RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW212 2271172-1 Spruch, W212 2271172-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023, Zahl: 1341260702/230208161, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023, Zahl: 1341260702/230208161, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat Syrien Ende Juli 2022 verlassen und sei über den Libanon, Zypern, Ägypten, Spanien, Algerien, Albanien, die Ukraine und Italien nach Österreich gereist. In Bezug auf die Aufenthalte in Spanien, Algerien und Albanien wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf einem Schiff als Koch tätig gewesen und in den genannten Ländern nicht an Land gegangen sei. Der Beschwerdeführer gab an, in Italien Behördenkontakt gehabt zu haben; diesbezüglich legte er ein Schreiben der italienischen Polizei vom 21.10.2023 vor, in dem er dazu aufgefordert wird, sich am 23.01.2023 bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle mit seinem Reisepass zu melden. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
- Mit Schreiben vom 05.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit, dass aufgrund des Zeitablaufes seit 04.04.2023 nunmehr Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei.
- Mit Schreiben vom 05.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mit, dass aufgrund des Zeitablaufes seit 04.04.2023 nunmehr Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sei.
- Am 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat an, dass er auf einem Schiff beruflich tätig gewesen sei, dann aber Probleme mit dem Kapitän und dem Team bekommen habe, weshalb er in Italien ausgestiegen sei. In Italien habe er aber nicht bleiben können, weil die Firma, die das Schiff betreibe, auch in Italien vertreten sei. Falls er auf das Schiff zurückkehre, würden die Zuständigen am Schiff ihn an die syrische Regierung ausliefern. Ansonsten sei er in Italien von keinen Problemen betroffen gewesen. Er habe dort etwa acht Tage auf der Straße verbracht. In der Folge sei er selbständig mit dem Zug nach Österreich weitergereist. In Österreich habe er mit Ausnahme eines Cousins, von dem er finanziell unabhängig sei, keine Bindungen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.)
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Zur Lage in Italien wurden (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen: […] Covid-19-Pandemie […] Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt: (AIDA 5.2022). Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der
- Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
- Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung auf Basis von Richtlinien des Gesundheitsministeriums sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2022). […] Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Doch laut einem Bericht aus dem Jahr 2020 sind die für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen 734 Unterbringungsplätze unzureichend im Vergleich zu den 2.000 Personen, die nach Angaben des Innenministeriums offiziell mit einer Krankheit diagnostiziert wurden. Nur 2,3 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen werden demnach adäquat unterstützt. Im Januar 2022 berichteten offizielle Stellen, dass es 41 SAI-Unterbringungsprojekte mit 883 Plätzen für Menschen mit psychischen Problemen und Behinderungen gibt. Es gibt neun Regionen im Land, die über keine derartigen speziellen Unterbringungsplätze verfügen (AIDA 5.2022). […] Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): I Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf, Zuriff 24.5.2022- Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2021): römisch eins Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2021.pdf, Zuriff 24.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (4.3.2021): Covid-19 Pandemic Sparked Year of Rights Crises, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046791.html, Zugriff 4.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022, Non-Refoulement Letzte Änderung: 01.07.2022 Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022 - RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022- UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der
- Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der
- Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
- 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
- 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 - MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
- Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022- AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022, CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022 - IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022 - IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail - RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail- SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 , VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung: 01.07.2022 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022). Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
- Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130 aus 2020, hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022). […] Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen in Österreich. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen in Österreich. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 25.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde konkret prüfen hätte müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würde. Italien habe derzeit sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt, was in einem Rundschreiben vom 05.12.2022 mit einer fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen begründet worden sei. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen würden diesen Umstand noch nicht berücksichtigen und seien daher veraltet. Der Beschwerdeführer selbst habe nach seiner Ankunft in Italien acht Tage auf der Straße leben müssen; außerdem sei ihm gesagt worden, dass er Italien so schnell wie möglich verlassen solle, weil es dort keine Unterkunftsmöglichkeit für ihn gebe. Es sei daher festzuhalten, dass Italien seinen sich aus der GFK ergebenden Pflichten nicht im ausreichenden Maß nachkommen könne und systemische Mängel im Asylverfahren vorlägen. Aufgrund er fehlenden Kapazitäten wäre der Beschwerdeführer im Fall einer dennoch durchgeführten Überstellung von Obdachlosigkeit bedroht, was ihn in eine lebensgefährliche Situation bringen würde. Der Beschwerdeführer habe in Italien keinen Asylantrag gestellt und wolle dies auch nicht tun; er habe darauf hingewiesen, dass in Italien Vertreter des syrischen Regimes aufhältig seien, die ihn leicht auffinden könnten. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, zumal hier sein Cousin lebe, zu dem er regelmäßigen Kontakt pflege.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 03.05.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Der Beschwerdeführer reiste von Italien kommend illegal nach Österreich ein. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Seine der Einreise nach Italien vorangegangene Reiseroute kann nichtfestgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien, dem die italienische Dublinbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurde Italien mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf am 04.04.2023 auf Italien übergegangen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien, dem die italienische Dublinbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurde Italien mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf am 04.04.2023 auf Italien übergegangen ist. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Laut unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers lebt ein Cousin in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesem Angehörigen – mit dem der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – besteht nicht. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise, der fehlenden EURODAC-Treffermeldung und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer sich vor der illegalen Einreise nach Österreich in Italien aufgehalten hat, ist angesichts seiner Angaben in Zusammenschau mit dem vorgelegten Schreiben einer italienischen Behörde vom 21.01.2023 unstrittig. Ebenso ist angesichts der auf direktem Weg erfolgten Weiterreise nach Österreich unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seinem Aufenthalt in Italien nicht mehr verlassen hat. In Bezug auf die der Einreise nach Italien vorangegangene Reiseroute konnten keine Feststellungen getroffen werden, da die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführte Reiseroute nicht nachvollziehbar und durch keinerlei Nachweise (etwa in Form von EURODAC-Treffermeldungen, behördlichen Dokumenten) belegt ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Syrien Ende Juli 2022 verlassen habe und über den Libanon nach Zypern gereist sei, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Eine EURODAC-Treffermeldung zu Zypern liegt nicht vor. Anschließend sei er nach Ägypten gereist und von dort mit einem Schiff, auf dem er als Koch tätig gewesen sei, über Spanien (Aufenthaltsdauer: ca. eine Woche), Algerien (Aufenthaltsdauer: ca. 17 Tage) und Albanien (Aufenthaltsdauer ca. 5-6 Tage) in die Ukraine gereist, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Seit dem 20.01.2023 habe er sich in Italien aufgehalten. Hingegen brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, vom Schiff (erst) in Italien an Land gegangen zu sein. Hinsichtlich der vorgebrachten beruflichen Tätigkeit auf einem Schiff wurden vom Beschwerdeführer weder Nachweise vorgelegt, noch wurde konkretisiert, um welches Schiff es sich dabei gehandelt habe, sodass er die beschriebene Reiseroute nicht glaubhaft machen konnte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend nach Italien eingereist ist und sich zuvor in noch keinem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Im herangezogenen Länderinformationsblatt werden neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Erwägungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Soweit Italien zuletzt bekanntgegeben hat, Dublin-Rücküberstellungen wegen Problemen im Aufnahmesystem temporär auszusetzen, bleibt festzuhalten, dass damit keine systemischen Mängel des dortigen Asylsystems aufgezeigt werden. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge seines Behördenkontaktes in Italien mitgeteilt worden sei, er solle Italien schnellstmöglich verlassen, weil es dort keine Unterbringungsmöglichkeit für ihn gebe, nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt ausdrücklich nach Gründen gefragt, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen. Dabei erwähnte er weder eine befürchtete Obdachlosigkeit, noch eine solche Aussage eines italienischen Behördenvertreters. Vielmehr erklärte er, dass es während seines achttägigen Aufenthaltes zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei und er sich deshalb zur Weiterreise entschlossen habe, weil er befürchtet habe, von der Gesellschaft, der das Schiff gehöre, auf dem er gearbeitet habe, in Italien gefunden zu werden (vgl. AS 99 ff). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge seines Behördenkontaktes in Italien mitgeteilt worden sei, er solle Italien schnellstmöglich verlassen, weil es dort keine Unterbringungsmöglichkeit für ihn gebe, nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt ausdrücklich nach Gründen gefragt, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen. Dabei erwähnte er weder eine befürchtete Obdachlosigkeit, noch eine solche Aussage eines italienischen Behördenvertreters. Vielmehr erklärte er, dass es während seines achttägigen Aufenthaltes zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei und er sich deshalb zur Weiterreise entschlossen habe, weil er befürchtet habe, von der Gesellschaft, der das Schiff gehöre, auf dem er gearbeitet habe, in Italien gefunden zu werden vergleiche AS 99 ff). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
- des Erkenntnisses). 2.
- Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Soweit er auf den Aufenthalt eines Cousins in Österreich verwiesen hat, ist festzuhalten, dass eine besondere Nahebeziehung, die über die üblicherweise zwischen volljährigen Cousins bestehende Bindung hinausgehen würde, nicht ersichtlich gemacht wurde. Das Bestehen finanzieller Abhängigkeiten oder einer Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht. Sonstige Bindungen zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die See-, Land- oder Luftgrenze Italiens illegal überschritten hat. Italien war sohin auf Grundlage der genannten Bestimmung dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und Italien stimmte einer Aufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu. 3.1.
- In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die See-, Land- oder Luftgrenze Italiens illegal überschritten hat. Italien war sohin auf Grundlage der genannten Bestimmung dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und Italien stimmte einer Aufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438).Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438). Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, 213 ff.). 3.1.2.
- Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, das Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Anhand der fehlenden EURODAC-Treffermeldung geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach er in Italien acht Tage auf der Straße gelebt habe und in der Folge selbständig nach Österreich weitergereist sei. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andernfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann. Anhand der fehlenden EURODAC-Treffermeldung geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach er in Italien acht Tage auf der Straße gelebt habe und in der Folge selbständig nach Österreich weitergereist sei. Aus den Länderberichten ergibt sich zweifelsfrei, dass Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies tun können. Andernfalls werden sie als illegale Migranten betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert, worin allerdings keine Verletzung des Artikel 3, EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann. In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte.In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber haben. Speziell reservierte Unterbringungsplätz gibt es nicht, Asylsuchende, die gemäß Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, werden aber mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS (temporäre Strukturen, Notunterkünfte) untergebracht. Wenn in Italien noch kein Asylantrag gestellt wurde – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – erfolgt eine Unterbringung in der Provinz des Ankunftsflughafens. Als Asylwerber hat der Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ein Recht auf Unterbringung. Insofern kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach für Dublin-Rückkehrer ein maßgebliches Risiko der Obdachlosigkeit besteht, nicht gefolgt werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, der in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht vorgebracht, bereits eine Unterbringung für Asylwerber in Anspruch genommen zu haben, sodass das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer während des vorgegangenen Aufenthaltes auf der Straße gelebt habe, nicht aufzeigt, dass ihm Versorgungsleistungen für Asylwerber vorenthalten worden seien. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Weder aus den Länderfeststellungen noch den zitierten Berichten in der Beschwerde gibt es Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien dort als Asylwerber mangelhaft versorgt werden würde. An diesem Ergebnis ändert auch die aktuelle temporäre Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien nichts (in diesem Sinn auch Bundesverwaltungsgericht Schweiz 9.2.2023, D-2804/2022). Hinzu kommt, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Italien zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Italien im Zuge seines dortigen Behördenkontaktes Probleme erlebt oder Mängel in den Aufnahmebedingungen wahrgenommen zu haben. Vielmehr beschränkten sich seine Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien auf die vage Aussage, dass er nicht nach Italien zurückwolle, weil dort jene Gesellschaft vertreten sei, auf deren Schiff er gearbeitet habe und er befürchte, von dieser gefunden und zurück nach Syrien gebracht zu werden. Dabei handelt es sich um eine nicht nachvollziehbare, spekulative Befürchtung. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit in Italien aufhältigen Personen befürchten sollte, stünde es ihm offen, sich diesbezüglich an die italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Italien ist ein Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union und es kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des italienischen Staates bestehen keine Zweifel. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
- Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt nötig. Somit liegt keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers war zu