RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW168 1407267-3 Spruch, W168 1407267-3/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: Die BF stellte nach unberechtigter Einreise am 26.04.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierbei gab diese an aus der Mongolei zu stammen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die BF wurde in die Mongolei ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die BF stellte nach unberechtigter Einreise am 26.04.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierbei gab diese an aus der Mongolei zu stammen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die BF wurde in die Mongolei ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 09.02.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. In diesem Verfahren brachte sie außerdem vor, mongolische Staatsbürgerin zu sein, jedoch in der Inneren Mongolei (in China) gelebt zu haben. Mangels Existenzgrundlage sei sie in die Mongolei zurückgekehrt und dort diskriminiert und bedroht worden.Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 09.02.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. In diesem Verfahren brachte sie außerdem vor, mongolische Staatsbürgerin zu sein, jedoch in der Inneren Mongolei (in China) gelebt zu haben. Mangels Existenzgrundlage sei sie in die Mongolei zurückgekehrt und dort diskriminiert und bedroht worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 07.04.2017, GZ. W152 1407167-2/8E, als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass die BF mongolische Staatsbürgerin sei, ihre Identität stehe mangels Dokumenten nicht fest.
- Gegenständliches Verfahren Am 08.04.2022 stellte die BF erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie erneut angab, mongolische Staatsbürgerin zu sein. Als Grund für den erneuten Antrag gab sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Sie leide an Leberzirrhose und sei schon auf der Spenderliste für eine neue Leber. Ihr Arzt habe ihr gesagt, dass sie wegen ihrer Gesundheit in Österreich bleiben solle. Bei einer Rückkehr in die Mongolei befürchte sie eine sehr schlechte medizinische Behandlung. Sie wäre dort mangels Dokumenten eine Illegale und keine mongolische Staatsangehörige. Dort habe sie niemanden. Seit etwa Dezember 2020 sei sie krank und habe deswegen auch psychische Probleme und Albträume. Sie wolle mit ihrem österreichischen Lebensgefährten, der sie finanziell unterstütze, zusammenbleiben und -soweit gesundheitlich möglich- in Österreich auch arbeiten. Einem am 27.04.2022 vorgelegten Ambulanzbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 26.04.2022 ist ua. eine „Rekompensierte Fettleberzirrhose (Child-Pugh A, MELD-Score 6-10/21) …“ zu entnehmen, wozu weitere Kontrollen dringend empfohlen werden. Ob diese Erkrankung tatsächlich zur Aufnahme auf die Warteliste zur Lebertransplantation führen werde, sei in Abhängigkeit von aktuellen Laborbefunden noch zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 gab der nunmehrige Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt. Weiters brachte er unter Hinweis auf ein (unleserliches) Attest vor, die BF leide an einer „schweren Lebererkrankung und müsse eine Lebertransplantation erhalten.“ Jedoch würde sie erst dann auf die Warteliste gesetzt, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfüge. Im Hinblick auf die schwere Erkrankung der BF werde ersucht, ihre Einvernahme zeitnah vorzuverlegen. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2022 beim BFA brachte die BF in Anwesenheit ihres Vertreters und einer Vertrauensperson auf Deutsch bzw. Mongolisch im Wesentlichen vor, die Diagnose über ihre Erkrankung im Dezember 2020 erhalten zu haben. Sie sei in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Sie leide an einer „Fettlebererkrankung bzw. rekopensierter Fettleberzirrhose“ und werde aktuell medikamentös behandelt, wozu sie die aktuelle Medikation angab. Im Fall der Rückkehr sei die medizinische Versorgung in der Mongolei schlecht, sie benötige eine spezielle medizinische Behandlung. Sie habe keine Dokumente in Österreich. Sie habe keine Familienangehörigen. Sie habe einen neuen Asylgrund, nämlich ihre Krankheit. Sie sei sehr krank, stehe aber leider noch nicht auf der Wartliste, weil sie keinen Aufenthaltstitel in Österreich besitze. Sie brauche medizinische Behandlung in Österreich. Ohne Aufenthaltstitel bekomme sie keine Operation in Österreich. Bei ihr bestehe eine fortgeschrittene Lebererkrankung, sie benötige eine Lebertransplantation. In der Mongolei sei sie nicht gemeldet und habe keine Krankenversicherung, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren könne. Ohne medizinische Behandlung würde ihre Krankheit einen tödlichen Verlauf nehmen. Sie sei in Österreich vorbestraft. Eine asylrelevante Verfolgung machte sie auf Nachfrage nicht geltend. In der Heimat habe sie keine Familie, sodass sie im Fall der Rückkehr keine familiäre oder soziale Unterstützung bekäme. Sie habe wegen ihrer Krankheit Angst vor einer Rückkehr in die Mongolei. Zum Privat- und Familienleben gab sie zusammengefasst an, bis 2016 allein in Österreich gelebt zu haben. Seither sei sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen und lebe seit 2017 mit ihm zusammen. Er sorge für sie finanziell und seit 2020 sei sie auch mit ihm krankenversichert. Seit der neuerlichen Asylantragstellung im April 2022 sei sie in der Grundversorgung. Ihr Lebensgefährte sei zur Zeit beim AMS. Sie selbst habe in Österreich bisher nie gearbeitet. Im Fall eines Aufenthaltsrechtes würde sie in Österreich arbeiten. Auf Grund ihrer Krankheit könne sie keine körperliche Arbeit, aber Büroarbeiten annehmen. Sie könne in einer Pension Haushalttätigkeiten annehmen. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung, wofür dieser die Miete bezahle. Sie habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und sei seit Juni 2022 Mitglied eines Schachvereins. Leider könne sie derzeit nicht arbeiten, sie müsse zuerst gewisse Kurse absolvieren. Sie würde eine Arbeit annehmen, wenn diese zu ihrer Gesundheit passe. Zum Vorhalt, dass ua. die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung gelte, brachte sie jedoch vor, nicht aus der Mongolei, sondern aus der Inneren Mongolei zu stammen. Mit Schriftsatz vom 22.09.2022 wies der Vertreter der BF nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die BF nicht aus der Mongolei sondern aus der inneren Mongolei stamme, welche zu China gehöre, weshalb das Länderinformationsblatt zur Mongolei nicht anwendbar sei. Zudem stelle sich die medizinische Versorgung dort gleich schlecht wie in der Mongolei dar und könne die BF dort mangels Versicherung keine lebensnotwendige medizinische Behandlung erhalten, welche in der inneren Mongolei gar nicht angeboten werde und die BF sich eine solche auch nicht leisten könne. Die BF würde ohne medizinische Behandlung an ihrer schweren Lebererkrankung und weiteren Krankheiten sterben. Selbst im Fall einer Operation verfügte sie im Anschluss daran mangels sozialem Netz in der inneren Mongolei über keine häusliche Pflege, weshalb jedenfalls subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Abgesehen davon lebe sie seit einigen Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger, von dem sie finanziell abhängig sei und welcher sie betreue, im gemeinsamen Haushalt. Die BF könne sobald es ihr gesundheitlich möglich sei bzw. sie Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich habe, als Hausmädchen arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Sie spreche sehr gut Deutsch und sei ihr daher jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung plus auszustellen. Am 18.11.2022 übersendete der Vertreter der BF einen Angestellten-Dienstvorvertrag vom 16.11.2022 der BF als Angestellte im Lebensmitteleinzelhandel mit 38,5 Wochenstunden, beginnend mit dem Zugang der BF zum Arbeitsmarkt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 08.04.2022 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunt IV.). Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 08.04.2022 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunt römisch vier.). Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe der BF für ihre Antragstellung aus den Vorverfahren unverändert seien, sie jedoch vorbringe, nunmehr krank zu sein (ua. Lebererkrankung) und medizinische Behandlung in Österreich zu benötigen. Es wurden Feststellungen zur Person der BF und zur Mongolei (Stand 08.11.2022) getroffen, die BF sei auf Grund glaubwürdiger Sprach- und Ortskenntnisse mongolische Staatsbürgerin. Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels geltend gemachter asylrelevanter Verfolgung Asyl nicht in Betracht komme. Die Mongolei gelte als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF seien auch als Rückkehrerin im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten (klinisch und ambulant) zugänglich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht an besonders schweren Krankheitszuständen leide. Sie sei trotz Lebererkrankung in der Lage, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Sie verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Auf Grund ihrer Straftaten stelle die BF eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, es bestehe immer noch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF; aufschiebende Wirkung sei einer Beschwerde daher abzuerkennen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde entgegen § 10 AsylG 2005 nicht erlassen.Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe der BF für ihre Antragstellung aus den Vorverfahren unverändert seien, sie jedoch vorbringe, nunmehr krank zu sein (ua. Lebererkrankung) und medizinische Behandlung in Österreich zu benötigen. Es wurden Feststellungen zur Person der BF und zur Mongolei (Stand 08.11.2022) getroffen, die BF sei auf Grund glaubwürdiger Sprach- und Ortskenntnisse mongolische Staatsbürgerin. Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels geltend gemachter asylrelevanter Verfolgung Asyl nicht in Betracht komme. Die Mongolei gelte als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF seien auch als Rückkehrerin im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten (klinisch und ambulant) zugänglich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht an besonders schweren Krankheitszuständen leide. Sie sei trotz Lebererkrankung in der Lage, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Sie verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben. Auf Grund ihrer Straftaten stelle die BF eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, es bestehe immer noch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF; aufschiebende Wirkung sei einer Beschwerde daher abzuerkennen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde entgegen Paragraph 10, AsylG 2005 nicht erlassen. Dagegen erhob der Vertreter der BF innerhalb offener Frist vorliegende Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der BF vom 22.09.2022, wonach sie aus der inneren Mongolei in China stamme, völlig übergangen worden sei, sodass das Länderinformationsblatt „Mongolei“ auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Stattdessen sei das Länderinformationsblatt „China“ heranzuziehen gewesen. Der gesamte Bescheid sei damit rechtswidrig. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass in der Inneren Mongolei keine lebensnotwendige medizinische Behandlung vorhanden sei und sich die BF eine solche auch nicht leisten könne. Ohne medizinische Behandlung würde die BF an ihrer schweren Lebererkrankung und weiteren Krankheiten sterben. Selbst wenn sie dort operiert werden könnte, mangle es ihr im Anschluss daran an häuslicher Pflege, zumal sie kein soziales Netz mehr in der Inneren Mongolei habe. Der BF sei daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF wegen ihrer Fettlebererkrankung bzw. rekompensierten Fettleberzirrhose regelmäßig Medikamente einnehme. Es handle sich um eine schwerwiegende Erkrankung, welche im Herkunftsstaat der BF nicht ausreichend behandelt werden könne, sodass ihr bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 2,3 EMRK drohe. Zudem führe sie seit einigen Jahren ein Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger, von dem sie finanziell abhängig sei und der für ihre Betreuung seine berufliche Tätigkeit als Mechatroniker unterbrochen habe. Sobald es die Gesundheit der BF zulasse, werde sie in einer Pension als Hausmädchen arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. Sie habe auch gute Deutschkenntnisse. Die Straftaten der BF lägen Jahre zurück und stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nicht im Wege. Beantragt werde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, da der BF mangels Gesundheitsversorgung in der Inneren Mongolei bzw. in China eine Verletzung von Art. 2,3 EMRK darstelle und den sicheren Tod bedeute. Beantragt wurde die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylB 2005 in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei unzulässig sei bzw. die Angelegenheit zurückzuverweisen, jedenfalls aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen erhob der Vertreter der BF innerhalb offener Frist vorliegende Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der BF vom 22.09.2022, wonach sie aus der inneren Mongolei in China stamme, völlig übergangen worden sei, sodass das Länderinformationsblatt „Mongolei“ auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Stattdessen sei das Länderinformationsblatt „China“ heranzuziehen gewesen. Der gesamte Bescheid sei damit rechtswidrig. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass in der Inneren Mongolei keine lebensnotwendige medizinische Behandlung vorhanden sei und sich die BF eine solche auch nicht leisten könne. Ohne medizinische Behandlung würde die BF an ihrer schweren Lebererkrankung und weiteren Krankheiten sterben. Selbst wenn sie dort operiert werden könnte, mangle es ihr im Anschluss daran an häuslicher Pflege, zumal sie kein soziales Netz mehr in der Inneren Mongolei habe. Der BF sei daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF wegen ihrer Fettlebererkrankung bzw. rekompensierten Fettleberzirrhose regelmäßig Medikamente einnehme. Es handle sich um eine schwerwiegende Erkrankung, welche im Herkunftsstaat der BF nicht ausreichend behandelt werden könne, sodass ihr bei einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK drohe. Zudem führe sie seit einigen Jahren ein Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger, von dem sie finanziell abhängig sei und der für ihre Betreuung seine berufliche Tätigkeit als Mechatroniker unterbrochen habe. Sobald es die Gesundheit der BF zulasse, werde sie in einer Pension als Hausmädchen arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen können. Sie habe auch gute Deutschkenntnisse. Die Straftaten der BF lägen Jahre zurück und stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nicht im Wege. Beantragt werde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, da der BF mangels Gesundheitsversorgung in der Inneren Mongolei bzw. in China eine Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK darstelle und den sicheren Tod bedeute. Beantragt wurde die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylB 2005 in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei unzulässig sei bzw. die Angelegenheit zurückzuverweisen, jedenfalls aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2023, GZ. W168 1407267-3/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 02.05.2023, GZ. W168 1407267-3/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der oa. Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. 1.
- Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens Im gegenständlichen Verfahren wurden ausreichend aktualisierte und ausreichende Abklärungen und Feststellungen, hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren (erstmalig und abweichend zu der in den Vorverfahren) angegebenen Staatsangehörigkeit der BF, bzw. ihres festzustellenden Herkunftsstaates nicht, jedenfalls nicht im ausreichenden Maße vorgenommen. Ebenso wurden keine ausreichenden Ausführungen und Feststellungen hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret angegebenen gesundheitlichen Beschwerden, bzw. hinsichtlich allfälliger notwendiger Operationen oder Behandlungen in Österreich, bzw. deren Verfügbarkeit im Herkunftsstaat getroffen. Es wurde im gegenständlichen Verfahren zudem insgesamt nicht ausreichend abgeklärt, bzw. keine ausreichenden Feststellungen vorgenommen, ob eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat einen relevanten Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Es wurde im gegenständlichen Verfahren zudem insgesamt nicht ausreichend abgeklärt, bzw. keine ausreichenden Feststellungen vorgenommen, ob eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat einen relevanten Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere ohne aktualisierte Abklärung sämtlicher privaten Verhältnisse und Umstände des BF im Bundesgebiet im Zuge einer persönlichen Einvernahme, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abschließend der gegenständlich konkrete Verfahrensgegenstand nicht abschließend geklärt, bzw. im Beschwerdefall durch das BVwG entschieden werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen Antrag der BF bzw. dem angefochtenen Bescheid und den darin genannten Entscheidungen in den bisherigen Asylverfahren unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.09.2022 sowie in der Beschwerde. Eine auch wiederholte Straffälligkeit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Dem angefochtenen Bescheid sind trotz des ausdrücklichen Vorbringens der BF bei der Einvernahme vor dem BFA vom 22.09.2022 bzw. in der Beschwerde über die Herkunft der BF, nämlich, dass diese nicht aus der Mongolei, sondern aus der Inneren Mongolei (VR - China) stamme, an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, bzw. über allenfalls mehrere abzuklären relevante private Interessen im Bundesgebiet verfügen würde keine, jedenfalls keine hierauf bezogenen ausreichenden beweiswürdigenden Ausführungen bzw. konkrete Feststellungen zu entnehmen. Bezogen auf dieses Vorbringen aus der Inneren Mongolei zu stammen wurden keinerlei weitere Nachfragen oder Abklärungen vorgenommen, bzw. wurden hierzu keine Feststellungen getroffen. In beiden Vorverfahren wurde als relevanter Herkunftsstaat die Mongolei angenommen. Nunmehr gibt die BF jedoch ausdrücklich und wiederholt an, aus der Inneren Mongolei zu stammen, die zur VR – China gehört. Danach ist der konkrete Herkunftsstaat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend ermittelt und festgestellt worden. Diesbezügliche Abklärungen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens vorzunehmen und im gegenständlichen Verfahren konkret zu würden. Auch diesbezüglich sind verfahrensgegenständlich ergänzende Ermittlungen und Abklärungen, etwa im Zuge einer hierauf bezogenen persönlichen Befragung der BF nachzuholen. Jedenfalls sind hinsichtlich des im gegenständlichen Verfahren relevanten Herkunftsstaates konkrete Feststellungen zu treffen, bzw. Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der hierauf bezogenen Ausführungen vorzunehmen. Je nach dem konkret festgestellten Herkunftsstaat sind dem Bescheid die diesen Staat betreffenden Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Ferner können dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Abklärungen, bzw. ausreichend begründeten Feststellungen zu der Schwere der vorgebrachten Beschwerden und Krankheiten entnommen werden. Ausreichende Abklärungen diesbezüglich, etwa hinsichtlich aktuell notwendiger Therapien oder Medikationen, allenfalls im auch im Herkunftsstaat weiter notwendigerweise vorzunehmender Therapien oder Behandlungen und der Zugang der BF zu diesen, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch hierauf bezogen sind weitere Abklärungen, bzw. konkrete Ermittlungen (Vorlage aktueller Befunde, Medikamentenliste, konkret notwendige Behandlungen, bzw. aktuell und künftig konkret vorgesehene Therapien) etwa durch eine ergänzende Einvernahme der BF, sowie die Würdigung der sich aus den jeweils akutellen Länderberichten ergebenden medizinischen Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten im Herkunftsstaat, sowie hierauf aufbauende Feststellungen im gegenständlichen Verfahren erforderlich. Zudem sind dem gegenständlichen Verfahren keine ausreichenden Abklärungen, Würdigungen, bzw. Feststellungen hinsichtlich eines allfenfalls Vorliegenden relevanten Privat und Familienlebens in Österreich zu entnehmen, bzw. kann den vorliegenden Bescheid keine ausreichende Gesamtabwägung der Privaten Interessen mit allenfalls dem Öffentlichen Interesse an einer Ausweisung entnommen werden. Etwa wurden keine ausreichend aktualisierten und konkreten Abklärungen, bzw. eine ausreichend ergänzte persönliche Befragung der BF zum Vorliegen eines allenfalls relevanten Privat- und Familienlebens vorgenommen, obwohl die BF bei ihrer Befragung vor dem BFA, als auch in einer Stellungnahme gesonderte Ausführungen hierzu erstattet hat. Ob der BF etwa ein Aufenthaltstitel, dies auch unter besonderer Berücksichtigung ihres langen Aufenthaltes, zu gewähren wäre, bzw. ein Eingriff in gem. 8 EMRK besonders geschützte Rechte im gegenständlichen Verfahren zulässig ist wurde nicht, bzw. jedenfalls nicht im ausreichenden Maße durchgeführt. Schließlich enthält der angefochtene Bescheid auch auf die obigen Punkte bezogen keine, jedenfalls keine ausreichenden Ausführungen betreffend die Zulässigkeit einer im gegenständlichen Verfahren zu treffenden Rückkehrentscheidung. Insbesondere auch hierauf bezogen sind die hiezu erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen zur Integration der BF bzw. ihr Privat- und Familienleben sind ebenfalls nachzuholen bzw. zu aktualisieren und im Anschluss daran allenfalls eine begründete Entscheidung zu treffen. Die hiezu erforderlichen Ermittlungen und ausreichenden, bzw. konkreten Feststellungen zur Integration der BF bzw. ihres Privat- und Familienleben sind ebenfalls nachzuholen bzw. zu aktualisieren. Im Anschluss daran ist eine begründete Abwägung durchzuführen, ob diesbezüglich ein Eingriff in dieserart geschützte Rechte im gegenständlichen Verfahren anzunehmen ist, bzw. sind Ausführungen zu erstatten, ob allenfalls ein Eingriff in dieserart Rechte im konkreten Einzelfall, dies etwa unter Berücksichtigung von allfälligen Straffälligkeiten, begründet zulässig ist. Eine jeweils aktualisierte Abklärung des konkreten Herkunftsstaates, die Abklärung eines im Sinne von Art. 3 EMRK allenfalls verfahrensrelevant beeinträchtigten Gesundheitszustandes bzw. eines bezogen auf das Privat und Familienleben gem. Art. 8 EMRK wesentlichen Privat und Familienlebens, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geboten und hierzu sind im engeren zeitlichen Kontext umfassend und aktualisiert, insbesondere auch durch Einholung von aktuellen Befunden, sowie nötigenfalls einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme über die tatsächliche Schwere des von der BF geltend gemachten Leidenszustandes und der dafür notwendigen Behandlung, sowie durch Vornahme einer persönlichen Befragung, die diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Eine jeweils aktualisierte Abklärung des konkreten Herkunftsstaates, die Abklärung eines im Sinne von Artikel 3, EMRK allenfalls verfahrensrelevant beeinträchtigten Gesundheitszustandes bzw. eines bezogen auf das Privat und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK wesentlichen Privat und Familienlebens, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geboten und hierzu sind im engeren zeitlichen Kontext umfassend und aktualisiert, insbesondere auch durch Einholung von aktuellen Befunden, sowie nötigenfalls einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme über die tatsächliche Schwere des von der BF geltend gemachten Leidenszustandes und der dafür notwendigen Behandlung, sowie durch Vornahme einer persönlichen Befragung, die diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Aufgrund der Unterlassung der Vornahme von ausreichenden, aktuell konkreten und persönlichen Abklärungen zu diesen verfahrenswesentlichen Sachverhalten, bzw. der Unterlassung von insgesamt hierzu ausreichenden Ermittlungen und hierauf bezogenen konkreten Feststellungen zu diesen wesentlichen und relevanten Sachverhaltselementen, hat das BFA ein diesbezüglich notwendigerweise zu ergänzendes Verfahren durchgeführt und dieserart Sachverhalte bei seiner Entscheidung im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend ermittelt und hat im vorliegenden Verfahren somit zu verfahrenswesentlichen Sachverhalten keine, bzw. keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen vorgenommen. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses kann eine abschließende Klärung der wesentlichen Verfahrensfragen durch das BVwG nicht vorgenommen werden, bzw. kann aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes aus diesen Gründen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abschließend der gegenständlich konkrete Verfahrensgegenstand nicht abschließend geklärt, bzw. im Beschwerdefall durch das BVwG entschieden werden. Es kann auch keine ergänzende Abwägung der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgenommen werden. Es kann auch keine ergänzende Abwägung der privaten Interessen des BF an Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden und Asylwesen im gegenständlichen Verfahren abschließend durch das BVwG im Beschwerdeverfahren insbesondere in Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgenommen werden. Das BFA wird somit diesbezüglich ergänzende Ermittlungen, insbesondere auch durch die Vornahme einer ergänzenden und die diesbezügliche Situation des BF aktuell ganzheitlich und aktuell umfassenden Einvernahme vorzunehmen haben. Erst unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser ergänzenden Ermittlungen, bzw. einer allenfalls diesbezüglich ergänzenden Einvernahme wird es dem BFA möglich sein eine valide Entscheidung zu treffen bzw. wird es erst aufbauend auf diesem Ermittlungssubstrat dem BVwG im Beschwerdefall möglich sein eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Beschwerdeschrift war somit zu folgen, wenn diese ausführt, dass fallgegenständlich die ausschließliche Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme zur ausreichenden Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes nicht ausreicht, bzw. war dem Antrag der Beschwerdeschrift zu folgen, das gegenständliche Verfahren zur notwendigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Vornahme einer in casu gebotenen persönlichen Einvernahme des BF, an das BFA zurückzuverweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
- Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
- Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.) Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
- In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
- In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
- Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen. In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
- Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen. In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das Bundesamt hat betreffend mehrere wesentlichen Verfahrensfragen den hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. nicht ausreichend und nicht aktuell festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentlichen Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der konkreten und aktuellen Situation der Beschwerdeführerin ausreichend begründet treffen. Das BFA geht in dem angefochtenen Bescheid somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge eines umfassenden weiteren Ermittlungsverfahrens, bzw. durch eine ergänzende Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Art. 8 EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass gerade in Verfahren in denen gem. Artikel 8, EMRK relevante Aspekte entscheidungsrelevant sind eine möglichst zeitnahe Entscheidung nach der Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes anzustreben ist, da sich ansonsten, wie im gegenständlichen Verfahren, wesentliche Veränderungen ergeben können die erst nach der Einvernahme entstehen können, jedoch entscheidungsrelevant sein können. Eine solcherart gänzliche erstmalige Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich neu und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Antrag das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Diese Abklärungen wird das BFA auf Grundlage von jeweils aktuell vor Bescheid Erlassung einzuholenden Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der oben angeführten verfahrenswesentlichen Sachverhalte nachzuholen haben und wird, dies auch unter allfällig besonderer Berücksichtigung der konkreten persönlichen Situation der BF einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.1407267.3.01