RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW261 2271145-1 Spruch, W261 2271145-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die NEMTSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die NEMTSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei. Die Beschwerdeführerin legte eine Vollmacht für den Behindertenverein Landstraße vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 29.01.2023) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Kniegelenksarthrose beidseits, Position 02.05.21 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“, „Zustand nach Vorfußkorrekturoperation beidseits bei Hallux valgus und Hammerzehen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Polyneuropathiesyndrom, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Traumatischer Milzverlust, Position 10.03.11 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und „Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.01.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch NEMTSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Leiden 1 mit einem GdB von 40 % zu gering eingeschätzt worden sei. Außer Acht sei bei der Einschätzung gewesen, dass einerseits zwei medizinische Befunde vorgelegen seien, welche hochgradige Arthrosen belegen würden und die Beschwerdeführerin andererseits auch ohne (noch) gröbere Gangbildbeeinträchtigung ständig unter beträchtlichen Schmerzen leiden würde. Auch das Leiden 2 sei zu gering bemessen, weil die Beschwerdeführerin – trotz Operation – nach wie vor unter Beschwerden leiden würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Leiden 2 sich nicht steigernd auf das Hauptleiden 1 auswirke. Die Beschwerdeführerin arbeite als Reinigungskraft und habe damit einen Beruf, der in erster Linie im Stehen und Gehen auszuüben sei, der auch einen bestimmten Kraftaufwand erforderlich mache. Völlig verfehlt sei die Ansicht im angefochtenen Bescheid, wonach die Leiden 3 bis 5 wegen Geringfügigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtfunktion hätten. Dies könne bei einem diagnostizierten Polyneuropathie-Syndrom mit Sicherheit nicht gelten, da ein derartiges Schmerzsyndrom selbstverständlich die vorhandenen beträchtlichen Leiden des Bewegungsapparates massiv verstärken würde. Die Bewertung des Leidens 3 sei mit einem GdB von 20% erfolgt, weswegen nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden könne, daher sei die Bewertung, wonach dies wegen Geringfügigkeit keinen Einfluss auf die Gesamtfunktion habe, nicht nur aus medizinischer Sicht unrichtig, sondern auch rechtlich verfehlt. Gemäß § 3 der EVO hätten bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % außer Betracht zu bleiben. Dieser Fall liege hier nicht vor, sodass im Ergebnis der Gesamtgrad der Behinderung schon aufgrund der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Bewertungen richtigerweise mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festzusetzen gewesen sei und ein Behindertenpass antragsgemäß auszustellen gewesen wäre. Es werde eine neuerliche Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt, wie auch der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde zwei medizinische Befunde, welche bereits zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 26.01.2023 vorlagen, bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch NEMTSCHKE HUBER KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Leiden 1 mit einem GdB von 40 % zu gering eingeschätzt worden sei. Außer Acht sei bei der Einschätzung gewesen, dass einerseits zwei medizinische Befunde vorgelegen seien, welche hochgradige Arthrosen belegen würden und die Beschwerdeführerin andererseits auch ohne (noch) gröbere Gangbildbeeinträchtigung ständig unter beträchtlichen Schmerzen leiden würde. Auch das Leiden 2 sei zu gering bemessen, weil die Beschwerdeführerin – trotz Operation – nach wie vor unter Beschwerden leiden würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Leiden 2 sich nicht steigernd auf das Hauptleiden 1 auswirke. Die Beschwerdeführerin arbeite als Reinigungskraft und habe damit einen Beruf, der in erster Linie im Stehen und Gehen auszuüben sei, der auch einen bestimmten Kraftaufwand erforderlich mache. Völlig verfehlt sei die Ansicht im angefochtenen Bescheid, wonach die Leiden 3 bis 5 wegen Geringfügigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtfunktion hätten. Dies könne bei einem diagnostizierten Polyneuropathie-Syndrom mit Sicherheit nicht gelten, da ein derartiges Schmerzsyndrom selbstverständlich die vorhandenen beträchtlichen Leiden des Bewegungsapparates massiv verstärken würde. Die Bewertung des Leidens 3 sei mit einem GdB von 20% erfolgt, weswegen nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden könne, daher sei die Bewertung, wonach dies wegen Geringfügigkeit keinen Einfluss auf die Gesamtfunktion habe, nicht nur aus medizinischer Sicht unrichtig, sondern auch rechtlich verfehlt. Gemäß Paragraph 3, der EVO hätten bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung lediglich Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % außer Betracht zu bleiben. Dieser Fall liege hier nicht vor, sodass im Ergebnis der Gesamtgrad der Behinderung schon aufgrund der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Bewertungen richtigerweise mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festzusetzen gewesen sei und ein Behindertenpass antragsgemäß auszustellen gewesen wäre. Es werde eine neuerliche Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt, wie auch der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde zwei medizinische Befunde, welche bereits zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 26.01.2023 vorlagen, bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2023 mit dem Hinweis vor, dass die Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 03.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Verspätungsvorhalt vom 03.05.2023 darauf hin, dass die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet eingebracht anzusehen sei, da der angefochtene Bescheid am 09.03.2023 abgefertigt worden sei und demgemäß nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 14.03.2023 als zugestellt gilt. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe am 25.04.2023 geendet, weswegen die am 26.04.2023 erhobene Beschwerde als verspätet anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Verspätungsvorhalt vom 03.05.2023 darauf hin, dass die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet eingebracht anzusehen sei, da der angefochtene Bescheid am 09.03.2023 abgefertigt worden sei und demgemäß nach Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am 14.03.2023 als zugestellt gilt. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe am 25.04.2023 geendet, weswegen die am 26.04.2023 erhobene Beschwerde als verspätet anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
- Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erstattete am 03.05.2023 fristgerecht eine Äußerung, wonach der angefochtene Bescheid dem Behindertenverein Landstraße am 15.03.2023 zugestellt worden sei, wie dies aus dem vorgelegten Bescheid samt Eingangsstempel ersichtlich sei. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 08.11.2022 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Letzte Begutachtung am 12.12.2018:
- Gonarthrose beidseits 40%
- Z.n. Hallux valgus - OP und Hammerzehe beidseits. 20%
- Traumatischer Milzverlust 10%
- Migräne 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 2018: 02.12.2022 Kolporaphie, Hysteropexie bei Uterovaginalprolaps. 29.10.2020 Hallux valgus Operation und Operation Großzehe rechts, PIP-Arthrodese IV rechts + FDL Tenotomie sensomotor. axonales Neuropathiesyndrom, gehäufte Migräne.29.10.2020 Hallux valgus Operation und Operation Großzehe rechts, PIP-Arthrodese römisch vier rechts + FDL Tenotomie sensomotor. axonales Neuropathiesyndrom, gehäufte Migräne. Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich von den Kniegelenken abwärts, habe Arthrosen in den Kniegelenken und Polyneuropathie. Migräne habe ich etwa zweimal pro Woche mit Aura, seit der Behandlung mit Triptanen ist es besser, keine Übelkeit mehr." Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Pregabalin 25 mg, Xanor, Zolmitriptan, Desloratadin. Allergie: Novalgin Nikotin: 3-
- Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX ,
- Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 ,
- Sozialanamnese: Verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung
- Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Reinigungskraft, Vollzeit, berufstätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbesuch Urogynäkologische Ambulanz 18.10.2022 (Pat. kommt wegen Senkungsgefühl und Inkontinenz für weichen Stuhl (manchmal), trägt deswegen immer Vorlagen. Ungewollter Harnverlust: Nein, Stuhlinkontinenz: Ja, Stuhlkonsistenz: weich, Stuhlverhalten: Abwechselnd. Diagnose Subtotalprolaps uteri et vaginae, Stuhlinkontinenz) Röntgen beide Kniegelenke 05.10.2022 (Deutliche Varusgonarthrose links. Mäßiggradige Varusgonarthrose rechts) MRT des linken Kniegelenkes 15.09.2022 (
- Es liegt eine chronische hochgradige Teilruptur des vorderen Kreuzbandes vor. Im zentralen Tibiapiateau finden sich nahe des Ansatzes des vorderen Kreuzbandes mehrere Geroikysten.
- Hochgradige, medial betonte deformierende Pangonanhrose mit einer begleitenden höchstgradigen Femoropateliargelenkarthrose. Der Knorpelüberzug ist im Bereich des medialen Gelenkkompartments großteils vollständig abgebraucht, subchondral finden sich ödematose Veränderungen. Medial und lateral finden sich deutliche Knochenanbauten. Auch lateral ist der Knorpel zum Teil deutlich verschmälert, im Bereich der femoropatellaren Gelenksabschnitte finden sich ebenfalls ausgedehnte Knorpeldefekte. Außerdem liegt eine ausgeprägte Laferabsation der Patella vor mit auch hier ausgedehnten Knochenanbauten.
- Der mediale Meniscus ist großteils fragmentiert, in der Pars intermedia ist er praktisch nicht mehr abzugrenzen und die verbleibenden Anteile sind über die mediale Gelenkkante hinaus verlagert. Das Vorderhorn des lateralen Meniscus ist fragmentiert.
- Der mediale Seitenbandapparat ist deutlich elongiert. Es liegt ein ausgedehnter Kniegelenkerguss mit Punctum maximum retropatellar und suprapatellar vor.) Dr. XXXX 19.07.2022 (Patient kommt zur geplanten Kontrolle, klagt unter Belastung als auch in Ruhe über Kribbeln in beiden Unterschenkeln begleitend von Stechen im linken Oberschenkel. Von kardialer Seite werden keine wesentlichen Beschwerden angegeben. Keine regelmäßige RR-Selbstmessung. Allgemeinmaßnahmen bei venösen Erkrankungen inkl. Kompressionstherapie orthopädische Begutachtung empfohlen.)Dr. römisch 40 19.07.2022 (Patient kommt zur geplanten Kontrolle, klagt unter Belastung als auch in Ruhe über Kribbeln in beiden Unterschenkeln begleitend von Stechen im linken Oberschenkel. Von kardialer Seite werden keine wesentlichen Beschwerden angegeben. Keine regelmäßige RR-Selbstmessung. Allgemeinmaßnahmen bei venösen Erkrankungen inkl. Kompressionstherapie orthopädische Begutachtung empfohlen.) Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 11.07.2022 (Migräne, Verdacht somatoforme Störung. Pregabalin 25 mg 1oo, Zolmitriptan bB., Xanor)Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 11.07.2022 (Migräne, Verdacht somatoforme Störung. Pregabalin 25 mg 1oo, Zolmitriptan bB., Xanor) Röntgen Lendenwirbelsäule, 27.07.2022 (Hyperlordose der LWS. Die Wirbelkörper von regulärer Form und Höhe. Kein Nachweis einer Höhenminderung der Zwischenwirbelräume. Kein Nachweis einer Antero- oder Retrolisthese. Geringe beginnende Intervertebralgelenkarthrosen im Sinne eines beginnenden Morbus Baastrup. Kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur.) Röntgen linkes Kniegelenk, 27.06.2022 (Mäßiggradige Varusgonarthrose. Verplumpte Eminentia intercondylaris. Mäßiggradige Femoropatellargelenkarthrose) Dr. Thomas XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 30.05.2022 (Migräne, Verdacht somatoforme Störung)Dr. Thomas römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 30.05.2022 (Migräne, Verdacht somatoforme Störung) Dr. med. XXXX , FA für Neurologie, 19.01.2022 (Anamnese: Bei Wetterwechsel Migräne. Muss Zolmitriptan 3-5x/Monat einnehmen. Aktuell nimmt sie täglich ½ Tablette Zolmitriptran pro Tag. Zuvor hatte sie 6 Monate lang nur vereinzelt Migräne. Insbesondere beim langen Stehen schmerzhafte Untere Extremitäten. Nachts RLS. Medikation: 1 x Zolmitriptan, Ibuprofen, Pregabalin. Diagnosen: Dysästhesien Vorfüße bds, sensomotor. axonales Neuropathiesyndrom, gehäufte Migräne)Dr. med. römisch 40 , FA für Neurologie, 19.01.2022 (Anamnese: Bei Wetterwechsel Migräne. Muss Zolmitriptan 3-5x/Monat einnehmen. Aktuell nimmt sie täglich ½ Tablette Zolmitriptran pro Tag. Zuvor hatte sie 6 Monate lang nur vereinzelt Migräne. Insbesondere beim langen Stehen schmerzhafte Untere Extremitäten. Nachts RLS. Medikation: 1 x Zolmitriptan, Ibuprofen, Pregabalin. Diagnosen: Dysästhesien Vorfüße bds, sensomotor. axonales Neuropathiesyndrom, gehäufte Migräne) Gastroskopie - Befund 06.10.2021 (Chronische Gastritis) Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, 14.10.2021 (Sigmapolyp)Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, 14.10.2021 (Sigmapolyp) Elektroneurodiagnostischer Befund 25.08.2021 (Der Befund spricht für ein sensomotorisches, axonales Neuropathiesyndrom an den UE) Röntgen beide Kniegelenke, 03.08.2021 (Mittelgradige Varusgonarthrose beidseits. Femoropateiiararthrosen, links mehr als rechts, sowie Zeichen eines suprapatellaren Gelenkergusses links.) XXXX Krankenhaus XXXX , 29.10.2020 (Z. Austin rechts und WEIL II rechts 2017 bzw. 2018 M20.1 F1 Krallenzehe IV rechts Durchgeführte Maßnahmen Operation am: 29.10.2020 Akin + distale Weichteiltechnik Großzehe rechts, PIP-Arthrodese IV rechts + FDL Tenotomie) römisch 40 Krankenhaus römisch 40 , 29.10.2020 (Z. Austin rechts und WEIL römisch zwei rechts 2017 bzw. 2018 M20.1 F1 Krallenzehe römisch vier rechts Durchgeführte Maßnahmen Operation am: 29.10.2020 Akin + distale Weichteiltechnik Großzehe rechts, PIP-Arthrodese römisch vier rechts + FDL Tenotomie) MRT rechtes Knie 24.08.2018 (
- Medialbetonte Gonarthrose.
- Doch deutlich ausgeprägtes subchondrales Knochenmarködem am medialen Tibiaplateau mit Chondromalazie Grad II bis drei III des medialen Meniscus (Grad III), keine Dislokation.
- Suprapatellarer Kniegelenkserguss; Plica suprapatellaris. Inzipiente Femoropateilargelenksarthrose)MRT rechtes Knie 24.08.2018 (
- Medialbetonte Gonarthrose.
- Doch deutlich ausgeprägtes subchondrales Knochenmarködem am medialen Tibiaplateau mit Chondromalazie Grad römisch zwei bis drei römisch drei des medialen Meniscus (Grad römisch drei), keine Dislokation.
- Suprapatellarer Kniegelenkserguss; Plica suprapatellaris. Inzipiente Femoropateilargelenksarthrose) Röntgen rechter Fuß 11.07.2018 (Zustand nach Hallux valgus OP mit vollständiger Konsolidierung. Os metatarsals
- Zustand nach Hammerzehen-OP mit Resektion der Köpfchen 1er Proximalphalanx des II und III. Strahls. Keine Osteolysen. Keine gelenksnahe Osteoporose. Die Weichteile sind regulär. Diskrete Arthrose der Sesambeine und reaktive diskrete Arthrose im MTP-Gelenk I)Röntgen rechter Fuß 11.07.2018 (Zustand nach Hallux valgus OP mit vollständiger Konsolidierung. Os metatarsals
- Zustand nach Hammerzehen-OP mit Resektion der Köpfchen 1er Proximalphalanx des römisch zwei und römisch drei. Strahls. Keine Osteolysen. Keine gelenksnahe Osteoporose. Die Weichteile sind regulär. Diskrete Arthrose der Sesambeine und reaktive diskrete Arthrose im MTP-Gelenk römisch eins) Dr. XXXX , FA Orthopädie, 04.07.2018 (Mediale Gonarthrose, Ghondromalazie Grad IV im medialen Tybiacondyl mit Knochenmarködem, Z.n. Teilmeniseektomie am HH Meniscus. Chronische Partialruptur des vorderen Kreuzbands, Femoropatellargelenksarthrose mit Chondropathia patellae Grad II bis III, Retropatellarer Kniegelenkserguss re.. Kein Beckenschiefstand, Z.n. Hallux valgus und Hammerzehen OP re., Talonaviculargeienksarthrosis bds., Metatarsophalangeaigelenksarthrosis re., plantarer und dorsaler Fersensporn li., Senk-Spreiz-Knickfüße bds., mäßige Intertarsalgelenksarthrosis bd., Z.n. Resektion des Köpfchens der Grundphalanx am II, III Strahl re., Gonalgie bds., Gonarthrosis bds., Femoropatellargelenksarthrosos bds., Chondromalazie Grad II re., Chondropathie patellae Grad lll-IV re, Z.n. Teilmeniscetomie des medialen Meniscus re., mukoide Degeneration des lat Meniskus li., Chondropathie Grad IV mit assoziiertem KMÖ des med Femurkondylus li., Chondropathie Grad III am med. Patellaknorpel li., Z.n. ASK des med.Meniscus li., Lumboischialgie, linkskonvexe Skoliose der LWS, Chondrose L4/L5, geringe L3/L4, L5/S1, Facettengelenksarhtrosis L1-L3, L5/S1 Therapie: orth. Infiltrationen , Neural- Therapie.)Dr. römisch 40 , FA Orthopädie, 04.07.2018 (Mediale Gonarthrose, Ghondromalazie Grad römisch vier im medialen Tybiacondyl mit Knochenmarködem, Z.n. Teilmeniseektomie am HH Meniscus. Chronische Partialruptur des vorderen Kreuzbands, Femoropatellargelenksarthrose mit Chondropathia patellae Grad römisch zwei bis römisch drei, Retropatellarer Kniegelenkserguss re.. Kein Beckenschiefstand, Z.n. Hallux valgus und Hammerzehen OP re., Talonaviculargeienksarthrosis bds., Metatarsophalangeaigelenksarthrosis re., plantarer und dorsaler Fersensporn li., Senk-Spreiz-Knickfüße bds., mäßige Intertarsalgelenksarthrosis bd., Z.n. Resektion des Köpfchens der Grundphalanx am römisch zwei, römisch drei Strahl re., Gonalgie bds., Gonarthrosis bds., Femoropatellargelenksarthrosos bds., Chondromalazie Grad römisch zwei re., Chondropathie patellae Grad lll-IV re, Z.n. Teilmeniscetomie des medialen Meniscus re., mukoide Degeneration des lat Meniskus li., Chondropathie Grad römisch vier mit assoziiertem KMÖ des med Femurkondylus li., Chondropathie Grad römisch drei am med. Patellaknorpel li., Z.n. ASK des med.Meniscus li., Lumboischialgie, linkskonvexe Skoliose der LWS, Chondrose L4/L5, geringe L3/L4, L5/S1, Facettengelenksarhtrosis L1-L3, L5/S1 Therapie: orth. Infiltrationen , Neural- Therapie.) Nachgereichter Befund: Universitätsklinik für Frauenheilkunde, 02.12.2022 (Kolporaphie, Hysteropexie bei Uterovaginalprolaps) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 56 Jahre. Ernährungszustand: gut Größe: 171,00 cm Gewicht: 84,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Keine Vorlagen. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird von den Kniegelenken abwärts als gestört angegeben. Kniegelenk bds.: geringgradige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung links mehr als rechts, keine Überwärmung, Krepitation und Bewegungsschmerzen, Patella verbacken, links Schmerzen in der Kniekehle, stabil. Sprunggelenke bds.: geringgradige Umfangsvermehrung, bds. achsengerechte Stellung. Füße bds.: Senkspreizfuß, Zustand nach Hallux valgus Operation bds., bds. physiologische Achsenverhältnis, rechts Rötung über den Großzehengrundgelenk. Narben über dem Grundgelenk der
- und
- Zehe, diese geringgradig verkürzt und in geringgradiger Dorsalflexion. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie links 0-5-100, rechts 0-0-110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist annähernd hinkfrei. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Kniegelenksarthrose beidseits
- Zustand nach Vorfußkorrekturoperationen beidseits bei Hallux valgus und Hammerzehen
- Polyneuropathiesyndrom
- Traumatischer Milzverlust
- Migräne Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 ist das führende Leiden. Leiden 2 wirkt sich nicht erschwerend aus und steigert nicht. Die Leiden 3 bis 5 haben wegen Geringfügigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtfunktion.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 (vidiert am 29.01.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass insbesondere das Leiden 1 hätte höher eingestuft werden müssen, weil die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen leide laut den in der Beschwerde zitierten medizinischen Befunden hochgradige Einschränkungen vorliegen würden. Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch eine Fachärztin aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie am 26.01.2023 zu den Funktionseinschränkungen der Unteren Extremitäten ausgeführt wird: „Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. …Kniegelenke: Geringgradige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung links mehr als rechts, keine Überwärmung, Krepitation (Aneinanderreiben von Knochenteilen) und Bewegungsschmerzen, Patella verbacken, links Schmerzen in der Kniekehle, stabil.…, Kniegelenke: Geringgradige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung links mehr als rechts, keine Überwärmung, Krepitation (Aneinanderreiben von Knochenteilen) und Bewegungsschmerzen, Patella verbacken, links Schmerzen in der Kniekehle, stabil. Sprunggelenke bds.: geringgradige Umfangsvermehrung, bds. achsengerechte Stellung. Füße bds.: Senkspreizfuß, Zustand nach Hallux valgus Operation bds., bds. physiologische Achsenverhältnis, rechts Rötung über den Großzehengrundgelenk. Narben über dem Grundgelenk der
- und
- Zehe, diese geringgradig verkürzt und in geringgradiger Dorsalflexion. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.“ Zum Gangbild führt die medizinische Sachverständige aus: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist annähernd hinkfrei. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. …“ Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung sind die mit dem Leiden einhergehenden Funktionseinschränkungen zu beurteilen, wie sich dies aus der Einschätzungsverordnung ergibt. Trotz der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Leidenszustände im Bereich der unteren Extremitäten, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor mobil und deren Bewegungsabläufe sind nicht bzw. kaum eingeschränkt. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Hinsichtlich der in der Beschwerde und auch bei der Untersuchung angeführten Schmerzen besteht die Möglichkeit, diesen mit Schmerzmitteln zu begegnen. Eine Unverträglichkeit von Schmerzmitteln liegt für das Mittel Novalgin vor, es gibt jedoch zahlreiche andere Schmerzmedikamente, deren Einnahme der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung im Bereich der Kniegelenke ist nach der Anlage der EVO die Fähigkeit der Beschwerdeführerin maßgeblich, diese zu strecken und zu beugen. Beim Kniegelenk handelt sich um ein Kondylengelenk. In seinen zwei Hauptachsen hat es folgende Freiheitsgrade bei einem normalen gesunden Bewegungsumfang: 5-10° - 0° - 130° Streckung und Beugung. Dabei beschreibt die erste Zahl die Gradzahl der maximalen Kniestreckung (Extension), hier 5-10°. Die zweite Zahl besagt die Ruhestellung (Neutralstellung), hier eine Kniebeugung von 0°und die dritte Zahl beschreibt die Gradzahl der maximalen Kniebeugung (Flexion), hier 130°. Bei der Beschwerdeführerin stellte die medizinische Sachverständige folgende Freiheitsgrade fest: Knie links 0-5-100, rechts 0-0-110 Diese Freiheitsgrade entsprechen, unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden und in den medizinischen Befunden attestierten Teilruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie und den Gelenksarthrosen, Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig nach der Anlage der EVO. Die Position 02.05.21 der Anlage der EVO, welche die medizinische Sachverständige ihrer Einschätzung zugrunde legte, sieht folgende Freiheitsgrade vor: Streckung/Beugung: 0-10-90°. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Knie über 100° beugen kann, und auch die Neutralstellung lediglich beim linken Knie 5° beträgt (beim rechten Knie ist diese 0°), entspricht diese Einschätzung den Vorgaben der Anlage der EVO. Dafür spricht auch, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin, trotz ihrer Knieleiden, annähernd hinkfrei ist. Für eine Einschätzung nach Position 02.05.23 der Anlage der EVO, Funktionseinschränkungen der Kniegelenke schweren Grades beidseitig mit einem GdB von 50 % müssten folgende Freiheitsgrade vorliegen: Streckung/Beugung 0-30-90°. Bei der Beschwerdeführerin liegen laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.01.2023 (vidiert am 29.01.2023) eine derartige Einschränkung nicht vor. Insbesondere ist die Neutralstellung beider Kniegelenke bei der Beschwerdeführerin nicht bei 30° eingeschränkt, was für eine höhere Einschätzung dieser Funktionseinschränkung erforderlich gewesen wäre. Demnach erfolgte die Einschätzung dieses Leidens richtig nach Position 02.05.21 der Anlage der Einschätzungsverordnung. In einem nächsten Schritt war zu prüfen, ob die weiteren Leiden
- (Zustand nach Vorfußkorrekturoperation bds. bei Hallux vagus und Hammerzehen) und Leiden 3 (Polyneuropathiesyndrom), welche die medizinische Sachverständige jeweils mit einem GdB von 20 % bewertete, sich erschwerend auf Leiden 1 auswirken und einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtfunktion der unteren Extremitäten haben, oder nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu ausführt, dass die Leiden 2 und 3 jedenfalls zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hätten führen müssen, weil nach § 3 Abs. 2 EVO Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, so ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht bedeutet, dass per se alle Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 v.H. sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken. Vielmehr erhöhen 20%ige Funktionseinschränkungen /Erkrankungen/Behinderungen nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Einzelfällen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu ausführt, dass die Leiden 2 und 3 jedenfalls zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hätten führen müssen, weil nach Paragraph 3, Absatz 2, EVO Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, so ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht bedeutet, dass per se alle Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 v.H. sich erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken. Vielmehr erhöhen 20%ige Funktionseinschränkungen /Erkrankungen/Behinderungen nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Einzelfällen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffen sowohl die Leiden 1, 2 und 3 die unteren Extremitäten und deren funktionellen Auswirkungen überschneiden sich. Dies bedeutet, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung und damit keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung vorliegen. Dafür spricht auch, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin annähernd hinkfrei ist und die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen medizinisch richtig und die Einschätzung und Beurteilung erfolgte entsprechend den Vorgaben der EVO. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.01.
- Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 handelt es sich um Kniegelenksarthrosen beidseits, welche die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseits nach Position 02.05.21 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da mäßige Einschränkungen des Bewegungsumfanges links mehr als rechts ohne höhergradie Gangbildbeeinträchtigung vorliegen. Das Leiden 2 ist ein Zustand nach Vorfußkorrekturoperationen beidseits bei Hallux valgus und Hammerzehen, welchen die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades mit einem GdB von 20 % einstufte, da es sich um einen Zustand nach einer Operation mit anhaltenden Beschwerden handelt. Beim Leiden 3 handelt es sich um ein Polyneuropathiesyndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO als sensible und motorische Ausfälle leichten Grades mit einem GdB von 20 % einstufte, da Dysästhesien (Empfindungsstörungen) im Bereich der unteren Extremitäten von den Kniegelenken abwärts, jedoch ohne relevante Gangbildbeeinträchtigung vorliegen. Das Leiden 4 ist ein Traumatischer Milzverlust, welchen die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 10.03.11 der Anlage der EVO als Milzverlust mit leichten bis mäßigen Folgen mit einem Fixsatz-GdB von 10 % einstufte. Beim Leiden 5 handelt es sich um Migräne, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage der EVO als chronisches Schmerzsyndrom mit einer leichten Verlaufsform mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine Schmerzkupierung mit Intervallprophylaxe vorgesehen ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2023 (vidiert am 29.01.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass Leiden 1 das führende Leiden ist. Das Leiden 2 wirkt sich nicht erschwerend für das Leiden 1 aus und steigert nicht. Die Leiden 3 bis 5 haben wegen Geringfügigkeit keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtfunktion, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde neuerlich vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Vielmehr waren diese medizinischen Befunde der medizinischen Sachverständigen bereits bekannt und diese berücksichtigte diese mit der Beschwerde vorgelegten Befunde bereits in deren Gutachten vom 26.01.2023 (vidiert am 29.01.2023). Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nachdem feststeht, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin, trotz der bei ihr bestehenden Leidenszustände, nicht wesentlich eingeschränkt ist, sondern ein Gehen ohne Hilfsmittel und annähernd hinkfrei möglich ist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass bei einer Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ein anderes Bild vom Leidenszustand der Beschwerdeführerin bzw. eine andere Einschätzung nach der Anlage der EVO möglich wäre. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nachdem feststeht, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin, trotz der bei ihr bestehenden Leidenszustände, nicht wesentlich eingeschränkt ist, sondern ein Gehen ohne Hilfsmittel und annähernd hinkfrei möglich ist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass bei einer Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ein anderes Bild vom Leidenszustand der Beschwerdeführerin bzw. eine andere Einschätzung nach der Anlage der EVO möglich wäre. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2271145.1.00