GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 15.03.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. 5. Im Verfahren über die Beschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 04.10.2022 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 1.607,34 erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 15.03.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 26.09.2022 eine Ausschlussfrist
VG für den Zeitraum 31.08.2022 bis 11.10.2022 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX GmbH vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe.Das AMS hat mit Bescheid vom 26.09.2022 eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 31.08.2022 bis 11.10.2022 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 04.10.2022 Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für die Zeit von 31.08.2022 bis 11.10.2022 in Höhe von insgesamt € 1.607,34 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2022 wurde, nach erfolglosem Zustellversuch am 28.11.2022, am 29.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 13.12.2022. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt wurde. Das Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 31.08.2022 bis 11.10.2022 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.01.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2023, die für den Zeitraum von 31.08.2022 bis 11.10.2022 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.607,34
VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.01.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2023, die für den Zeitraum von 31.08.2022 bis 11.10.2022 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.607,34
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 02.01.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 15.03.2023 als verspätet zurückgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im gegenständlichen Fall wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.11.2022 die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 bei der zuständigen Poststelle ab 29.11.2022 zur Abholung hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher
G mit 29.11.2022 als zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.11.2022 die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2022 bei der zuständigen Poststelle ab 29.11.2022 zur Abholung hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG mit 29.11.2022 als zugestellt. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2022 über den Ausschluss des Arbeitslosengeldes rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 31.08.2022 bis 11.10.2022 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 31.08.2022 bis 11.10.2022 vorläufig ausbezahlt wurde. Damit besteht
VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 02.01.2023 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweise und der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Entscheidung des VfGH vom 09.03.2023, G295/2022, verweise, ist wie folgt auszuführen: Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G295/2022, § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben wurde (Spruchpunkt I.). Es wurde jedoch überdies ausgesprochen, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.). Der Verfassungsgerichtshof hat somit von seiner nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG auf jene Verfahren ausgedehnt, die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch erst seit 08.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, sodass es gegenständlich zu keiner Ausdehnung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG kommt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G295/2022, Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde jedoch überdies ausgesprochen, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.). Der Verfassungsgerichtshof hat somit von seiner nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG auf jene Verfahren ausgedehnt, die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch erst seit 08.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, sodass es gegenständlich zu keiner Ausdehnung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG kommt. Da die Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt, ist im gegenständlichen Fall von der rechtskonformen Erlassung des Bescheides auszugehen. Da die Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt, ist im gegenständlichen Fall von der rechtskonformen Erlassung des Bescheides auszugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2271415.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.