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{'item': 'W255 2271240-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW255 2271240-1 Spruch, W255 2271240-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 17.03.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 05.07.2016 mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 21.09.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Einladung zu einer Jobbörse für eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Service bei dem Unternehmen XXXX im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitstelle am 05.10.2022 übermittelt und der BF aufgefordert, an der Jobbörse teilzunehmen. 1.
  4. Am 21.09.2022 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Einladung zu einer Jobbörse für eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Service bei dem Unternehmen römisch 40 im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitstelle am 05.10.2022 übermittelt und der BF aufgefordert, an der Jobbörse teilzunehmen. 1.
  5. Am 05.10.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab der BF an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. Er habe überregional auf Saison arbeiten wollen, auch bereits einige Vermittlungsvorschläge bekommen und warte auf die Rückmeldungen von Dienstgebern. Dort wolle er in der gehobenen Hotellerie (a la carte) arbeiten. 1.
  6. Das AMS erließ am 15.11.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 04.12.2022 verloren habe. Die Beschwerde des BF gegen diese Erledigung sowie die darauf bezugnehmende Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2023, GZ: W269 2265703-1/10E, zurückgewiesen. 1.
  7. Das AMS erließ am 15.11.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 04.12.2022 verloren habe. Die Beschwerde des BF gegen diese Erledigung sowie die darauf bezugnehmende Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2023, GZ: W269 2265703-1/10E, zurückgewiesen. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 10.10.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 10.10.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Am 20.04.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass es nicht korrekt sei, dass er die Beschäftigung vereitelt habe. Es sei ihm nicht konkret gesagt worden, welche Stelle gemeint wäre. Er habe angegeben, dass er sehr gerne anfangen wolle, aber in ein bis zwei Monaten voraussichtlich auf Saison fahren werde. Er habe klar kommuniziert, dass er arbeitsbereit sei und lediglich darauf hingewiesen, dass er auch überregional vermittelt werde und es möglich sei, dass er auf Saison fahren werde. Die Sperre sei somit unrechtmäßig erfolgt. Zudem verwies der BF auf zwei Nachsichtsgründe, eine Beschäftigung als Kellner ab 02.01.2023 in einem Restaurant in XXXX und eine weitere Beschäftigung ab 01.05.2023 in XXXX . 1.
  12. Am 20.04.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass es nicht korrekt sei, dass er die Beschäftigung vereitelt habe. Es sei ihm nicht konkret gesagt worden, welche Stelle gemeint wäre. Er habe angegeben, dass er sehr gerne anfangen wolle, aber in ein bis zwei Monaten voraussichtlich auf Saison fahren werde. Er habe klar kommuniziert, dass er arbeitsbereit sei und lediglich darauf hingewiesen, dass er auch überregional vermittelt werde und es möglich sei, dass er auf Saison fahren werde. Die Sperre sei somit unrechtmäßig erfolgt. Zudem verwies der BF auf zwei Nachsichtsgründe, eine Beschäftigung als Kellner ab 02.01.2023 in einem Restaurant in römisch 40 und eine weitere Beschäftigung ab 01.05.2023 in römisch 40 . 1.
  14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Aussage des BF, die Stelle gerne annehmen zu wollen, allerdings in ein bis zwei Monaten auf Saison zu fahren, gegenüber einem potentiellen Dienstgeber bestens dazu geeignet sei, diesen von einer Anstellung abzubringen. Ein Stellenangebot für eine vollversicherte Beschäftigung sei der vagen Hoffnung, in nächster Zeit wieder überregional arbeiten zu können, vorzuziehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Nachsichtsgründe führte das AMS aus, dass das Dienstverhältnis ab 02.01.2023 in XXXX nicht zustande gekommen sei und das Dienstverhältnis ab 01.05.2023 außerhalb des Nachsichtzeitraumes liege.1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Aussage des BF, die Stelle gerne annehmen zu wollen, allerdings in ein bis zwei Monaten auf Saison zu fahren, gegenüber einem potentiellen Dienstgeber bestens dazu geeignet sei, diesen von einer Anstellung abzubringen. Ein Stellenangebot für eine vollversicherte Beschäftigung sei der vagen Hoffnung, in nächster Zeit wieder überregional arbeiten zu können, vorzuziehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Nachsichtsgründe führte das AMS aus, dass das Dienstverhältnis ab 02.01.2023 in römisch 40 nicht zustande gekommen sei und das Dienstverhältnis ab 01.05.2023 außerhalb des Nachsichtzeitraumes liege. 1.
  16. Am 28.04.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  17. Am 04.05.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  19. Feststellungen 2.1.
  20. Der BF ist XXXX geboren. Er ist seit 11.02.2002 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  21. Der BF ist römisch 40 geboren. Er ist seit 11.02.2002 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  22. Der BF bezog im Jahr 1988 erstmals Arbeitslosengeld und steht seitdem wiederkehrend im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der BF bezieht – mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld – zuletzt seit 17.03.2016 Arbeitslosengeld und seit 05.07.2016 Notstandshilfe. 2.1.
  23. Dem BF wurde vom AMS am 21.09.2022 ein Vermittlungsvorschlag für eine von vier zur Verfügung stehenden Stellen bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an einer Jobbörse am 05.10.2022 teilzunehmen. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  24. Dem BF wurde vom AMS am 21.09.2022 ein Vermittlungsvorschlag für eine von vier zur Verfügung stehenden Stellen bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, an einer Jobbörse am 05.10.2022 teilzunehmen. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  25. Der BF nahm an der Jobbörse am 05.10.2022 teil. Er gab im Zuge des persönlichen Gesprächs an, voraussichtlich in ein bis zwei Monaten „auf Saison fahren“ und in einer anderen Region Österreichs arbeiten zu wollen. 2.1.
  26. Das vermittelte Dienstverhältnis kam in der Folge nicht zustande. 2.1.
  27. Am 05.10.2022 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab an, dass er überregional arbeiten wolle und bereits auf Rückmeldungen von potentiellen Dienstgebern warte. Der BF brachte keine Einwendungen gegen die vermittelte Beschäftigung vor. 2.1.
  28. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.2.1.
  29. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  30. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  31. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  32. Der BF brachte am 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  33. genannten Bescheid ein. 2.1.
  34. Der unter Punkt 2.1.
  35. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, bestätigt und diese dem BF am 28.04.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  36. Gegen die unter Punkt 2.1.
  37. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 28.04.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  38. Beweiswürdigung 2.2.
  39. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  40. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  41. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  42. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages für eine von vier offenen Stellen bei den Dienstgeber XXXX (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS, in der der Vermittlungsvorschlag enthalten ist. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  43. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages für eine von vier offenen Stellen bei den Dienstgeber römisch 40 (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS, in der der Vermittlungsvorschlag enthalten ist. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  44. Dass der BF an der Jobbörse des Unternehmens am 05.10.2022 teilgenommen hat (Punkt 2.1.4.), ist unstrittig. Die Feststellung, dass er im Rahmen dieses Gespräches gesagt hat, dass er in ein bis zwei Monaten „auf Saison fahren“ werde, basiert auf der Niederschrift des AMS vom 05.10.2022 sowie auf der Beschwerde des BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in der der BF diese Aussage selbst wiedergibt. 2.2.
  45. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.1.5.), beruht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  46. Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 05.10.
  47. 2.2.
  48. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  51. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  52. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  53. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  54. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  55. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF erschien zwar zu dem persönlichen Gespräch für einer der vier zur Verfügung stehenden Stellen, gab dann aber in diesem Gespräch an, in ein bis zwei Monaten eine Beschäftigung woanders in Österreich annehmen zu wollen. Mit der Aussage in einem Bewerbungsgespräch, eine Dienststelle nach ein bis zwei Monaten wieder verlassen zu wollen, um einen anderen Arbeitsplatz anzunehmen, brachte der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Dass der BF dabei auch erklärte, die Stelle grundsätzlich annehmen zu wollen, ändert nichts daran, dass aus der geäußerten Absicht, bereits nach wenigen Wochen das Dienstverhältnis wieder zu beenden, eindeutig folgt, dass der BF kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung hat und bei Zusage seitens des Dienstgebers dieses Dienstverhältnis nach kurzer Zeit wieder verlassen wird. Dass ein potentieller Dienstgeber einen Dienstnehmer, der bereits vor Arbeitsantritt angibt, bereits nach ein bis zwei Monaten wieder eine andere Stelle annehmen zu wollen, nicht einstellt, lässt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, da der BF mit dieser Aussage seine Unwilligkeit, die vermittelte Stelle anzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ausschließlich auf Grund seines Verhaltens kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 05.10.2022 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  13. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  14. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2271240.1.00

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