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{'item': 'W166 2259428-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW166 2259428-2 Spruch, W166 2259428-2/3EW166 2259428-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA.: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.08.2022, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. W166 2259428-1/9E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. W166 2259428-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Er legte eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Nr. XXXX ) und zwei Passfotos bei. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass er keinen syrischen Pass möchte; er boykottiere das syrische Regime.Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Er legte eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Nr. römisch 40 ) und zwei Passfotos bei. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass er keinen syrischen Pass möchte; er boykottiere das syrische Regime. Am 27.08.2022 verfasste der Beschwerdeführer ein E-Mail an das BFA in dem er in englischer Sprache ausführte, dass er vor zehn Monaten nach Österreich gekommen sei. Nun sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten befristet auf ein Jahr zuerkannt worden. Er hoffe einen Reisepass zu bekommen, damit er seine kranke Mutter und seinen kranken Onkel in Deutschland besuchen könne. Mit Schreiben vom 30.08.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf eine Botschaftsbestätigung vorzulegen, in der angeführt ist, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen, warum er nicht in der Lage sei sich eine solche Bestätigung von der Botschaft zu beschaffen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass seines Heimatstaates zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde beantragt, noch habe er eine schriftliche Stellungnahme der Behörde übermittelt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen Reisepass seines Heimatstaates zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde beantragt, noch habe er eine schriftliche Stellungnahme der Behörde übermittelt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, mit am 02.12.2022 eingebrachten Schriftsatz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der Beschwerdeführer würde damit seine Verwandten in Syrien gefährden, weil er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und er in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer möchte deshalb keinen Kontakt mit den syrischen Behörden. Würde er einen Reisepass bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich beantragen, wäre dies ein Indiz für die Unterschutzstellung durch den syrischen Staat; dies möchte der Beschwerdeführer nicht. Weiters würden die Passgebühren dazu dienen das syrische Regime zu finanzieren, welches der Beschwerdeführer ebenfalls ablehne und keinesfalls unterstützen wolle. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer Textpassagen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E67/2019 sowie von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, Zl. W170 2203780-1/25Z und vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-

  1. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es einem Asylwerber nicht zumutbar sei, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz in Kontakt mit Vertretern des Herkunftsstaates zu treten und sich von diesen befragen zu lassen und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2018/21/
  2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Reisepass verlängern müsste, sei dies nicht offiziell über die syrische Vertretungsbehörde möglich, sondern nur über inoffizielle Wege. Aus diesen Gründen bestehe für den Beschwerdeführer keine zumutbare und konkrete Möglichkeit, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, bestehen nicht. Zudem würde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 4.ZP EMRK verletzen. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen 38121/20, sei die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Art. 2 4.ZP EMRK qualifiziert worden. Konkrete Eingriffsziele, um das Grundrecht einzuschränken würden beim unbescholtenen Beschwerdeführer nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, mit am 02.12.2022 eingebrachten Schriftsatz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Der Beschwerdeführer würde damit seine Verwandten in Syrien gefährden, weil er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und er in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer möchte deshalb keinen Kontakt mit den syrischen Behörden. Würde er einen Reisepass bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich beantragen, wäre dies ein Indiz für die Unterschutzstellung durch den syrischen Staat; dies möchte der Beschwerdeführer nicht. Weiters würden die Passgebühren dazu dienen das syrische Regime zu finanzieren, welches der Beschwerdeführer ebenfalls ablehne und keinesfalls unterstützen wolle. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer Textpassagen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E67/2019 sowie von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, Zl. W170 2203780-1/25Z und vom 09.11.2021, Zl. W101 2218281-
  3. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es einem Asylwerber nicht zumutbar sei, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz in Kontakt mit Vertretern des Herkunftsstaates zu treten und sich von diesen befragen zu lassen und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2018/21/
  4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Reisepass verlängern müsste, sei dies nicht offiziell über die syrische Vertretungsbehörde möglich, sondern nur über inoffizielle Wege. Aus diesen Gründen bestehe für den Beschwerdeführer keine zumutbare und konkrete Möglichkeit, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, bestehen nicht. Zudem würde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, 4.ZP EMRK verletzen. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen 38121/20, sei die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Artikel 2, 4.ZP EMRK qualifiziert worden. Konkrete Eingriffsziele, um das Grundrecht einzuschränken würden beim unbescholtenen Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 09.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022 (Zl. XXXX ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2022 (Zl. römisch 40 ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. W166 2259428-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seine Herkunftsregion glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines alten syrischen Reisepasses Nr. N XXXX , ausgestellt am 22.07.2010 in Deir ez-Zor. Durch Vorlage dieses Dokuments, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen.Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines alten syrischen Reisepasses Nr. N römisch 40 , ausgestellt am 22.07.2010 in Deir ez-Zor. Durch Vorlage dieses Dokuments, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n). Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Antragstellung bei der syrischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wird.
  6. Beweiswürdigung: Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit 19.08.2022 datierte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Status eines Subsidiär Schutzberechtigten sowie der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. W166 2259428-1/9E; zugestellt am 04.04.
  7. Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seines alten Reisepasses mit der Nr. N XXXX ist; auch eine Kopie desselben liegt im entsprechenden Verwaltungsakt ein.Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seines alten Reisepasses mit der Nr. N römisch 40 ist; auch eine Kopie desselben liegt im entsprechenden Verwaltungsakt ein. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind gerichtsbekannt und basieren auf den Informationen der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt hat, resultiert aus der Begründung des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wonach er keinen syrischen Pass möchte und dem Vorbringen in der Beschwerde. Ein Herantreten an die syrische Botschaft hat der Beschwerdeführer ebenso wenig wie die die Weigerung derselben einen Reisepass auszustellen behauptet. Die Unzumutbarkeit einer Ausstellung des Fremdenpasses vermochte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund folgender Erwägungen nicht darzulegen: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten in Syrien gefährden würde. Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2023, Zl. W166 2259428-1/9E, ergibt sich, dass die neunköpfige Familie des Beschwerdeführers nicht in Syrien (sondern in der Türkei, Saudi-Arabien bzw. den Vereinigten Arabischen Emiraten) lebt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien lebende – nicht näher bezeichnete – andere Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA keinen Kontakt hat, auswirkt, legte der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass er keinen Kontakt mit den syrischen Behörden möchte, weil er selbst eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und auch in der Vergangenheit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Bereits im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien nicht droht. Auch im Zuge des laufenden Verfahrens haben sich keine Hinweise auf zu erwartende Verfolgungshandlungen, weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Verwandten in Syrien, ergeben. Es ist davon auszugehen, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinen (weitschichtigen) Verwandten in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien eine Gefahr droht. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Indizes einer möglichen Unterschutzstellung, aufgrund der Beantragung des syrischen Reisepasses, kann unterbleiben, da es sich bei der Unterschutzstellung um einen Aberkennungsgrund für den Status des Asylberechtigten (im Sinne des § 7 Abs. 2 AsylG) handelt und dem Beschwerdeführer ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Indizes einer möglichen Unterschutzstellung, aufgrund der Beantragung des syrischen Reisepasses, kann unterbleiben, da es sich bei der Unterschutzstellung um einen Aberkennungsgrund für den Status des Asylberechtigten (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG) handelt und dem Beschwerdeführer ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Passgebühren dazu dienen würden das syrische Regime zu finanzieren, was er ablehne und keinesfalls unterstützen wolle, ist auszuführen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Ausstellung von Pässen im Ausland eine (wichtige) Einnahmequelle für die syrische Regierung darstellt, allerdings reicht dieser Umstand alleine – insbesondere vor dem Hintergrund des bei der Ausstellung eines Fremdenpasses restriktiv anzulegenden Maßstabes – nicht aus um die Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Schließlich geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht zumutbar sei, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Kontakt mit Vertretern des Herkunftsstaates zu treten und sich von diesen befragen zu lassen, in Anbetracht der nunmehr bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. W166 2259428-1/9E) ins Leere. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Gründe für die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft darlegen, weshalb die Zumutbarkeit derselben festzustellen war. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments verweigert werden würde brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 09.08.2022 des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und stellte er am 19.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer ist subsidiär schutzberechtigt und stellte am 19.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist subsidiär schutzberechtigt und stellte am 19.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und hat nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der Beschwerdeführer über die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. Wie beweiswürdigend ausgeführt geht aus dem vorangegangenen Asylverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass verfügt, welcher geeignet ist, als Grundlage für die Ausstellung von syrischen Reisepass zu dienen. Der Beschwerdeführer kann daher in der syrischen Botschaft einen Reisepass beantragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung desselben verweigert. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist die Unzumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft gleichzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden von dem Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe dargelegt, die eine Unzumutbarkeit Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft begründen. Schließlich wurde in der Beschwerde die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 4.ZP EMRK durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorgebracht. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen 38121/20, habe der EGMR die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Art. 2 4.ZP EMRK qualifiziert. Eingriffsziele, um das Grundrecht einzuschränken würden beim unbescholtenen Beschwerdeführer nicht vorliegen.Schließlich wurde in der Beschwerde die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins, 4.ZP EMRK durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorgebracht. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen 38121/20, habe der EGMR die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Artikel 2, 4.ZP EMRK qualifiziert. Eingriffsziele, um das Grundrecht einzuschränken würden beim unbescholtenen Beschwerdeführer nicht vorliegen. Mit dieser Thematik befasste sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner aktuellen Stellungnahme vom 22.03.2023 (zur Verfassungskonformität des § 88 Abs. 1 FPG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu E3489/2022) und führte darin insbesondere aus:Mit dieser Thematik befasste sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner aktuellen Stellungnahme vom 22.03.2023 (zur Verfassungskonformität des Paragraph 88, Absatz eins, FPG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu E3489/2022) und führte darin insbesondere aus: „In Urteil L.B. gegen Litauen erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine Verletzung der Ausreisefreiheit des Beschwerdeführers, da die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne angemessen zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner besonderen Umstände möglich gewesen war. Zugleich hielt der Gerichtshof allerdings fest, dass Art. 2 Abs. 2
  1. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. L.B. gegen Litauen, Rz. 59). Das genannte Urteil ist vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles zu sehen: Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war bereits seit 2001 in Litauen aufhältig und verfügte seit 2003 über einen vom Aufenthaltsstaat ausgestellten Fremdenpass, der ihm im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig ausgestellt wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder im Vereinigten Königreich und verfügte während seines fast 20-jährigen Aufenthalts in Litauen nie über Dokumente seines Heimatsstaates (vgl. zur Berücksichtigung dieser Umstände L.B. gegen Litauen, Rz. 81 bzw. 95). 2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses erstmalig abgewiesen, wobei die nationalen Behörden bei ihrer Prüfung nicht hinreichend Rücksicht auf die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor Kontakt mit den Behörden seines Heimatstaates genommen hatten (L.B. gegen Litauen, Rz. 94). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in Folge fest, dass keine ausreichende Prüfung der spezifischen Umstände des Falles erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Urteil L.B. gegen Litauen keine generelle Verpflichtung der Konventionsstaaten zur Ausstellung von Fremdenpässen abgeleitet werden. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass jede Unmöglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten für Fremde in den Schutzbereich der Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK fällt. Insbesondere kann nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst an das Bestehen einer positiven Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten im Hinblick auf Fremde nicht derselbe Maßstab angelegt werden, wie an die Ausstellung von Reisedokumenten für Staatsbürger oder an das Verbot, die Ausreisefreiheit als solche – etwa durch ein Ausreiseverbot – zu beschränken. Vielmehr ist im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde von einem weiten Ermessensspielraum der Konventionsstaaten auszugehen.“„In Urteil L.B. gegen Litauen erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine Verletzung der Ausreisefreiheit des Beschwerdeführers, da die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne angemessen zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner besonderen Umstände möglich gewesen war. Zugleich hielt der Gerichtshof allerdings fest, dass Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche L.B. gegen Litauen, Rz. 59). Das genannte Urteil ist vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles zu sehen: Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war bereits seit 2001 in Litauen aufhältig und verfügte seit 2003 über einen vom Aufenthaltsstaat ausgestellten Fremdenpass, der ihm im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig ausgestellt wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder im Vereinigten Königreich und verfügte während seines fast 20-jährigen Aufenthalts in Litauen nie über Dokumente seines Heimatsstaates vergleiche zur Berücksichtigung dieser Umstände L.B. gegen Litauen, Rz. 81 bzw. 95). 2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses erstmalig abgewiesen, wobei die nationalen Behörden bei ihrer Prüfung nicht hinreichend Rücksicht auf die behauptete Angst des Beschwerdeführers vor Kontakt mit den Behörden seines Heimatstaates genommen hatten (L.B. gegen Litauen, Rz. 94). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in Folge fest, dass keine ausreichende Prüfung der spezifischen Umstände des Falles erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Urteil L.B. gegen Litauen keine generelle Verpflichtung der Konventionsstaaten zur Ausstellung von Fremdenpässen abgeleitet werden. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass jede Unmöglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten für Fremde in den Schutzbereich der Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK fällt. Insbesondere kann nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst an das Bestehen einer positiven Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten im Hinblick auf Fremde nicht derselbe Maßstab angelegt werden, wie an die Ausstellung von Reisedokumenten für Staatsbürger oder an das Verbot, die Ausreisefreiheit als solche – etwa durch ein Ausreiseverbot – zu beschränken. Vielmehr ist im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde von einem weiten Ermessensspielraum der Konventionsstaaten auszugehen.“ Der Beschwerdeführer lässt demnach bei seinem Vorbringen, wonach die in Rede stehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Art. 2 4.ZP EMRK qualifiziere, den Umstand außer Acht, dass die Verletzung konkret mit der fehlenden Berücksichtigung der Möglichkeit des Beschwerdeführers der Erlangung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner besonderen Umstände, begründet wurde. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses verletzt demnach nicht per se das Grundrecht gemäß Art. 2 4.ZP EMRK. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einer Beurteilung des Einzelfalles bedarf, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Der Beschwerdeführer lässt demnach bei seinem Vorbringen, wonach die in Rede stehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Nichtausstellung eines Reisedokumentes als Verletzung des Artikel 2, 4.ZP EMRK qualifiziere, den Umstand außer Acht, dass die Verletzung konkret mit der fehlenden Berücksichtigung der Möglichkeit des Beschwerdeführers der Erlangung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner besonderen Umstände, begründet wurde. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses verletzt demnach nicht per se das Grundrecht gemäß Artikel 2, 4.ZP EMRK. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einer Beurteilung des Einzelfalles bedarf, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen, nicht erfüllt. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen, nicht erfüllt. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  7. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Akt des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, Zl. W166 2259428-1, genommen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Akt des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, Zl. W166 2259428-1, genommen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2259428.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.