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{'item': 'W227 2253038-1'}

Obsah (6)§ 28§ 15b§ 6§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW227 2253038-1 Spruch, W227 2253038-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landespolizeipräsidenten von Wien zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landespolizeipräsidenten von Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem XXXX für Wien – XXXX der Landespolizeidirektion Wien dienstzugewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem römisch 40 für Wien – römisch 40 der Landespolizeidirektion Wien dienstzugewiesen.
  3. Am
  4. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate

§ 15bAbs.

3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG).

  1. Am
  2. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate

Paragraph 15 b, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG).

  1. Mit Schreiben vom
  2. August 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass die für die Berechnung der Schwerarbeitsmonate relevante Dienstzeit den Zeitraum von
  3. April 2006 bis
  4. Juni 2021 umfasse. Im Zeitraum von
  5. April 2006 bis
  6. Juli 2017 sei er beim XXXX Wien – XXXX verwendet worden. Durch diese Tätigkeit seien ihm keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Im Zeitraum von
  7. August 2017 bis
  8. Juni 2021 sei er beim XXXX Wien – XXXX verwendet worden. Durch diese Tätigkeit seien ihm 47 Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Folglich würden ihm 47 Schwerarbeitsmonaten im relevanten Zeitraum zukommen.
  9. Mit Schreiben vom
  10. August 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass die für die Berechnung der Schwerarbeitsmonate relevante Dienstzeit den Zeitraum von
  11. April 2006 bis
  12. Juni 2021 umfasse. Im Zeitraum von
  13. April 2006 bis
  14. Juli 2017 sei er beim römisch 40 Wien – römisch 40 verwendet worden. Durch diese Tätigkeit seien ihm keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Im Zeitraum von
  15. August 2017 bis
  16. Juni 2021 sei er beim römisch 40 Wien – römisch 40 verwendet worden. Durch diese Tätigkeit seien ihm 47 Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Folglich würden ihm 47 Schwerarbeitsmonaten im relevanten Zeitraum zukommen.
  17. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  18. September 2021 aus, dass ihm aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit beim XXXX Wien – XXXX Schwerarbeitsmonate für diesen Zeitraum anzurechnen seien, da er regelmäßig zu wachespezifischen Außendiensten herangezogen worden sei. Er habe als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbracht.
  19. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  20. September 2021 aus, dass ihm aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit beim römisch 40 Wien – römisch 40 Schwerarbeitsmonate für diesen Zeitraum anzurechnen seien, da er regelmäßig zu wachespezifischen Außendiensten herangezogen worden sei. Er habe als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbracht.
  21. Daraufhin holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme beim Leiter des XXXX Wien ein. Darin führt der Leiter des XXXX Wien (nur) aus, dass für den Zeitraum von
  22. April 2006 bis
  23. Dezember 2013 keine Aufzeichnungen über die Dienste des Beschwerdeführers vorhanden seien. Für den Zeitraum von
  24. Jänner 2014 bis
  25. Juni 2015 habe auf noch vorhandene Mehrdienstleistungsaufzeichnungen zurückgegriffen werden können. Seit
  26. Juli 2015 könne auf die „Elektronische Dienst Dokumentation – EDD“ zurückgegriffen werden.
  27. Daraufhin holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme beim Leiter des römisch 40 Wien ein. Darin führt der Leiter des römisch 40 Wien (nur) aus, dass für den Zeitraum von
  28. April 2006 bis
  29. Dezember 2013 keine Aufzeichnungen über die Dienste des Beschwerdeführers vorhanden seien. Für den Zeitraum von
  30. Jänner 2014 bis
  31. Juni 2015 habe auf noch vorhandene Mehrdienstleistungsaufzeichnungen zurückgegriffen werden können. Seit
  32. Juli 2015 könne auf die „Elektronische Dienst Dokumentation – EDD“ zurückgegriffen werden. Die Tätigkeit im Bereich der XXXX sei vorwiegend XXXX , wobei auch Außendienstzeiten, insbesondere in der Prävention und bei der regelmäßigen Mitarbeit in operativen Ermittlungsfällen anfallen würden. Journaldienste, die mit Nachtdiensten verbunden seien, seien im fraglichen Zeitraum nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe bei Bedarf Mehrdienstleistungen erbracht. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Tätigkeit im Bereich der XXXX , insbesondere für den Zeitraum vor 2014, der vorhandenen Aufzeichnungen und der Einträge in der EDD, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst erbracht habe. Ebenso ergebe sich aus der grundsätzlichen Tätigkeit im Bereich XXXX und den genannten Aufzeichnungen kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer unregelmäßige Nachtarbeit erbracht hätte. Die Tätigkeit im Bereich der römisch 40 sei vorwiegend römisch 40 , wobei auch Außendienstzeiten, insbesondere in der Prävention und bei der regelmäßigen Mitarbeit in operativen Ermittlungsfällen anfallen würden. Journaldienste, die mit Nachtdiensten verbunden seien, seien im fraglichen Zeitraum nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe bei Bedarf Mehrdienstleistungen erbracht. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Tätigkeit im Bereich der römisch 40 , insbesondere für den Zeitraum vor 2014, der vorhandenen Aufzeichnungen und der Einträge in der EDD, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst erbracht habe. Ebenso ergebe sich aus der grundsätzlichen Tätigkeit im Bereich römisch 40 und den genannten Aufzeichnungen kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer unregelmäßige Nachtarbeit erbracht hätte.
  33. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

§ 15bAbs.

1 bis 3 BDG fest, dass das Ausmaß der Schwerarbeitsmonate des Beschwerdeführers bis zum

  1. Juni 2021 47 Monate betrage.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG fest, dass das Ausmaß der Schwerarbeitsmonate des Beschwerdeführers bis zum

  1. Juni 2021 47 Monate betrage. Begründend wiederholte die belangte Behörde bloß das Schreiben vom
  2. August 2021 (siehe oben Punkt 3.) und traf sonst keine Feststellungen.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Zeitraum von
  4. April 2006 bis
  5. Juli 2017 in welchem Ausmaß verrichtet habe. Im beschwerderelevanten Zeitraum habe der Beschwerdeführer zumindest 60 weitere Monate wachespezifische Außendiensttätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verrichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer versah im Zeitraum von
  7. April 2006 bis
  8. Juli 2017 im Bereich XXXX Wien – XXXX und von
  9. August 2017 bis
  10. Juni 2021 im Bereich XXXX Wien – XXXX seinen Dienst. Der Beschwerdeführer versah im Zeitraum von
  11. April 2006 bis
  12. Juli 2017 im Bereich römisch 40 Wien – römisch 40 und von
  13. August 2017 bis
  14. Juni 2021 im Bereich römisch 40 Wien – römisch 40 seinen Dienst. Im gesamten relevanten Zeitraum bezog der Beschwerdeführer die erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/
  15. Im gesamten relevanten Zeitraum bezog der Beschwerdeführer die erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,. Die belangte Behörde ermittelte nicht, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem konkreten Ausmaß erbrachte.
  16. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Verwendungen beim XXXX Wien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die belangte Behörde nicht die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers und das konkrete Ausmaß dieser Tätigkeiten im relevanten Zeitraum feststellte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Verwendungen beim römisch 40 Wien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die belangte Behörde nicht die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers und das konkrete Ausmaß dieser Tätigkeiten im relevanten Zeitraum feststellte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.
  17. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. 3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. 3.2.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungs-gericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster In-stanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsge-richte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbar-keit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).3.2.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungs-gericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster In-stanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsge-richte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbar-keit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033). 3.2.
  5. Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf, es kommt nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). 3.2.
  6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde holte zwar Stellungnahmen des Leiters des XXXX Wien ein, jedoch hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom
  7. September 2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass er während seiner Zeit im Bereich XXXX Wien – XXXX mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst verbracht habe. Die belangte Behörde tätige jedoch in weiterer Folge keine Ermittlungen über die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. So finden sich im angefochtenen Bescheid auch keine konkreten Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß erbrachte. Die belangte Behörde holte zwar Stellungnahmen des Leiters des römisch 40 Wien ein, jedoch hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom
  8. September 2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass er während seiner Zeit im Bereich römisch 40 Wien – römisch 40 mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst verbracht habe. Die belangte Behörde tätige jedoch in weiterer Folge keine Ermittlungen über die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. So finden sich im angefochtenen Bescheid auch keine konkreten Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß erbrachte. Vielmehr wären konkrete Ermittlungen erforderlich gewesen, um das tatsächliche Ausmaß der vom Beschwerdeführer erbrachten wachespezifischen Außendiensttätigkeiten bzw. Nachtarbeitszeiten nachvollziehbar feststellen zu können. Dazu wären etwa die Erhebung der Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze sowie ein Abgleich mit den tatsächlichen Verwendungen für den relevanten Zeitraum oder die Einvernahme von Beweispersonen erforderlich gewesen, was die belangte Behörde jedoch unterließ. Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist (siehe dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit ist zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit ist zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2253038.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.