RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW245 2188018-1 Spruch, , , W245 2188018-1/37E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Inneres, betreffend Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 143 BDG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Inneres, betreffend Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (Paragraph 143, BDG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde wird stattgegeben. II. Es wird festgestellt, dass der von XXXX besetzte Arbeitsplatz ab 08.05.2014 der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der von römisch 40 besetzte Arbeitsplatz ab 08.05.2014 der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 zugeordnet ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 22.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 22.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2188018.1.00
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