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{'item': 'W171 2261655-1'}

Obsah (14)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§§ 52a§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW171 2261655-1 Spruch, W171 2261655-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.09.2022 bis 18.09.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 06.09.2022 im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen.
  2. In seiner Einvernahme am 06.09.2022 gab der BF an, dass er sich seit zwei Tagen in Österreich aufhalte und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe. In Österreich habe er schon mehrfach legal und auch illegal gearbeitet. Derzeit wohne er bei seiner Familie, seine Eltern, eine Schwester und Cousins lebten in Österreich. Im Kosovo lebten seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Er verfüge über € 3.500,--.
  3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 07.09.2022, der erst am 08.09.2023 dem BF zukam, wurde über ihn nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, keinen angemeldeten Wohnsitz habe und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation komme die Anordnung des gelinderen Mittels nicht in Betracht.
  4. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 07.09.2022, der erst am 08.09.2023 dem BF zukam, wurde über ihn nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, keinen angemeldeten Wohnsitz habe und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund seiner Wohn- und finanziellen Situation komme die Anordnung des gelinderen Mittels nicht in Betracht.
  5. Mit Bescheid vom 13.09.2022, dem BF zugesellt am 14.09.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid vom 13.09.2022, dem BF zugesellt am 14.09.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

  1. Der BF wurde am 19.09.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Mit Beschwerde vom 31.10.2022 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die Beweiswürdigung der Behörde nicht nachvollziehbar und grob mangelhaft sei. Der BF habe Familienangehörige in Österreich, habe im Haus seiner Familie gelebt und sei von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Er verfüge mit einem Barvermögen von € 3.500,-- über ausreichende Existenzmittel. Der BF habe weiters nicht gegen das Meldegesetz verstoßen, da er sich erst seit zwei Tagen in Österreich aufgehalten habe. Die gegenteilige Feststellung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe sich kooperativ verhalten und sei letztlich freiwillig aus Österreich ausgereist. Die Verhängung des gelinderen Mittels wäre jedenfalls ausreichend gewesen, was die Behörde nicht geprüft und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Abschließend wurden der Ersatz der Barauslagen in Höhe der Eingabegebühr und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Das BFA legte dem Gericht am 03.11.2022 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor und erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  7. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine Rückkehrentscheidung oder eine sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2022 persönlich zugestellt. Er erhob keine Beschwerde, die Rückkehrentscheidung erwuchs daher am 13.10.2022 in Rechtskraft. 1.2. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine Rückkehrentscheidung oder eine sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2022 persönlich zugestellt. Er erhob keine Beschwerde, die Rückkehrentscheidung erwuchs daher am 13.10.2022 in Rechtskraft. 2.

  1. Der BF befand sich von 08.09.2022 bis 19.09.2022 in Schubhaft, wurde am 19.09.2022 entlassen und reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahren (1.1 bis 1.3.), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass gegen den BF schon vor Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 13.09.2022 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist im Zentralen Fremdenregister mit 13.10.2022 vermerkt. 2.
  4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos".Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". 3.1.
  3. Bescheidprüfung: Einleitend ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z 2 voraussetzt, dass gegen den Fremden, dessen Abschiebung gesichert werden soll, eine durchsetzbare (somit rechtswirksame) Rückkehrentscheidung samt Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung bereits besteht. Vereinfacht ausgedrückt, muss gegen den Fremden ein gültiger „Abschiebetitel“ bestehen, da sonst von vornherein der Sicherungszweck der Sicherung der Abschiebung nicht gegeben ist und die Schubhaftverhängung daher auch nicht darauf gestützt werden kann. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, voraussetzt, dass gegen den Fremden, dessen Abschiebung gesichert werden soll, eine durchsetzbare (somit rechtswirksame) Rückkehrentscheidung samt Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung bereits besteht. Vereinfacht ausgedrückt, muss gegen den Fremden ein gültiger „Abschiebetitel“ bestehen, da sonst von vornherein der Sicherungszweck der Sicherung der Abschiebung nicht gegeben ist und die Schubhaftverhängung daher auch nicht darauf gestützt werden kann. Das Bundesamt sah diesen „Abschiebetitel“ offenbar im Bescheid vom 13.09.2022 mit dem ggü. dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung zulässig ist. Dieser Bescheid wurde aber erst eine Woche nach Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 08.09.2022 erlassen und dem BF am 14.09.2023 zugestellt. In seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175-6, stellte der VwGH klar, dass § 16 Abs. 4 BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist.In seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175-6, stellte der VwGH klar, dass Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist. Die Rückkehrentscheidung wurde am 14.09.2022 erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Ohne Erhebung einer Beschwerde wurde die Rückkehrentscheidung sohin mit Ablauf des 12.10.2022 rechtskräftig respektive durchsetzbar iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG. Die Rückkehrentscheidung wurde am 14.09.2022 erlassen. Mit diesem Tage begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Ohne Erhebung einer Beschwerde wurde die Rückkehrentscheidung sohin mit Ablauf des 12.10.2022 rechtskräftig respektive durchsetzbar iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass jener „Abschiebetitel“ (Bescheid vom 13.09.2022), auf den sich das Bundesamt bei der Verhängung der Schubhaft gestützt hat, zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft noch gar nicht erlassen worden war und erst am 12.10.2022 in Rechtskraft erwuchs. Hieraus resultiert aber unweigerlich die Rechtsgrundlosigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, da gegenüber dem BF während der gesamten Anhaltung in Schubhaft niemals ein entsprechender durchsetzbarer Abschiebetitel bestanden hat. Die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung, die mangels eines gegenüber dem BF rechtwirksam erlassen Abschiebetitels rechtskonform nicht möglich war, erweist sich daher per-se als rechtswidrig. Auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr iSd von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestands des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Daraus ergibt sich, dass jener „Abschiebetitel“ (Bescheid vom 13.09.2022), auf den sich das Bundesamt bei der Verhängung der Schubhaft gestützt hat, zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft noch gar nicht erlassen worden war und erst am 12.10.2022 in Rechtskraft erwuchs. Hieraus resultiert aber unweigerlich die Rechtsgrundlosigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, da gegenüber dem BF während der gesamten Anhaltung in Schubhaft niemals ein entsprechender durchsetzbarer Abschiebetitel bestanden hat. Die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung, die mangels eines gegenüber dem BF rechtwirksam erlassen Abschiebetitels rechtskonform nicht möglich war, erweist sich daher per-se als rechtswidrig. Auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr iSd von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestands des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Der angefochtene Schubhaftbescheid vom 08.09.2022 war daher bereits vor einer konkreten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Stattgabe der Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 und Abs. 1a BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 08.09.2022 bis 19.09.2022 war daher rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde (Seite 2) richtete sich gegen die Schubhaft von 06.

  1. bis 18.09.
  2. Da der konkret bezeichnete Schubhaftbescheid vom 07.09.2023 jedoch erst am 08.09.2023 erlassen wurde, kommt erst ab diesem Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft in Frage. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 19.09.2023 wurde nicht begehrt. Der angefochtene Schubhaftbescheid vom 08.09.2022 war daher bereits vor einer konkreten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Stattgabe der Beschwerde

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 08.09.2022 bis 19.09.2022 war daher rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde (Seite 2) richtete sich gegen die Schubhaft von 06.

  1. bis 18.09.
  2. Da der konkret bezeichnete Schubhaftbescheid vom 07.09.2023 jedoch erst am 08.09.2023 erlassen wurde, kommt erst ab diesem Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft in Frage. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 19.09.2023 wurde nicht begehrt. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin III – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin römisch drei – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2261655.1.00

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