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{'item': 'W212 2270752-1'}

Obsah (5)Art. 17Art. 3Art. 15Art. 8Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW212 2270752-1 Spruch, W212 2270752-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.03.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 02.03.2023 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihre Familie vor rund zwölf Jahren entschlossen habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, um für ihre schwer erkrankte Schwester eine medizinische Behandlung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Familie im Jahr 2010 zunächst

Polen begeben; einem zweijährigen Aufenthalt in Polen seien ein dreijähriger Aufenthalt in Frankreich und ein sechsjähriger Aufenthalt in Deutschland gefolgt. Die Familie habe in allen drei Ländern erfolglos um Asyl angesucht. Seit 22.02.2023 halte sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf, weil hier ihr Gatte, ein österreichsicherer Staatsbürger, lebe. Die Beschwerdeführerin habe vor zwei Jahren geheiratet und wolle mit ihrem Gatten in Österreich leben. Ihre Eltern und fünf Schwestern seien

wie vor in Deutschland aufhältig. Die Beschwerdeführerin legte eine am XXXX 2022 in Deutschland ausgestellte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit einjähriger Gültigkeit vor. Die Beschwerdeführerin legte eine am römisch 40 2022 in Deutschland ausgestellte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit einjähriger Gültigkeit vor. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 07.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. In diesem wurde auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Gatten hingewiesen. Es wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu dessen Person erstattet und sich auf eine ausschließlich

islamischem Brauch geschlossene Ehe berufen habe, die sie im Übrigen – ebenso wie die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes – durch keine Unterlagen belegt habe. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sei ein Zusammenleben mit diesem Mann vor der Ausreise aus der Heimat auszuschließen. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 07.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. In diesem wurde auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Gatten hingewiesen. Es wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu dessen Person erstattet und sich auf eine ausschließlich

islamischem Brauch geschlossene Ehe berufen habe, die sie im Übrigen – ebenso wie die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes – durch keine Unterlagen belegt habe. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sei ein Zusammenleben mit diesem Mann vor der Ausreise aus der Heimat auszuschließen.

  1. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
  2. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Mit Schreiben vom 15.03.2023 erklärte die Beschwerdeführerin ihren freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung.
  3. Am 30.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass sie gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. In Österreich lebe ihr namentlich bezeichneter Mann, ein russischer Staatsangehöriger, dessen Alter der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. Ihr Mann lebe seit 20 Jahren in Österreich und habe einen positiven Bescheid; er sei 24 Jahre alt. Sie sei lediglich traditionell, nicht aber standesamtlich verheiratet. Einen

weis über die traditionelle Ehe – die vor drei Jahren an einem ihr nicht mehr erinnerlichen Datum in Deutschland geschlossen worden sei – besitze die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe ihren Ehemann im Alter von 15 Jahren über das Telefon kennengelernt. Wann sie ihn erstmals gesehen habe, wisse sie nicht mehr; er habe sie besucht, wenn er Urlaub gehabt habe. Bei der Hochzeit seien sie nicht beide anwesend gewesen, sie sei in Deutschland gewesen und ihr Mann in Österreich. Sie glaube, dass sie ihren Mann im Jahr 2021 zum ersten Mal persönlich getroffen habe, als sie fast 16 Jahre alt gewesen sei. Sie lebe seit Februar 2023 mit ihrem Mann zusammen, davor habe sie bei ihren Eltern in Deutschland gelebt. Sie bekomme von ihrem Mann EUR 100,- an Taschengeld und wohne bei ihm. Sie sei nicht schwanger. Sie habe nur ihren Mann in Österreich. Außerdem lebe ihre geschiedene Schwiegermutter bei ihrem Mann. Über Vorhalt der Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat gab die Beschwerdeführerin an, hier bei ihrem Ehemann bleiben zu wollen. In Deutschland habe sie Kindergeld iHv EUR 500,- bekommen, jetzt bekomme sie dies nicht mehr. Befragt, was der Außerlandesbringung

Deutschland entgegenstehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Asylanträge ihrer Familie in Deutschland erfolglos geblieben seien und sie es hier versuchen wolle. Sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben. Sie sei im Alter von zwölf Jahren

Deutschland eingereist und habe sich dort bis Februar 2023 aufgehalten. Es sei dort zu keinen konkreten sie betreffenden Vorfällen gekommen. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung

Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung

Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen zur Lage im zuständigen Mitgliedstaat getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 15.5.2020 In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. […] (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 15.5.2020 Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 15.5.2020 […] Es gibt keine bundesweite gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Mit der Änderung des Asylgesetzes im Jahr 2015 wurde ein Konzept betreffend die Identifizierung schutzbedürftiger Asylwerber erstellt, das als interne Richtlinie des BAMF fungiert. Alle Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen, dieallerdings auf die Diagnose von Ansteckungskrankheiten abzielt und keine Untersuchung im Hinblick auf Vulnerabilität umfasst. Es gibt kein systematisiertes Verfahren zur Feststellung von Traumata bzw. Vulnerabilität, wenngleich das medizinische Personal oder Angestellte der Aufnahmezentren das BAMF allenthalben informieren, falls Anzeichen von Traumata festgestellt werden. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Insbesondere unbegleitete Minderjährige (UM), traumatisierte Asylwerber sowie Opfer von Folter oder geschlechtsspezifischer Verfolgung sollen bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden. In Berlin und einigen Aufnahmezentren in anderen Bundesländern gibt es solche Bemühungen. Es gibt keinen standardisierten Zugang zur Gewährleistung von Sozialleistungen und Beratungsinstitutionen und in vielen Zentren existiert dieser Zugang gar nicht. Nur Rheinland-Pfalz hat scheinbar detaillierte Maßnahmen zur Identifikation und Unterbringung von vulnerablen Personen (AIDA 16.4.2019). […] Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.11.2019): Unbegleitete Minderjährige, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleiteteminderjaehrige-node.html, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (21.8.2019): Anteil unbegleiteter geflüchteter Mädchen gestiegen: Inobhutnahmezahlen für 2018 veröffentlicht, https://b-umf.de/p/inobhut2018/, Zugriff 5.5.2020 - BumF – Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (17.12.2019): Die Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge – Auswertung der Online-Umfrage 2019, https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2020/01/2019_12_17_bumfumfrage2019_v04.pdf, Zugriff 5.5.2020 Non-Refoulement Letzte Änderung: 15.5.2020 Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020 Versorgung Letzte Änderung: 15.5.2020 Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je

Unterbringung auf: Bezieher Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € 354 € Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122 € 318 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt 108 € 284 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des

  1. und bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres 76 € 276 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres 83 € 242 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 € 214 € Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  4. bis zum
  5. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  6. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  7. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  8. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020 - BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Unterbringung Letzte Änderung: 15.5.2020 Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht.

einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.5.2020 Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung

dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger.

der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung

dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger.

der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wurde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben habe, das sich ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen traditionellen Ehegatten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe, sei nicht schutzwürdig, zumal das Familienleben erst infolge der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin begründet worden sei und keine besondere Intensität aufweise. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf Unterstützung ihres traditionellen Ehegatten angewiesen; dieser habe als Inhaber eines Konventionsreisepasses die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin in Deutschland zu besuchen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben habe, das sich ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen traditionellen Ehegatten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe, sei nicht schutzwürdig, zumal das Familienleben erst infolge der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin begründet worden sei und keine besondere Intensität aufweise. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf Unterstützung ihres traditionellen Ehegatten angewiesen; dieser habe als Inhaber eines Konventionsreisepasses die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin in Deutschland zu besuchen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich und habe hier keine Integrationsschritte gesetzt. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.04.2023, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde verabsäumt habe, die Intensität der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Beziehung durch dahingehende Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ermitteln. Zudem sei nicht gewürdigt worden, ob ein Familienleben mit der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegermutter geführt werde. Andernfalls hätte festgestellt werden müssen, dass die Schwiegermutter unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide und aus diesem Grund regelmäßige Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötige, die von ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin geleistet werde. Es werde daher nunmehr ausdrücklich die Einvernahme des Ehemannes und der Schwiegermutter als Zeugen beantragt. Bei korrekter Würdigung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem nunmehrigen Ehemann seit der ersten persönlichen Begegnung, kurz bevor die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt geworden sei, stetig intensiviert habe. Die Gatten würden zusammen mit der unterstützungsbedürftigen Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt leben. Mittlerweile seien bereits Vorbereitungen für eine standesamtliche Eheschließung in die Wege geleitet worden. Der Ehemann sei in Österreich verwurzelt, sodass es ihm nicht zuzumuten sei, seinen Lebensmittelpunkt

Deutschland zu verlegen. Eine Abschiebung

Deutschland würde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Familienleben verletzen, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.04.2023, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde verabsäumt habe, die Intensität der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Beziehung durch dahingehende Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ermitteln. Zudem sei nicht gewürdigt worden, ob ein Familienleben mit der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegermutter geführt werde. Andernfalls hätte festgestellt werden müssen, dass die Schwiegermutter unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide und aus diesem Grund regelmäßige Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötige, die von ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin geleistet werde. Es werde daher nunmehr ausdrücklich die Einvernahme des Ehemannes und der Schwiegermutter als Zeugen beantragt. Bei korrekter Würdigung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem nunmehrigen Ehemann seit der ersten persönlichen Begegnung, kurz bevor die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt geworden sei, stetig intensiviert habe. Die Gatten würden zusammen mit der unterstützungsbedürftigen Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt leben. Mittlerweile seien bereits Vorbereitungen für eine standesamtliche Eheschließung in die Wege geleitet worden. Der Ehemann sei in Österreich verwurzelt, sodass es ihm nicht zuzumuten sei, seinen Lebensmittelpunkt

Deutschland zu verlegen. Eine Abschiebung

Deutschland würde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Familienleben verletzen, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Beiliegend übermittelt wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend die Mutter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein von dieser verfasstes Schreiben, in dem sie ihre gesundheitliche Situation und ihren Unterstützungsbedarf beschreibt, sowie ein (angebliches) Hochzeitsfoto.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 25.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 02.03.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Die Beschwerdeführerin hat die Russische Föderation im Jahr 2010 als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und ihren fünf Schwestern verlassen. In der Folge hielt sich die Familie in Polen, Frankreich und Deutschland auf. In allen Staaten wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie um internationalen Schutz angesucht, sämtliche Verfahren wurden negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin lebte bis Ende Februar 2023 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Schwestern in Deutschland, wo sie über eine bis XXXX 2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügte, und reiste anschließend illegal

Österreich. Die Beschwerdeführerin hat die Russische Föderation im Jahr 2010 als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und ihren fünf Schwestern verlassen. In der Folge hielt sich die Familie in Polen, Frankreich und Deutschland auf. In allen Staaten wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie um internationalen Schutz angesucht, sämtliche Verfahren wurden negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin lebte bis Ende Februar 2023 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Schwestern in Deutschland, wo sie über eine bis römisch 40 2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügte, und reiste anschließend illegal

Österreich. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den Beschwerdeführern zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich bereit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. 1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung

Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin begründete

ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2023 einen gemeinsamen Haushalt mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürger und dessen Mutter, die derzeit auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen. Laut ihren unbelegten Aussagen schloss die (damals etwa 16 Jahre alte) Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2020 eine traditionelle Ehe mit dem genannten russischen Staatsangehörigen, den sie laut ihren Angaben im Alter von etwa 15 Jahren über das Telefon kennengelernt habe. Eine staatlich anerkennte Eheschließung liegt nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Lebensgefährte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin

Österreich eine familiäre Beziehung geführt haben, kann nicht festgestellt werden. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Ebensowenig bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter ihres Lebensgefährten ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige spezielle Nahebeziehung. Bei der Mutter des Lebensgefährten bestehen die Diagnosen einer chronischen Hepatitis B, Spondylose (Anm.: auch Wirbelgelenksarthrose; verschleißbedingte Erkrankung der Wirbelsäule), Arthrose, Lumboischialgie (Anm.: Rückenschmerzen mit Ursprung in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen), Cervicalsyndrom (Anm.: Verspannungen im Nackenbereich), Bluthochdruck und Hämorrhoiden. 1.4. Die Beschwerdeführerin begründete

ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 14.03.2023 einen gemeinsamen Haushalt mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürger und dessen Mutter, die derzeit auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen. Laut ihren unbelegten Aussagen schloss die (damals etwa 16 Jahre alte) Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2020 eine traditionelle Ehe mit dem genannten russischen Staatsangehörigen, den sie laut ihren Angaben im Alter von etwa 15 Jahren über das Telefon kennengelernt habe. Eine staatlich anerkennte Eheschließung liegt nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Lebensgefährte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin

Österreich eine familiäre Beziehung geführt haben, kann nicht festgestellt werden. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Ebensowenig bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter ihres Lebensgefährten ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige spezielle Nahebeziehung. Bei der Mutter des Lebensgefährten bestehen die Diagnosen einer chronischen Hepatitis B, Spondylose Anmerkung, auch Wirbelgelenksarthrose; verschleißbedingte Erkrankung der Wirbelsäule), Arthrose, Lumboischialgie Anmerkung, Rückenschmerzen mit Ursprung in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen), Cervicalsyndrom Anmerkung, Verspannungen im Nackenbereich), Bluthochdruck und Hämorrhoiden. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich auch darüber hinaus keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin halten sich

wie vor in Deutschland auf.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Reiseweg, den vorangegangenen mehrjährigen Aufenthalten in Polen, Frankreich und Deutschland und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der vorgelegten deutschen Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber (AS 53) sowie der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 08.03.
  3. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  4. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – denen die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten ist – zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat sich rund sechs Jahre als Asylwerberin in Deutschland aufgehalten und berichtete davon, in diesem Zeitraum von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen zu sein (AS 21, 127). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.

  1. des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des Erkenntnisses). 2.
  3. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Erkrankungen leidet. 2.
  4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Der seit 14.03.2023 bestehende gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und seiner Mutter ist im Zentralen Melderegister ersichtlich. Der Aufenthaltsstatus des Lebensgefährten ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Konventionsreisepasses (AS 135). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Lebensgefährte keine rechtsgültige Ehe geschlossen haben und im Vorfeld der Einreise der Beschwerdeführerin im März 2023 keine familiäre Beziehung geführt haben. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, vor der Einreise jemals mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zusammengelebt oder sonst eine persönliche Nahebeziehung zu diesem gehabt zu haben. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung tatsachenwidrig angab, dass ihr Ehemann österreichischer Staatsbürger sei (AS 23) und in der Einvernahme vor dem BFA zunächst erklärte, dass ihr das Alter ihres Ehemannes nicht bekannt sei (AS 121). Auch der Umstand, dass sie das Datum der behaupteten traditionellen Eheschließung sowie den Zeitpunkt, an dem sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten erstmals persönlich gesehen habe, nicht angeben konnte (AS 121 ff), spricht gegen ein Naheverhältnis vor der Einreise bzw. eine besondere Beziehungsintensität. Schließlich wurden in Bezug auf die vorgebrachte traditionelle Eheschließung keinerlei

weise (insbesondere in Form einer traditionellen Heiratsurkunde) vorgelegt, sodass in Zusammenschau mit den nur vagen Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeitpunkte der Eheschließung und des Kennenlernens nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich eine traditionelle Ehe geschlossen wurde. In Bezug auf das mit der Beschwerde übermittelte, als „Hochzeitsfoto“ bezeichnete, Lichtbild ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt, an dem dieses Foto aufgenommen wurde, nicht ersichtlich ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hat, dass die traditionelle Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als sie selbst sich in Deutschland und ihr Ehemann sich in Österreich aufgehalten habe, was mit einem Hochzeitsfoto, auf dem die Eheleute gemeinsam abgelichtet sind, nicht in Einklang zu bringen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet hat und bei ihrem Lebensgefährten und dessen Mutter eingezogen ist, der nunmehr für die Lebenserhaltungskosten aufkomme, begründet keine finanzielle Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und hat während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz sowohl in Österreich als auch in Deutschland – wo sie im Übrigen neuerlich im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern leben kann – Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine nur geringe Intensität der persönlichen Beziehung; es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die Beziehung zueinander im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eingegangen sind und nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen konnten. Was die in der Beschwerde thematisierte Beziehung der Beschwerdeführerin zur im gleichen Haushalt lebenden Mutter ihres Lebensgefährten betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt umfassend zu ihren Bindungen in Österreich und etwaigen einer Überstellung

Deutschland entgegenstehenden Umständen befragt wurde. Sie erwähnte zwar, dass die Mutter ihres Lebensgefährten im gleichen Haushalt lebe, nicht aber, dass zu dieser eine besondere Beziehungsintensität bestehe oder sie von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (etwa aufgrund einer Pflegebedürftigkeit) abhängig sei (AS 125). Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesamt nicht vor, dass sie maßgeblich an einer Unterstützung der Mutter ihres Lebensgefährten mitwirkt. Das Vorliegen einer Abhängigkeit der Genannten von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin wurde auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet und ist auch angesichts des Umstandes, dass der gemeinsame Haushalt erst seit rund zwei bis drei Monaten besteht und sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen kein Pflegebedarf ergibt, auszuschließen. Die Beschwerde nannte keinen Grund, weshalb die Alltagsbewältigung des Lebensgefährten und seiner Schwiegermutter künftig nicht in gleicher Weise erfolgen könne, wie bereits vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin Ende Februar

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (angesichts der nicht feststehenden Umstände ihrer Einreise

Deutschland jedenfalls) in Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da sie sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der deutschen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind nicht hervorgekommen, insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (angesichts der nicht feststehenden Umstände ihrer Einreise

Deutschland jedenfalls) in Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da sie sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der deutschen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind nicht hervorgekommen, insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich beim in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um keinen Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN).Der Anwendungsbereich von Artikel 9, Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich beim in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um keinen Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung handelt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Weder liegen eine Vulnerabilität der Beschwerdeführerin noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor, zumal die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet keine Nahebeziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten hatte und der gemeinsame Wohnsitz erst vor wenigen Wochen im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes begründet worden ist.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Weder liegen eine Vulnerabilität der Beschwerdeführerin noch besondere humanitäre Gründe für eine Verfahrensführung im Bundesgebiet vor, zumal die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet keine Nahebeziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten hatte und der gemeinsame Wohnsitz erst vor wenigen Wochen im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes begründet worden ist.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen

Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren

der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, dort konkret im Kontext mit Überstellungen

Italien, befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren

der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. 3.1.2.1. Kritik am deutschen Asylwesen/die Situation in Deutschland Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO

Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Aus den Länderinformationen zu Deutschland ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewährleistet ist. Während ihres Aufenthalts erhalten Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt), einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylwerberleistungsgesetz geregelt. Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Die erkennende Gerichtsabteilung geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr

Deutschland Unterstützungsleistungen rechtswidrig verweigert werden würden oder sie in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Gründe geäußert, die einer Überstellung

Deutschland entgegenstehen könnten. Vielmehr brachte sie vor, im Vorfeld der Einreise

Österreich bereits mehrjährig (als Asylwerberin) in Deutschland gelebt zu haben und in dieser Zeit von keinen konkreten Problemen betroffen gewesen zu sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht

Deutschland zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.2.2.2. Medizinische Krankheitszustände/Behandlung in Deutschland

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.

dem keine aktuelle, dringende Behandlung der Beschwerdeführerin notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Deutschland zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin

Deutschland erkennbar. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark aus-geprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark aus-geprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Die Beschwerdeführerin begründete infolge ihrer illegalen Einreise im März 2023 eine Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen. Eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Wenngleich aufgrund der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich asylberechtigten Partner vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist, ist bei der Gewichtung der für den Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begründung der Beziehung ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN). Mit der Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich konnten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zu keinem Zeitpunkt rechnen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Kenntnis war, dass während eines rund dreizehnjährigen Zeitraumes in drei unterschiedlichen Ländern durch ihre Familie gestellte Anträge auf internationalen Schutz erfolglos geblieben waren. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte unter diesen Umständen dennoch ein Familienleben begründeten, verringert dessen Schutzwürdigkeit maßgeblich.Wenngleich aufgrund der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich asylberechtigten Partner vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist, ist bei der Gewichtung der für den Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begründung der Beziehung ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN). Mit der Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich konnten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zu keinem Zeitpunkt rechnen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Kenntnis war, dass während eines rund dreizehnjährigen Zeitraumes in drei unterschiedlichen Ländern durch ihre Familie gestellte Anträge auf internationalen Schutz erfolglos geblieben waren. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte unter diesen Umständen dennoch ein Familienleben begründeten, verringert dessen Schutzwürdigkeit maßgeblich. Überdies ist auch angesichts der erst kurzen Dauer seit Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes, des Nichtvorhandenseins wechselseitiger Abhängigkeiten sowie der nur beschränkten Kontakte im Vorfeld der Einreise der Beschwerdeführerin bzw. der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes von keiner besonderen Schutzwürdigkeit des Familienlebens auszugehen. Wie dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht

weisen oder auch nur glaubhaft darlegen, dass sie mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten im Vorfeld der Einreise tatsächlich eine traditionelle Ehe geschlossen hat (im Übrigen hätte sie sich zum von ihr genannten Zeitpunkt im Alter von erst knapp 16 Jahren befunden) oder auch nur maßgebliche Kontakte zu ihm gehabt hat. Von einer tatsächlichen Nahebeziehung vor der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes kann daher nicht ausgegangen werden. Letztlich steht es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin frei, die Beschwerdeführerin in Deutschland zu besuchen, zumal er als Asylberechtigter über einen Konventionsreisepass verfügt; darüber hinaus kann der Kontakt etwa auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus

Deutschland problemlos möglich. Auch in Bezug auf die im gleichen Haushalt lebende Mutter des Lebensgefährten liegt keine schützenswerte familiäre Beziehung vor; dass die Beschwerdeführerin die Mutter ihres Lebensgefährten vor der im März 2023 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet persönlich gekannt hat, wurde nicht vorgebracht; angesichts der Kürze des Zusammenlebens ist nicht von einer engen familienähnlichen Bindung auszugehen; auch eine Abhängigkeit der Mutter des Lebensgefährten von einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen war nicht festzustellen. Die Genannte kann eine benötigte Unterstützung im Alltag weiterhin von ihrem im gleichen Haushalt lebenden Sohn erhalten. Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten, dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist, das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt.Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten, dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist, das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124). Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Schließlich ist anzumerken, dass in Deutschland

wie vor die Eltern sowie fünf Schwestern der Beschwerdeführerin leben, mit denen die Beschwerdeführerin dort bis Ende Februar 2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; die Beschwerdeführerin lebte zudem zuvor bereits seit rund sechs Jahren in Deutschland, sodass ihre Bindungen zum zuständigen Mitgliedstaat maßgeblich überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Deutschland (wie etwa in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Deutschland (wie etwa in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG –

der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sowie dessen im gleichen Haushalt lebender Mutter zu erörtern. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Lebensgefährten und seiner Mutter als Zeugen konnte unterbleiben, weil auch unter Zugrundelegung des durch die Einvernahme zu beweisenden Vorbringens (eheähnliches Zusammenleben, Unterstützungsbedürftigkeit der Schwiegermutter) – insbesondere im Hinblick auf das im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründete Familienleben sowie die erst kurze Dauer des Zusammenlebens – zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG –

der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sowie dessen im gleichen Haushalt lebender Mutter zu erörtern. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Lebensgefährten und seiner Mutter als Zeugen konnte unterbleiben, weil auch unter Zugrundelegung des durch die Einvernahme zu beweisenden Vorbringens (eheähnliches Zusammenleben, Unterstützungsbedürftigkeit der Schwiegermutter) – insbesondere im Hinblick auf das im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus begründete Familienleben sowie die erst kurze Dauer des Zusammenlebens – zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EUGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2270752.1.00

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