RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW164 2256603-2 Spruch, W164 2256603-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.07.2022, VSNR XXXX AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 verloren habe. Mit Bescheid vom 01.07.2022, VSNR römisch 40 AMS 959-Wien Hauffgasse, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2022 bis 17.07.2022 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022, WF 2022-0566-9-017872 wies das AMS diese Beschwerde ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Das AMS legte diese Beschwerde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 16.03.2023 gab das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage bekannt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022 unter Heranziehung des § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG ohne Unterschrift des/der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei erging.Mit Schreiben vom 16.03.2023 gab das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage bekannt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022 unter Heranziehung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG ohne Unterschrift des/der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei erging. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Mit 09.03.2023 entschied der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis G 295/2022-10 wie folgt:„I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Mit 09.03.2023 entschied der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis G 295/2022-10 wie folgt:, „I. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft. römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. römisch vier. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“ Der Verfassungsgerichtshof führte aus: „2.
- Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus "besonderen Umständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. u.a. VfSlg. 19.787/2013 mwN sowie zuletzt VfGH 14.12.2021, G 225/2021 und 1.12.2022, G 10/2022, jeweils mwN). Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 11 Abs. 2 B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs. 4 AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung" iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.„2.
- Nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG kann der Bundesgesetzgeber das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind. Die "Unerlässlichkeit" einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus "besonderen Umständen" oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche u.a. VfSlg. 19.787 aus 2013, mwN sowie zuletzt VfGH 14.12.2021, G 225 aus 2021, und 1.12.2022, G 10 aus 2022,, jeweils mwN). Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 11, Absatz 2, B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften" iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung" iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. 2.
- Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit BGBl. 179/1974 dem § 47 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. 199/1958, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle BGBl. 416/1992 ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."). Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I 10/2004, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde. 2.
- Die angefochtene Bestimmung geht – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag dargelegt hat – auf den mit Bundesgesetzblatt 179 aus 1974, dem Paragraph 47, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt 199 aus 1958,, angefügten letzten Satz ("Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.") zurück, der auch in der wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert beibehalten wurde. Eine Adaptierung erfolgte seither bloß insofern, als die Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt 416 aus 1992, ihren nach wie vor bestehenden Wortlaut erhalten hat ("Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."). Zunächst war auch im AVG für automationsunterstützt hergestellte "externe Erledigungen" eine Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) vorgesehen. Diese entfiel jedoch mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,, wobei gleichzeitig als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) die Amtssignatur eingeführt wurde. 2.
- Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8871/1980, 9995/1984, 11.574/1987, 18.731/2009), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mwH). 2.
- Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche VfSlg. 8871 aus 1980,, 9995 aus 1984,, 11.574 aus 1987,, 18.731 aus 2009,), müssen Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der Verfassungslage oder durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004, mwH). 2.
- Das Instrument der Amtssignatur wurde im Jahr 2004 mit dem E-GovernmentGesetz eingeführt. Seither ist eine Zeit von mehr als 18 Jahren verstrichen; die ursprünglich vorgesehenen Übergangsfristen sind vor 12 Jahren abgelaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Technik innerhalb der Verwaltung (mittlerweile) weit verbreitet, geläufig und bewährt sowie ohne große technische Probleme umsetzbar ist. Auch setzt das AMS die Amtssignatur selbst zum Teil bereits bei seinen Erledigungen ein. 2.
- Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden. 2.
- Das Arbeitslosenversicherungsrecht ist zwar eine Materie, in der verhältnismäßig viele Entscheidungen zu ergehen haben (laut der Stellungnahme der Bundesregierung ca. 175.000 Erledigungen pro Monat), wodurch die eigenhändige Unterfertigung durch den Genehmigenden oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei (gemäß Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG) schwierig zu bewerkstelligen sein könnte. Gerade in solchen Konstellationen kann jedoch mit dem Instrument der Amtssignatur sichergestellt werden, dass ein ausreichendes (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbares) Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen erreicht wird. Dass ein solches im Arbeitslosenversicherungsrecht – etwa auf Grund allfälliger materienspezifischer Besonderheiten – nicht notwendig wäre, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar und auch im Verfahren nicht behauptet worden. 2.
- Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben.“ 2.
- Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG rechtfertigen würden. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem AlVG unerlässliche und somit keine iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung. Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG ist daher aufzuheben.“ Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Der VfGH hob § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 (Inkrafttreten mit Ablauf des
- März 2024) als verfassungswidrig auf (Inkrafttreten mit Ablauf des
- März 2024) und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.Der VfGH hob Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, (Inkrafttreten mit Ablauf des
- März 2024) als verfassungswidrig auf (Inkrafttreten mit Ablauf des
- März 2024) und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall hat das AMS den Bescheid vom 01.07.2022 unter Anwendung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Das dagegen angestrengte Beschwerdeverfahren war am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Im vorliegenden Fall hat das AMS den Bescheid vom 01.07.2022 unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Das dagegen angestrengte Beschwerdeverfahren war am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die vom AMS bei Bescheid-Erlassung angewendete gesetzliche Grundlage, die abweichend von der allgemeineren Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs 4 AVG) das Fehlen einer Unterschrift bzw. einer Kanzleibeglaubigung erlaubte, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Auf der nun anzuwendenden Grundlage des § 18 Abs 4 AVG ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022, VSNR XXXX AMS959-Wien Hauffgasse, nicht als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde nicht zuständig.Die vom AMS bei Bescheid-Erlassung angewendete gesetzliche Grundlage, die abweichend von der allgemeineren Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) über schriftliche Ausfertigungen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) das Fehlen einer Unterschrift bzw. einer Kanzleibeglaubigung erlaubte, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Auf der nun anzuwendenden Grundlage des Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022, VSNR römisch 40 AMS959-Wien Hauffgasse, nicht als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde nicht zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2256603.2.00