E u.a., 13.5.2014, W120 2000239-1/10E u.a.; in diesem Sinne auch BKS 28.3.2012, GZ 611.996/0002-BKS/2012, im Zusammenhang mit „erheblichen Vorwürfen" von Geschäftspraktiken, die für den Durchschnittsbetrachter negativ konnotiert sind). Da unbestritten keine Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei zur Zuschreibung von zumindest moralisch verwerflichem, eventuell sogar (verwaltungs)rechtlich strafbarem Handeln eingeholt wurde, hat der ORF gegen den Grundsatz des „audiatur et altera pars“ verstoßen. Dass die Beschwerden vorbringen, der ORF habe nicht davon ausgehen können, dass die weitere Verfahrenspartei für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden wäre, weil sie (am selben Tag, an dem der inkriminierte Beitrag ausgestrahlt wurde) aus gesundheitlichen Gründen im „Ibiza-Untersuchungsausschuss“ nicht erschienen sei, hilft den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter, entbindet diese Tatsache den ORF doch nicht davon, dem Betroffenen eine Stellungnahmemöglichkeit anzubieten. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht annimmt, der ORF habe durch die Nichteinräumung einer Stellungnahmemöglichkeit an die weitere Verfahrenspartei betreffend den Vorwurf, die weitere Verfahrenspartei sei persönlich Spender „illegaler Parteienfinanzierung“, den Grundsatz des „audiatur et altera pars“ und damit das Objektivitätsgebot verletzt. 3.4.
- Zur aufgetragenen Veröffentlichung:
§ 37Abs.
4 ORF-G kann die belangte Behörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm bzw. Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liegt diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. VfSlg. 12.497/1990). Demnach müssen vom ORF als Medium begangene Rechtsverletzungen durch einen „contrarius actus" des ORF nach Möglichkeit ausgeglichen werden. In der Regel wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Behörde stets erforderlich sein. Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben.
Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G kann die belangte Behörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm bzw. Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs liegt diese Entscheidung im Ermessen der Behörde vergleiche VfSlg. 12.497 aus 1990,). Demnach müssen vom ORF als Medium begangene Rechtsverletzungen durch einen „contrarius actus" des ORF nach Möglichkeit ausgeglichen werden. In der Regel wird die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Behörde stets erforderlich sein. Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse ist, kann eine Veröffentlichung unterbleiben. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung ist davon auszugeben, dass die Veröffentlichung als öffentlicher „contrarius actus" zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist, um „tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert" zu erzielen. Nicht zwingend (aber naheliegend) ist daher eine Veröffentlichung, welche durch die Wahl der Sendezeit oder die Abrufbarkeit im Programmkatalog ein vergleichbares Publikum erreicht. Dabei sind auch mehrfache Veröffentlichungen denkbar (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617 f, zum im Wesentlichen gleichlautenden § 62 Abs. 3 AMD-G).Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung ist davon auszugeben, dass die Veröffentlichung als öffentlicher „contrarius actus" zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist, um „tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert" zu erzielen. Nicht zwingend (aber naheliegend) ist daher eine Veröffentlichung, welche durch die Wahl der Sendezeit oder die Abrufbarkeit im Programmkatalog ein vergleichbares Publikum erreicht. Dabei sind auch mehrfache Veröffentlichungen denkbar vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617 f, zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Veröffentlichung ihrer Entscheidung in der gleichen Sendung, in der die Rechtsverletzung stattgefunden hat, sowie die Bereitstellung der diese Veröffentlichung enthaltenden Sendung unter http://tvthek.orf.at für denselben Zeitraum wie für jene Sendung, in der die Rechtsverletzung stattgefunden hat, angeordnet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nur insoweit gegen die aufgetragene Veröffentlichung wenden, als sie die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung als nicht gegeben erachten. 3.5. Ergebnis: Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bekämpft und bleibt daher von diesem Erkenntnis unberührt. 3.6. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.6.1. Im Beschwerdefall beantragten weder die die beschwerdeführenden Parteien noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die weitere Verfahrenspartei sprach sich ausdrücklich gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (vgl. erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen vergleiche erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2242102.1.00