RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW212 2270350-1 Spruch, W212 2270350-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zahl: 623043001/223436307, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 geboren römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023, Zahl: 623043001/223436307, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorangegangene Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2013 – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern – illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 unter gleichzeitigem Ausspruch der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Gänze abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. D9 434045-1/2013, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal in die Schweiz weiter, wo er am 05.03.2015 um internationalen Schutz ansuchte. Nachdem er am 21.04.2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017, Zl. W189 1434045-2/5E, vollinhaltlich abgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal in die Schweiz weiter, wo er am 05.03.2015 um internationalen Schutz ansuchte. Nachdem er am 21.04.2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017, Zl. W189 1434045-2/5E, vollinhaltlich abgewiesen. 1.
- Am 01.11.2017 stellte der – unrechtmäßig im Bundesgebiet verbliebene – Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Erneut wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, Zl. W226 1434045-3/3E, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 01.11.2017 stellte der – unrechtmäßig im Bundesgebiet verbliebene – Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Erneut wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, Zl. W226 1434045-3/3E, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. ,
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 29.10.2022 stellte der neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer den vorliegenden vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 20.10.2022 die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien (Kategorie 1). Weitere EURODAC-Treffermeldungen liegen zu Deutschland (31.08.2017), der Schweiz (05.03.2015) sowie zu Österreich (23.02.2013; 21.04.2015; 01.11.2017) vor. 1.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Schwester, seine Ex-Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder in Österreich leben würden. Er habe sich im August 2022 zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen und Österreich als Zielland gewählt, weil hier die erwähnten Angehörigen aufhältig seien. Der Beschwerdeführer sei Mitte Oktober 2022 legal aus der Russischen Föderation in die Türkei gereist und von dort über Bosnien, Kroatien, Serbien, weitere unbekannte Länder und Italien nach Österreich gelangt. Die genannten Länder habe er ohne Behördenkontakt durchreist. In Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. In Deutschland, der Schweiz und in Österreich seien bereits Verfahren negativ entschieden worden. Im Jahr 2018 sei er nach Russland abgeschoben worden. Aufgrund des Aufenthaltes seiner Kinder und seiner Schwester in Österreich wolle er nicht in die durchreisten Länder zurückkehren. Die Russische Föderation habe er aufgrund der Mobilisierung verlassen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 11.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte die kroatische Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt werde.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 11.11.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte die kroatische Dublinbehörde mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zugestimmt werde. 1.
- Am 28.11.2022 informierte das Bundesamt die kroatische Dublinbehörde darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. 1.
- Am 28.11.2022 informierte das Bundesamt die kroatische Dublinbehörde darüber, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere. Seitens der BBU wurde in der Folge schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Wien wohne, eine Anmeldung an dieser Adresse jedoch mangels eines Ausweisdokumentes nicht möglich gewesen sei. 1.
- Am 24.02.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er sich seit vier Monaten in Österreich aufhalte, jedoch mangels Dokumenten keinen Arzt aufsuchen könne. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und müsste einen Arzt bzw. Urologen aufsuchen. Er nehme derzeit keine Medikamente ein. Er sei bereits im Jahr 2018 in Österreich wegen einer Leberzirrhose behandelt worden, durch seine Abschiebung sei die Behandlung aber unterbrochen worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht in medizinischer Behandlung gestanden, weil er sich dies nicht leisten habe können. Im Bundesgebiet würden die Schwester des Beschwerdeführers und deren drei Kinder sowie ein Onkel leben. Eine weitere Schwester befinde sich in Polen. Darüber hinaus habe er keine Familienangehörigen im Bereich der EU. Nachgefragt, „gebe“ es auch seine Ex-Frau mit ihren drei gemeinsamen Kindern. Über deren Aufenthaltsort sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis. Er sei geschieden, habe aber keine offiziellen Scheidungsdokumente. Er habe zwischenzeitlich nur sehr wenig Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau bzw. den Kindern gehabt. Seine Ex-Frau „sei ihm böse“. Sie wohne irgendwo im XXXX . Der Beschwerdeführe sei seit 2015 geschieden und leiste keine Unterhaltszahlungen. Zu den Kindern habe er gar keinen Kontakt; er sei blockiert worden, seine Ex-Ehegattin wolle nicht, dass er Kontakt zu den Kindern habe. Der Beschwerdeführer habe dahingehend auch nichts versucht. Seine Schwester, bei der er wohne, befinde sich seit etwa 2002 in Österreich und unterstütze ihn finanziell. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer eine Nacht lang aufgehalten; die kroatischen Behörden hätten bereits gewusst, dass er nach Österreich weiterreisen wolle, der Security habe ihn in der Nacht rausgelassen. Er habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und habe dort eine Unterkunft und zu essen erhalten. Er sei lediglich an der Grenze einvernommen worden und habe das weitere Verfahren nicht abgewartet. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst, von Kroatien weiter nach Russland und anschließend in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Er habe nach Österreich gewollt, weil seine Kinder und seine Schwester hier leben würden. Er sei sich sicher, dass Kroatien ihn nicht wirklich haben wolle; er wolle in kein anderes europäisches Land weiterreisen, sondern eine Chance in Österreich. 1.
- Am 24.02.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er sich seit vier Monaten in Österreich aufhalte, jedoch mangels Dokumenten keinen Arzt aufsuchen könne. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und müsste einen Arzt bzw. Urologen aufsuchen. Er nehme derzeit keine Medikamente ein. Er sei bereits im Jahr 2018 in Österreich wegen einer Leberzirrhose behandelt worden, durch seine Abschiebung sei die Behandlung aber unterbrochen worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht in medizinischer Behandlung gestanden, weil er sich dies nicht leisten habe können. Im Bundesgebiet würden die Schwester des Beschwerdeführers und deren drei Kinder sowie ein Onkel leben. Eine weitere Schwester befinde sich in Polen. Darüber hinaus habe er keine Familienangehörigen im Bereich der EU. Nachgefragt, „gebe“ es auch seine Ex-Frau mit ihren drei gemeinsamen Kindern. Über deren Aufenthaltsort sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis. Er sei geschieden, habe aber keine offiziellen Scheidungsdokumente. Er habe zwischenzeitlich nur sehr wenig Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau bzw. den Kindern gehabt. Seine Ex-Frau „sei ihm böse“. Sie wohne irgendwo im römisch 40 . Der Beschwerdeführe sei seit 2015 geschieden und leiste keine Unterhaltszahlungen. Zu den Kindern habe er gar keinen Kontakt; er sei blockiert worden, seine Ex-Ehegattin wolle nicht, dass er Kontakt zu den Kindern habe. Der Beschwerdeführer habe dahingehend auch nichts versucht. Seine Schwester, bei der er wohne, befinde sich seit etwa 2002 in Österreich und unterstütze ihn finanziell. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer eine Nacht lang aufgehalten; die kroatischen Behörden hätten bereits gewusst, dass er nach Österreich weiterreisen wolle, der Security habe ihn in der Nacht rausgelassen. Er habe in Kroatien einen Asylantrag gestellt und habe dort eine Unterkunft und zu essen erhalten. Er sei lediglich an der Grenze einvernommen worden und habe das weitere Verfahren nicht abgewartet. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst, von Kroatien weiter nach Russland und anschließend in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Er habe nach Österreich gewollt, weil seine Kinder und seine Schwester hier leben würden. Er sei sich sicher, dass Kroatien ihn nicht wirklich haben wolle; er wolle in kein anderes europäisches Land weiterreisen, sondern eine Chance in Österreich. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen: […] Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 17.06.2020 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 2.4.2020; USDOS 11.3.2020 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). […] (AIDA 22.4.2020) Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vgl. Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020).Im Jahr 2019 wurden laut Eurostat 1.265 Erstanträge gestellt (von insgesamt 1.400 Anträgen im Vergleich zu 800 Anträgen im Jahr 2018) (Eurostat 20.3.2020; vergleiche Eurostat 2.4.2020). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 35 Personen (Eurostat 21.4.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 ● Eurostat (2.4.2020): Asylwerber und erstmalige Asylwerber. Jährliche aggregierte Daten, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tps00191&language=de, Zugriff 27.4.2020 ● Eurostat (21.4.2020): Asylwerber. Mutmaßlich unbegleitete Minderjährige, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tps00194&plugin=1, Zugriff 27.4.2020 ● Eurostat (20.3.2020): News Release. Asylum in the EU-Member States, https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10554400/3-20032020-AP-EN.pdf/6ee052a9-ffb8-d170-e994-9d5107def1a8, Zugriff 24.3.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 18.5.2020 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 17.06.2020 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18
(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2019 insgesamt 99 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in solch einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 22.4.2020). Die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien wurde von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (AIDA 22.4.2020). In einer im Februar 2019 veröffentlichten Studie der Organisation "Médecins du Monde" wird festgestellt, dass es Dublin-Rückkehrern in Kroatien an psychosozialer Unterstützung fehle (MdM 2.2019). (Siehe dazu auch Abschnitt 6.3. Medizinische Versorgung, Anm.) Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 ● MdM – Medecins du Monde (2.2019): Nearing a point of no return, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/Mental%20health%20of%20asylum%20seekers%20in%20Croatia_0.pdf, Zugriff 24.3.2020 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 17.06.2020 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2020). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind (HPC o.D.). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vgl. HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium (AIDA 22.4.2020; vergleiche HPC o.D.). NGOs und das Innenministerium arbeiten zwar zusammen, ein systematischer Informationsaustausch findet jedoch nicht statt. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z.B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2020). […] Non-Refoulement Letzte Änderung: 17.06.2020 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf letztere wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 22.4.2020). Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019).Eines der zentralen Themen in Kroatien war in den vergangenen Jahren der eingeschränkte Zugang zum Asylsystem für Personen, die via Serbien oder Bosnien und Herzegowina einreisen wollten (AIDA 22.4.2020). Internationale und kroatische NGOs sowie internationale Organisationen außerhalb des Landes wie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) berichteten über polizeiliche Pushbacks von Migranten, die versuchten, über die Grenze zu Serbien und insbesondere zu Bosnien und Herzegowina illegal in das Land einzureisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 8.11.2019, SRF 28.9.2019; AI 2019). Es gab auch Berichte über Polizeigewalt (FH 4.2.2019). Durch die erwähnten Pushbacks werden die Migranten von materieller und medizinischer Hilfe ausgeschlossen bzw. sogar ihre Besitztümer (Kleidung, Schlafsäcke, Rucksäcke, Zelte) verbrannt bzw. auch andere Gegenstände wie Mobiltelefone, Powerbanks oder persönliche Dokumente ins Visier genommen (ECRE 30.8.2019). Es gibt Berichte über einen fortgesetzten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Asylwerbern (ECRE 31.1.2020). Seitens der Ombudsperson wurde nach Eingang einer anonymen Beschwerde eines Grenzpolizisten, wonach die illegale Misshandlung von Migranten von den Vorgesetzten der Polizei angeordnet worden sei, schließlich das Parlament informiert. Das Innenministerium wies diese Behauptungen als unbegründet und ungenau zurück. Die Regierung arbeitete in den meisten Fällen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Regierung hat bedeutende Schritte unternommen, um Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Auch die Europäische Kommission beurteilt die Einrichtung eines Kontrollregimes für das Verhalten der kroatischen Grenzbeamten sowie das Versprechen der kroatischen Regierung, allen Vorwürfen nachzugehen, positiv. Es gebe ausreichende Belege dafür, dass das Land bemüht ist, seine Verpflichtungen zum Schutze der Menschenrechte zu erfüllen (HRW 8.11.2019). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 ● AI – Amnesty International
(2019): Pushed to the edge. Violence and abuse gainst refugees and migrants along the Balkan route, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR0599642019ENGLISH.PDF, Zugriff 13.3.2020 ● ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.8.2019): Report on Illegal Pushback and Border Violence, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report%20on%20Illegal%20Pushback%20and%20Border%20Violence%20_%20European%20Council%20on%20Refugees%20and%20Exiles%20%28ECRE%29.pdf, Zugriff 17.1.2020 ● ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): New Report on Torture of Asylum Seekers by Authorities, https://www.ecre.org/croatia-new-report-on-torture-of-asylum-seekers-by-authorities/, Zugriff 17.4.2020 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015957.html, Zugriff 13.1.2020 ● HRW – Human Rights Watch (8.11.2019): EU: Push-Backs an kroatischer Grenze beenden, https://www.hrw.org/de/news/2019/11/08/eu-push-backs-kroatischer-grenze-beenden, Zugriff 23.3.2020 ● SRF - Schweizer Rundfunk (28.9.2019): lllegale Push-Backs - SEM bei Kroatien-Rückführungen zurückgepfiffen, https://www.srf.ch/news/schweiz/illegale-push-backs-sem-bei-kroatien-rueckfuehrungen-zurueckgepfiffen, Zugriff 24.3.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Croatia, https://www.ecoi.net/en/document/2027527.html, Zugriff 23.03.2020 Versorgung Letzte Änderung: 17.06.2020 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2019 auf 100 Kuna (EUR 13,40) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird jedoch durch die Sprachbarriere und die hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber auf freiwilliger Basis innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken (AIDA 22.4.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 UNTERBRINGUNG Letzte Änderung: 17.06.2020 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina zielt auf die Unterbringung vulnerabler Antragsteller ab, auch wenn 2019 dort hauptsächlich umgesiedelte Personen beherbergt wurden, bis diese am Ende des Jahres in anderen Städten mit bezahlten Wohnungen ausgestattet wurden. Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2020). Das „Hotel Porin“, offizielle Bezeichnung „Reception Center for Asylum Seekers Zagreb“, ist ein ehemaliges Hotel, das nach der Schließung nunmehr im Eigentum der Polizei steht. Das Zentrum wird von Polizei und Regierung mit Unterstützung zahlreicher NGOs wie Croatian Baptist Aid, MSF, dem Roten Kreuz und IOM betrieben (BGAV 13.5.2019). Eine umfassende Renovierung 2019 hat die Lebensbedingungen für die Asylwerber wesentlich verbessert (AIDA 22.4.2020). Die Bewohner können sich frei bewegen, müssen aber – sofern keine Sondergenehmigung vorliegt – bis 23 Uhr wieder im Haus sein. In Kutina teilen sich Familien ein Zimmer, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen werden getrennt untergebracht. In Zagreb werden maximal vier Personen pro Zimmer untergebracht; Familien mit mehr als fünf Mitgliedern werden nach Möglichkeit zwei Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung mit Duschen und Toiletten ist ausreichend und die Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt (AIDA 22.4.2020). In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2020). Das Personal des Innenministeriums in den Aufnahmezentren ist ausreichend. Es werden soziale und pädagogische Aktivitäten organisiert wie etwa Sportaktivitäten, Sprach- und EDV-Kurse und verschiedenste Workshops beispielsweise über kroatische Kultur und über Sitten und Gebräuche. Auch Kinderspielzimmer, Bibliothek, Friseur und ähnliches stehen zur Verfügung. Die meisten Asylwerber bleiben nicht lange in den Aufnahmezentren, da sie sich auf der Durchreise befinden (AIDA 22.4.2020). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst JRS organisiert zahlreiche Freizeitaktivitäten und Sprachkurse. Zudem können die Bewohner der Aufnahmezentren eine asylrechtliche Beratung und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen (JRS o.D.). UNICEF setzt sich besonders dafür ein, dass bei der Organisation und Planung der Dienste in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird (AIDA 22.4.2020). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden (AIDA 22.4.2020). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Personen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen. 2018 wurden gemäß kroatischen Innenministerium insgesamt 928 Migranten inhaftiert, davon 535 in Jezevo, 109 in Tovarnik und 284 in Trilj. Diese Zahl umfasst nicht die von der Polizei angeordneten Inhaftierungen, sondern nur jene, die von Aufnahmezentren für Asylwerber oder den Asylbehörden angeordnet wurden. Es liegen keine Daten über die Inhaftierung von Migranten und Bewerbern um internationalen Schutz im Laufe des Jahres 2019 vor (AIDA 22.4.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 ● BGAV - Baptist General Association of Virginia (13.5.2019): Via Will Cumbia, Venturer: Partnering with Croatian Baptists in Ministry with Refugees in Bosnia, https://bgav.org/partnering-with-croatian-baptists-in-ministry-with-refugees-in-bosnia/, Zugriff 7.1.2020 ● JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Activities in Organisation. Activities in the detention, http://www.jrs.hr/en/activities-in-organization/, Zugriff 27.4.2020 ● UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 27.4.2020 UNTERBRINGUNG VULNERABLER/UMA Letzte Änderung: 17.06.2020 Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Dort wurden spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable eingerichtet. Familien werden gemeinsam, alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht. In manchen Fällen wurden Kinder gemeinsam mit erwachsenen Asylwerbern untergebracht (AIDA 22.4.2020). […] Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig, werden die Betroffenen zu medizinischer bzw. psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wenn erforderlich, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Bei Bedarf können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Laut Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 22.4.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 24.4.2020 ● JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Child Friendly Space in the Reception Center for International Protection seekers in Zagreb, http://www.jrs.hr/en/causes/child-friendly-space-in-the-reception-center-for-international-protection-seekers-in-zagreb/, Zugriff 17.4.2020 MEDIZINISCHE VERSORGUNG Letzte Änderung: 17.06.2020 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Zudem wurde in beiden Zentren eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Das Kroatische Rote Kreuz bietet ein breites Spektrum verschiedenster Leistungen an. Dazu gehören eine permanente psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie eine besondere Betreuung potentieller Opfer von Folter und Traumata (AIDA 22.4.2020). Zur spezialisierteren Behandlung werden die betroffenen Personen an das Spital in Kutina überwiesen, das unter anderem über Ambulanzen in den Bereichen Kinderheilkunde, Gynäkologie und Neuropsychiatrie verfügt. Im Spital in Zagreb sind Suchtbehandlung, eine Zahnambulanz sowie eine Psychiatrie verfügbar. Darüber hinaus werden Antragsteller an lokale Krankenhäuser überwiesen, d.h. in Sisak für diejenigen, die in Kutina untergebracht sind, und an das Krankenhaus von Zagreb. Auch wurden für die Asylwerber zuständige Apotheken, jeweils eine in Zagreb und Kutina, festgelegt. Ein Ärzteteam von MdM war jeden Werktag von 9 bis 15 Uhr im Aufnahmezentrum in Zagreb und je nach Bedarf im Aufnahmezentrum in Kutina anwesend (AIDA 22.4.2020). Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt 'Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants'. 24 Personen wurden 2019 im Rahmen dieses Projekts betreut (AIDA 22.4.2020). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vgl. MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020).Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM arbeitet täglich mit diesen Menschen, von denen die meisten Opfer von multiplen Traumata sind, zusammen und kümmert sich – sofern erforderlich - auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.; vergleiche MdM 6.2018). Im Jahr 2019 führte das Ärzteteam von MdM 3.556 ärztliche Konsultationen durch, hiervon 1.360 Erstuntersuchungen neu eingetroffener Asylwerber, weiters 1.200 psychologische Einzelberatungen und 110 psychiatrische Fachuntersuchungen (AIDA 22.4.2020). Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktische Unterstützung für Asylwerber (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung). Auch Schutzberechtigte werden entsprechend unterstützt, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Außerdem hat das 'Zentrum für Kinder, Jugend und Familie' (Modus) seit März 2015 mit der Bereitstellung von kostenloser Beratung und Psychotherapie für Antragsteller und Flüchtlinge begonnen. 2019 wurde die Beratung nicht in den Aufnahmezentren selbst, sondern in den Räumlichkeiten der Organisation angeboten und von drei Psychologen und zwei Dolmetschern für Farsi und Arabisch unterstützt. Eine Sitzung dauert zwischen 45 und 60 Minuten und beinhaltet die üblichen Regeln für die Gewährung psychologischer Unterstützung, wie z.B. Vertraulichkeit und die Möglichkeit, sich auf die zu behandelnden Themen zu einigen (AIDA 22.4.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (22.4.2020): National Country Report Croatia 2019, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2019update.pdf, Zugriff 27.4.2020 ● MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.4.2020 ● MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia – Hidden (human) faces of European Union’s Dublin regulation from a health perspective, https://medecinsdumonde.be/system/files/publications/downloads/MdM-BE%20-%20Croatia%20Hidden%20human%20faces%20Dublin%20-%20June%202018.pdf, Zugriff 27.4.2020 ● MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail[…] MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail, […] Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Zur befürchteten Abschiebung in die Russische Föderation sei anzumerken, dass sich Kroatien ausdrücklich zur Übernahme aufgrund der Dublin III-VO bereiterklärt habe und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet, zumal er geschieden sei und keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern habe; mit seiner Schwester lebe er nicht länger im gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre oder private Bindungen hätte er während seines wenige Wochen dauernden Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Zur befürchteten Abschiebung in die Russische Föderation sei anzumerken, dass sich Kroatien ausdrücklich zur Übernahme aufgrund der Dublin III-VO bereiterklärt habe und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet, zumal er geschieden sei und keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern habe; mit seiner Schwester lebe er nicht länger im gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre oder private Bindungen hätte er während seines wenige Wochen dauernden Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 03.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe, indem sie nicht näher auf die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf Kroatien geäußerten Befürchtungen eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in die kroatischen Behörden und befürchte, ohne Durchführung eines fairen Asylverfahrens nach Russland abgeschoben zu werden. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und nicht hinreichend aktuell, sodass sie nicht geeignet seien, die aktuelle Unterbringungs- und Versorgungslage für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer darzulegen. Viele tschetschenische Flüchtlinge würden angeben, dass sie in Kroatien aufgefordert worden seien, das Land wieder zu verlassen um im Krieg zu kämpfen; ebenfalls würden sich Berichte häufen, denen zufolge Flüchtlinge von Kroatien über Bosnien und die Türkei in die Russische Föderation abgeschoben werden würden. Die Behörde habe sich lediglich auf die vor Kriegsbeginn im Jahr 2020 erstellten Länderberichte gestützt, die zudem nicht auf die spezielle Situation von Asylwerbern aus der Russischen Föderation eingingen. Weitere Berichte würden belegen, dass Gewalt durch die Polizei in Kroatien seit Jahren weit verbreitet sei. Aufgrund dieser Berichte sei trotz der Zusicherung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht gesichert, dass er im Fall einer Rückkehr tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekommen werde. Aufgrund der hohen Anzahl an Schutzsuchenden könne der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien auch nicht mit einer adäquaten Versorgung, insbesondere mit der erforderlichen medizinischen Behandlung, rechnen. Der Beschwerdeführer habe am 17.04.2023 einen Operationstermin aufgrund der Diagnose Hydrozele/Skrotalhernie/Prostatahyperplasie; im Fall einer Abschiebung würde er unter Umständen nicht die erforderliche Nach- bzw. Weiterbehandlung erhalten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner hier lebenden alleinerziehenden Schwester, die der Beschwerdeführer unterstützen wolle. Beiliegend übermittelt wurden ein ärztlicher Befundbericht vom 30.03.2023 sowie eine Überweisung in Bezug auf eine „Hydrozelen OP links“ vom gleichen Datum. 1.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten am 18.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2013 – gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern – illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Gänze abgewiesen wurde (vgl. das verfahrensabschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. D9 434045-1/2013). Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal in die Schweiz weiter, wo er am er am 05.03.2015 um internationalen Schutz ansuchte. Nachdem er im Rahmen des Dublin-Verfahrens in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden war, stellte er am 21.04.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der wegen entschiedener Sache – unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – zurückgewiesen wurde (vgl. das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017, Zl. W189 1434045-2/5E). Am 01.11.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zugleich wurde neuerliche eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, Zl. W226 1434045-3/3E). Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 31.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2013 – gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern – illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Gänze abgewiesen wurde vergleiche das verfahrensabschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. D9 434045-1/2013). Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal in die Schweiz weiter, wo er am er am 05.03.2015 um internationalen Schutz ansuchte. Nachdem er im Rahmen des Dublin-Verfahrens in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden war, stellte er am 21.04.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der wegen entschiedener Sache – unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – zurückgewiesen wurde vergleiche das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2017, Zl. W189 1434045-2/5E). Am 01.11.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zugleich wurde neuerliche eine Rückkehrentscheidung erlassen vergleiche das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, Zl. W226 1434045-3/3E). Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 31.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Am 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. 1.
- Am 29.10.2022 stellte der neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz am 20.10.2022 eine erkennungsdienstliche Behandlung in Kroatien. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 25.11.2022 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.11.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 25.11.2022 ausdrücklich zustimmte. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat als Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass er in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in die Russische Föderation abgeschoben werden würde, besteht nicht. Der Beschwerdeführer war in Kroatien weder körperlichen Übergriffen ausgesetzt, noch wurde er inhaftiert. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Überschreiten der bosnisch-kroatischen Grenze in Kroatien registriert, in der Folge wurde ihm eine Unterkunft zugewiesen. Der Beschwerdeführer entschied sich aus eigenem Antrieb, diese Unterkunft nach einem eintägigen Aufenthalt zu verlassen und damit die materiellen Versorgungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zukommen, nicht in Anspruch zu nehmen. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Er benötigt keine Medikamente und keine engmaschige fachärztliche Überwachung und Behandlung. Beim Beschwerdeführer wurde zuletzt die Diagnose einer Hydrozele testis sin (Anm.: Wasserbruch des Hodensacks) gestellt. Diesbezüglich wurde er am 17.04.2023 in einer österreichischen Krankenanstalt operiert. Ein weiterer Behandlungsbedarf wurde nicht vorgebracht. Zudem wurde eine Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Aussagen darüber hinaus an Hepatitis C, nahm jedoch laut Angaben bereits seit der Abschiebung im Jahr 2018 keine diesbezügliche Behandlung in Anspruch. Beim Beschwerdeführer wurde zuletzt die Diagnose einer Hydrozele testis sin Anmerkung, Wasserbruch des Hodensacks) gestellt. Diesbezüglich wurde er am 17.04.2023 in einer österreichischen Krankenanstalt operiert. Ein weiterer Behandlungsbedarf wurde nicht vorgebracht. Zudem wurde eine Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Aussagen darüber hinaus an Hepatitis C, nahm jedoch laut Angaben bereits seit der Abschiebung im Jahr 2018 keine diesbezügliche Behandlung in Anspruch. Eine Nach- und Weiterbehandlung der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ist in Kroatien gewährleistet. 1.
- Im Bundesgebiet halten sich die Ex-Ehegattin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom XXXX 2015 aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden. Seither besteht im Wesentlich kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Ehegattin und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seiner damaligen Ehegattin regelmäßig körperliche Gewalt und Drohungen angewendet, was zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen ihn führte. Der Beschwerdeführer ist über den Aufenthaltsort der genannten Familienmitglieder nicht in Kenntnis und leistet ihnen keinen finanziellen Unterhalt. Darüber hinaus leben eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers und deren drei minderjährige Kinder in Österreich, bei denen der Beschwerdeführer infolge seiner letztmaligen Einreise wenige Tage (28.02.2023 bis 01.03.2023) gewohnt hat. In der Folge war er ohne behördliche Meldung, seit dem 03.04.2023 liegt eine Meldung in einer Grundversorgungseinrichtung vor. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt zu den genannten Angehörigen nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. 1.
- Im Bundesgebiet halten sich die Ex-Ehegattin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom römisch 40 2015 aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden. Seither besteht im Wesentlich kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Ehegattin und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seiner damaligen Ehegattin regelmäßig körperliche Gewalt und Drohungen angewendet, was zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen ihn führte. Der Beschwerdeführer ist über den Aufenthaltsort der genannten Familienmitglieder nicht in Kenntnis und leistet ihnen keinen finanziellen Unterhalt. Darüber hinaus leben eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers und deren drei minderjährige Kinder in Österreich, bei denen der Beschwerdeführer infolge seiner letztmaligen Einreise wenige Tage (28.02.2023 bis 01.03.2023) gewohnt hat. In der Folge war er ohne behördliche Meldung, seit dem 03.04.2023 liegt eine Meldung in einer Grundversorgungseinrichtung vor. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt zu den genannten Angehörigen nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. 1.
- Zur Lage in Kroatien (Länderinformationsblatt, Stand 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable […] Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Reiseweg, der im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, der Schweiz und Deutschland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und der schriftlichen Zustimmungserklärung Kroatiens. Die Feststellungen über die vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz resultieren darüber hinaus aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. die zitierten verfahrensabschließenden Erledigungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide in Zusammenschau mit der am 14.04.2023 gesamtaktualisierten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, dem sich keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung der Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer entnehmen lässt. Aus der aktualisierten Version des Länderinformationsblattes in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich (weiterhin) keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Dass der Beschwerdeführer während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Kroatien keine Übergriffe durch staatliche Organe oder Privatpersonen erlebte, nicht inhaftiert wurde und sich aus eigenem Antrieb entschloss, die ihm zugewiesene Unterbringungseinrichtung nach einem eintägigen Aufenthalt zu verlassen, um unrechtmäßig nach Österreich weiterzureisen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte ausdrücklich vor, in Kroatien Versorgungsleistungen (Unterkunft, Nahrung) erhalten zu haben. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). 2.
- Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass er an Hydrozele testis sin (Anm.: Wasserbruch des Hodensacks) litt. Diesbezüglich erfolgte am 17.04.2023 eine operative Behandlung. Ein darüberhinausgehender Behandlungsbedarf wurde nicht vorgebracht. Es haben sich in diesem Zusammenhang daher keine Hinweise auf eine aktuell vorliegende schwere Erkrankung respektive einen weiteren Behandlungsbedarf ergeben. Soweit darüber hinaus auf eine Hepatitis C-Erkrankung hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang keine ärztliche Behandlung in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen hat und keine ärztlichen Unterlagen vorlegte, denen sich eine aktuelle Diagnose bzw. ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Da der Beschwerdeführer erklärte, seit der Abschiebung im Jahr 2018 keine ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der Hepatitis C-Infektion in Anspruch genommen zu haben und auch keine aktuell vorliegende maßgebliche gesundheitliche Einschränkung in diesem Zusammenhang nannte, war ein derzeit vorliegender akuter Behandlungsbedarf bzw. ein besonders schwerwiegender Krankheitszustand, der einer Überstellung potentiell entgegenstehen könnte, nicht festzustellen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass er an Hydrozele testis sin Anmerkung, Wasserbruch des Hodensacks) litt. Diesbezüglich erfolgte am 17.04.2023 eine operative Behandlung. Ein darüberhinausgehender Behandlungsbedarf wurde nicht vorgebracht. Es haben sich in diesem Zusammenhang daher keine Hinweise auf eine aktuell vorliegende schwere Erkrankung respektive einen weiteren Behandlungsbedarf ergeben. Soweit darüber hinaus auf eine Hepatitis C-Erkrankung hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang keine ärztliche Behandlung in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen hat und keine ärztlichen Unterlagen vorlegte, denen sich eine aktuelle Diagnose bzw. ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe. Da der Beschwerdeführer erklärte, seit der Abschiebung im Jahr 2018 keine ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der Hepatitis C-Infektion in Anspruch genommen zu haben und auch keine aktuell vorliegende maßgebliche gesundheitliche Einschränkung in diesem Zusammenhang nannte, war ein derzeit vorliegender akuter Behandlungsbedarf bzw. ein besonders schwerwiegender Krankheitszustand, der einer Überstellung potentiell entgegenstehen könnte, nicht festzustellen. Dass allenfalls künftig notwendig werdende Untersuchungen bzw. Behandlungen des Beschwerdeführers in Kroatien nicht durchgeführt werden könnten, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Den Länderberichten ist zudem ein ausreichend gewährleisteter Zugang zu medizinischer Versorgung während des Asylverfahrens zu entnehmen, sodass dem Beschwerdeführer allenfalls notwendige Behandlungen und Therapiemaßnahmen zugänglich sein werden. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er seit der Scheidung im Jahr 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehegattin und seinen Kindern habe und über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis sei. Aus der Einsicht in die in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren der Ex-Ehegattin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ergangenen Erledigungen ergibt sich, dass diese regelmäßigen körperlichen Übergriffen sowie Drohungen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sind. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Ex-Ehegattin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melde- und Fremdenregister genommen. In Bezug auf die volljährige Schwester und deren drei Kinder wurde kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis behauptet. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine alleinerziehende Schwester unterstützen wolle, wird damit kein Abhängigkeitsverhältnis aufgezeigt, zumal die Schwester bereits bisher in der Lage gewesen ist, ihren Alltag und die Erziehung ihrer Kinder unabhängig von einer Unterstützung des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Ebensowenig begründen der nur wenige Tage vorgelegene gemeinsame Wohnsitz bzw. fallweise finanzielle Zuwendungen der Schwester eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers, zumal er sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf materielle Versorgung während der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz hat. Darüber hinausgehende Bindungen zum Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen Einreise nur wenige Tage an der Anschrift seiner Schwester gemeldet war und zwischenzeitlich in einer Grundversorgungseinrichtung gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. in Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Da sich der Beschwerdeführer infolge seiner im Jahr 2018 erfolgten Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, bestand insofern kein Anknüpfungspunkt mehr für eine Zuständigkeit Österreichs, sondern es ist ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausgelöst worden (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO). Da sich der Beschwerdeführer infolge seiner im Jahr 2018 erfolgten Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat mehr als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, bestand insofern kein Anknüpfungspunkt mehr für eine Zuständigkeit Österreichs, sondern es ist ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausgelöst worden vergleiche Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO). Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Aus Art. 9 Dublin III-VO ergibt sich bereits deshalb keine Zuständigkeit Österreichs, weil die in Österreich lebenden Familienangehörigen (minderjährigen Kinder) des Beschwerdeführers nicht begünstigte internationalen Schutzes sind und ungeachtet dessen auch keinen Wunsch äußerten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt werde (vielmehr besteht seit rund acht Jahren kein Kontakt mehr zu diesen Angehörigen, nachdem die Kindesmutter Opfer regelmäßiger Gewalthandlungen seitens des Beschwerdeführers geworden war). Aus Artikel 9, Dublin III-VO ergibt sich bereits deshalb keine Zuständigkeit Österreichs, weil die in Österreich lebenden Familienangehörigen (minderjährigen Kinder) des Beschwerdeführers nicht begünstigte internationalen Schutzes sind und ungeachtet dessen auch keinen Wunsch äußerten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt werde (vielmehr besteht seit rund acht Jahren kein Kontakt mehr zu diesen Angehörigen, nachdem die Kindesmutter Opfer regelmäßiger Gewalthandlungen seitens des Beschwerdeführers geworden war). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Weder liegen eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers iSd genannten Bestimmungen noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Weder liegen eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers iSd genannten Bestimmungen noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). , 3.1.2.
- Kritik am kroatischen Asylwesen/die Situation in Kroatien Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH 15.3.2022, E 2944/2022 mit Hinweis auf EuGH, Jawo, Rz 90 mwN).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen vergleiche VfGH 15.3.2022, E 2944 aus 2022, mit Hinweis auf EuGH, Jawo, Rz 90 mwN). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Feststellungen zum kroatischen Asylwesen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche zur Objektivität verpflichtet ist. Der am 14.04.2023 gesamtaktualisierten Version des Länderinformationsblattes zu Kroatien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt, Stand 17.06.2020) keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen im Hinblick auf den Verfahrenszugang und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer in Kroatien zu entnehmen. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Sofern auch ältere Quellen herangezogen wurden, ist in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung davon auszugehen, dass sich hier bislang keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Die Mitgliedstaaten sind bei der Anwendung der Dublin III-VO verpflichtet zu überprüfen, ob für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-refoulement-Prüfung, besteht, das Schutz vor Verletzungen der ihnen gemäß Art. 3 EMRK zukommenden Rechte gewährleistet. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind (vgl. VfGH 15.3.2022, E 2944/2022, mwN).Die Mitgliedstaaten sind bei der Anwendung der Dublin III-VO verpflichtet zu überprüfen, ob für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-refoulement-Prüfung, besteht, das Schutz vor Verletzungen der ihnen gemäß Artikel 3, EMRK zukommenden Rechte gewährleistet. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind vergleiche VfGH 15.3.2022, E 2944 aus 2022,, mwN). Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurü