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{'item': 'W246 2228411-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 49§ 66§ 48§ 48b§ 28§ 16§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW246 2228411-1 Spruch, W246 2228411-1/36E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 29.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag, dass die Behörde „zu folgender Leistung verpflichtet werde“: A) 1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 37.134,53 samt 4 % Zinsen seit September 2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 1.] in eventu A) 2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 21.951,55 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 2.] Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu die bescheidmäßige Feststellung, B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen

§ 49

BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig

§ 49Abs.

4 leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3.],B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.], in eventu B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
  3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch

§ 49Abs.

4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 4.],B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
  3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], in eventu B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

§ 49Abs.

4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs. 4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und

B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und in eventu B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

§ 49Abs.

4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs.

4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 6.].B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 6.]. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „BV-IST-Zeit“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb in der Folge im Rahmen von Mitarbeitergesprächen dahingehend Druck auf ihn ausgeübt worden sei. In der Folge sei er mit Wirksamkeit ab 01.06.2013 „ohne ein Versetzungsverfahren“ „in den Personalreservepool […] als Springer versetzt“ worden. Dabei habe er sämtliche Belohnungen und Zulagen des bis zum o.a. Zeitpunkt in Geltung stehenden KAP-08-Systems verloren, obwohl er weiterhin als Zusteller tätig gewesen sei. Dem bis zur Einführung des Gleitzeitsystems in Geltung stehenden KAP-08-System seien im Durchschnitt täglich 1,5 „Überstunden“ zugrunde gelegen, welche in Form von – mittels Dienstanweisungen für bestimmte Leistungen festgesetzten – Belohnungen / Zulagen abgegolten worden seien. Das mit der „BV-IST-Zeit“ eingeführte Gleitzeitsystem sehe demgegenüber vor, dass jährlich bis zu 150 Überstunden unentgeltlich zu leisten seien. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass aufgrund der von ihm nicht erfolgten Optierung in das Gleitzeitsystem für ihn das KAP-08-System auch nach dem 01.01.2013 weiterhin anzuwenden sei, woraus sich Ansprüche auf Nachzahlung der damit einhergehenden Belohnungen / Zulagen ergeben würden. Sollten sich die Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch direkt aus den §§ 48 ff. BDG 1979 und nicht aus dem KAP-08-System ableiten, stünden ihm Überstunden im täglichen Ausmaß von 1,5 Stunden zu, zumal sich die tägliche Arbeitszeit ab dem 01.09.2012 auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete Ruhepause nach § 48b leg.cit.) belaufen habe. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „BV-IST-Zeit“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb in der Folge im Rahmen von Mitarbeitergesprächen dahingehend Druck auf ihn ausgeübt worden sei. In der Folge sei er mit Wirksamkeit ab 01.06.2013 „ohne ein Versetzungsverfahren“ „in den Personalreservepool […] als Springer versetzt“ worden. Dabei habe er sämtliche Belohnungen und Zulagen des bis zum o.a. Zeitpunkt in Geltung stehenden KAP-08-Systems verloren, obwohl er weiterhin als Zusteller tätig gewesen sei. Dem bis zur Einführung des Gleitzeitsystems in Geltung stehenden KAP-08-System seien im Durchschnitt täglich 1,5 „Überstunden“ zugrunde gelegen, welche in Form von – mittels Dienstanweisungen für bestimmte Leistungen festgesetzten – Belohnungen / Zulagen abgegolten worden seien. Das mit der „BV-IST-Zeit“ eingeführte Gleitzeitsystem sehe demgegenüber vor, dass jährlich bis zu 150 Überstunden unentgeltlich zu leisten seien. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass aufgrund der von ihm nicht erfolgten Optierung in das Gleitzeitsystem für ihn das KAP-08-System auch nach dem 01.01.2013 weiterhin anzuwenden sei, woraus sich Ansprüche auf Nachzahlung der damit einhergehenden Belohnungen / Zulagen ergeben würden. Sollten sich die Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch direkt aus den Paragraphen 48, ff. BDG 1979 und nicht aus dem KAP-08-System ableiten, stünden ihm Überstunden im täglichen Ausmaß von 1,5 Stunden zu, zumal sich die tägliche Arbeitszeit ab dem 01.09.2012 auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete Ruhepause nach Paragraph 48 b, leg.cit.) belaufen habe.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Antragspunkte
  4. und 2., des
  5. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
  6. und
  7. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
  8. Teilbegehrens des Antragspunktes
  9. sowie des
  10. Teilbegehrens des Antragspunktes
  11. als unzulässig zurück und hinsichtlich des
  12. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
  13. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
  14. Teilbegehrens des Antragspunktes
  15. sowie des
  16. und
  17. Teilbegehrens des Antragspunktes
  18. als unbegründet ab. 2.
  19. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellbasis XXXX sei, wo er als Zusteller eingesetzt worden sei. Am 05.12.2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „BV-IST-Zeit“ abgeschlossen worden, womit die Vergütungsregelungen des KAP-08-Systems mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Ein Verbleib im KAP-08-System sei ab diesem Zeitpunkt somit für keinen Beamten der Österreichischen Post AG mehr möglich gewesen. Damit sei ein neues, flexibel gestaltetes Gleitzeitsystem im Zustelldienst eingeführt worden, welches die Möglichkeit eröffnet habe, auf die täglichen Schwankungen der zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf einen Arbeitsplatz im, im Zuge der „BV-IST-Zeit“ neu eingeführten „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht. 2.
  20. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellbasis römisch 40 sei, wo er als Zusteller eingesetzt worden sei. Am 05.12.2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „BV-IST-Zeit“ abgeschlossen worden, womit die Vergütungsregelungen des KAP-08-Systems mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Ein Verbleib im KAP-08-System sei ab diesem Zeitpunkt somit für keinen Beamten der Österreichischen Post AG mehr möglich gewesen. Damit sei ein neues, flexibel gestaltetes Gleitzeitsystem im Zustelldienst eingeführt worden, welches die Möglichkeit eröffnet habe, auf die täglichen Schwankungen der zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf einen Arbeitsplatz im, im Zuge der „BV-IST-Zeit“ neu eingeführten „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht. 2.
  21. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2013 bis 2016 wie folgt Dienst verrichtet: Jahr 2013 2014 2015 2016 Wochentage mit Diensten als Zusteller 73 41 32 100 Samstage mit Diensten als Zusteller 8 7 2 0 Freizeit für Personalvertretungstätigkeiten

§ 66

PBVGFreizeit für Personalvertretungstätigkeiten

Paragraph 66, PBVG 84 127 59 0 An den übrigen (Arbeits)Tagen in diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer urlaubs-, kuraufenthalts- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen, ab dem 24.10.2016 habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden. Sämtliche der vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, konkret im Jänner 2013 6,45 Stunden, im Februar 2013 5,04 Stunden, im Mai 2013 3,52 Stunden, im Juli 2013 0,2 Stunden, im Oktober 2013 0,42 Stunden, im November 2013 0,65 Stunden, im April 2014 2,98 Stunden, im Oktober 2015 2,17 Stunden, im November 2015 4,93 Stunden, im Dezember 2015 9,63 Stunden, im Mai 2016 5,4 Stunden, im Juni 2016 1,33 Stunden, im Juli 2016 0,07 Stunden und im August 2016 3,64 Stunden. 2.3.

  1. Zur Zurückweisung der Antragspunkte
  2. und
  3. des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass diese Antragspunkte auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen würden. Die Erlassung eines solchen Leistungsbescheides betreffend besoldungsrechtlicher Ansprüche sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unzulässig, weshalb der Antrag hinsichtlich dieser beiden Antragspunkte zurückzuweisen sei. 2.3.
  4. Zum
  5. Teilbegehren des Antragspunktes
  6. des Antrags des Beschwerdeführers hielt die Behörde fest, dass die von ihm pauschal veranschlagten 1,5 Überstunden täglich für den Zeitraum von September 2012 bis September 2018, welche er

seinen Angaben außerhalb seiner Dienstzeit geleistet habe, nicht den in § 49 BDG 1979 verankerten gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm zur Gänze durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, weitere Mehrdienstleistungen seien ihm gegenüber nicht angeordnet worden. Nicht angeordnete aber von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen wären von ihm

den gesetzlichen Vorgaben innerhalb einer Woche ab ihrer Erbringung zu melden gewesen, wobei der Behörde derartige Meldungen nicht vorliegen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher hinsichtlich des

  1. Teilbegehrens des Antragspunktes
  2. abzuweisen.2.3.
  3. Zum
  4. Teilbegehren des Antragspunktes
  5. des Antrags des Beschwerdeführers hielt die Behörde fest, dass die von ihm pauschal veranschlagten 1,5 Überstunden täglich für den Zeitraum von September 2012 bis September 2018, welche er

seinen Angaben außerhalb seiner Dienstzeit geleistet habe, nicht den in Paragraph 49, BDG 1979 verankerten gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm zur Gänze durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, weitere Mehrdienstleistungen seien ihm gegenüber nicht angeordnet worden. Nicht angeordnete aber von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen wären von ihm

den gesetzlichen Vorgaben innerhalb einer Woche ab ihrer Erbringung zu melden gewesen, wobei der Behörde derartige Meldungen nicht vorliegen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher hinsichtlich des

  1. Teilbegehrens des Antragspunktes
  2. abzuweisen. Weiters führte die Behörde aus, dass die im
  3. Teilbegehren des Antragspunktes
  4. des Antrags des Beschwerdeführers begehrte Feststellung nicht dazu geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Teilbegehrens mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen sei. 2.3.
  5. In der Folge hielt die Behörde zum
  6. Teilbegehren des Antragspunktes
  7. des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens bestehe (hier: der Feststellung der Normalarbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum), aus welchem noch keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien. Der Antrag sei daher hinsichtlich dieses Teilbegehrens zurückzuweisen. Zum
  8. Teilbegehren des Antragspunktes
  9. führte die Behörde aus, dass dieses aus den bereits oben – zum
  10. Teilbegehren des Antragspunktes
  11. – angeführten Gründen abzuweisen sei. In Bezug auf das
  12. Teilbegehren des Antragspunktes
  13. würde dasselbe gelten, was bereits oben zum
  14. Teilbegehren des Antragspunktes
  15. ausgeführt worden sei, weshalb auch das
  16. Teilbegehren des Antragspunktes
  17. zurückzuweisen sei. 2.3.
  18. Zum
  19. Teilbegehren des Antragspunktes
  20. des Antrags des Beschwerdeführers wiederholte die Behörde ihre bereits zum
  21. Teilbegehren des Antragspunktes
  22. getroffenen Ausführungen. Das
  23. Teilbegehren des Antragspunktes
  24. des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen. Das
  25. Teilbegehren des Antragspunktes
  26. sei aus jenen Gründen zurückzuweisen, aus welchen auch das
  27. Teilbegehren des Antragspunktes
  28. und das
  29. Teilbegehren des Antragspunktes
  30. zurückgewiesen worden seien. 2.3.
  31. Schließlich verwies die Behörde zum
  32. Teilbegehren des Antragspunktes
  33. auf die oben zum
  34. Teilbegehren des Antragspunktes
  35. und zum
  36. Teilbegehren des Antragspunktes
  37. getroffenen Ausführungen. Das
  38. Teilbegehren des Antragspunktes
  39. des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen. Das
  40. Teilbegehren des Antragspunktes
  41. sei aus jenen Gründen zurückzuweisen, aus welchen auch das
  42. Teilbegehren des Antragspunktes 3., das
  43. Teilbegehren des Antragspunktes
  44. und das
  45. Teilbegehren des Antragspunktes
  46. zurückgewiesen worden seien. Zum
  47. Teilbegehren des Antragspunktes
  48. des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass einem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen habe, nach § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gebühren würde, wobei nach § 59 leg.cit. z.B. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darstellen würden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und für die Nebengebührenzulage berücksichtigten Mehrdienstleistungen erbracht habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum ab 01.01.2013 ausgeschlossen. Das
  49. Teilbegehren des Antragspunktes
  50. sei daher abzuweisen.Zum
  51. Teilbegehren des Antragspunktes
  52. des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass einem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen habe, nach Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gebühren würde, wobei nach Paragraph 59, leg.cit. z.B. Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darstellen würden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und für die Nebengebührenzulage berücksichtigten Mehrdienstleistungen erbracht habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum ab 01.01.2013 ausgeschlossen. Das
  53. Teilbegehren des Antragspunktes
  54. sei daher abzuweisen.
  55. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.
  56. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 vorgelegt und sind am 07.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  57. Der Beschwerdeführer traf in seiner „Mitteilung samt Beweisantrag“ vom 13.11.2020, in seinen „Mitteilung[en] samt Urkundenvorlage[n]“ vom 29.
  58. und 01.02.2021 sowie in seiner „Mitteilung“ vom 09.04.2021 (weitere) Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht bestehenden Verjährung seiner Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen und den aus seiner Sicht geleisteten Überstunden, wozu er Beweisanträge (auf Einvernahme von näher bezeichneten Zeugen) stellte und die erste Seite der „BV-IST-Zeit“ in Vorlage brachte.
  59. Mit Teilerkenntnis vom 09.01.2023, Zl. W246 2228411-1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf das
  60. Teilbegehren des Antragspunktes
  61. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 21.10.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtete, statt und hob den angefochtenen Bescheid insoweit auf. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Teilerkenntnis die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Antragspunkt 1., den Antragspunkt
  62. und das
  63. Teilbegehren des Antragspunktes
  64. richtet, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Teilerkenntnis eine außerordentliche Revision, die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
  65. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom 09.01.2023 eine mündliche Verhandlung für den 22.03.2023 an. Dem Beschwerdeführer wurden mit dieser Ladung mehrere Unterlagen (insbesondere „Zeitnachweise“ und „Zeitreihenreporte“) übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
  66. Der Beschwerdeführer nahm dazu im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 31.01.2023 Stellung. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage (Schreiben an die Finanzprokuratur vom 13.04.2017, Antragsformular betreffend die Verwendung im Zustelldienst [Arbeitsplatz Code 8722], Bezugsgliederungsübersicht, Erläuterungen zum KAP-03- und KAP-08-System und Statistik zur Bevölkerungsentwicklung im XXXX ).
  67. Der Beschwerdeführer nahm dazu im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 31.01.2023 Stellung. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage (Schreiben an die Finanzprokuratur vom 13.04.2017, Antragsformular betreffend die Verwendung im Zustelldienst [Arbeitsplatz Code 8722], Bezugsgliederungsübersicht, Erläuterungen zum KAP-03- und KAP-08-System und Statistik zur Bevölkerungsentwicklung im römisch 40 ).
  68. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 13.03.2023 zum Verfahren Stellung, indem sie auf die im Antrag des Beschwerdeführers ausgeführten Antragspunkte / Teilbegehren einging. Dabei legte die Behörde eine Gehaltsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer für den Monat November 2012 vor.
  69. Mit Schreiben vom 20.03.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
  70. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher die einzelnen Antragspunkte (und ihre Teilbegehren) im Detail erörtert wurden. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sich die von ihm begehrten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1,5 Stunden täglich aus einer täglichen „Kommen“-Zeit um 05:00 Uhr und einer täglichen „Gehen“-Zeit um ca. 15:30 Uhr / 15:40 Uhr ergeben würden. Dazu legte er eine von ihm erstellte, handschriftliche Liste betreffend seine „Gehen“-Zeiten in den Jahren 2013 bis 2016 vor. Die Verhandlung wurde auf den 19.04.2023 vertagt und für diesen Termin die Ehefrau des Beschwerdeführers und Hr. XXXX (ehemaliger Distributionsleiter der Zustellbasis XXXX ) als Zeugen geladen.
  71. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher die einzelnen Antragspunkte (und ihre Teilbegehren) im Detail erörtert wurden. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sich die von ihm begehrten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1,5 Stunden täglich aus einer täglichen „Kommen“-Zeit um 05:00 Uhr und einer täglichen „Gehen“-Zeit um ca. 15:30 Uhr / 15:40 Uhr ergeben würden. Dazu legte er eine von ihm erstellte, handschriftliche Liste betreffend seine „Gehen“-Zeiten in den Jahren 2013 bis 2016 vor. Die Verhandlung wurde auf den 19.04.2023 vertagt und für diesen Termin die Ehefrau des Beschwerdeführers und Hr. römisch 40 (ehemaliger Distributionsleiter der Zustellbasis römisch 40 ) als Zeugen geladen.
  72. Mit Schreiben vom 17.04.2023 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zur Verhandlung am 19.04.2023 erscheinen werde, weil eine Zeugenaussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer schweren psychosomatischen Destabilisierung führen würde. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 12.04.2023 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vor.
  73. Am 19.04.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung vom 22.03.2023 fort. Dabei wurde v.a. der Zeuge XXXX im Detail zu vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwaig erbrachten Mehrdienstleistungen befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung u.a. eine von ihm erstellte, handschriftliche Aufstellung von Tagen mit Dienstfreistellungen vor, die Behörde brachte Zeitnachweise betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner bis August 2016 und eine Aufstellung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an denselben Tagen versehenen Dienste vor.
  74. Am 19.04.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung vom 22.03.2023 fort. Dabei wurde v.a. der Zeuge römisch 40 im Detail zu vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwaig erbrachten Mehrdienstleistungen befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung u.a. eine von ihm erstellte, handschriftliche Aufstellung von Tagen mit Dienstfreistellungen vor, die Behörde brachte Zeitnachweise betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner bis August 2016 und eine Aufstellung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an denselben Tagen versehenen Dienste vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  75. Feststellungen: 1.
  76. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, der im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 auf einem Zusteller-Arbeitsplatz in der Zustellbasis XXXX verwendet wurde. Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „BV-IST-Zeit“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welches mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“. Das zuvor bestehende KAP-08-System trat im Jahr 2012 außer Kraft; dem Beschwerdeführer wurden ab 31.08.2012 keine Leistungen aus dem KAP-08-System mehr gewährt.1.
  77. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, der im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 auf einem Zusteller-Arbeitsplatz in der Zustellbasis römisch 40 verwendet wurde. Am 05.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „BV-IST-Zeit“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welches mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“. Das zuvor bestehende KAP-08-System trat im Jahr 2012 außer Kraft; dem Beschwerdeführer wurden ab 31.08.2012 keine Leistungen aus dem KAP-08-System mehr gewährt. 1.
  78. Dem Beschwerdeführer wurden die von ihm bis zum Beginn seiner durchgehenden Abwesenheit vom Dienst (ab 22.10.2016) erbrachten Mehrdienstleistungen vollständig abgegolten, konkret im September 2012 1,0 Stunden, im Jänner 2013 6,45 Stunden, im Februar 2013 5,04 Stunden, im Mai 2013 3,52 Stunden, im Juli 2013 0,2 Stunden, im Oktober 2013 0,42 Stunden, im November 2013 0,65 Stunden, im April 2014 2,98 Stunden, im Oktober 2015 2,17 Stunden, im November 2015 4,93 Stunden, im Dezember 2015 9,63 Stunden, im Mai 2016 5,4 Stunden, im Juni 2016 1,33 Stunden, im Juli 2016 0,07 Stunden und im August 2016 3,64 Stunden. Darüber hinaus (konkret im vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmaß von täglich bis zu 1,5 Stunden – vgl. Pkt. II.1.4.) wurden vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 keine Mehrdienstleistungen erbracht (zur Ruhepause im Ausmaß von 0,5 Stunden täglich s. Pkt. II.1.3.).Darüber hinaus (konkret im vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmaß von täglich bis zu 1,5 Stunden – vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.) wurden vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 keine Mehrdienstleistungen erbracht (zur Ruhepause im Ausmaß von 0,5 Stunden täglich s. Pkt. römisch zwei.1.3.). 1.
  79. Mit Schreiben vom 28.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Gewährung der Ruhepause

§ 48BDG unter Anrechnung der Dienstzeit“.

Nach Aufforderung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 30.08.2013 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, 1.3. Mit Schreiben vom 28.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Gewährung der Ruhepause

Paragraph 48, BDG unter Anrechnung der Dienstzeit“. Nach Aufforderung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 30.08.2013 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb er aufgrund der täglichen Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 – sohin über 46 Tage – täglich Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig

§ 49Abs.

4 leg.cit. abzugelten seien, dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb er aufgrund der täglichen Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 – sohin über 46 Tage – täglich Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten seien, in eventu dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die

§ 49Abs.

4 leg.cit. (auch zukünftig) abzugelten wären, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. (auch zukünftig) abzugelten wären, in eventu dass die vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5

§ 49Abs.

4 BDG 1979 abzugelten seien (gesamt € 425,04) sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs.

4 leg.cit. abzugelten seien. dass die vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien (gesamt € 425,04) sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten seien. In ihrem dazu ergangenen Bescheid vom 30.04.2015 stellte die Behörde u.a. fest, dass die

§ 48b

BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien. Die vom Beschwerdeführer gestellten sonstigen (Eventual)Anträge wies die Behörde ab.In ihrem dazu ergangenen Bescheid vom 30.04.2015 stellte die Behörde u.a. fest, dass die

Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien. Die vom Beschwerdeführer gestellten sonstigen (Eventual)Anträge wies die Behörde ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, Zl. W128 2109198-1/3E, statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgrund mangelnder Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, Zl. W128 2109198-1/3E, statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelnder Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Die gegen diesen Beschluss seitens der Behörde erhobene (Amts)Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0061, als unzulässig zurück. Mit Schreiben vom 24.07.2019, bei der Behörde am 25.07.2019 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine (Säumnis)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde in der Folge vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W213 2109198-4 protokolliert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4/21E, über diese Säumnisbeschwerde wie folgt ab: „Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016

§ 48b

BDG 1979 anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach § 49 BDG 1979 geleistet hat. „Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016

Paragraph 48 b, BDG 1979 anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach Paragraph 49, BDG 1979 geleistet hat. Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Beschwerdeführer

§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Geh

G eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Beschwerdeführer

Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“ 1.4. Mit Schreiben vom 29.04.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters den gegenständlichen Antrag, dass die Behörde „zu folgender Leistung verpflichtet werde“: A) 1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 37.134,53 samt 4 % Zinsen seit September 2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 1.] In eventu A) 2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 21.951,55 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 2.] Weiters beantragte der Beschwerdeführer „in eventu“ die bescheidmäßige Feststellung, B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen

§ 49

BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig

§ 49Abs.

4 leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3.],B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.], in eventu B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
  3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch

§ 49Abs.

4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 4.],B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
  3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], in eventu B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

§ 49Abs.

4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs. 4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und

B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und in eventu B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

§ 49Abs.

4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs.

4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seinre Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 6.].B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:

  1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seinre Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
  2. Teilbegehren des Antragspunktes 6.]. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich der Antragspunkte
  3. und 2., des
  4. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
  5. und
  6. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
  7. Teilbegehrens des Antragspunktes
  8. sowie des
  9. Teilbegehrens des Antragspunktes
  10. als unzulässig zurück und hinsichtlich des
  11. Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
  12. Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
  13. Teilbegehrens des Antragspunktes
  14. sowie des
  15. und
  16. Teilbegehrens des Antragspunktes
  17. als unbegründet ab. Mit Teilerkenntnis vom 09.01.2023, Zl. W246 2228411.1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid in vollem Umfang erhobenen Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf das
  18. Teilbegehren des Antragspunktes
  19. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 21.10.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, statt und hob den angefochtenen Bescheid insoweit auf. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Teilerkenntnis die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Antragspunkt 1., den Antragspunkt
  20. und das
  21. Teilbegehren des Antragspunktes
  22. richtet, als unbegründet ab.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die unter Pkt. II.1.
  25. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen (s. hierzu S. 2 f. des angefochtenen Bescheides sowie S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). 2.
  26. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  27. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen (s. hierzu S. 2 f. des angefochtenen Bescheides sowie S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). 2.2.
  28. Die unter Pkt. II.1.
  29. angeführten Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Zeitnachweise für die Jahre 2013 bis 2016, die mit der Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023 vorgelegte Gehaltsbestätigung für das Jahr 2012 und die dahingehenden Ausführungen der Behörde auf S. 3 des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist [S. 2 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und S. 26 der Beschwerde]; vgl. hierzu auch die Angaben des Behördenvertreters und des Zeugen XXXX auf S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Daraus lässt sich in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise ableiten, wie viele derartige Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten erbracht hat und welche Beträge ihm infolgedessen abgegolten wurden. Dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2016 durchgehend keinen Dienst geleistet hat, folgt u.a. aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023; vgl. auch S. 3 des angefochtenen Bescheides).2.2.
  30. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  31. angeführten Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Zeitnachweise für die Jahre 2013 bis 2016, die mit der Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023 vorgelegte Gehaltsbestätigung für das Jahr 2012 und die dahingehenden Ausführungen der Behörde auf S. 3 des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist [S. 2 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und S. 26 der Beschwerde]; vergleiche hierzu auch die Angaben des Behördenvertreters und des Zeugen römisch 40 auf S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Daraus lässt sich in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise ableiten, wie viele derartige Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten erbracht hat und welche Beträge ihm infolgedessen abgegolten wurden. Dass der Beschwerdeführer ab 22.10.2016 durchgehend keinen Dienst geleistet hat, folgt u.a. aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023; vergleiche auch S. 3 des angefochtenen Bescheides). 2.2.
  32. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus (konkret im von ihm behaupteten Ausmaß von täglich bis zu 1,5 Stunden) im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 keine weiteren Mehrdienstleistungen erbracht hat (s. Pkt. II.1.2.), ergibt sich aus folgenden Überlegungen:2.2.
  33. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus (konkret im von ihm behaupteten Ausmaß von täglich bis zu 1,5 Stunden) im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 keine weiteren Mehrdienstleistungen erbracht hat (s. Pkt. römisch zwei.1.2.), ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierzu den nachvollziehbaren Angaben des in der Verhandlung am 19.04.2023 befragten Zeugen XXXX , der als Distributionsleiter der Zustellbasis XXXX und somit unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2012 für die Abwicklung der ihn betreffenden Mehrdienstleistungen zuständig war (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Der Zeuge XXXX führte auf den vom erkennenden Richter getätigten Vorhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers (wonach er täglich um 05:00 Uhr in die Zustellbasis gekommen sei und seinen Dienst begonnen habe – S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023) in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler und schlüssiger Weise aus, dass er (gemeint: der Zeuge) seinen Dienst in der Zustellbasis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Regel um 05:30 Uhr begonnen habe, dass zu dieser Zeit, abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen, im Regelfall noch keine Zusteller (und somit auch nicht der Beschwerdeführer) in der Zustellbasis anwesend gewesen seien (die zudem aufgrund des Schlüsselsystems die Zustellbasis um 05:00 Uhr noch nicht betreten hätten können) und dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Regel sehr gleichmäßig nach 8 bis 8,5 Stunden wieder beendet habe (vgl. S. 7 f. und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023; s. hierzu zudem die damit übereinstimmenden und somit nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX auf S. 9 dieses Verhandlungsprotokolls zur Kursankunft und Vorverteilung, welche dem Arbeitsbeginn der Zusteller vorausgingen). Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter getätigten Ausführungen zum internen Schlüsselsystem, wonach immer ein Bediensteter der Vorverteilung anwesend gewesen sei und die Tür der Zustellbasis für die Zusteller geöffnet hätte (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023), lediglich als Schutzbehauptungen zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierzu den nachvollziehbaren Angaben des in der Verhandlung am 19.04.2023 befragten Zeugen römisch 40 , der als Distributionsleiter der Zustellbasis römisch 40 und somit unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2012 für die Abwicklung der ihn betreffenden Mehrdienstleistungen zuständig war vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Der Zeuge römisch 40 führte auf den vom erkennenden Richter getätigten Vorhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers (wonach er täglich um 05:00 Uhr in die Zustellbasis gekommen sei und seinen Dienst begonnen habe – S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023 und S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023) in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler und schlüssiger Weise aus, dass er (gemeint: der Zeuge) seinen Dienst in der Zustellbasis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Regel um 05:30 Uhr begonnen habe, dass zu dieser Zeit, abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen, im Regelfall noch keine Zusteller (und somit auch nicht der Beschwerdeführer) in der Zustellbasis anwesend gewesen seien (die zudem aufgrund des Schlüsselsystems die Zustellbasis um 05:00 Uhr noch nicht betreten hätten können) und dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Regel sehr gleichmäßig nach 8 bis 8,5 Stunden wieder beendet habe vergleiche S. 7 f. und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023; s. hierzu zudem die damit übereinstimmenden und somit nachvollziehbaren Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 9 dieses Verhandlungsprotokolls zur Kursankunft und Vorverteilung, welche dem Arbeitsbeginn der Zusteller vorausgingen). Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter getätigten Ausführungen zum internen Schlüsselsystem, wonach immer ein Bediensteter der Vorverteilung anwesend gewesen sei und die Tür der Zustellbasis für die Zusteller geöffnet hätte (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023), lediglich als Schutzbehauptungen zu werten. Weiters ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers (wonach er jeden Arbeitstag mit seiner Ehefrau zur Zustellbasis gefahren sei sowie dort um 05:00 Uhr seinen Dienst begonnen habe und wonach er jeden Arbeitstag um 15:30 Uhr /15:40 Uhr seinen Dienst beendet habe sowie mit seiner Ehefrau wieder nach Hause gefahren sei – s. die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.03.2023 vorgelegte handschriftliche Liste betreffend seine „Gehen“-Zeiten in den Jahren 2013 bis 2016 und seine Angaben auf S. 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht glaubhaft sind, weil seine Ehefrau im betreffenden Zeitraum – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht Vollzeit tätig war und zudem nicht immer an den gleichen Tagen wie der Beschwerdeführer ihren Dienst versah (s. hierzu die plausiblen Ausführungen des Behördenvertreters und des Zeugen XXXX auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 und die dazu vom Behördenvertreter vorgelegten Unterlagen [Zeitnachweise betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner bis August 2016 und Aufstellung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an denselben Tagen versehenen Dienste – Pkt. I.13.]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte diesem Vorbringen des Behördenvertreters nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern führte er dazu lediglich aus, dass dies nichts an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ändern würde (vgl. S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023).Weiters ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers (wonach er jeden Arbeitstag mit seiner Ehefrau zur Zustellbasis gefahren sei sowie dort um 05:00 Uhr seinen Dienst begonnen habe und wonach er jeden Arbeitstag um 15:30 Uhr /15:40 Uhr seinen Dienst beendet habe sowie mit seiner Ehefrau wieder nach Hause gefahren sei – s. die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.03.2023 vorgelegte handschriftliche Liste betreffend seine „Gehen“-Zeiten in den Jahren 2013 bis 2016 und seine Angaben auf S. 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht glaubhaft sind, weil seine Ehefrau im betreffenden Zeitraum – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht Vollzeit tätig war und zudem nicht immer an den gleichen Tagen wie der Beschwerdeführer ihren Dienst versah (s. hierzu die plausiblen Ausführungen des Behördenvertreters und des Zeugen römisch 40 auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 und die dazu vom Behördenvertreter vorgelegten Unterlagen [Zeitnachweise betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Jänner bis August 2016 und Aufstellung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an denselben Tagen versehenen Dienste – Pkt. römisch eins.13.]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte diesem Vorbringen des Behördenvertreters nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern führte er dazu lediglich aus, dass dies nichts an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ändern würde vergleiche S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Zudem hielt der Zeuge XXXX , der als Distributionsleiter der Zustellbasis über langjährige Erfahrung betreffend den Arbeitsanfall in den vom Beschwerdeführer bedienten Zustellbezirken verfügt, entgegen dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise fest, dass eine regelmäßige Überschreitung der im Dienstplan vorgesehenen Stunden zur Bewältigung des dortigen Arbeitsanfalls nicht nötig gewesen sei (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023).Zudem hielt der Zeuge römisch 40 , der als Distributionsleiter der Zustellbasis über langjährige Erfahrung betreffend den Arbeitsanfall in den vom Beschwerdeführer bedienten Zustellbezirken verfügt, entgegen dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise fest, dass eine regelmäßige Überschreitung der im Dienstplan vorgesehenen Stunden zur Bewältigung des dortigen Arbeitsanfalls nicht nötig gewesen sei (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Soweit der Beschwerdeführer auf S. 33 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 vorbringt, dass es eine mündliche Weisung gegeben habe, sich nicht vor 06:00 Uhr in das System ein- und sich um 14:40 Uhr wieder aus diesem auszuloggen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er auf die konkrete Nachfrage durch den erkennenden Richter hierzu lediglich angab, dass eine solche Weisung „[w]enn, dann vom Hrn. XXXX “ getätigt worden sei (s. den konkreten Wortlaut auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023: „R: Sie bringen auf S. 33 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und auf S. 9 der Stellungnahme vom 20.03.2023 vor, dass es eine mündliche Weisung gegeben hätte, sich nicht vor 06:00 Uhr ein- und sich um 14:40 Uhr auszuloggen. Wann und von wem wurde diese erteilt? BF: Wenn, dann vom Hrn. XXXX . Nachgefragt gebe ich an: Ich glaube, das ist schon 2013 so angegangen.“). Zudem ist hervorzuheben, dass der Zeuge XXXX hierzu in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise angab, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer keine derartige Weisung erteilt habe (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023).Soweit der Beschwerdeführer auf S. 33 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 vorbringt, dass es eine mündliche Weisung gegeben habe, sich nicht vor 06:00 Uhr in das System ein- und sich um 14:40 Uhr wieder aus diesem auszuloggen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er auf die konkrete Nachfrage durch den erkennenden Richter hierzu lediglich angab, dass eine solche Weisung „[w]enn, dann vom Hrn. römisch 40 “ getätigt worden sei (s. den konkreten Wortlaut auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023: „R: Sie bringen auf S. 33 der Stellungnahme vom 31.01.2023 und auf S. 9 der Stellungnahme vom 20.03.2023 vor, dass es eine mündliche Weisung gegeben hätte, sich nicht vor 06:00 Uhr ein- und sich um 14:40 Uhr auszuloggen. Wann und von wem wurde diese erteilt? BF: Wenn, dann vom Hrn. römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an: Ich glaube, das ist schon 2013 so angegangen.“). Zudem ist hervorzuheben, dass der Zeuge römisch 40 hierzu in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise angab, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer keine derartige Weisung erteilt habe (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach für einen bestimmten Zeitraum eine Mitarbeiterin zur Prozessbeobachtung in die Zustellbasis geschickt worden sei (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 und die vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 22.04.2016, wonach diese Mitarbeiterin zur Prüfung von Prozessabweichungen wie „z.B. zu früher Dienstbeginn, IP in Tisch eingefächert, IP classic in Kuvert, etc.“ entsendet worden sei), ist zunächst festzuhalten, dass auch hierzu den nachvollziehbaren Angaben des insgesamt sehr glaubwürdigen Zeugen XXXX Glauben geschenkt wird (wonach diese Mitarbeiterin nur ein- bis zweimal in die Zustellbasis gekommen sei – vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Zudem ist hierzu auszuführen, dass bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (wonach diese Mitarbeiterin regelmäßig / mindestens einmal wöchentlich gekommen sei und an diesen Tagen der Dienst vom Beschwerdeführer nicht um 05:00 Uhr hätte begonnen werden können – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023), dies mit seinem sonstigen Vorbringen (wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich um 05:00 Uhr seinen Dienst begonnen habe, woraus sich die geltend gemachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1,5 Stunden täglich ergeben würden – vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) im Widerspruch stehen würden.Zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach für einen bestimmten Zeitraum eine Mitarbeiterin zur Prozessbeobachtung in die Zustellbasis geschickt worden sei (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023 und die vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 22.04.2016, wonach diese Mitarbeiterin zur Prüfung von Prozessabweichungen wie „z.B. zu früher Dienstbeginn, IP in Tisch eingefächert, IP classic in Kuvert, etc.“ entsendet worden sei), ist zunächst festzuhalten, dass auch hierzu den nachvollziehbaren Angaben des insgesamt sehr glaubwürdigen Zeugen römisch 40 Glauben geschenkt wird (wonach diese Mitarbeiterin nur ein- bis zweimal in die Zustellbasis gekommen sei – vergleiche S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023). Zudem ist hierzu auszuführen, dass bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (wonach diese Mitarbeiterin regelmäßig / mindestens einmal wöchentlich gekommen sei und an diesen Tagen der Dienst vom Beschwerdeführer nicht um 05:00 Uhr hätte begonnen werden können – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 19.04.2023), dies mit seinem sonstigen Vorbringen (wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum täglich um 05:00 Uhr seinen Dienst begonnen habe, woraus sich die geltend gemachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1,5 Stunden täglich ergeben würden – vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023) im Widerspruch stehen würden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit gegeben wurde, (ehemalige oder aktuelle) Bedienstete der Zustellbasis für Zeugenbefragungen namhaft zu machen, welche unmittelbare Wahrnehmungen zum Arbeitsanfall und den „Kommen“- und „Gehen“-Zeiten in der Zustellbasis tätigen könnten (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2023), wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht hat. 2.
  34. Die unter Pkt. II.1.
  35. getroffenen Feststellungen zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer an Zustelltagen geltend gemachten Mehrdienstleistungen betreffend Ruhepausen im Ausmaß von täglich 0,5 Stunden (Pkt. II.1.3.) folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2109198-1 und W213 2109198-4.2.
  36. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  37. getroffenen Feststellungen zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer an Zustelltagen geltend gemachten Mehrdienstleistungen betreffend Ruhepausen im Ausmaß von täglich 0,5 Stunden (Pkt. römisch zwei.1.3.) folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2109198-1 und W213 2109198-
  38. 2.
  39. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.
  40. ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen. 2.
  41. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.
  42. ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen.
  43. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.
  2. Paragraph 49, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Mehrdienstleistung § 49.

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)
(9)[…]“ Die für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des PG 1965, BGBl. Nr. 340 idF BGBl. I Nr. 36/2023, (in der Folge: PG 1965) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des PG 1965, BGBl. Nr. 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, (in der Folge: PG 1965) lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten § 59.
(1)Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz ‚anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:Paragraph 59,
(1)Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz ‚anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,1. Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG, 2. – 15. […]
(2)
(4)[…]“ 3.2.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Das rechtliche Interesse muss zum Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Das rechtliche Interesse muss zum Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.2.2.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Überstunde nur dann vor, wenn

  1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und
  2. entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VwGH 11.12.2002, 97/12/0094; 21.09.1987, 86/12/0095).3.2.2.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Überstunde nur dann vor, wenn

  1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht wird und
  2. entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche VwGH 11.12.2002, 97/12/0094; 21.09.1987, 86/12/0095). Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z 1, 3 und 4 des § 49 Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten (vgl. VwGH 28.05.2014, 2013/12/0252; 10.09.2009, 2009/12/0004; 25.06.2008, 2007/12/0122).Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 des Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten vergleiche VwGH 28.05.2014, 2013/12/0252; 10.09.2009, 2009/12/0004; 25.06.2008, 2007/12/0122). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass auch eine „konkludente“ Anordnung von Überstunden in Betracht kommt. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (s. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0049; 24.02.2006, 2005/12/0079; 23.02.2005, 2002/12/0223; 04.09.2003, 2000/09/0126; 11.12.2002, 97/12/0188). 3.2.
  3. Nach der zum NGZG 1971 und zu § 59 Abs. 3 erster Satz PG 1965 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren betreffend Nebengebührenwerte nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen zu führen), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte neu zu berücksichtigen wäre. Betreffend die Berechnung der Nebengebührenwerte ist es irrelevant, ob dem Beamten höhere Nebengebühren (Mehrleistungsvergütungen) als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten. Es bestand mangels eines entsprechenden tatsächlichen Bezugs von (höheren) Mehrleistungsvergütungen auch kein Anspruch auf das Festhalten von (höheren) Nebengebührenwerten. Vielmehr hätte der Beamte zunächst die Liquidierung allenfalls gebührender (höherer) Nebengebühren erwirken müssen (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 30.04.2014, 2010/12/0175; 14.10.2009, 2009/12/0005).3.2.
  4. Nach der zum NGZG 1971 und zu Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz PG 1965 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verfahrensgegenstand in einem Feststellungsverfahren betreffend Nebengebührenwerte nicht die Frage eines allenfalls höheren Anspruches auf eine Nebengebühr (ein solches Verfahren wäre im Rahmen der besoldungsrechtlichen Regelungen zu führen), sondern, ob die tatsächlich vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden sind. Würde ein besoldungsrechtlicher Streit nachträglich zur Zuerkennung von weiteren anspruchsbegründenden Nebengebühren führen, so läge zweifellos ein geänderter Sachverhalt vor, der dann auch bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte neu zu berücksichtigen wäre. Betreffend die Berechnung der Nebengebührenwerte ist es irrelevant, ob dem Beamten höhere Nebengebühren (Mehrleistungsvergütungen) als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten. Es bestand mangels eines entsprechenden tatsächlichen Bezugs von (höheren) Mehrleistungsvergütungen auch kein Anspruch auf das Festhalten von (höheren) Nebengebührenwerten. Vielmehr hätte der Beamte zunächst die Liquidierung allenfalls gebührender (höherer) Nebengebühren erwirken müssen vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 30.04.2014, 2010/12/0175; 14.10.2009, 2009/12/0005). 3.2.
  5. Wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.2.4. Wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 09.01.2023, Zl. W246 2228411-1/10Z, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf das
  2. Teilbegehren des Antragspunktes
  3. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 21.10.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde und gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Antragspunkt 1., den Antragspunkt
  4. und das
  5. Teilbegehren des Antragspunktes
  6. bereits abgesprochen hat, womit diese Antragspunkte / Teilbegehren nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses sind. 3.3.
  7. Zu dem
  8. Teilbegehren des Antragspunktes
  9. (hier: soweit sich dieses auf die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum ab 01.09.2012 im Ausmaß von täglich bis zu 1,5 Stunden bezieht), dem
  10. Teilbegehren des Antragspunktes 4., dem
  11. Teilbegehren des Antragspunktes
  12. und dem
  13. Teilbegehren des Antragspunktes 6.: 3.3.1.
  14. Mit dem (hier noch gegenständlichen)
  15. Teilbegehren des Antragspunktes
  16. und dem
  17. Teilbegehren des Antragspunktes
  18. begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anrechnung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von – über die tägliche Ruhepause von 0,5 Stunden hinaus – zusätzlich täglich 1,5 Stunden. Mit dem
  19. Teilbegehren des Antragspunktes
  20. und dem
  21. Teilbegehren des Antragspunktes
  22. beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung eines bestimmten Stundenausmaßes dieser Mehrdienstleistungen, womit diese beiden Teilbegehren mit dem
  23. Teilbegehren des Antragspunktes
  24. in Zusammenhang stehen (vgl. zum Wortlaut der einzelnen Teilbegehren näher oben unter Pkt. II.1.4.).3.3.1.
  25. Mit dem (hier noch gegenständlichen)
  26. Teilbegehren des Antragspunktes
  27. und dem
  28. Teilbegehren des Antragspunktes
  29. begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anrechnung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von – über die tägliche Ruhepause von 0,5 Stunden hinaus – zusätzlich täglich 1,5 Stunden. Mit dem
  30. Teilbegehren des Antragspunktes
  31. und dem
  32. Teilbegehren des Antragspunktes
  33. beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung eines bestimmten Stundenausmaßes dieser Mehrdienstleistungen, womit diese beiden Teilbegehren mit dem
  34. Teilbegehren des Antragspunktes
  35. in Zusammenhang stehen vergleiche zum Wortlaut der einzelnen Teilbegehren näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). 3.3.1.
  36. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst im Ausmaß von zusätzlich täglich bis zu 1,5 Stunden versehen hat (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.2.2.2.). Ab dem 22.10.2016 bis heute hat der Beschwerdeführer durchgehend keinen Dienst mehr versehen (vgl. Pkt. II.2.2.1.), womit die Erbringung von Mehrdienstleistungen für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (s. hierzu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nebengebühren – wie die Überstundenvergütung nach § 15 Abs. 1 Z 1 GehG – verwendungsbezogen gebühren, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängen – VwGH 16.09.2010, 2010/12/0119). 3.3.1.
  37. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst im Ausmaß von zusätzlich täglich bis zu 1,5 Stunden versehen hat (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.2.). Ab dem 22.10.2016 bis heute hat der Beschwerdeführer durchgehend keinen Dienst mehr versehen vergleiche Pkt. römisch zwei.2.2.1.), womit die Erbringung von Mehrdienstleistungen für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (s. hierzu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Nebengebühren – wie die Überstundenvergütung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GehG – verwendungsbezogen gebühren, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängen – VwGH 16.09.2010, 2010/12/0119). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 31.01.2023 und 20.03.2023, wonach Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen besoldungsrechtlich gleich zu behandeln seien, womit auch Nicht-Optanten die den Optanten zustehenden fünf pauschalierten Überstunden / Monat erhalten müssten, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem vom Beschwerdeführer zitierten Judikat aus, dass die den Beamten nach §§ 48 ff. BDG 1979 zustehenden Rechte und Pflichten durch die BV-IST-Zeit („Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) nicht modifiziert werden können (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem Nicht-Optanten Rechte aus der BV-IST-Zeit zukommen sollen, in welche er nicht optiert hat. Auch für den Nicht-Optanten ist das Gesetz und somit im vorliegenden Verfahren § 49 leg.cit. iVm § 15 GehG der entscheidende Maßstab, nach welchem iSd dazu ergangenen Judikatur ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen ihre tatsächliche Erbringung voraussetzt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 31.01.2023 und 20.03.2023, wonach Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen besoldungsrechtlich gleich zu behandeln seien, womit auch Nicht-Optanten die den Optanten zustehenden fünf pauschalierten Überstunden / Monat erhalten müssten, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem vom Beschwerdeführer zitierten Judikat aus, dass die den Beamten nach Paragraphen 48, ff. BDG 1979 zustehenden Rechte und Pflichten durch die BV-IST-Zeit („Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) nicht modifiziert werden können (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem Nicht-Optanten Rechte aus der BV-IST-Zeit zukommen sollen, in welche er nicht optiert hat. Auch für den Nicht-Optanten ist das Gesetz und somit im vorliegenden Verfahren Paragraph 49, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 15, GehG der entscheidende Maßstab, nach welchem iSd dazu ergangenen Judikatur ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen ihre tatsächliche Erbringung voraussetzt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie das
  38. Teilbegehren des Antragspunktes 3., das
  39. Teilbegehren des Antragspunktes 4., das
  40. Teilbegehren des Antragspunktes
  41. und das
  42. Teilbegehren des Antragspunktes
  43. abweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.3.1.
  44. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 29.04.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 29.04.2016 liegen, entgegen den Ausführungen auf S. 41 f. der Beschwerde zum Antragszeitpunkt nach § 13b GehG bereits verjährt wären (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 f. der Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 13.04.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd § 13b Abs. 4 leg.cit. darstellen würde (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 13b leg.cit. führen kann (s. VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). 3.3.1.
  45. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 29.04.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 29.04.2016 liegen, entgegen den Ausführungen auf S. 41 f. der Beschwerde zum Antragszeitpunkt nach Paragraph 13 b, GehG bereits verjährt wären (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 7 f. der Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 13.04.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. darstellen würde vergleiche S. 6 der Stellungnahme vom 13.11.2020), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 13 b, leg.cit. führen kann (s. VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). 3.3.
  46. Zu dem
  47. Teilbegehren des Antragspunktes 4.: Mit diesem Teilbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der konkret vorgelegenen Normalarbeitszeit für die Zeiträume ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 und seit dem 01.06.2013 (s. Pkt. II.1.4.).Mit diesem Teilbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der konkret vorgelegenen Normalarbeitszeit für die Zeiträume ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 und seit dem 01.06.2013 (s. Pkt. römisch zwei.1.4.). Dazu ist im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.2.
  48. angeführte Judikatur festzuhalten, dass die Erlassung des vom Beschwerdeführer hierbei beantragten Feststellungsbescheides weder gesetzlich vorgesehen noch im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass einem solchen Bescheid (betreffend die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Dienstzeiten) die Eignung zukommt, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen (in welcher sich die Normalarbeitszeiten wieder ändern können) und eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Dazu ist im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  49. angeführte Judikatur festzuhalten, dass die Erlassung des vom Beschwerdeführer hierbei beantragten Feststellungsbescheides weder gesetzlich vorgesehen noch im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass einem solchen Bescheid (betreffend die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Dienstzeiten) die Eignung zukommt, ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen (in welcher sich die Normalarbeitszeiten wieder ändern können) und eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Das
  50. Teilbegehren des Antragspunktes
  51. wurde daher von der Behörde mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.
  52. Zu dem
  53. Teilbegehren des Antragspunktes 4., dem
  54. Teilbegehren des Antragspunktes
  55. und dem
  56. Teilbegehren des Antragspunktes 6.: Der Beschwerdeführer beantragte mit diesen Teilbegehren im Wesentlichen die Feststellung, dass ihm die für in der Vergangenheit gelegene Zeiträume geltend gemachten Mehrdienstleistungen auch in Zukunft zustünden und zu gewähren seien (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.4.).Der Beschwerdeführer beantragte mit diesen Teilbegehren im Wesentlichen die Feststellung, dass ihm die für in der Vergangenheit gelegene Zeiträume geltend gemachten Mehrdienstleistungen auch in Zukunft zustünden und zu gewähren seien (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). Im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.2.
  57. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. hierzu VwGH 17.09.1965, 1425/63, mwH, wonach das öffentliche Interesse lediglich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und nicht den Schutz von Einzelinteressen umfasst). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides für den Beschwerdeführer, der seit 22.10.2016 durchgehend keinen Dienst versah, ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen (s. dazu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 3 und 43).Im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  58. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche hierzu VwGH 17.09.1965, 1425/63, mwH, wonach das öffentliche Interesse lediglich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und nicht den Schutz von Einzelinteressen umfasst). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides für den Beschwerdeführer, der seit 22.10.2016 durchgehend keinen Dienst versah, ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen (s. dazu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 3 und 43). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie das
  59. Teilbegehren des Antragspunktes 4., das
  60. Teilbegehren des Antragspunktes
  61. und das
  62. Teilbegehren des Antragspunktes
  63. zurückweist (s. hierzu auch die im Teilerkenntnis vom 09.01.2023, Zl. W246 2228411-1/10Z, erfolgte Abweisung der Beschwerde gegen das
  64. Teilbegehren des Antragspunktes 3.). Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.
  65. Zu dem
  66. Teilbegehren des Antragspunktes 6.: Mit diesem Teilbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass aus den ihm aus seiner Sicht zustehenden Mehrdienstleistungen die Nebengebührenwerte (neu) zu berechnen und zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien (Pkt. II.1.4.).Mit diesem Teilbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass aus den ihm aus seiner Sicht zustehenden Mehrdienstleistungen die Nebengebührenwerte (neu) zu berechnen und zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien (Pkt. römisch zwei.1.4.). Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst im Ausmaß von zusätzlich täglich bis zu 1,5 Stunden versehen hat; ab dem 22.10.2016 bis heute hat der Beschwerdeführer durchgehend keinen Dienst mehr versehen (vgl. Pkt. II.2.2.
  67. und II.2.2.2.). Da somit insoweit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG besteht, kommt dem Beschwerdeführer dahingehend auch kein Anspruch auf das Festhalten von Nebengebührenwerten zu (vgl. dazu VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005, wonach lediglich in Bezug auf die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen wurden, ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte). Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 21.10.2016 über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst im Ausmaß von zusätzlich täglich bis zu 1,5 Stunden versehen hat; ab dem 22.10.2016 bis heute hat der Beschwerdeführer durchgehend keinen Dienst mehr versehen vergleiche Pkt. römisch zwei.2.2.
  68. und römisch zwei.2.2.2.). Da somit insoweit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG besteht, kommt dem Beschwerdeführer dahingehend auch kein Anspruch auf das Festhalten von Nebengebührenwerten zu vergleiche dazu VwGH 14.10.2009, 2009/12/0005, wonach lediglich in Bezug auf die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen wurden, ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte). Dass die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4/21E, zuerkannten Nebengebühren (Überstundenvergütung für die tägliche Ruhepause im Ausmaß von 0,5 Stunden täglich) bereits tatsächlich bezogen, aber nicht richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu die Ausführungen auf S. 5 f. der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2023: „Das nicht rechtskräftige und vollstreckbare Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2022, W213 2109198-4/21E bezieht sich ausschließlich auf die Nachzahlung von Mehrdienstleistungen in Bezug auf nicht eingeräumte § 48b BDG-Zeiten im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.
  69. Damit wurden Nebengebühren zugesprochen für die Nebengebührenwerte anfallen, die entsprechend zu berücksichtigen sind. […] Der Beschwerdeführer behauptet, bestimmte Mehrdienstleistungen erbracht zu haben, die aber nicht als solche anerkannt werden und als Folge daraus die bisher berechneten Nebengebührenwerte zu wenig sind.“). Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur, wonach es bei der Berechnung der Nebengebührenwerte irrelevant ist, ob dem Beamten höhere Nebengebühren als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten, kommt dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch dahingehend (noch) kein rechtliches Interesse am Festhalten der Nebengebührenwerte zu.Dass die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4/21E, zuerkannten Nebengebühren (Überstundenvergütung für die tägliche Ruhepause im Ausmaß von 0,5 Stunden täglich) bereits tatsächlich bezogen, aber nicht richtig in Nebengebührenwerte umgerechnet worden wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen (s. hierzu die Ausführungen auf S. 5 f. der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2023: „Das nicht rechtskräftige und vollstreckbare Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2022, W213 2109198-4/21E bezieht sich ausschließlich auf die Nachzahlung von Mehrdienstleistungen in Bezug auf nicht eingeräumte Paragraph 48 b, BDG-Zeiten im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.
  70. Damit wurden Nebengebühren zugesprochen für die Nebengebührenwerte anfallen, die entsprechend zu berücksichtigen sind. […] Der Beschwerdeführer behauptet, bestimmte Mehrdienstleistungen erbracht zu haben, die aber nicht als solche anerkannt werden und als Folge daraus die bisher berechneten Nebengebührenwerte zu wenig sind.“). Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur, wonach es bei der Berechnung der Nebengebührenwerte irrelevant ist, ob dem Beamten höhere Nebengebühren als jene, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden, gebührt hätten, kommt dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch dahingehend (noch) kein rechtliches Interesse am Festhalten der Nebengebührenwerte zu. Das
  71. Teilbegehren des Antragspunktes
  72. wäre somit von der Behörde zurückzuweisen gewesen, womit die dahingehende Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen ist. 3.3.
  73. Im Hinblick auf das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren (s. insbesondere Pkt. I.7., I.
  74. und I.13.) und den konkreten Beschwerdegegenstand konnte von den vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen von Zeugen ( XXXX ) und von der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins abgesehen werden.3.3.
  75. Im Hinblick auf das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren (s. insbesondere Pkt. römisch eins.7., römisch eins.
  76. und römisch eins.13.) und den konkreten Beschwerdegegenstand konnte von den vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen von Zeugen ( römisch 40 ) und von der beantragten Durchführung eines Ortsaugenscheins abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2228411.1.01

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