Obsah (10)
§ 28Art. 133Art. 32§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 12§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW212 2270894-1 Spruch, W212 2270894-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 04.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 23.12.2022 bis 10.02.
- Als Hauptzweck der Reise führte er im Antragsformular den Besuch einer Freundin sowie die Erweiterung seiner Deutschkenntnisse an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, Tauchlehrer in Ägypten zu sein. In Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten wurde auf eine von einer österreichischen Staatsbürgerin abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung bzw. Bargeld, eine zur Verfügung gestellte Unterkunft und eine im Voraus bezahlte Beförderung hingewiesen. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 04.12.2022 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 23.12.2022 bis 10.02.
- Als Hauptzweck der Reise führte er im Antragsformular den Besuch einer Freundin sowie die Erweiterung seiner Deutschkenntnisse an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, Tauchlehrer in Ägypten zu sein. In Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten wurde auf eine von einer österreichischen Staatsbürgerin abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung bzw. Bargeld, eine zur Verfügung gestellte Unterkunft und eine im Voraus bezahlte Beförderung hingewiesen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: Flugbuchung (Ankunft: 23.12.2022, Rückflug: 10.02.2023), Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung vom 25.11.2022 für einen Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen (23.12.2022 bis 22.03.2023), elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) einer österreichischen Staatsbürgerin vom 25.11.2022, ID: XXXX ; Einladung für einen 50-tägigen Aufenthalt (23.12.2022 bis 10.02.2023), Beziehung zum Eingeladenen: Freund; elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) einer österreichischen Staatsbürgerin vom 25.11.2022, ID: römisch 40 ; Einladung für einen 50-tägigen Aufenthalt (23.12.2022 bis 10.02.2023), Beziehung zum Eingeladenen: Freund; Arbeitsvertrag über ein Arbeitsverhältnis als Tauchlehrer beginnend am 15.05.2022, endend am 30.04.2024 mit einem fixen Monatsgehalt von EUR 1.200,-; Reisepasskopie des Beschwerdeführers, in der diverse Visa bzw. Aufenthaltstitel ersichtlich sind, u.a. eine durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) am XXXX 2021 ausgestellte Aufenthaltsberechtigung zu Arbeitszwecken mit Gültigkeit bis XXXX 2023; Reisepasskopie des Beschwerdeführers, in der diverse Visa bzw. Aufenthaltstitel ersichtlich sind, u.a. eine durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) am römisch 40 2021 ausgestellte Aufenthaltsberechtigung zu Arbeitszwecken mit Gültigkeit bis römisch 40 2023; I.
- Mit Schreiben (Verbesserungsauftrag) vom 07.12.2022 forderte die ÖB Kairo den Beschwerdeführer zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen (Nachweise betreffend seine finanziellen Mittel, Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Bestätigung seines Arbeitgebers sowie Nachweise betreffend seine Verwurzelung im Herkunftsstaat, wie etwa Geburtsurkunden von Kindern, Eigentumsnachweise von Immobilien und Kfz, Mietverträge) sowie zur Abgabe einer Erklärung im Hinblick auf seine (vermeintlich) gleichzeitige Erwerbstätigkeit in Ägypten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf.römisch eins.
- Mit Schreiben (Verbesserungsauftrag) vom 07.12.2022 forderte die ÖB Kairo den Beschwerdeführer zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen (Nachweise betreffend seine finanziellen Mittel, Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Bestätigung seines Arbeitgebers sowie Nachweise betreffend seine Verwurzelung im Herkunftsstaat, wie etwa Geburtsurkunden von Kindern, Eigentumsnachweise von Immobilien und Kfz, Mietverträge) sowie zur Abgabe einer Erklärung im Hinblick auf seine (vermeintlich) gleichzeitige Erwerbstätigkeit in Ägypten und in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. I.
- Mit Schreiben vom 14.12.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass er Eigentümer von drei Wohnungen und eines Kfz in Ägypten sei, eine Bestätigung seines Arbeitgebers in Ägypten (in der u.a. der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 21.12.2022 bis 12.02.2023 genehmigte Urlaub bestätigt wird), sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate. Diesbezüglich merkte der Beschwerdeführer an, dass er durch seinen Arbeitgeber in bar bezahlt werde und kürzlich ein Kfz erworben habe. Im Hinblick auf die vermeintlich zeitlich überlappenden Erwerbstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und in Ägypten führte der Beschwerdeführer aus, dass er während eines Familienbesuchs in Ägypten im Mai 2022 ein Jobangebot durch seinen nunmehrigen Arbeitgeber erhalten und sich zu dessen Annahme entschlossen habe. In der Folge habe er sein Arbeitsverhältnis in den VAE gegen Ende Mai 2022 beendet. Zum Beleg wurde eine Buchungsbestätigung hinsichtlich eines Fluges von Abu Dhabi nach Kairo am XXXX 2022 übermittelt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.12.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass er Eigentümer von drei Wohnungen und eines Kfz in Ägypten sei, eine Bestätigung seines Arbeitgebers in Ägypten (in der u.a. der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 21.12.2022 bis 12.02.2023 genehmigte Urlaub bestätigt wird), sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate. Diesbezüglich merkte der Beschwerdeführer an, dass er durch seinen Arbeitgeber in bar bezahlt werde und kürzlich ein Kfz erworben habe. Im Hinblick auf die vermeintlich zeitlich überlappenden Erwerbstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und in Ägypten führte der Beschwerdeführer aus, dass er während eines Familienbesuchs in Ägypten im Mai 2022 ein Jobangebot durch seinen nunmehrigen Arbeitgeber erhalten und sich zu dessen Annahme entschlossen habe. In der Folge habe er sein Arbeitsverhältnis in den VAE gegen Ende Mai 2022 beendet. Zum Beleg wurde eine Buchungsbestätigung hinsichtlich eines Fluges von Abu Dhabi nach Kairo am römisch 40 2022 übermittelt. I.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2022 verweigerte die ÖB Kairo dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. römisch eins.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2022 verweigerte die ÖB Kairo dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. I.
- Mit (von der ÖB Kairo als Vorstellung qualifiziertem) E-Mail vom 25.12.2022 übermittelte die vom Beschwerdeführer bezeichnete Einladerin eine ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht für das Visaverfahren und ersuchte zugleich um Bekanntgabe der näheren Gründe für die Visumsverweigerung. Ausgeführt wurde, dass der private Zweck der Reise sei, dass der Beschwerdeführer sie – ihrer Einladung folgend – in Österreich besuchen wolle, da sie gut befreundet seien. Aufgrund seines Berufes als Tauchlehrer habe er viel mit deutschsprachigen Touristen zu tun, weshalb er von der Reise auch sprachlich profitieren würde. Die Bedingungen des Aufenthaltes seien aus den bereits bei der Antragstellung übermittelten Unterlagen ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe über vollständig bezahlte Flugtickets (inklusive Heimreise) verfügt und würde während seines Aufenthaltes in der Wohnung der Einladerin kostenlos Unterkunft gewährt bekommen, was auch aus der abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung ersichtlich sei. Die abgeschlossene Reiseversicherung decke zudem mehr als das geforderte Mindestmaß ab. Der Beschwerdeführer habe bei Antragstellung eine Kopie seines Arbeitsvertrages beigelegt und über Aufforderung weitere Nachweise hinsichtlich seiner Verwurzelung im Heimatland übermittelt. Er befinde sich im Herkunftsstaat in einem aufrechten Dienstverhältnis und besitze dort drei Wohnungen sowie ein erst kürzlich erworbenes KFZ. römisch eins.
- Mit (von der ÖB Kairo als Vorstellung qualifiziertem) E-Mail vom 25.12.2022 übermittelte die vom Beschwerdeführer bezeichnete Einladerin eine ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht für das Visaverfahren und ersuchte zugleich um Bekanntgabe der näheren Gründe für die Visumsverweigerung. Ausgeführt wurde, dass der private Zweck der Reise sei, dass der Beschwerdeführer sie – ihrer Einladung folgend – in Österreich besuchen wolle, da sie gut befreundet seien. Aufgrund seines Berufes als Tauchlehrer habe er viel mit deutschsprachigen Touristen zu tun, weshalb er von der Reise auch sprachlich profitieren würde. Die Bedingungen des Aufenthaltes seien aus den bereits bei der Antragstellung übermittelten Unterlagen ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe über vollständig bezahlte Flugtickets (inklusive Heimreise) verfügt und würde während seines Aufenthaltes in der Wohnung der Einladerin kostenlos Unterkunft gewährt bekommen, was auch aus der abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung ersichtlich sei. Die abgeschlossene Reiseversicherung decke zudem mehr als das geforderte Mindestmaß ab. Der Beschwerdeführer habe bei Antragstellung eine Kopie seines Arbeitsvertrages beigelegt und über Aufforderung weitere Nachweise hinsichtlich seiner Verwurzelung im Heimatland übermittelt. Er befinde sich im Herkunftsstaat in einem aufrechten Dienstverhältnis und besitze dort drei Wohnungen sowie ein erst kürzlich erworbenes KFZ. I.
- Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum
Art. 32Abs.
1 (lit. b) des Visakodex verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum
Artikel 32, Absatz eins, (Litera b,) des Visakodex verweigert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. I.
- Mit E-Mail vom 15.01.2023 ersuchte die Einladerin nochmals um Bekanntgabe der Gründe für die Visumsverweigerung. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 15.01.2023 ersuchte die Einladerin nochmals um Bekanntgabe der Gründe für die Visumsverweigerung. I.
- Gegen den Bescheid vom 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters am 06.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung zum überwiegenden Teil aus Textbausteinen bestehe, die keinen Rückschluss darauf zuließen, in welcher Weise sich die Behörde mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe und aufgrund welcher Erwägungen sie von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen, sodass die Entscheidung weder für den Beschwerdeführer noch für einen objektiven Dritten nachvollziehbar sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über enge familiäre, berufliche und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Ägypten verfüge. Ebenso habe er eine Buchung eines Rückfluges vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei als Tauchlehrer in der Tourismusbranche tätig; dass er sich in dieser Eigenschaft Sprachkenntnisse aneignen wolle und dies im Zuge eines Besuches einer im Bundesgebiet lebenden Freundin plane, sei nachvollziehbar. Schließlich sei auf § 11 Abs. 1 FPG hinzuweisen, wonach eine abweisende Entscheidung im Visaverfahren erst dann ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei, was im Fall des Beschwerdeführers unterblieben sei. Dass die Behörde dem Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 18.12.2022 durch Ankreuzen derselben die entsprechenden Verweigerungsgründe zur Kenntnis gebracht habe, genüge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, zumal im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung von Parteiengehör die konkreten Umstände anzuführen seien, die beim Botschaftsorgan Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0132). Nach der Judikatur des VwGH mache schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in der genannten Bestimmung deutlich, dass nicht ohne weiteres unterstellt werden dürfe, der Fremde werde im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedürfe daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100). Solche Anhaltspunkte lägen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei, wie angesprochen, in Ägypten familiär, beruflich und wirtschaftlich verwurzelt, was er durch Vorlage zahlreicher Bescheinigungsmittel (u.A. in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages) belegt habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer in Österreich sowie im sonstigen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keine vergleichbaren Anknüpfungspunkte. Zudem sei die von einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung zu berücksichtigen. Da die Wiederausreiseabsicht somit hinreichend belegt sei, wäre dem Antrag – mangels sonstiger Versagungsgründe – bei rechtsrichtiger Beurteilung stattzugeben und das begehrte Visum zu erteilen gewesen. römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters am 06.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung zum überwiegenden Teil aus Textbausteinen bestehe, die keinen Rückschluss darauf zuließen, in welcher Weise sich die Behörde mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe und aufgrund welcher Erwägungen sie von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen, sodass die Entscheidung weder für den Beschwerdeführer noch für einen objektiven Dritten nachvollziehbar sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über enge familiäre, berufliche und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Ägypten verfüge. Ebenso habe er eine Buchung eines Rückfluges vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei als Tauchlehrer in der Tourismusbranche tätig; dass er sich in dieser Eigenschaft Sprachkenntnisse aneignen wolle und dies im Zuge eines Besuches einer im Bundesgebiet lebenden Freundin plane, sei nachvollziehbar. Schließlich sei auf Paragraph 11, Absatz eins, FPG hinzuweisen, wonach eine abweisende Entscheidung im Visaverfahren erst dann ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei, was im Fall des Beschwerdeführers unterblieben sei. Dass die Behörde dem Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 18.12.2022 durch Ankreuzen derselben die entsprechenden Verweigerungsgründe zur Kenntnis gebracht habe, genüge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, zumal im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung von Parteiengehör die konkreten Umstände anzuführen seien, die beim Botschaftsorgan Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0132). Nach der Judikatur des VwGH mache schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in der genannten Bestimmung deutlich, dass nicht ohne weiteres unterstellt werden dürfe, der Fremde werde im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedürfe daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100). Solche Anhaltspunkte lägen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei, wie angesprochen, in Ägypten familiär, beruflich und wirtschaftlich verwurzelt, was er durch Vorlage zahlreicher Bescheinigungsmittel (u.A. in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages) belegt habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer in Österreich sowie im sonstigen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keine vergleichbaren Anknüpfungspunkte. Zudem sei die von einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung zu berücksichtigen. Da die Wiederausreiseabsicht somit hinreichend belegt sei, wäre dem Antrag – mangels sonstiger Versagungsgründe – bei rechtsrichtiger Beurteilung stattzugeben und das begehrte Visum zu erteilen gewesen. Gemeinsam mit der Beschwerde sowie im Rahmen einer ergänzenden Urkundenvorlage vom 11.02.2023 wurden die im Verfahren bereits eingebrachten Unterlagen übermittelt, wobei nunmehr auch zu den bisher in englischer Sprache vorgelegten Schreiben deutsche Übersetzungen beigefügt wurden. I.
- Mit Schreiben vom 26.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag eingelangt, legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Hinweis vor, dass die Behörde es offenbar bis dato unterlassen habe, das Verfahren binnen der diesbezüglichen – am 06.04.2023 abgelaufenen – Frist einer Beschwerdevorentscheidung zuzuführen bzw. die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei daher zur eigenständigen Vorlage seiner Beschwerde legitimiert (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag eingelangt, legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Hinweis vor, dass die Behörde es offenbar bis dato unterlassen habe, das Verfahren binnen der diesbezüglichen – am 06.04.2023 abgelaufenen – Frist einer Beschwerdevorentscheidung zuzuführen bzw. die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei daher zur eigenständigen Vorlage seiner Beschwerde legitimiert vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). I.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.04.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.04.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 1.
- § 11, und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) lauten: 1.
- Paragraph 11,, und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [...] Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)[…]
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(4)In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5)
Artikel 12der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
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- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
- Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 04.12.2022 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs einer Freundin und der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse. Als einladende Person wurde eine in Österreich lebende Freundin angegeben, von der eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen betreffend sein aufrechtes Arbeitsverhältnis als Tauchlehrer in Ägypten sowie Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse bzw. den Besitz von Immobilien und eines Kfz in Ägypten vor. Mit Bescheid vom 03.01.2023 verweigerte die ÖB Kairo das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Mit Bescheid vom 03.01.2023 verweigerte die ÖB Kairo das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Artikel 21, Absatz 9, Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der belangten Behörde zunächst vorzuwerfen, dass sie einen ausreichend konkretisierten Vorhalt an den Beschwerdeführer unterlassen hat, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihm die konkret an seiner Wiederausreiseabsicht bestehenden Zweifel zur Kenntnis gebracht wurden und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde. Auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist nicht nachvollziehbar, worin die Behörde begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers konkret erblickt. Dem Akteninhalt lässt sich nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Gründe für die ÖB Kairo zur Annahme führen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Ebensowenig ist aus dem Akt nachzuvollziehen, weshalb die Behörde die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als unglaubwürdig erachtet. Es wurde nicht begründet, weshalb eine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezweckes nicht festgestellt bzw. die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft einzustufen seien. Insgesamt beschränkt sich die Begründung im Verwaltungsakt auf die Wiedergabe allgemeiner Stehsätze zur nicht vorliegenden Wiederausreiseabsicht bzw. Glaubwürdigkeit des angegebenen Reisezweckes, die im Hinblick auf den zu beurteilenden Einzelfall keine Präzisierung erfahren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend sein aufrechtes Arbeitsverhältnis, den Besitz mehrerer Immobilien und eines Kfz legen eine enge Bindung zum Wohnsitzstaat nahe sowie die Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder nach Ägypten zurückkehren werde. Dieser Annahme folgte auch jene Freundin, die den Beschwerdeführer einlud und für ihn eine elektronische Verpflichtungserklärung abgab, in ihrem Schreiben vom 25.12.
- Vom Beschwerdeführer wurden schließlich eine Flugbuchung, auch für einen Rückflug (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers hinsichtlich des für den beantragten Gültigkeitszeitraum gewährten Urlaubs vorgelegt.Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend sein aufrechtes Arbeitsverhältnis, den Besitz mehrerer Immobilien und eines Kfz legen eine enge Bindung zum Wohnsitzstaat nahe sowie die Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder nach Ägypten zurückkehren werde. Dieser Annahme folgte auch jene Freundin, die den Beschwerdeführer einlud und für ihn eine elektronische Verpflichtungserklärung abgab, in ihrem Schreiben vom 25.12.
- Vom Beschwerdeführer wurden schließlich eine Flugbuchung, auch für einen Rückflug vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers hinsichtlich des für den beantragten Gültigkeitszeitraum gewährten Urlaubs vorgelegt. Eine Begründung, warum die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, eine (wirtschaftliche) Verankerung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen bzw. sonst nicht nachvollziehbar sind, ist weder der Aufforderung zur Stellungnahme noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, in seiner Stellungnahme vom 14.12.2022 und das Schreiben der einladenden Person vom 25.11.2022 wurden nicht erkennbar in die Würdigung miteinbezogen bzw. es wurde nicht konkret dargelegt, weshalb die Behörde den darin getroffenen Ausführungen nicht folgt. Der Beschwerde ist somit deshalb stattzugeben, da die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme, das Schreiben der einladenden Personen und die von diesen abgegebene EVE von der belangten Behörde nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurden und die getroffenen Feststellungen für das Gericht nicht nachvollzogen werden können. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen. Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen. 5.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2270894.1.00