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{'item': 'W214 2217915-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 17Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 31§ 7§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW214 2217915-1 Spruch, W214 2217327-1/29E W214 2217915-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2018 machte der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung

Art. 17DSGVO durch den Zweitbeschwerdeführer geltend.

1.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2018 machte der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO durch den Zweitbeschwerdeführer geltend.

1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer sowohl im Recht auf Geheimhaltung als auch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem er dem partiellen Löschungsantrag des Erstbeschwerdeführers überschießend entsprochen und alle Daten gelöscht habe. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E, wurde in Erledigung der Beschwerden der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bestätigung eines Verstoßes gegen den Datenschutz wegen der Verletzung in seinem Recht auf Löschung mangels Vorliegens eines darüber absprechenden Bescheides zurückgewiesen sowie der Antrag des Erstbeschwerdeführers, dem Zweitbeschwerdeführer aufzutragen, die Generalien des Erstbeschwerdeführers wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E, wurde in Erledigung der Beschwerden der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bestätigung eines Verstoßes gegen den Datenschutz wegen der Verletzung in seinem Recht auf Löschung mangels Vorliegens eines darüber absprechenden Bescheides zurückgewiesen sowie der Antrag des Erstbeschwerdeführers, dem Zweitbeschwerdeführer aufzutragen, die Generalien des Erstbeschwerdeführers wiederherzustellen, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.

  1. Die belangte Behörde erhob gegen dieses Erkenntnis fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).1.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, wurde das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 zog der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag an die belangte Behörde zurück.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere auch aus dem Schriftsatz vom 10.05.2023, mit welchem der Erstbeschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter seinen Antrag an die Datenschutzbehörde zurückzog. Es liegt eine ausdrückliche, unmissverständliche sowie frei von Willensmängeln erfolgte Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages (der Datenschutzbeschwerde) in einem offenen Verfahren – und damit eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages - vor.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurden

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurden

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Zu Spruchteil A): Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 06.06.2018 eingeleitet.

§ 13Abs.

7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005), zumal mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E, soweit damit der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, aufgehoben wurde, sodass das Beschwerdeverfahren wieder offen war.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Antrag während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005), zumal mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123-6, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zln. W214 2217327-1/15E u. W214 2217915-1/9E, soweit damit der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, aufgehoben wurde, sodass das Beschwerdeverfahren wieder offen war. Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag/die Datenschutzbeschwerde erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung).Wird der verfahrenseinleitende Antrag – wie im gegenständlichen Fall – erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den den Antrag/die Datenschutzbeschwerde erledigenden Bescheid zurückgezogen, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen

§ 27Vw

GVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen

Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen. Da der verfahrenseinleitende Antrag/die Datenschutzbeschwerde vom 06.06.2018 vom Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.05.2023 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 15.01.2019 dadurch (nachträglich) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2217915.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.