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{'item': 'W265 2270668-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW265 2270668-1 Spruch, W265 2270668-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2023 basierenden Gutachten vom 01.02.2023 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: 2013 Venen-OP am rechten Bein Derzeitige Beschwerden: Lange Stehen, macht Schwellung und Schmerzen am rechten Bein. Ich kann nicht länger stehen. Ich muss das Bein immer hochlegen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Einlagen mit Höhenausgleich links ca. 15mm, Oberschenkelkompressionsstrumpf Sozialanamnese: arbeitet als Kellner Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12/22 Befundbericht XXXX beschreibt komplexes, vaskuläres Malformationssyndrom der rechten Untere Extremitäten: (Parkes Weber-Syndrom) mit Ulcus cruris venosum am Innenknöchel, empfehlen weiterhin die konsequente Kompressionstherapie 12/22 Befundbericht römisch 40 beschreibt komplexes, vaskuläres Malformationssyndrom der rechten Untere Extremitäten: (Parkes Weber-Syndrom) mit Ulcus cruris venosum am Innenknöchel, empfehlen weiterhin die konsequente Kompressionstherapie 08/22 Herzecho beschreibt keine kardiale Belastung, gute Linksventrikel-Ejektionsfraktion 11/22 Röntgenbefund der Wirbelsäule beschreibt flache rechtsbogige Skoliose am zervikothorakalen Übergang und linksbogige Skoliose der LWS mit Hyperlordose, Beinlängendifferenz rechts +34mm 19.01.23: Befundbericht XXXX über Sklerotherapie und EVLT 19.01.23: Befundbericht römisch 40 über Sklerotherapie und EVLT Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 170,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig, zeigt ein geringes Verkürzungshinken links, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Das rechte Bein ist deutlich dicker. Im Liegen Beinlänge rechts +2cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Rechter Unterschenkel: oberhalb vom Innenknöchel besteht ein kleiner Pflasterverband. Fleckige Pigmentierung am Unterschenkel. Das ganze rechte Bein ist wärmer als links. Sprunggelenke sind etwas bandlocker, frei beweglich. Hüften und Knie sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht ca. 3 cm tiefer. Ausgleichsrotationsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Lendenwulst rechts 0,5cm. Regelrechte Brustkyphose, vertiefte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt einen Oberschenkel-kompressionsstrumpf rechts. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Komplexes, vaskuläres Malformationssyndrom der rechten unteren Extremität (Parkes Weber-Syndrom) Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kleines ulcus cruris und deutliche Schwellungsneigung, aber ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. 05.08.01 30 2 Beinverkürzung links über 3 cm bis 8 cm Unterer Rahmensatz dieser Position, da 34mm 02.05.02 20 3 Mäßige Achsverkrümmung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  4. sowie 05.
  5. bis 05.
  6. …“ Mit Schreiben vom 01.02.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.Mit Schreiben vom 01.02.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Eingabe vom 21.02.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2023, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Da der Bescheid bereits erlassen worden sei, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt werden könne. Es stehe ihm jedoch das Recht zu, gegen den Bescheid eine Beschwerde einzubringen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v. H. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 01.02.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 übermittelt.Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 01.02.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 übermittelt. Mit Schreiben vom 19.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Stellungnahme vom 21.02.2023 bei. Er brachte, nach einer Auflistung seiner Krankheiten sowie Beschwerden, im Wesentlichen vor, dass es in den letzten Jahren eine Verschlimmerung und eine spürbare Beeinträchtigung seines Beines, in Form von aufgetretenen und nicht behandelten Ulcus curis, gegeben habe. Seine Venen Operation an seinem rechten Bein im Jahr 2013 sei nicht abgeschlossen worden oder sei nicht erfolgreich gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstaunt über die Meinung eines Arztes, der sich auf Unfallchirurgie spezialisiert habe, seien doch sämtliche seiner behandelnden Ärzte Spezialisten für plastische bzw. Gefäß-Chirurgie und Orthopäden. Zudem stehe das führende Leiden 1 eindeutig im Zusammenhang mit den übrigen Gesundheitsschädigungen, welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Aufgrund seiner körpermedizinischen Behinderung im Zusammenhang mit seiner depressiven Erkrankung und der gegenseitigen Leidensbeeinflussung beantrage der Beschwerdeführer, dass das Ergebnis der Behinderteneinstufung zumindest 60% betrage. Mit Schreiben vom 21.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 24.04.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich und ist zum Arbeitsmarkt zugelassen. Er steht in laufendem Bezug von Krankengeld und stand zuletzt bis 28.03.2023 in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 09.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  8. komplexes, vaskuläres Malformationssyndrom der rechten unteren Extremität (Parkes Weber-Syndrom)
  9. Beinverkürzung links über 3 cm bis 8 cm
  10. Mäßige Achsverkrümmung der Wirbelsäule Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.02.2023 zu Grunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die ägyptische Staatsangehörigkeit, das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Österreich und die Zulassung zum Arbeitsmarkt ergeben sich aus dem Akteninhalt und der letzten Beschäftigung. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich seines Krankengeldbezuges und des letzten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 25.04.
  12. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung hinsichtlich seines Krankengeldbezuges und des letzten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 25.04.
  13. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2023 und den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Sachverständige setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften. Die Einstufung des führenden Leidens, dem komplexen, vaskulären Malformationssyndrom der rechten unteren Extremität (Parkes Weber-Syndrom), eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades – 30%: „Postthrombotisches Syndrom“) begründete der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar mit dem Vorliegen eines kleines Ulcus cruris und deutlicher Schwellungsneigung, aber ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Das zweite Leiden, die Beinverkürzung links über 3 cm bis 8 cm, wurden von dem Sachverständigen nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.02 (Untere Extremitäten – Beinverkürzung, 20 - 40%) mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. eingestuft und auf schlüssige Weise begründend dazu ausgeführt, dass das Bein um 34 mm verkürzt sei. Die Einstufung des dritten Leidens, der mäßigen Achsverkrümmung der Wirbelsäule mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades, 10% - 20%) und einem Grad der Behinderung von 10 v. H., begründete der Sachverständige schlüssig damit, dass keine Beweglichkeitseinschränkung vorliege. Abschließend hat der Sachverständige begründend für den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 19.04.2023 und der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme vom 21.02.2023 aus, dass seit seiner Geburt „Parkes Weber-Syndrom rechte UE, Klippel-Trénaunay-Syndrom, (Venöse Malformation re UE) /Hyperfusion rechte UE/mehrere arteriovenöse Shunts der AFS, der Arteria poplitea, sowie auch der Unterschenkelarterien mit der Vena saphena magna und parva und den oberflächlichen Venen lateralseitig“ bestehe. Damit wiederholte der Beschwerdeführer lediglich die Diagnosen seiner bereits bei Antragstellung vorgelegten Befunde vom 30.08.2022, 06.12.2022 und 19.01.2023, die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 jedoch bereits erkennbar berücksichtigt und der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Dasselbe trifft auf das vorgebrachte Röntgen seiner Wirbelsäule am 29.11.2022 und der diagnostizierten Skoliose sowie Beinlängendifferenz zu (vgl. S. 2 des Gutachtens).Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 19.04.2023 und der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme vom 21.02.2023 aus, dass seit seiner Geburt „Parkes Weber-Syndrom rechte UE, Klippel-Trénaunay-Syndrom, (Venöse Malformation re UE) /Hyperfusion rechte UE/mehrere arteriovenöse Shunts der AFS, der Arteria poplitea, sowie auch der Unterschenkelarterien mit der Vena saphena magna und parva und den oberflächlichen Venen lateralseitig“ bestehe. Damit wiederholte der Beschwerdeführer lediglich die Diagnosen seiner bereits bei Antragstellung vorgelegten Befunde vom 30.08.2022, 06.12.2022 und 19.01.2023, die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 jedoch bereits erkennbar berücksichtigt und der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Dasselbe trifft auf das vorgebrachte Röntgen seiner Wirbelsäule am 29.11.2022 und der diagnostizierten Skoliose sowie Beinlängendifferenz zu vergleiche S. 2 des Gutachtens). Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es in den letzten Jahren eine Verschlimmerung und eine spürbare Beeinträchtigung seines Beines, in Form von Ulcus cruris, gegeben habe und die Venen Operation an seinem rechten Bein im Jahr 2013 nicht abgeschlossen worden bzw. nicht erfolgreich gewesen sei, ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Ulcus cruris und die Folgen der Operation im Sachverständigengutachten ausreichend berücksichtigt wurden. Wie bereits oben ausgeführt, wurde das Leiden 1 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da ein kleines Ulcus cruris und deutliche Schwellungsneigung, aber ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, vorhanden sei. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beinlängendifferenz zu Verkürzungshinken beim Gehen und Schmerzen in den Beinen sowie in der Wirbelsäule führe und er bei häufigem sowie längerem Stehen, Sitzen und Gehen Schmerzmittel einnehme, ist zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar festhielt, dass der Barfußgang flüssig sei, ein geringes Verkürzungshinken links zeige, in 3 Gangarten durchführbar sei, der Einbeinstand möglich und die tiefe Hocke nicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer sei ohne Gehilfen zur Untersuchung gekommen, das Gangbild zeige kein auffälliges einseitiges Hinken und sei sicher. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m sei ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Beschwerden habe der Beschwerdeführer im rechten Bein angegeben und ausgeführt, dass er nicht länger stehen könne und das Bein immer hochlegen müsse. Langes Stehen führe zu Schwellungen und Schmerzen. Diese Umstände wurden im Sachverständigengutachten hinreichend berücksichtigt. Das gilt ebenfalls für den Einwand, dass Menschen mit einer Beindifferenz von mehr als 3 cm eine ausgeprägte Lahmheit hätten und es mehr Druck auf das längere Bein ausübe. Dazu ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige für dieses Leiden, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung, die Wahl des Prozentsatzes in der Höhe von 20 v. H. damit begründete, dass die Beinverkürzung des Beschwerdeführers 34 mm betrage. In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich über die Meinung eines Facharztes für Unfallchirurgie wundere, seien doch sämtliche seiner behandelnden Ärzte Spezialisten für plastische bzw. Gefäß-Chirurgie und Orthopäden. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern das von der Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis des Gutachters anzuzweifeln wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden.In der Stellungnahme vom 21.02.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich über die Meinung eines Facharztes für Unfallchirurgie wundere, seien doch sämtliche seiner behandelnden Ärzte Spezialisten für plastische bzw. Gefäß-Chirurgie und Orthopäden. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern das von der Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis des Gutachters anzuzweifeln wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden. Weiters führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19.04.2023 aus, dass das führende Leiden 1 eindeutig im Zusammenhang mit den übrigen Gesundheitsschädigungen stehe, welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht näher begründet, konnte von der Einschätzung des Sachverständigen nicht abgewichen werden. Auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden lässt sich eine dem Gutachten widersprechende Beurteilung nicht ableiten. Diesbezüglich ist die Beschwerde mit der bloßen Behauptung einer gegenseitigen Leidenspotenzierung der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten. Das pauschale und unspezifizierte Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor allem aufgrund seiner Behinderungen im Zusammenhang mit seiner depressiven Erkrankung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen sei, entzieht sich einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung. Dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Erkrankung leide, brachte er in seiner Beschwerde erstmalig vor und legte dafür keinerlei Befunde vor. Auch in den zahlreich vorgelegten Befunden finden sich keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte auch sonst keine neuen Befunde vor, die geeignet wären eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 01.02.
  14. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  16. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.02.2023 zufolge besteht aktuell bei dem Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte, Drittstaatsangehörige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt.Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte, Drittstaatsangehörige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG durch den Beschwerdeführer weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durch den Beschwerdeführer weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2270668.1.00

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