RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW159 2249925-1 Spruch, W159 2249925-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2023, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina FASO zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina FASO zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, gelangte spätestens am 10.07.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe, seine leibliche Mutter und sein Vater seien im Februar 2021 von Terroristen ermordet worden. Nach dem Tod seines Vaters sei er zur Polizei gegangen, um das Grundstück seines Vaters zu kaufen und um für ihn und seine Schwester sorgen zu können. Sein Stiefbruder habe jedoch gemeint, dass er das Grundstück bereits vor ihm gekauft hätte, er könne dies jedoch nicht beweisen. Er habe jedoch einen Teil des Grundstückes verkauft, wo nun eine Kirche aufgestellt werden soll. Eine Milizgruppe namens Koglweogo sei von seinem Stiefbruder daraufhin beauftragt worden ihn festzunehmen. Diese würden Personen auf Holzgerüste binden und schlagen. Er müsste danach dreimal so viel zahlen, als er für das Grundstück bekommen habe. Die Milizgruppe habe ihn bereits angefangen zu jagen, weshalb er aus seiner Heimat habe fliehen müssen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, gelangte spätestens am 10.07.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe, seine leibliche Mutter und sein Vater seien im Februar 2021 von Terroristen ermordet worden. Nach dem Tod seines Vaters sei er zur Polizei gegangen, um das Grundstück seines Vaters zu kaufen und um für ihn und seine Schwester sorgen zu können. Sein Stiefbruder habe jedoch gemeint, dass er das Grundstück bereits vor ihm gekauft hätte, er könne dies jedoch nicht beweisen. Er habe jedoch einen Teil des Grundstückes verkauft, wo nun eine Kirche aufgestellt werden soll. Eine Milizgruppe namens Koglweogo sei von seinem Stiefbruder daraufhin beauftragt worden ihn festzunehmen. Diese würden Personen auf Holzgerüste binden und schlagen. Er müsste danach dreimal so viel zahlen, als er für das Grundstück bekommen habe. Die Milizgruppe habe ihn bereits angefangen zu jagen, weshalb er aus seiner Heimat habe fliehen müssen. Am 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Er sei ihn XXXX in Burkina Faso geboren und Staatsbürger von Burkina Faso. Er habe jedoch keine Dokumente, welche seine Identität beweisen könnten. Er selbst sei Moslem, seine Mutter sei Christin, sein Vater Moslem. Zum Datum der Einreise machte er widersprüchliche Angaben. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme auch keine Medikamente. Außer Französisch spreche er auch noch ein bisschen Englisch. Er sei im Dorf XXXX geboren worden und habe im Nachbardorf sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule beenden müssen. Dann habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, sieben Jahre habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Anschließend habe er sein Heimatland verlassen. Den Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er habe eine Schwester XXXX , einen Onkel vs. und eine Tante vs., sowie auch einen Onkel ms. und eine Tante ms., welche in Burkina Faso lebten. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Frau heiße XXXX Jahre alt und lebe bei ihren Eltern in XXXX . Er habe zu seiner Familie Kontakt über Whats App. Sein Vater habe zwei Hektar landwirtschaftlichen Grund. Seine Verwandten hätten keine Probleme in der Heimat.Am 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Er sei ihn römisch 40 in Burkina Faso geboren und Staatsbürger von Burkina Faso. Er habe jedoch keine Dokumente, welche seine Identität beweisen könnten. Er selbst sei Moslem, seine Mutter sei Christin, sein Vater Moslem. Zum Datum der Einreise machte er widersprüchliche Angaben. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme auch keine Medikamente. Außer Französisch spreche er auch noch ein bisschen Englisch. Er sei im Dorf römisch 40 geboren worden und habe im Nachbardorf sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule beenden müssen. Dann habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, sieben Jahre habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Anschließend habe er sein Heimatland verlassen. Den Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er habe eine Schwester römisch 40 , einen Onkel vs. und eine Tante vs., sowie auch einen Onkel ms. und eine Tante ms., welche in Burkina Faso lebten. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Frau heiße römisch 40 Jahre alt und lebe bei ihren Eltern in römisch 40 . Er habe zu seiner Familie Kontakt über Whats App. Sein Vater habe zwei Hektar landwirtschaftlichen Grund. Seine Verwandten hätten keine Probleme in der Heimat. Im Juni 2021 habe er erstmals daran gedacht, das Herkunftsland zu verlassen. Tatsächlich verlassen habe er Burkina Faso am 05.06.2021, er habe sich drei Tage im Wald versteckt. Zur Deckung der Schlepperkosten habe er ein landwirtschaftliches Grundstück seines Vaters verkauft. Er sei dann in die Türkei geflogen. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht. Er habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, weder wegen politischer Gesinnung, noch wegen Religion, noch wegen seiner Volksgruppe. Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe. Außerdem habe sein Vater mit der Frau seines Bruders geschlafen, sein Onkel habe dies erfahren und deswegen habe er den Ort verlassen müssen. Sie seien dann im Jahre 2012 nach XXXX gereist. Am
- oder 05.06.2021 habe es einen Terroranschlag gegeben, dabei seien seine Eltern gestorben. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er tun sollte und habe mit seiner Schwester gesprochen. Er habe gemeint, dass sie das Grundstück verkauften sollten. Sein älterer Halbbruder XXXX habe aber gemeint, dass er kein Recht auf das Grundstück habe, er habe das Grundstück von seinem Vater gekauft. Er selbst habe dem widersprochen, zumal ihm sein Vater nichts davon erzählt habe. Er sei dann auch zur Polizei gegangen, diese hätten ihm aber gesagt, dass es ein innerfamiliäres Problem sei und dass sie sich da nicht einmischen würden. Er habe dann seinen Teil und den Teil seiner Schwester ohne das Wissen seiner Halbbrüder weiterverkauft. Seine Brüder seien dann zu einer gefährlichen kriminellen Gruppe namens Koglweogo gegangen. Diese habe ihn in seinem Haus gesucht, er sei aber nicht dort gewesen. Seine Schwester sei daheim gewesen, sie habe ihm gesagt, dass sie ihn suchen würden, daraufhin sei er weggelaufen. Er habe sich die nächsten Tage versteckt und sei dann geflüchtet. Etwaige Hilfe bei der Lösung des Problems durch Rechtsanwälte, NGO´s, Medien oder die Staatsanwaltschaft habe er nicht in Anspruch genommen. Er habe nur aus diesem Grunde sein Heimatland verlassen. Gefragt, ob bei dem Terroranschlag noch jemand anderer außer seinen Eltern zu Schaden gekommen sei, gab er an, dass noch eine
- Frau verletzt worden sei. Seine Schwester sei nicht bedroht worden, weil sie geglaubt hätten, dass er das ganze Geld eingesteckt habe. Die neuen Käufer hätten keine Probleme, sie hätten das Grundstück traditionell mündlich, ohne einen schriftlichen Vertrag gekauft. Der Grundstückanteil, den er verkauft habe, sei 400 Quadratmeter gewesen. Seine Frau und sein Kind seien während des Terroranschlages nicht in dem Haus gewesen. Sie sei bei ihren Eltern geblieben und nicht nach XXXX übersiedelt. Über Vorhalt, dass er bereits 2012 nach XXXX übersiedelt sei, wo er noch nicht verheiratet gewesen wäre, gab er an, dass sie sich damals schon gekannt hätten und in einer Beziehung gewesen wären. Über Vorhalt wie diese Beziehung funktioniert habe, wenn seine Frau 24 Stunden von ihm weg wohne, gab er dann, dass er sie öfters besucht habe. Befragt, warum er nicht zu seiner Gattin und seinem Kind gezogen wäre, gab er an, dass er bei seinem Vater leben hätte wollen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass diese kriminelle Gruppe ihn fangen und foltern würde, vielleicht würde er auch sterben. Andererseits gab er jedoch an, dass es keine konkreten Hinweise geben würde, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er mit niemandem zusammenlebe und hier auch keine Verwandte habe. Er besuche lediglich einen Deutschkurs bei XXXX , er habe jedoch keine Prüfung gemacht. Er befinde sich in Grundversorgung und habe sich auch nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Durch das Fußballspielen habe er Freunde kennengelernt, einer sei Türkei, einer sei Österreicher. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er lerne viermal die Woche ca. dreieinhalb Stunden die deutsche Sprache. Er habe sämtliche Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, angeben können. Er möchte in Österreich gerne arbeiten, um sein Leben zu verbessern. Zu den Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab.Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt habe. Außerdem habe sein Vater mit der Frau seines Bruders geschlafen, sein Onkel habe dies erfahren und deswegen habe er den Ort verlassen müssen. Sie seien dann im Jahre 2012 nach römisch 40 gereist. Am
- oder 05.06.2021 habe es einen Terroranschlag gegeben, dabei seien seine Eltern gestorben. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er tun sollte und habe mit seiner Schwester gesprochen. Er habe gemeint, dass sie das Grundstück verkauften sollten. Sein älterer Halbbruder römisch 40 habe aber gemeint, dass er kein Recht auf das Grundstück habe, er habe das Grundstück von seinem Vater gekauft. Er selbst habe dem widersprochen, zumal ihm sein Vater nichts davon erzählt habe. Er sei dann auch zur Polizei gegangen, diese hätten ihm aber gesagt, dass es ein innerfamiliäres Problem sei und dass sie sich da nicht einmischen würden. Er habe dann seinen Teil und den Teil seiner Schwester ohne das Wissen seiner Halbbrüder weiterverkauft. Seine Brüder seien dann zu einer gefährlichen kriminellen Gruppe namens Koglweogo gegangen. Diese habe ihn in seinem Haus gesucht, er sei aber nicht dort gewesen. Seine Schwester sei daheim gewesen, sie habe ihm gesagt, dass sie ihn suchen würden, daraufhin sei er weggelaufen. Er habe sich die nächsten Tage versteckt und sei dann geflüchtet. Etwaige Hilfe bei der Lösung des Problems durch Rechtsanwälte, NGO´s, Medien oder die Staatsanwaltschaft habe er nicht in Anspruch genommen. Er habe nur aus diesem Grunde sein Heimatland verlassen. Gefragt, ob bei dem Terroranschlag noch jemand anderer außer seinen Eltern zu Schaden gekommen sei, gab er an, dass noch eine
- Frau verletzt worden sei. Seine Schwester sei nicht bedroht worden, weil sie geglaubt hätten, dass er das ganze Geld eingesteckt habe. Die neuen Käufer hätten keine Probleme, sie hätten das Grundstück traditionell mündlich, ohne einen schriftlichen Vertrag gekauft. Der Grundstückanteil, den er verkauft habe, sei 400 Quadratmeter gewesen. Seine Frau und sein Kind seien während des Terroranschlages nicht in dem Haus gewesen. Sie sei bei ihren Eltern geblieben und nicht nach römisch 40 übersiedelt. Über Vorhalt, dass er bereits 2012 nach römisch 40 übersiedelt sei, wo er noch nicht verheiratet gewesen wäre, gab er an, dass sie sich damals schon gekannt hätten und in einer Beziehung gewesen wären. Über Vorhalt wie diese Beziehung funktioniert habe, wenn seine Frau 24 Stunden von ihm weg wohne, gab er dann, dass er sie öfters besucht habe. Befragt, warum er nicht zu seiner Gattin und seinem Kind gezogen wäre, gab er an, dass er bei seinem Vater leben hätte wollen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass diese kriminelle Gruppe ihn fangen und foltern würde, vielleicht würde er auch sterben. Andererseits gab er jedoch an, dass es keine konkreten Hinweise geben würde, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er mit niemandem zusammenlebe und hier auch keine Verwandte habe. Er besuche lediglich einen Deutschkurs bei römisch 40 , er habe jedoch keine Prüfung gemacht. Er befinde sich in Grundversorgung und habe sich auch nicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Durch das Fußballspielen habe er Freunde kennengelernt, einer sei Türkei, einer sei Österreicher. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er lerne viermal die Woche ca. dreieinhalb Stunden die deutsche Sprache. Er habe sämtliche Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, angeben können. Er möchte in Österreich gerne arbeiten, um sein Leben zu verbessern. Zu den Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich das Vorbringen als unschlüssig und widersprüchlich erweise, insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht wegen eines Terroranschlages geflüchtet, sondern wegen Grundstücksstreitigkeiten, was nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, insbesondere habe er lediglich vom Hörensagen geglaubt, dass die Koglweogos nach ihm suchen würden und stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Es bestünden in Burkina Faso keine Anhaltspunkte dafür, dass dort eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, gesund zu sein und würde er bei einer Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und könnte er auch von seinen Angehörigen und seiner Ehegattin Unterstützung erhalten, außerdem sei er gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es hätten sich daher selbst Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe und hier weder Verwandte, noch Lebenspartner habe. Er sei rechtswidrig eingereist, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, habe keine Deutschprüfung nachgewiesen und sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Es würde daher auch kein schützenswertes Privatleben bestehen, wenn auch der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden, es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und einer Abschiebung nach Burkina Faso auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese aus zulässig zu bezeichnen sei, Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich das Vorbringen als unschlüssig und widersprüchlich erweise, insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht wegen eines Terroranschlages geflüchtet, sondern wegen Grundstücksstreitigkeiten, was nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, insbesondere habe er lediglich vom Hörensagen geglaubt, dass die Koglweogos nach ihm suchen würden und stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es bestünden in Burkina Faso keine Anhaltspunkte dafür, dass dort eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, gesund zu sein und würde er bei einer Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und könnte er auch von seinen Angehörigen und seiner Ehegattin Unterstützung erhalten, außerdem sei er gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es hätten sich daher selbst Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe und hier weder Verwandte, noch Lebenspartner habe. Er sei rechtswidrig eingereist, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, habe keine Deutschprüfung nachgewiesen und sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Es würde daher auch kein schützenswertes Privatleben bestehen, wenn auch der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden, es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehe und einer Abschiebung nach Burkina Faso auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese aus zulässig zu bezeichnen sei, Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, gegen alle Spruchteile der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2021 erfahren habe, dass seine Schwester, die im
- Monat schwanger gewesen sei, am 25.10.2021 im Zuge eines Verhörs durch die Koglweogo Miliz ums Leben gekommen sei. Gerügt wurde, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt hätte und auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingegangen sei. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, zumal die Behörde keine Ermittlungen in Bezug auf die Gruppe der Koglweogo angestellt habe. Auch würde sich allgemein die Sicherheitslage in Burkina Faso verschlechtern und würde ein Klima der Gewalt dort herrschen, wozu auch aus Human Rights Watch 2020 zitiert wurde, weiters sei die Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung problematisch. Die Behauptung in der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers emotionslos gewesen sei, sei nicht nachprüfbar. Der Beschwerdeführer habe so gut, wie es ihm möglich war, am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der burkinische Staat weder willens noch in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die Koglweogo-Gruppe zu schützen und habe er dazu nachvollziehbare Angaben gemacht, sodass wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK bestehe und dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, in eventu sei dem Beschwerdeführer wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der humanitären Krise in Burkina Faso subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, auch läge eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund des Fehlens jeglichen sozialen Netzes für den Beschwerdeführer nicht vor. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch bemüht, sich in Österreich zu integrieren und spreche bereits ein wenig Deutsch und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso faktisch unmöglich. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Eingabe vom 30.12.2021 legte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers eine Kopie aus der burkinischen Zeitung XXXX einen Artikel über die Tötung der Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer vor.Mit Eingabe vom 30.12.2021 legte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers eine Kopie aus der burkinischen Zeitung römisch 40 einen Artikel über die Tötung der Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.07.2022 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführervertreterin erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, wonach bei einer Rückkehr nach Burkina Faso die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestünde und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz vor Verfolgung, vor gewalttätigen Übergriffen der Koglweogo Miliz bestünde und die Justiz korrupt und ineffizient sei. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.07.2022 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführervertreterin erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz, wonach bei einer Rückkehr nach Burkina Faso die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestünde und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz vor Verfolgung, vor gewalttätigen Übergriffen der Koglweogo Miliz bestünde und die Justiz korrupt und ineffizient sei. Zu der Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, legte diese Deutschkursbestätigungen des Vereins XXXX sowie des XXXX vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und blieb bei seinem Vorbringen, er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso und habe seine Identitätsdokumente auf der Flucht verloren. Er sei am XXXX geboren, seine Religion wisse er nicht, seine Mutter sei Christin und sein Vater Moslem. Er sei in XXXX geboren und dann mit seinem Vater, als er 19 Jahre alt gewesen sei, nach XXXX gezogen. XXXX liege an der Grenze zu Niger, XXXX in der Region XXXX . Gefragt, warum der Vater des Beschwerdeführers nach XXXX habe ziehen müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Religionsproblem mit seinen Brüdern gegeben habe. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe dann bei seinem Vater im Garten gearbeitet, sie hätten Tomaten und Zwiebel angebaut. Wirtschaftliche Probleme in Burkina Faso hätten sie nicht gehabt. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater habe zwei Frauen gehabt, er habe eine Vollschwester und weitere fünf Halbgeschwister. Seine Schwester sei verstorben, über den Verbleib seiner Halbgeschwister wisse er nichts, er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe eine Frau, sie wären allerdings nur traditionell verheiratet. Wann er diese kennengelernt habe, könne er sich nicht so genau erinnern. Gefragt, ob er mit seiner Frau auch in einem Haushalt zusammengelebt habe, gab er an, ja. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er wegen seiner Übersiedlung nach XXXX nicht mit ihr habe zusammenleben können, gab er an, dass sie so lange seine Eltern gelebt hätten, zusammengelebt hätten und nachher nicht mehr. Er habe einen Sohn namens XXXX , der fünf Jahre alt sei. Sein Sohn lebe bei seinem Schwiegervater in XXXX . Mit seiner Frau sei er über Whats App gelegentlich in Kontakt, mit sonst jedoch niemandem. Zu der Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, legte diese Deutschkursbestätigungen des Vereins römisch 40 sowie des römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und blieb bei seinem Vorbringen, er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso und habe seine Identitätsdokumente auf der Flucht verloren. Er sei am römisch 40 geboren, seine Religion wisse er nicht, seine Mutter sei Christin und sein Vater Moslem. Er sei in römisch 40 geboren und dann mit seinem Vater, als er 19 Jahre alt gewesen sei, nach römisch 40 gezogen. römisch 40 liege an der Grenze zu Niger, römisch 40 in der Region römisch 40 . Gefragt, warum der Vater des Beschwerdeführers nach römisch 40 habe ziehen müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Religionsproblem mit seinen Brüdern gegeben habe. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe dann bei seinem Vater im Garten gearbeitet, sie hätten Tomaten und Zwiebel angebaut. Wirtschaftliche Probleme in Burkina Faso hätten sie nicht gehabt. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater habe zwei Frauen gehabt, er habe eine Vollschwester und weitere fünf Halbgeschwister. Seine Schwester sei verstorben, über den Verbleib seiner Halbgeschwister wisse er nichts, er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe eine Frau, sie wären allerdings nur traditionell verheiratet. Wann er diese kennengelernt habe, könne er sich nicht so genau erinnern. Gefragt, ob er mit seiner Frau auch in einem Haushalt zusammengelebt habe, gab er an, ja. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass er wegen seiner Übersiedlung nach römisch 40 nicht mit ihr habe zusammenleben können, gab er an, dass sie so lange seine Eltern gelebt hätten, zusammengelebt hätten und nachher nicht mehr. Er habe einen Sohn namens römisch 40 , der fünf Jahre alt sei. Sein Sohn lebe bei seinem Schwiegervater in römisch 40 . Mit seiner Frau sei er über Whats App gelegentlich in Kontakt, mit sonst jedoch niemandem. Gefragt über nähere Umstände, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es ein terroristischer Anschlag gewesen sei, es sei in XXXX 2021 gewesen, an das Monat könne er sich nicht erinnern. Es habe viele Tote gegeben, insgesamt über
- Gefragt, von wem dieser Terroranschlag verübt worden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, es gäbe überall Terroristen in Burkina Faso, auch das Ziel des Terroranschlages könne er nicht nennen, er habe so etwas immer nur im Fernsehen gesehen. Er selbst sei bei einem Freund in XXXX gewesen, seine Frau und sein Sohn seien auch nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern seien durch eine Sprengstoffexplosion getötet worden. Nachher habe er versucht das Grundstück zu verkaufen, es sei das einzige Grundstück. Gefragt, warum er seine Existenzgrundlage habe veräußern wollen, gab er an, dass er nur einen Teil des Grundstückes habe verkaufen wollen, nicht jenen Teil, wo sie Gemüse angepflanzt hätten. Sie hätten keine andere Möglichkeit zum Überleben gehabt. Gefragt, wie groß das Grundstück, das er verkaufen hätte wollen, gewesen sei, gab er an, dass es keine genaue Abgrenzung gäbe. Sein Halbbruder XXXX habe gesagt, dass er es mit seinem Vater gekauft habe. Er habe sich mit seinem Halbbruder nicht einigen können. Er sei dann zur Polizei gegangen, diese wäre jedoch für Grundstücksstreitigkeiten nicht zuständig. Sein Halbbruder habe dann eine bewaffnete Gruppe gerufen, die ihn hätte festnehmen wollen. Gefragt, nach dem Käufer des Grundstückes gab er an, dass es jemand aus dem Dorf gewesen sei, der darauf eine Kirche hätte errichten wollen, einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass es das BFA als unplausibel angesehen habe, dass der Beschwerdeführer wegen des Terroranschlages das Land nicht verlassen habe, jedoch wegen einer Grundstücksstreitigkeit, gab er an, dass das terroristische Attentat zu dieser Situation geführt habe. Über mehrmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass jene Gruppe, die sein Halbbruder eingeschaltet habe, Koglweogo heiße. Gefragt, was er über diese Gruppe wisse, gab er an, dass diese die Leute schlecht behandeln würden. Über Vorhalt, dass diese Gruppe in den Medien teilweise auch als Ordnungshüter beschrieben werde, gab er an, dass er nur Videos gesehen habe, dass sie die Leute malträtieren würden. Gefragt, ob er persönliche Probleme mit den Koglweogo gehabt hätte, bejahte er. Nachgefragt, ob er dies näher ausführen könne, gab er an, dass er nur dieses Problem mit dem Grundstück gehabt habe. Weiters nachgefragt, ob er persönlich von dieser Gruppe bedroht worden sei, gab er an, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären, aber er nicht zu Hause gewesen sei. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an: „Das war es“. Daraufhin wies die Beschwerdeführervertreterin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin. Gefragt über nähere Umstände, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es ein terroristischer Anschlag gewesen sei, es sei in römisch 40 2021 gewesen, an das Monat könne er sich nicht erinnern. Es habe viele Tote gegeben, insgesamt über
- Gefragt, von wem dieser Terroranschlag verübt worden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, es gäbe überall Terroristen in Burkina Faso, auch das Ziel des Terroranschlages könne er nicht nennen, er habe so etwas immer nur im Fernsehen gesehen. Er selbst sei bei einem Freund in römisch 40 gewesen, seine Frau und sein Sohn seien auch nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern seien durch eine Sprengstoffexplosion getötet worden. Nachher habe er versucht das Grundstück zu verkaufen, es sei das einzige Grundstück. Gefragt, warum er seine Existenzgrundlage habe veräußern wollen, gab er an, dass er nur einen Teil des Grundstückes habe verkaufen wollen, nicht jenen Teil, wo sie Gemüse angepflanzt hätten. Sie hätten keine andere Möglichkeit zum Überleben gehabt. Gefragt, wie groß das Grundstück, das er verkaufen hätte wollen, gewesen sei, gab er an, dass es keine genaue Abgrenzung gäbe. Sein Halbbruder römisch 40 habe gesagt, dass er es mit seinem Vater gekauft habe. Er habe sich mit seinem Halbbruder nicht einigen können. Er sei dann zur Polizei gegangen, diese wäre jedoch für Grundstücksstreitigkeiten nicht zuständig. Sein Halbbruder habe dann eine bewaffnete Gruppe gerufen, die ihn hätte festnehmen wollen. Gefragt, nach dem Käufer des Grundstückes gab er an, dass es jemand aus dem Dorf gewesen sei, der darauf eine Kirche hätte errichten wollen, einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass es das BFA als unplausibel angesehen habe, dass der Beschwerdeführer wegen des Terroranschlages das Land nicht verlassen habe, jedoch wegen einer Grundstücksstreitigkeit, gab er an, dass das terroristische Attentat zu dieser Situation geführt habe. Über mehrmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass jene Gruppe, die sein Halbbruder eingeschaltet habe, Koglweogo heiße. Gefragt, was er über diese Gruppe wisse, gab er an, dass diese die Leute schlecht behandeln würden. Über Vorhalt, dass diese Gruppe in den Medien teilweise auch als Ordnungshüter beschrieben werde, gab er an, dass er nur Videos gesehen habe, dass sie die Leute malträtieren würden. Gefragt, ob er persönliche Probleme mit den Koglweogo gehabt hätte, bejahte er. Nachgefragt, ob er dies näher ausführen könne, gab er an, dass er nur dieses Problem mit dem Grundstück gehabt habe. Weiters nachgefragt, ob er persönlich von dieser Gruppe bedroht worden sei, gab er an, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären, aber er nicht zu Hause gewesen sei. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an: „Das war es“. Daraufhin wies die Beschwerdeführervertreterin den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin. Seine Probleme in Burkina Faso hätten Ende Mai / Anfang Juni 2021 begonnen. Wann er genau ausgereist sei, könne er sich nicht erinnern. Es sei auch Ende Mai / Anfang Juni gewesen, er sei ca. einen Monat und ein paar Tage nach Österreich gereist. Gefragt, warum er nicht mit seiner Frau und dem Kind ausgereist sei, gab er an, dass diese keine Probleme gehabt hätten. Er sei in die Türkei geflogen und dann über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Gefragt, was nach seiner Ausreise mit seiner Schwester geschehen sei, führte er aus, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären und gefragt hätten, wo er sei. Nachdem er nicht dort gewesen sei, hätten sie seine Schwester malträtiert, sie sei schwanger gewesen und sei gestorben, dies sei am 25.10.2021 gewesen. Die Mutter seines Kindes habe ihm das mitgeteilt. Gefragt, ob er das Original der Zeitung XXXX habe, welches er vorgelegt habe, führte er aus, dass die Mutter seines Kindes ihm das geschickt habe. Gefragt, was das für eine Zeitung sei, gab er an, dass das eine Zeitung sei, die gegen die Gruppe Koglweogo sei. Seine Probleme in Burkina Faso hätten Ende Mai / Anfang Juni 2021 begonnen. Wann er genau ausgereist sei, könne er sich nicht erinnern. Es sei auch Ende Mai / Anfang Juni gewesen, er sei ca. einen Monat und ein paar Tage nach Österreich gereist. Gefragt, warum er nicht mit seiner Frau und dem Kind ausgereist sei, gab er an, dass diese keine Probleme gehabt hätten. Er sei in die Türkei geflogen und dann über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Gefragt, was nach seiner Ausreise mit seiner Schwester geschehen sei, führte er aus, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären und gefragt hätten, wo er sei. Nachdem er nicht dort gewesen sei, hätten sie seine Schwester malträtiert, sie sei schwanger gewesen und sei gestorben, dies sei am 25.10.2021 gewesen. Die Mutter seines Kindes habe ihm das mitgeteilt. Gefragt, ob er das Original der Zeitung römisch 40 habe, welches er vorgelegt habe, führte er aus, dass die Mutter seines Kindes ihm das geschickt habe. Gefragt, was das für eine Zeitung sei, gab er an, dass das eine Zeitung sei, die gegen die Gruppe Koglweogo sei. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. In Österreich lerne er Deutsch und spiele Fußball. Die Beschwerdeführervertreterin legt eine Spielerneuanmeldung des XXXX vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Die Spielerpässe habe der Trainer, er spiele als Stürmer. Er habe schon einen Deutschkurs gemacht, aber für die Prüfung müsse er etwas zahlen und das Geld habe er nicht. Er habe in keiner Weise in Österreich noch gearbeitet, bei anderen Vereinen außer beim XXXX sei er nicht, österreichische Freunde habe er auch nicht. Gefragt, was bei einer Rückkehr nach Burkina Faso geschehen würde, gab er an, dass er glaube, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden und es würde sehr schlimm werden. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kindesmutter derzeit mit jemand anderem lebe, aber er rufe sie wegen des Kindes regelmäßig an. Sonst habe auch mit niemand anderem in Burkina Faso Kontakt. Die Mutter seines Kindes habe ihm den Zeitungsartikel aus XXXX per Whats App geschickt, sie habe ein Foto gemacht. Er habe in Österreich eine neue Freundin, die Eltern würden aus kommen, sie sei aber hier geboren und studiere an der Uni. Seit fünf Monaten führe er mit dieser eine Beziehung, aber sie würden nicht gemeinsam wohnen. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. In Österreich lerne er Deutsch und spiele Fußball. Die Beschwerdeführervertreterin legt eine Spielerneuanmeldung des römisch 40 vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Die Spielerpässe habe der Trainer, er spiele als Stürmer. Er habe schon einen Deutschkurs gemacht, aber für die Prüfung müsse er etwas zahlen und das Geld habe er nicht. Er habe in keiner Weise in Österreich noch gearbeitet, bei anderen Vereinen außer beim römisch 40 sei er nicht, österreichische Freunde habe er auch nicht. Gefragt, was bei einer Rückkehr nach Burkina Faso geschehen würde, gab er an, dass er glaube, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden und es würde sehr schlimm werden. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kindesmutter derzeit mit jemand anderem lebe, aber er rufe sie wegen des Kindes regelmäßig an. Sonst habe auch mit niemand anderem in Burkina Faso Kontakt. Die Mutter seines Kindes habe ihm den Zeitungsartikel aus römisch 40 per Whats App geschickt, sie habe ein Foto gemacht. Er habe in Österreich eine neue Freundin, die Eltern würden aus kommen, sie sei aber hier geboren und studiere an der Uni. Seit fünf Monaten führe er mit dieser eine Beziehung, aber sie würden nicht gemeinsam wohnen. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht: ● LIB zur Staatendokumentation zu BURKINA FASO, zuletzt aktualisiert am 02.02.2022 ● Wikipedia zu BURKINA FASO ● Freedom House zu BURKINA FASO ● Deutsche Welle – Das Ende der Versöhnung zu BURKINA FASO?, BURKINA FASO - die Milizen diktieren das Gesetz ● taz.de – das Kogleweogo-Dilemma und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, innerhalb dieser gleichen Frist könnten auch Rechtsausführungen getätigt werden. Verlesen wurde schließlich der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, diese wies daraufhin, dass auch aus Medienberichten ersichtlich sei, dass es am 05.06.2021 in XXXX zu einem terroristischen Angriff gekommen sei, bei dem mindestens 138 Menschen getötet worden seien. Verwiesen wurde darauf, dass auch nach dem Bericht der deutschen Welle Milizen mit brutaler Willkür in Verbindung gebracht würden. Sofern der Milizen-Chef selbst über das Handeln seiner Miliz berichte, handle es sich um keine unabhängige Berichterstattung. Die Koglweogo Miliz würde regelmäßig Menschenrechtsverletzungen begehen und wäre es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Schwester weiter in das Visier der Miliz geraten sei. In Burkina Faso sei nicht nur die Sicherheitslage, sondern auch die humanitäre Lage prekär und würde sich diese stetig verschlechtern und sei das Land auch von der Gewalt jihadistischer Gruppen betroffen und schließlich habe auch die Covid-19 Pandemie die humanitäre Lage im Land wesentlich verschlechtert, sodass auf die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen wurde.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, diese wies daraufhin, dass auch aus Medienberichten ersichtlich sei, dass es am 05.06.2021 in römisch 40 zu einem terroristischen Angriff gekommen sei, bei dem mindestens 138 Menschen getötet worden seien. Verwiesen wurde darauf, dass auch nach dem Bericht der deutschen Welle Milizen mit brutaler Willkür in Verbindung gebracht würden. Sofern der Milizen-Chef selbst über das Handeln seiner Miliz berichte, handle es sich um keine unabhängige Berichterstattung. Die Koglweogo Miliz würde regelmäßig Menschenrechtsverletzungen begehen und wäre es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Schwester weiter in das Visier der Miliz geraten sei. In Burkina Faso sei nicht nur die Sicherheitslage, sondern auch die humanitäre Lage prekär und würde sich diese stetig verschlechtern und sei das Land auch von der Gewalt jihadistischer Gruppen betroffen und schließlich habe auch die Covid-19 Pandemie die humanitäre Lage im Land wesentlich verschlechtert, sodass auf die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof erkannte, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2022, XXXX mit welchem die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9, § 46 und 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz) verletzt worden sei, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Burkina Faso unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richte. Der Verfassungsgerichtshof erkannte, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2022, römisch 40 mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9, Paragraph 46 und 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz) verletzt worden sei, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Burkina Faso unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richte. Es wurde dazu ausgeführt, „dass im Juli 2021 der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) eine „Position on Return to Burkina Faso“ ernste Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Burkina Faso geäußert habe. Nach einer kurzen Phase der Ruhe sei der Konflikt in Burkina Faso seit April 2021 rapide eskaliert. Das Land sei von Gewalt betroffen, die von vier extremistischen islamistischen Gruppen ausgehe. Schwerwiegende Angriffe auf die Menschenrechte seien auch Selbstverteidigungsgruppen zuzuschreiben, die als „Koglweogo“ bekannt seien. Außerdem drohe eine humanitäre Notlage. Aus diesen Gründen forderte der UNHCR die Staaten auf, keine Personen ausfolgenden Regionen nach Burkina Faso abzuschieben: Boucle du Mouhoun, Cascades, Centre-Est, Centre-Nord, Est, Hauts-Bassins, Nord und Sahel. Ein Abschiebestopp diene als Mindeststandard und müsse so lange aufrecht bleiben, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage deutlich verbessert hätten. Auch die jüngst Kurzinformation im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.02.2022 berichte unter anderem von zuletzt zunehmender Gewalt extremistischer Gruppen sowie von einer Verschäfung der Sicherheitslage in den vergangenen Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht sehe im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Brukina Faso, ohne aber in seiner Begründung auf die vom UNHCR veröffentlichte Stellungnahme einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung als der UNHCR gelangt ist.“ Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen sich mit der aktuellen Lage in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers – die im Erkenntnis nicht ausdrücklich festgestellt worden seien, auseinanderzusetzen. An der vor dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren am 06.04.2023 anberaumten öffentlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin RA Mag. Susanne SINGER und eine Dolmetscherin teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, BFA RD Oberösterreich (BFA-O) war entschuldigt nicht erschienen. Die RV brachte folgende Berichte zur Lage in Burkina Faso vor,Die Regierungsvorlage brachte folgende Berichte zur Lage in Burkina Faso vor, ● UNHCR Informationen für Flüchtlinge Burkina Faso vom 21.02.2020 ● Amnesty International Report 2022/2023 Burkina Faso Amnesty International Report 2022 aus 2023, Burkina Faso ● US Department of State Country Report on Human Rights Practics Burkina Faso und führte aus, dass aus diesen Länderberichten zusammengefasst hervorgehen würde, dass auch aktuell die allgemeine Sicherheitslage in Burkina Faso angespannt und unübersichtlich sei. Die kriminelle Gruppe namens Kogelweogo würde nach wie vor in gewissen Teilen des Landes agieren und Aufgaben der Selbstjustiz vollziehen. Anhaltspunkte, dass staatliche Organisationen in der Lage wären, gegen die Kogelweogo zielgerichtet vorzugehen, sind nicht gegeben. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Burkina Faso Schutz gegen die von ihm behaupteten Übergriffen der Kogelweogo gewährleistet werden könnte, dies insbesondere in Zusammenhang mit der allgemein unübersichtlichen Sicherheitssituation und der fraglichen Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe in Burkina Faso. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen. Er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso, gehöre der Volksgruppe Bissa in Burkina Faso an und sei in XXXX , einem Dorf in der Region XXXX , in der Region Centre Est geboren worden und 12 Jahre gelebt. Er sei dann nach XXXX , welches in der Region Sahel liegen würde, gezogen und habe dort etwa 17 Jahre gelebt bevor er nach Österreich geflohen sei.Er stehe zurzeit mit niemanden in Burkina Faso in Kontakt. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau, denn ihr nunmehriger Freund habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr haben solle. Er habe auch keine weiteren Neuigkeiten aus seinem Heimatstaat erhalten.Er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso, gehöre der Volksgruppe Bissa in Burkina Faso an und sei in römisch 40 , einem Dorf in der Region römisch 40 , in der Region Centre Est geboren worden und 12 Jahre gelebt. Er sei dann nach römisch 40 , welches in der Region Sahel liegen würde, gezogen und habe dort etwa 17 Jahre gelebt bevor er nach Österreich geflohen sei., Er stehe zurzeit mit niemanden in Burkina Faso in Kontakt. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau, denn ihr nunmehriger Freund habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr haben solle. Er habe auch keine weiteren Neuigkeiten aus seinem Heimatstaat erhalten. Er leide weder an organischen noch psychischen Probleme und sei gesund. Zurzeit würde er in Österreich einen Deutschkurs, Niveau B1 beginnen. Er habe A2 abgeschlossen. Er habe seit einem Jahr und 4 Monaten eine Freundin, XXXX , welche gefragt habe, ob sie zusammenleben wollten. Seine Freundin sei ägyptischer Herkunft, aber in Österreich geboren worden. Seine Freundin habe das Studium abgeschlossen und werde nunmehr zu arbeiten beginnen. Er persönlich habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Er sei Mitglied in dem Fußballverein XXXX .Er habe seit einem Jahr und 4 Monaten eine Freundin, römisch 40 , welche gefragt habe, ob sie zusammenleben wollten. Seine Freundin sei ägyptischer Herkunft, aber in Österreich geboren worden. Seine Freundin habe das Studium abgeschlossen und werde nunmehr zu arbeiten beginnen. Er persönlich habe in Österreich noch nicht gearbeitet. Er sei Mitglied in dem Fußballverein römisch 40 . Er erklärte, müsste er nach Burkina Faso zurückkehren, würde er große Probleme haben. Er würde verfolgt werden und die Leute würden sich seiner bemächtigen. Er stehe mit keinen Familienangehörigen in Burkina Faso in Kontakt. Den Verfahrensparteien wurde gemäß §45 Abs 3 AVG Den Verfahrensparteien wurde gemäß §45 Absatz 3, AVG ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burkina Faso, zuletzt aktualisiert am 27.03.2023 ● UNHCR Position on Returns of Burkina Faso von July 2021 ● Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Briefing Notes Zusammenfassung Burkina Faso Juli-Dezember 2022 ● Jamestown Stiftung Massenrekrutierung ziviler Verteidigungskräfte ● Freedom House Burkina Faso 2023 ● ACLED Regional Overview Africa February 2023 vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Im verlesenen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. In der Stellungnahme vom 20.04.2023 verwies der Beschwerdeführer, vertreten durch seine RA Mag. Susanne Singer, neuerlich auf die schlechte humanitäre Situation und die schlechte Sicherheitssituation sowie die Position des UNHCR zu Burkina Faso vom Juli
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Burkina Faso, er wurde am XXXX in XXXX , Region Centre East, geboren und ist zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Anschließend hat er gemeinsam mit seinem Vater Gemüseanbau betrieben. 2012 habe er mit seinem Vater XXXX verlassen müssen und ist nach XXXX gezogen, die Gründe dafür sind nicht näher feststellbar. Sein Vater war mit zwei Frauen verheiratet. Der Beschwerdeführer hat außer einer Schwester noch fünf Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat einen fünfjährigen Sohn in Burkina Faso. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Burkina Faso. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine näheren Feststellungen getroffen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich von der Koglweogo Miliz verfolgt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seine Eltern bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen sind.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Burkina Faso, er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Region Centre East, geboren und ist zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Anschließend hat er gemeinsam mit seinem Vater Gemüseanbau betrieben. 2012 habe er mit seinem Vater römisch 40 verlassen müssen und ist nach römisch 40 gezogen, die Gründe dafür sind nicht näher feststellbar. Sein Vater war mit zwei Frauen verheiratet. Der Beschwerdeführer hat außer einer Schwester noch fünf Halbgeschwister. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat einen fünfjährigen Sohn in Burkina Faso. Er hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Burkina Faso. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine näheren Feststellungen getroffen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich von der Koglweogo Miliz verfolgt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seine Eltern bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen sind. Der Beschwerdeführer hat Ende Mai / Anfang Juni 2021 Burkina Faso verlassen und ist am 10.07.2021 illegal nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat zu seiner Ex-Frau auf Wunsch des neuen Lebensgefährten keinen Kontakt, auch der Beschwerdeführer hat nunmehr eine neue Beziehung in Österreich. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen und strebt einen Deutschkurs auf Niveau B1 an. Er spielt bei der Fußballmannschaft XXXX Stürmer. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer hat Ende Mai / Anfang Juni 2021 Burkina Faso verlassen und ist am 10.07.2021 illegal nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat zu seiner Ex-Frau auf Wunsch des neuen Lebensgefährten keinen Kontakt, auch der Beschwerdeführer hat nunmehr eine neue Beziehung in Österreich. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen und strebt einen Deutschkurs auf Niveau B1 an. Er spielt bei der Fußballmannschaft römisch 40 Stürmer. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Burkina Faso wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: KI vom 2.2.2022: Militärputsch (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Nach Schießereien in Kasernen am 23.1.2022 verkündete ein aus dem Militär stammender Putschist am 24.
- im Fernsehen die Machtübernahme durch die Armee und die Abdankung von Präsident Kaboré. Die Putschisten agieren unter dem Namen Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR) und werden von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba angeführt (BAMF 31.1.2022). Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022). Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022). Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022). Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vgl BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022).Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Quellen: ● AfA – African Arguments / Nick Westcott (31.1.2022): Making sense of the coup in Burkina Faso, https://africanarguments.org/2022/01/making-sense-of-the-coup-in-burkina-faso/, Zugriff 2.2.2022 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes KW05 / 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2022 ● BBC (25.1.2022): Burkina Faso coup: Why soldiers have overthrown President Kaboré, https://www.bbc.com/news/world-africa-60112043, Zugriff 2.2.2022 ● DS – Der Standard (31.1.2022): Junta in Burkina Faso sagt Rückkehr zur Verfassungsordnung zu, https://www.derstandard.at/story/2000132979546/au-mitgliedschaft-von-burkina-faso-nach-militaerputsch-ausgesetzt, Zugriff 2.2.2022 ● DS – Der Standard (24.1.2022): Aufstand einer frustrierten Armee in Burkina Faso, https://www.derstandard.at/story/2000132799159/aufstand-einer-frustrierten-armee-in-burkino-faso, Zugriff 2.2.2022 ● DW – Deutsche Welle (31.1.2022): Terroristen in Burkina Faso "ausgeschaltet", https://www.dw.com/de/terroristen-in-burkina-faso-ausgeschaltet/a-60608874, Zugriff 2.2.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.2022): Junta in Burkina Faso setzt Teile der Verfassung wieder ein, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/junta-in-burkina-faso-setzt-teile-der-verfassung-wieder-ein-17770231.html, Zugriff 2.2.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.1.2022): Der Putsch eines Fachmanns für Terror, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/putsch-militaer-uebernimmt-macht-in-burkina-faso-17750467.html, Zugriff 2.2.2022 KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit) Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019).Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019). Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.
- bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vergleiche ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vergleiche DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.
- bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019).Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019). Quellen: ● 24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desať vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019 24H – 24 hodín (26.12.2019): römisch fünf Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desať vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 27.12.2019 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-of-militant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/, Zugriff 27.12.2019 ● AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-kills-dozens-191225001927810.html, Zugriff 27.12.2019 ● DW – Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-auf-kirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 27.12.2019 ● EN – Euronews (25.12.2019): Теракт в Буркина-Фасо: десятки погибших, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack, Zugriff 27.12.2019 ● HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists” - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abuses-armed-islamists-and-security-forces, Zugriff 27.12.2019 ● JA – Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso-14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/, Zugriff 27.12.2019 ● Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso : « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-de-soldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html, Zugriff 27.12.2019 ● ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/, Zugriff 27.12.2019 ● Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilisten-bei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet, Zugriff 27.12.2019 ● TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html, Zugriff 27.12.2019
- Politische Lage Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit 1991 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a). Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. XXXX Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. römisch 40 Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a). Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
- Sicherheitslage Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vergleiche AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016). In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016). Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016 - FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016). Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
- Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016 7. Korruption Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vgl. BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Korruption bleibt weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016; vergleiche BS 2016). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, wird das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Am 3.3.2015 wurden daher neue Gesetze erlassen, die ein Vorgehen gegen Korruption, Bestechlichkeit und Geldwäsche erleichtern soll. Politiker und hohe Funktionäre müssen jetzt ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Dennoch wurde von der Organisation REN-LAC (Réseau National de la Lutte Anti-Corruption) in ihrem Bericht zur Korruption im Juli 2015 die Situation als alarmierend bezeichnet. Insbesondere betont die Anti-Korruptionsorganisation Unregelmäßigkeiten bei der Vermessung und Vergabe von Grundstücken ("lotissement") sowie Straflosigkeit bei bereits aufgedeckten Korruptionsvergehen (GIZ 11.2016a). Burkina Faso lag im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2015 auf Rang 76 von 168 (FH 27.1.2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 23.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die auch schon während des Regimes Compaoré weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blühte und die in hohem Maße zu seinem Sturz beigetragen hat. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NGOs zur Lösung von Entwicklungsproblemen (GIZ 11.2016a). Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 22.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
- Wehrdienst und Rekrutierungen Ab 18 Jahren besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes – Frauen können in unterstützenden Funktionen tätig werden (CIA 10.11.2016). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (10.11.2016): The World Factbook – Burkina Faso, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uv.html, Zugriff 21.11.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016). Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016). Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b). Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 6.12.2016), hart und fallweise lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung der Gefängnisse sowie unzureichender sanitärer Bedingungen und medizinischer Versorgung. In der Ouagadougou Correctional Facility (MACO) werden Jugendliche und Erwachsene getrennt untergebracht, nicht so in Provinzgefängnissen. Dort erfolgt keine Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Eine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und gewöhnlichen Häftlingen gibt es normalerweise nicht. Die Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als die der Männer. Die Gefängnisinfrastruktur im ganzen Land ist heruntergekommen. Die Regierung erlaubt die Beobachtung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Behörden gewährten nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, Medienvertretern, ausländischen Botschaftsangehörigen und dem Internationalen Roten Kreuz die Genehmigung – ohne Vorankündigung – Gefängnisse zu besuchen (USDOS 13.4.2016). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 6.12.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Todesstrafe Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 - PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort : Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016
- Religionsfreiheit Burkina Faso ist ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit wird respektiert (FH 27.1.2016). Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten diese Freiheit und die Regierung respektiert dies üblicherweise auch in der Praxis. 61% der Bevölkerung sind Moslems, vorwiegend Sunniten, 19% sind römisch-katholisch und 15% praktizieren ausschließlich indigenen Glauben. 4% sind Mitglieder verschiedener protestantischer Konfessionen und weniger als 1% sind Atheisten oder anderen Religionen zugehörig. Statistiken über Religionszugehörigkeit sind Schätzungen, da Muslime wie Christen oftmals gleichzeitig manche Aspekte indigener Religionen praktizieren (USDOS 10.8.2016). Kennzeichnend für das Land ist das friedliche Zusammenleben von etwa 60 verschiedenen ethnischen Gruppen und den großen Religionsgemeinschaften (AA 11.2016a). Bis auf die Fulbe, die zu 99% Muslime sind, sind die Ethnien - ja sogar die Familien - in ihrer Religionszugehörigkeit durchmischt. Weil Schulbildung ursprünglich in der Hand der katholischen Missionare lag, ist die überwiegende Zahl der Professoren und Politiker katholisch. Kaufleute sind in der Mehrheit Muslime und sind zum Teil in Koranschulen unterrichtet worden. Eine fanatisch intolerante Form des Islam ist in Burkina Faso nicht anzutreffen. Muslime besuchen ihre dem Christentum anhängenden Freunde an christlichen Feiertagen und umgekehrt. In der Ausübung ihrer Religion greifen sowohl Muslime als auch Katholiken auf viele Elemente des Ahnen- und Geisterglaubens zurück. Sofern diese Elemente nicht integriert werden können, leben ihre Derivate in den Städten als Parallelreligion weiter. Halb bedeckt bis offen blühen vielfältige Formen der Scharlatanerie und des "Maraboutage" [Anm. SB Std.: Marabout=Heiliger], in denen sich einige die Verunsicherung vieler zunutze machen und die mit Spiritualität nichts zu tun haben. Protestantische Gruppen benutzen den Animismus eher als Folie, von der sie die neue Lehre abheben wollen, und haften ihr dadurch weiterhin an (GIZ 11.2016b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/328309/469088_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b). Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
- Relevante Bevölkerungsgruppen a. Frauen und Kinder Laut Verfassung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Auch das Arbeitsrecht und die Gesetze zum Grundbesitz nehmen Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter. Gemäß Eherecht sind sowohl Monogamie als auch Polygamie erlaubt, wobei natürlich beide Ehepartner zustimmen müssen. Das moderne Zivilrecht steht traditionellen Vorstellungen von Ehe und Unterordnung der Frau diametral entgegen. Über eine Frau bestimmt nach patriarchalem Denken bis zur Verheiratung ihr Vater, danach ihr Ehemann und nach dessen Tod einer seiner Brüder. Damit soll die gesellschaftlich bedeutsame Abstammung des Kindes von einem Mann sichergestellt werden. Dass eine Frau ein Selbstbestimmungsrecht hat, ist für eine Burkinerin eine noch sehr junge Entdeckung, die mit dem Einbruch der Moderne, also Ende des 20.Jahrhunderts gekommen ist (GIZ 11.2016b). Obwohl illegal, bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung sowie in Bezug auf Besitz und Familienrechte vor allem in ländlichen Regionen verbreitet. Im Norden trägt frühe Heirat zur geringeren Schulbesuchsrate bei Mädchen bei (FH 27.1.2016). Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem
- Geburtstag und 10% vor ihrem
- Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vgl. AI 24.2.2016).Die Verheiratung von Töchtern ist traditionell bei den Mossis und anderen Ethnien dem zwischenfamiliären Beziehungsnetz des Familienchefs untergeordnet. D.h. der Vater kann seine Tochter schon zum Zeitpunkt der Geburt oder davor einem Freund oder dessen Sohn versprechen und erhält darauf über Jahre Geschenke wie Tabak oder Kolanüsse. Er kann mit dem Versprechen auch Schuld sühnen oder wichtige Beziehungen einfädeln. Die spätere Weigerung der Tochter ist Tabubruch und wird mit Verbannung streng geahndet. Das moderne Gesetz verbietet Zwangsheirat, kann damit aber familiäre Tragödien nicht verhindern (GIZ 11.2016b). Problematisch sind auch die vielen Fälle von Ehen mit minderjährigen Mädchen. Mehr als die Hälfte der Mädchen und Frauen werden vor ihrem
- Geburtstag und 10% vor ihrem
- Geburtstag verheiratet (GIZ 11.2016b; vergleiche AI 24.2.2016). 76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vgl. FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b).76% aller erwachsenen Burkinerinnen erlitten Beschneidungen durch Klitoridektomie oder Exzision. Das Durchschnittsalter beträgt 6 Jahre. Traditionelle Beschneiderinnen führen die Operation mit unsterilen Messern oder Klingen durch, was ein hohes Infektionsrisiko mit sich bringt. Seit November 1996 ist Beschneidung per Gesetz verboten und muss angezeigt werden. Zahlreiche Vereine haben der weibliche Genitalverstümmelung den Kampf angesagt (GIZ 11.2016b). Umfangreiche Sensibilisierungskampagnen, an denen auch Imame beteiligt sind, haben in den letzten 15 Jahren für einen starken Rückgang dieser Praxis gesorgt (GIZ 11.2016b; vergleiche FH 27.1.2016). Dennoch werden immer wieder Fälle heimlicher Beschneidung bekannt (GIZ 11.2016b). Ältere Frauen ohne Unterstützung, oft verwitwet und vor allem in ländlichen Gebieten, werden manchmal der Hexerei bezichtigt und werden von ihren Dörfern vertrieben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten (USDOS 13.4.2016; vgl. GIZ 11.2016b). Ältere Frauen ohne Unterstützung, oft verwitwet und vor allem in ländlichen Gebieten, werden manchmal der Hexerei bezichtigt und werden von ihren Dörfern vertrieben. Sie werden beschuldigt, die Seele von einem verstorbenen Verwandten oder Kind zu stehlen. Diese Frauen suchen dann Zuflucht in staatlichen oder karitativen Zentren in größeren Städten (USDOS 13.4.2016; vergleiche GIZ 11.2016b). Die Regierung führt Medienkampagnen durch, um die Einstellung gegenüber Frauen zu verändern. Das Ministerium für Frauenförderung ist dafür zuständig, das Bewusstsein der Frauen für ihre Rechte zu stärken und den Zugang zu Landeigentum zu erleichtern (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016 – Burkina Faso, https://www.ecoi.net/local_link/319746/466839_de.html, Zugriff 28.11.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 24.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013
- Bewegungsfreiheit Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016 - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
- Grundversorgung und Wirtschaft Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a). Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b). Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c). In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso – Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 24.11.2016
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Ouagadougou ist begrenzt. (AA 15.11.2016). Während die Basisgesundheitsversorgung weiterhin ohne nötigste Medikamente und Ausstattung bleibt, entstehen in der Hauptstadt immer mehr hochmoderne Kliniken, deren Behandlungen für kaum 2% aller Burkiner erschwinglich sind. Die Müttersterblichkeit liegt bis heute mehr als dreimal über den Milleniums-Zielen und wird wenig praktisch, dafür aber verbal bekämpft (GIZ 11.2016a). Die moderne Gesundheitsversorgung ist auf insgesamt fünf Ebenen (vergleichsweise Dorf, Departement, Provinz, Region, Land) organisiert: ● Poste de Santé Primaire (PSP) ● Centre de Santé et de Promotion Sociale (CSPS) ● Centre Médical (CM) bzw. Centre Médical avec Antenne Chirurgicale (CMA) ● Centre Hospitalier Regional (CHR) ● Centre Hospitalier National (CHN) Auf unterster Ebene ist die Ausstattung sehr schlecht bis gar nicht vorhanden. In einem CSPS ist normalerweise kein Arzt anzutreffen. Das Zentrum wird von einem Krankenpfleger geleitet, der hier die Kompetenzen eines Chefarztes haben soll. Der "CHN Yalgado Ouedraogo" in Ouagadougou hat den Ruf, eine Sterbestation zu sein. Ärzte sind hier überfordert und schlecht bezahlt. Gelder fließen unter der Hand. Die Zustände sind für europäische Maßstäbe chaotisch. Wer es sich leisten kann, bringt seine Kranken in private Krankenanstalten, wo oft dieselben Ärzte aus "Yalgado" nach Feierabend behandeln. Die schulmedizinisch ausgebildeten Ärzte verschreiben in Burkina Faso oft ellenlange Rezepte und haben wenig Vorbehalte gegen die Anwendung von Antibiotika. Das schreckt bereits viele ab, für die "weiße" Medikamente unerschwinglich teuer sind, überhaupt zu einem Arzt zu gehen. Der Verkauf unkontrollierter Medikamente von fliegenden Händlern, die meist aus Ghana eingeführt werden, blüht trotz vieler Gegenkampagnen (GIZ 11.2016b). Traditionelle Medizin in Form von Heilern resp. Zauberern im Grenzbereich der Scharlatanerie hat in Burkina Faso weiterhin Bestand. Weiterer Bestandteil des Gesundheitssystems ist die traditionelle Medizin auf pflanzlicher Basis (pharmacopée), die seit 1994 gesetzlich anerkannt ist. Im Jahre 2004 hat Burkina Faso dieser Medizin einen bezeichnenden Impuls gegeben. Die Praxisbedingungen und die Zulassung für Naturheilmittel sind ebenfalls von der Regierung in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Fachgebietes definiert worden. Über 30.000 Heilpraktiker soll es im ganzen Land geben. Der Bereich entwickelt sich weiter. Moderne Strukturen und Unternehmen wie PROMETRA Burkina, Phytosalus, Phytofla usw. sind in städtischen Gebieten bereits anerkannte Institutionen (GIZ 11.2016b). Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller Art. Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversicherung an. Diese wird nur von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten. Allerdings sind die Leistungen auch dort sehr beschränkt. Der Bauernschaft, die 80% der Bevölkerung ausmacht, kommen solche Möglichkeiten nicht zugute. Für sie ist weiterhin die Großfamilie Solidargemeinschaft im Fall von Hunger und Krankheit. Um soziale Randgruppen wie Bettler, Menschen mit geistiger Behinderung, vertriebene Hexen, wegen Schwangerschaft verstoßene Teenager etc. aufzufangen, gibt es ein Sozialamt, "L´Action Sociale", dessen Möglichkeiten bei knappen Geldmitteln bescheiden ausfallen (GIZ 11.2016b).Im sozialen Bereich verfügt Burkina Faso über eine Vielzahl von NGOs oder Selbsthilfegruppen aller "Art". Die Vernetzung und Koordination dieser NGOs wird durch eine Reihe von Dachorganisationen, wie beispielsweise das Sekretariat der NGOs (SPONG), gesichert. Eine der wichtigsten staatlichen Institutionen für Gesundheits- und Altersversorgung ist die seit über 50 Jahren bestehende CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Ihre Aufgabe ist es, die sozialen Sicherungssysteme für Lohnabhängige und ihre Familienangehörigen (ca. 20% der Bevölkerung) in Burkina Faso zu verwalten. Die CNSS bietet keine allgemeine Krankenversich