RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW277 2232581-1 Spruch, W277 2232581-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstes Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal mit seiner Mutter namens XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal mit seiner Mutter namens römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom XXXX stattgegeben und dem BF nach § 11 Abs. 1 AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung gewährt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 607ff).1.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 stattgegeben und dem BF nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung gewährt. Nach Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 607ff). 1.
- Im XXXX schloss der BF nach traditionell- islamischen Ritus die Ehe mit XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX . 1.
- Im römisch 40 schloss der BF nach traditionell- islamischen Ritus die Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 . 1.3.
- Am XXXX wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. In der Geburtsurkunde des XXXX ist XXXX als Kindsmutter und der BF als Kindsvater angeführt (AS 189, AS 195).1.3.
- Am römisch 40 wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. In der Geburtsurkunde des römisch 40 ist römisch 40 als Kindsmutter und der BF als Kindsvater angeführt (AS 189, AS 195). 1.3.
- Am XXXX wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. In der Geburtsurkunde des XXXX ist XXXX als Kindsmutter und der BF als Kindsvater angeführt (AS 201, AS 203). 1.3.
- Am römisch 40 wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. In der Geburtsurkunde des römisch 40 ist römisch 40 als Kindsmutter und der BF als Kindsvater angeführt (AS 201, AS 203). 1.3.
- Mit jeweiligen Bescheiden des BAA vom XXXX , Zl. XXXX (AS 701), vom XXXX , Zl. XXXX (AS 715) und vom XXXX , Zl. XXXX (AS 707) wurde XXXX , XXXX und XXXX der Status der Asylberechtigten gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.3.
- Mit jeweiligen Bescheiden des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 701), vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 715) und vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 707) wurde römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Status der Asylberechtigten gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt (OZ 9).1.4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt (OZ 9). Dem Urteil, welches in Abwesenheit des BF verkündet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF schuldig gesprochen wurde, zwei namentlich genannte Frauen durch Schläge und Tritte am Körper verletzt zu haben. Eine Frau habe dabei eine Schädelprellung, eine Prellung des Mittelhandknochens der linken Hand erlitten und leide seither an einer akuten Belastungsreaktion mit Schlafstörungen und Angstanfällen. Die zweite Frau habe eine Prellung am rechten Oberarm und am rechten Unterschenkel erlitten. Zum Tathergang ist dem Abwesenheitsurteil zu entnehmen, dass der BF am späten Abend mit seinem PKW gefahren sei, das Auto angehalten und die beiden Frauen angesprochen habe, ob sie Muslima seien. In weiterer Folge habe er sie aufgrund ihrer Bekleidung beschimpft und sie angeschrien, dass diese aufgrund ihrer „nicht islamkonformen Bekleidung“ aufgrund des Tragens von Kopftuch in Verbindung mit engen Hosen in der Hölle schmoren würden. Weiters habe er den beiden Frauen gesagt, dass ihre Kleidung zu körperbetont sei, sowie die Haare nicht gesehen werden dürften. Als die Frauen dem BF entgegneten, dass sie sich nach ihren eigenen Vorstellungen kleiden könnten, sei es zu einem Streit gekommen. In weiterer Folge habe der BF eine der beiden Frauen attackiert, indem er sie am Hinterkopf gepackt, ihr Kopftuch angriffen und daran gezogen habe. Während er eine der beiden Frauen am Arm festgehalten habe, hätte er beiden Frauen ins Gesicht gespuckt, woraufhin diese zurückgespuckt hätten. Der BF habe weiters eine der beiden Frauen auf die Straßenbahnschienen gestoßen, ihr mit seinem Fuß einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzt und mit den Fäusten auf die andere Frau eingeschlagen. Im Zuge der Attacke habe er in weiterer Folge eine der beiden Frauen am Kopf festgehalten und ihr die rechte Hand verdreht. In seiner polizeilichen Vernehmung vom XXXX gab der BF zu dem Vorfall an, dass es als gläubiger Muslim seine Pflicht sei, bekennenden Musliminnen den Ratschlag zu geben, sich an die islamischen Kleidervorschriften zu halten und keine engen Hosen in Kombination mit einem Kopftuch zu tragen, da er sonst selbst sündigen würde. In seiner polizeilichen Vernehmung vom römisch 40 gab der BF zu dem Vorfall an, dass es als gläubiger Muslim seine Pflicht sei, bekennenden Musliminnen den Ratschlag zu geben, sich an die islamischen Kleidervorschriften zu halten und keine engen Hosen in Kombination mit einem Kopftuch zu tragen, da er sonst selbst sündigen würde. Dem Abwesenheitsurteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF verheiratet und Vater von zwei Kinder sei. Er gehe keiner beruflichen Beschäftigung nach und habe ein Nettoeinkommen von XXXX .Dem Abwesenheitsurteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF verheiratet und Vater von zwei Kinder sei. Er gehe keiner beruflichen Beschäftigung nach und habe ein Nettoeinkommen von römisch 40 . Im Zuge der Strafzumessung wurde die Gesinnung des BF, aus der heraus die Verletzungen begangen worden seien, sowie die zweifache Tatbegehung als erschwerend gewertet. Seine bisherige Unbescholtenheit wurde als mildernd gewertet. 1.5.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB, der terroristischen Straftaten gem. § 278c Abs. 1 Z4 (schwere Nötigung nach § 106 StGB) und Abs. 2 StGB sowie der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (AS 7ff). 1.5.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der terroristischen Straftaten gem. Paragraph 278 c, Absatz eins, Z4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB) und Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt (AS 7ff). Dem Urteil des LG für XXXX liegt folgendes zu Grunde:Dem Urteil des LG für römisch 40 liegt folgendes zu Grunde: a. Der BF habe sich von XXXX als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat in Syrien und Irak (ISIS) an ihren Ziele beteiligt, indem er am XXXX von XXXX geflogen, sodann mit dem Bus nach XXXX weitergereist, von dort mit dem Taxi zur Grenze Syriens gefahren und mit dem Bus nach XXXX in der XXXX weitergefahren wäre, sowie sich XXXX der XXXX als dem militärischen Leiter der dem ISIS unterstehenden Kampftruppe XXXX angeschlossen habe. Zumindest bis Ende XXXX sei er als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung zum Einsatz gekommen und am XXXX nach Österreich zurückgekehrt. a. Der BF habe sich von römisch 40 als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat in Syrien und Irak (ISIS) an ihren Ziele beteiligt, indem er am römisch 40 von römisch 40 geflogen, sodann mit dem Bus nach römisch 40 weitergereist, von dort mit dem Taxi zur Grenze Syriens gefahren und mit dem Bus nach römisch 40 in der römisch 40 weitergefahren wäre, sowie sich römisch 40 der römisch 40 als dem militärischen Leiter der dem ISIS unterstehenden Kampftruppe römisch 40 angeschlossen habe. Zumindest bis Ende römisch 40 sei er als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung zum Einsatz gekommen und am römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt. b. Weiters habe er in dem Zeitraum von XXXX terroristische Straftaten gem. § 278c Abs. 1 StGB, welche geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien / XXXX herbeizuführen mit dem Vorsatz begangen, die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz XXXX zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. In XXXX habe er Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB dadurch begangen, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX sowie weiteren Kämpfern der Einheit des ISIS Frauen und Männer einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seiner Schusswaffe im Falle der Weigerung ankündigte, zu einer Handlung (Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser) genötigt. b. Weiters habe er in dem Zeitraum von römisch 40 terroristische Straftaten gem. Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, welche geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien / römisch 40 herbeizuführen mit dem Vorsatz begangen, die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz römisch 40 zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. In römisch 40 habe er Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dadurch begangen, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 sowie weiteren Kämpfern der Einheit des ISIS Frauen und Männer einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seiner Schusswaffe im Falle der Weigerung ankündigte, zu einer Handlung (Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser) genötigt. c. Durch die Handlung der terroristischen Vereinigung (a.) und der Handlung der terroristischen Straftaten (b.) habe er sich: - an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung der international agierenden terroristischen Vereinigung ISIS, nunmehr Islamischer Staat (IS), beteiligt, die durch die geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates zur Errichtung eines Kalifates angestrebt, - die dadurch in Bevölkerung in großem Umfang ausbeutet, indem sie durch die Errichtung des Kalifates die untergeordnete Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat sich aneignet, - die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen (Geheimhaltung des Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und internen Kommunikation) abzuschirmen versucht. Mildernde Umstände bei der Strafzumessung lägen nicht vor. Als erschwerende Umstände wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. 1.5.
- Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF insofern stattgegeben, als dass die Freiheitsstrafe auf XXXX herabgesetzt wurde (AS 55ff). 1.5.
- Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF insofern stattgegeben, als dass die Freiheitsstrafe auf römisch 40 herabgesetzt wurde (AS 55ff). Dem Urteil des OLG XXXX liegt zu Grunde:Dem Urteil des OLG römisch 40 liegt zu Grunde: Das Gefährdungs- und Zerstörungsausmaß der vom BF geförderten Terrororganisation erweise sich als exorbitant, da von dieser -aus tausenden Mitgliedern bestehenden Kampfverbände- weitläufige Gebiete mehrerer Staaten unter Verübung von Gräueltaten in Besitz genommen, die dort gelagerten Vermögensgüter sowie Boden und Kunstschätze zerstört oder zur Finanzierung weiterer terroristischer Aktivitäten genutzt und in den eroberten Gebieten diktatorische Strukturen zur gewaltsamen Unterdrückung und Ausbeutung der Zivilbevölkerung eingerichtet wurden. Teils wurden auch Anschläge auf Europa organisiert, wo ebenso eine Vielzahl von Menschen getötet oder schwer verletzt wurden. Insofern präsentiert sich jede Unterstützung dieser Organisation als Förderung der Absicherung und Ausweitung des räumlichen Einflussbereichs. Eine allfällige Furcht vor den Konsequenzen einer Befehlsverweigerung habe der BF nicht für sich als mildernd beanspruchen können, da er sich in Kenntnis gerade solcher Aktivitäten der Terrorgruppe und der Konsequenzen im Fall des Ungehorsams zum Kämpfer ausbilden habe lassen und dem Kampfverband angeschlossen hätte. Dass ihm keine anführende Stellung zugekommen und dadurch seine Straftaten eine untergeordnete Rolle gehabt hätten, sei mit Blick auf den für den Fall des „Anführens“ einer terroristischen Vereinigung wesentlich höheren Strafsatz, nicht ableitbar. Da der BF aber offenkundig nicht von seiner Vorverurteilung durch das BG XXXX gewusst hätte, wurde dieser Erschwerungsgrund aufgehoben. Als mildernd wurden sohin die Unbescholtenheit und der Widerspruch zwischen dem bisherigen Verhalten und den Taten gewertet, und deshalb die Freiheitsstrafe auf XXXX reduziert.Da der BF aber offenkundig nicht von seiner Vorverurteilung durch das BG römisch 40 gewusst hätte, wurde dieser Erschwerungsgrund aufgehoben. Als mildernd wurden sohin die Unbescholtenheit und der Widerspruch zwischen dem bisherigen Verhalten und den Taten gewertet, und deshalb die Freiheitsstrafe auf römisch 40 reduziert.
- Zweites (gegenständliches) Verfahren 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) leitete das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. 2.1.
- Der BF wurde aus dem Stande der Haft am XXXX hierzu niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen, noch Medikamente einzunehmen.2.1.
- Der BF wurde aus dem Stande der Haft am römisch 40 hierzu niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen, noch Medikamente einzunehmen. Er sei am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich dem sunnitischen Islam. Tschetschenisch sei seine Muttersprache, jedoch beherrsche er auch die russische und die deutsche Sprache. Weiters gab er an, dass die niederschriftliche Einvernahme beim BFA in deutscher Sprache geführt werden könne (AS 104).Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich dem sunnitischen Islam. Tschetschenisch sei seine Muttersprache, jedoch beherrsche er auch die russische und die deutsche Sprache. Weiters gab er an, dass die niederschriftliche Einvernahme beim BFA in deutscher Sprache geführt werden könne (AS 104). Seit dem Jahre XXXX lebe er in Österreich (AS 107). Er habe in Österreich eine Hauptschule besucht, sowie drei Jahre lang eine Tischlerlehre in XXXX . Gegenwärtig mache er in der Justizanstalt eine Tischlerausbildung (AS 104).Seit dem Jahre römisch 40 lebe er in Österreich (AS 107). Er habe in Österreich eine Hauptschule besucht, sowie drei Jahre lang eine Tischlerlehre in römisch 40 . Gegenwärtig mache er in der Justizanstalt eine Tischlerausbildung (AS 104). Er sei arbeitsfähig. Im Bundesgebiet habe er 1,5 Jahre als Haustechniker in XXXX gearbeitet. Zuletzt habe er ein Praktikum bei den Firmen XXXX und XXXX gemacht. Gegenwärtig sei er auf Arbeitssuche (AS 105).Er sei arbeitsfähig. Im Bundesgebiet habe er 1,5 Jahre als Haustechniker in römisch 40 gearbeitet. Zuletzt habe er ein Praktikum bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 gemacht. Gegenwärtig sei er auf Arbeitssuche (AS 105). Seit XXXX sei er nach traditionell-islamische Ritus verheiratet. Seine beiden Kinder würden ebenso wie seine Mutter und seine beiden Brüder in XXXX leben. In Österreich pflege er nur soziale Kontakte zu seiner Familie, welche ihn auch unterstützen wurde, sowie einen Kindheitsfreund namens XXXX , mit welchem er in der Vergangenheit bei der Wiener XXXX gewesen wäre. Dieser Freund habe den BF auch in der Justizanstalt besucht (AS 105). Seit römisch 40 sei er nach traditionell-islamische Ritus verheiratet. Seine beiden Kinder würden ebenso wie seine Mutter und seine beiden Brüder in römisch 40 leben. In Österreich pflege er nur soziale Kontakte zu seiner Familie, welche ihn auch unterstützen wurde, sowie einen Kindheitsfreund namens römisch 40 , mit welchem er in der Vergangenheit bei der Wiener römisch 40 gewesen wäre. Dieser Freund habe den BF auch in der Justizanstalt besucht (AS 105). Im Herkunftsstaat würden seine Großmutter, sein Onkel und andere Verwandte leben. Der BF habe nicht oft Kontakt mit diesen. Zuletzt habe er vor etwa acht Jahren Kontakt zu diesen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gehabt (AS 105). Danach befragt, wie er rückblickend sein Verhalten in Zusammenhang mit seiner Straftat sehe, gab der BF an für Taten bestraft worden sein, von denen er keine Ahnung habe. Der „Kronzeuge“ im Strafverfahren habe „Horrorgeschichten über ihn erzählt“ und er werde diesen anzeigen (AS 105). Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Probleme wegen seiner Verurteilung im Bundesgebiet. Man höre, dass dort Verurteilte auch verschwunden seien und er sehe „keine Chance zurückzukehren“. In der Russischen Föderation sei es gefährlich und ebendort sei es „ihnen“ egal, ob er in Österreich eine Strafe abgesessen habe oder nicht. Sie würden ihn entführen und foltern (AS 105). 2.
- Mit Parteiengehör des BFA vom XXXX wurden dem BF die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (AS 119). 2.
- Mit Parteiengehör des BFA vom römisch 40 wurden dem BF die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (AS 119). 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde über den Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme samt Beilagen (AS 131-273) zur Lage im Herkunftsstaat, sowie zu den Lebens- und Familienverhältnissen im Bundesgebiet vorgelegt. 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde über den Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme samt Beilagen (AS 131-273) zur Lage im Herkunftsstaat, sowie zu den Lebens- und Familienverhältnissen im Bundesgebiet vorgelegt. Hierbei führte der BF im Wesentlichen aus, dass alle seine Familienangehörigen im Bundesgebiet leben würden. Seine Ehefrau XXXX lebe in XXXX und sei für die XXXX tätig. Seine Tochter XXXX sei am XXXX geboren und besuche die Volksschule. Sein Sohn XXXX sei am XXXX geboren und besuche die Schule. Seine Brüder namens XXXX und XXXX seien österreichische Staatsbürger und würden mit ihren (sinngemäß: Kern-) Familien in Österreich leben. Die Mutter des BF namens XXXX sei eine österreichische Staatsbürgerin (AS 131).Hierbei führte der BF im Wesentlichen aus, dass alle seine Familienangehörigen im Bundesgebiet leben würden. Seine Ehefrau römisch 40 lebe in römisch 40 und sei für die römisch 40 tätig. Seine Tochter römisch 40 sei am römisch 40 geboren und besuche die Volksschule. Sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 geboren und besuche die Schule. Seine Brüder namens römisch 40 und römisch 40 seien österreichische Staatsbürger und würden mit ihren (sinngemäß: Kern-) Familien in Österreich leben. Die Mutter des BF namens römisch 40 sei eine österreichische Staatsbürgerin (AS 131). Der BF habe einen „umfangreichen Österreichbezug“ (AS 131), sei im Bundesgebiet integriert und nehme „umfänglich am Leben teil“ (AS 132). Im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation bestehe ein massives Risiko für sein Leben. Dem Rechtsvertreter, XXXX , sei von der Mutter des BF mitgeteilt worden, dass diese bei einem Tschetschenienaufenthalt vom XXXX worden wäre.Dem Rechtsvertreter, römisch 40 , sei von der Mutter des BF mitgeteilt worden, dass diese bei einem Tschetschenienaufenthalt vom römisch 40 worden wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden es bei der österreichischen Verurteilung belassen würden, sondern müsse davon ausgegangen werden, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Abschiebung nach Russland umkommen werde (AS 131). 2.3.
- Dem Schriftsatz beigelegt wurde Folgendes: - handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF zum Länderinformationsblatt (AS 133), - Lebenslauf, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass der BF von XXXX und von XXXX besucht habe. Von XXXX tätig gewesen sei und XXXX wäre (AS 135),- Lebenslauf, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass der BF von römisch 40 und von römisch 40 besucht habe. Von römisch 40 tätig gewesen sei und römisch 40 wäre (AS 135), - Beurteilung der XXXX für die Zeit von XXXX bis XXXX zu XXXX , welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass er BF in drei Bereichen „Qualität der übertragenen Arbeiten, Teamfähigkeit und Leistungsbereitschaft“ die Beurteilung „sehr gut“, bei Fachbereich „Zuverlässigkeit“ die Beurteilung „gut“ und bei Fachbereich „Theoretische Fachkenntnisse“ die Beurteilung befriedigend erhalten, sowie bei den „Zwischenprüfungen Praktischer Teil und Theoretischer Teil“ nicht teilgenommen hat (AS 137), - Beurteilung der römisch 40 für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 zu römisch 40 , welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass er BF in drei Bereichen „Qualität der übertragenen Arbeiten, Teamfähigkeit und Leistungsbereitschaft“ die Beurteilung „sehr gut“, bei Fachbereich „Zuverlässigkeit“ die Beurteilung „gut“ und bei Fachbereich „Theoretische Fachkenntnisse“ die Beurteilung befriedigend erhalten, sowie bei den „Zwischenprüfungen Praktischer Teil und Theoretischer Teil“ nicht teilgenommen hat (AS 137), - Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von XXXX bis XXXX zu XXXX , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 139),- Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 zu römisch 40 , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 139), - Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von XXXX bis XXXX , XXXX , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 141),- Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 141), - Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von XXXX bis XXXX , XXXX , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 143),- Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 143), - Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von XXXX bis XXXX , XXXX , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 145)- Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 , welcher positive Beurteilungen zu entnehmen sind (AS 145) - Schulnachricht „Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ für das Schulhalbjahr XXXX , welcher eine negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ zu entnehmen ist (AS 147)- Schulnachricht „Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ für das Schulhalbjahr römisch 40 , welcher eine negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ zu entnehmen ist (AS 147) - Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von XXXX bis XXXX , XXXX , welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass der BF bei der „Zwischenprüfungen Theoretischer Teil“ nicht teilgenommen hat (AS 149),- Beurteilung der Lehrwerkstätten Jugend am Werk für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 , welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass der BF bei der „Zwischenprüfungen Theoretischer Teil“ nicht teilgenommen hat (AS 149), - Jahreszeugnis „Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des Schuljahres XXXX , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 151),- Jahreszeugnis „Schüler der ersten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des Schuljahres römisch 40 , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 151), - Schulnachricht „Schüler der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des ersten Schulhalbjahres XXXX , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen sowie die Teilnahme an einem Förderunterricht zu entnehmen sind (AS 153),- Schulnachricht „Schüler der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des ersten Schulhalbjahres römisch 40 , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen sowie die Teilnahme an einem Förderunterricht zu entnehmen sind (AS 153), - Jahreszeugnis „Schüler der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des Schuljahres XXXX , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 155),- Jahreszeugnis „Schüler der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ des Schuljahres römisch 40 , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 155), - Jahres- und Abschlusszeugnis „Schüler der dritten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ für das Schuljahr XXXX , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 157),- Jahres- und Abschlusszeugnis „Schüler der dritten Fachklasse für den Lehrberuf Tischlerei“ für das Schuljahr römisch 40 , welchem positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 157), - Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule, welcher positive Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu entnehmen sind (AS 159), - Schulnachricht der Öffentlichen Polytechnischen Schule für das erste Schulhalbjahr XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass der BF in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde (AS 141),- Schulnachricht der Öffentlichen Polytechnischen Schule für das erste Schulhalbjahr römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass der BF in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde (AS 141), - Prüfungszeugnis betreffend bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, XXXX (AS 163),- Prüfungszeugnis betreffend bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, römisch 40 (AS 163), - Versicherungsdatenauszug betreffend den BF (Stand: 15.11.2019, AS 165ff), - Bescheinigung über den Kurs „Ausbildung betriebliche ErsthelferInnen Erste Hilfe-Grundkurs gemäß §26 ASchG“ (AS 171), - Konventionsreisepasskopie von XXXX zu Pass- XXXX (AS 173),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 zu Pass- römisch 40 (AS 173), - Versicherungsdatenauszug betreffend XXXX (Stand: 22.11.2019, AS 175ff),- Versicherungsdatenauszug betreffend römisch 40 (Stand: 22.11.2019, AS 175ff), - Bestätigung der XXXX betreffend XXXX hinsichtlich Schulung (AS 187),- Bestätigung der römisch 40 betreffend römisch 40 hinsichtlich Schulung (AS 187), - Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX (AS 189),- Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 (AS 189), -
- Seite eines Arbeitsvertrags betreffend XXXX als Abwäscherin bei XXXX in Kopie (AS 191), -
- Seite eines Arbeitsvertrags betreffend römisch 40 als Abwäscherin bei römisch 40 in Kopie (AS 191), - Konventionsreisepasskopie von XXXX zu Pass- XXXX (AS 193),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 zu Pass- römisch 40 (AS 193), - Auszug aus Geburtseintrag des Standesamtes XXXX betreffend XXXX (AS 195),- Auszug aus Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 betreffend römisch 40 (AS 195), - Konventionsreisepasskopie von XXXX zu Pass- XXXX (AS 197),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 zu Pass- römisch 40 (AS 197), - Bestätigung der Betreuungseinrichtung XXXX betreffend XXXX vom XXXX (AS 199),- Bestätigung der Betreuungseinrichtung römisch 40 betreffend römisch 40 vom römisch 40 (AS 199), - Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX in Kopie (AS 201),- Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 in Kopie (AS 201), - Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend XXXX vom XXXX in Kopie (AS 203),- Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend römisch 40 vom römisch 40 in Kopie (AS 203), - Österreichischer Reisepass von XXXX zu Pass- XXXX in Kopie (AS 205),- Österreichischer Reisepass von römisch 40 zu Pass- römisch 40 in Kopie (AS 205), - Versicherungsdatenauszug betreffend XXXX (Stand: 20.11.2019, AS 207ff),- Versicherungsdatenauszug betreffend römisch 40 (Stand: 20.11.2019, AS 207ff), - Lebenslauf von XXXX (AS 215),- Lebenslauf von römisch 40 (AS 215), - Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft von XXXX vom XXXX (AS 217),- Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft von römisch 40 vom römisch 40 (AS 217), - Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft XXXX vom XXXX (AS 219),- Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft römisch 40 vom römisch 40 (AS 219), - Österreichischer Reisepass von XXXX zu Pass- XXXX in Kopie (AS 221),- Österreichischer Reisepass von römisch 40 zu Pass- römisch 40 in Kopie (AS 221), - Österreichischer Reisepass von XXXX zu Pass- XXXX in Kopie (AS 223),- Österreichischer Reisepass von römisch 40 zu Pass- römisch 40 in Kopie (AS 223), - Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX in Kopie (AS 225),- Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 in Kopie (AS 225), - Geburtsurkunde XXXX vom XXXX in Kopie (AS 227),- Geburtsurkunde römisch 40 vom römisch 40 in Kopie (AS 227), - Österreichischer Reisepass von XXXX zu Pass- XXXX in Kopie (AS 229),- Österreichischer Reisepass von römisch 40 zu Pass- römisch 40 in Kopie (AS 229), - Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX in Kopie (AS 231),- Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 in Kopie (AS 231), - Konventionsreisepasskopie von XXXX zu Pass- XXXX (AS 233)- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 zu Pass- römisch 40 (AS 233) - Versicherungsdatenauszug betreffend XXXX (Stand: 08.05.2019) (AS 235ff), - Versicherungsdatenauszug betreffend römisch 40 (Stand: 08.05.2019) (AS 235ff), - Konventionsreisepasskopie von XXXX zu Pass- XXXX (AS 243),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 zu Pass- römisch 40 (AS 243), - Konventionsreisepasskopie von XXXX , XXXX (AS 245),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 , römisch 40 (AS 245), - Konventionsreisepasskopie von XXXX , XXXX (AS 247), - Konventionsreisepasskopie von römisch 40 , römisch 40 (AS 247), - Konventionsreisepasskopie von XXXX , XXXX (AS 249),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 , römisch 40 (AS 249), - Konventionsreisepasskopie von XXXX , XXXX (AS 251),- Konventionsreisepasskopie von römisch 40 , römisch 40 (AS 251), - Personalausweis von XXXX (AS 253), - Personalausweis von römisch 40 (AS 253), - Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft von XXXX vom XXXX (AS 255),- Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend österr. Staatsbürgerschaft von römisch 40 vom römisch 40 (AS 255), - Prüfungszeugnis Staatsbürgerschaft von XXXX vom XXXX (AS 257),- Prüfungszeugnis Staatsbürgerschaft von römisch 40 vom römisch 40 (AS 257), - Meldebestätigung XXXX (AS 259),- Meldebestätigung römisch 40 (AS 259), - Bescheid über die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an XXXX vom XXXX (AS 261),- Bescheid über die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an römisch 40 vom römisch 40 (AS 261), - Versicherungsdatenauszug XXXX (Stand: 20.11.2019) (AS 263).- Versicherungsdatenauszug römisch 40 (Stand: 20.11.2019) (AS 263). 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid des UBAS vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend verwies die Behörde auf die rechtskräftige Verurteilung des BF und stellte fest, dass er zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation keiner glaubhaften konkreten und individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet eine reale Gefahr bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Russischen Föderation drohe. Der BF habe im Herkunftsstaat eine Sozialisierung erfahren und wäre mit den Sprachen und der Kultur des Herkunftsstaates vertraut. Ihm stehe die Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat uneingeschränkt offen. Auch sei dem BF die Existenzgrundlage im Herkunftsstaat nicht völlig entzogen. Er verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Großmutter und die Onkel im Herkunftsstaat leben würden und ihn unterstützen könnten. Der BF könne sich weiters auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen und ebendort seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen, dem Aufenthalt in Syrien und dem darauffolgenden Aufenthalt in Österreich in Haft läge eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche Integration in Österreich nicht vor. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege gegenüber den familiären und privaten Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, sodass ein Verbleib in Österreich nicht rechtfertigbar sei. Aufgrund der Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens, der von seiner Person ausgehenden Gefährlichkeit und seines Gesamtverhaltens sei ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu erlassen gewesen. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Rechtsvertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Rechtsvertretung des BF unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe das Rechtsmittel der Beschwerde. Beigelegt wurden erneut die unter 2.3.
- angeführten Schriftstücke in Kopie (AS 617-653 und AS 699-759), ein Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe „Tschetschenien- aktuelle Menschenrechtslage“ (AS 655) und der „Bürgerunterstützung – Regionale und öffentliche wohltätige Organisation für Unterstützung der Flüchtlinge und Migranten“ vom 24.05.2020 (AS 761), sowie Folgendes: - als „Urkunde“ tituliertes Schreiben hinsichtlich der Belegung des XXXX in XXXX (AS 289),- als „Urkunde“ tituliertes Schreiben hinsichtlich der Belegung des römisch 40 in römisch 40 (AS 289), -eine Bildkopie mit dem Titel XXXX , mit dem Untertitel XXXX , auf welchem der BF abgelichtet ist (AS 691),-eine Bildkopie mit dem Titel römisch 40 , mit dem Untertitel römisch 40 , auf welchem der BF abgelichtet ist (AS 691), - Foto in Kopie von untitulierten Medaillen (AS 693), - Einstellungszusage der XXXX (AS 695), - Einstellungszusage der römisch 40 (AS 695), - Einstellungszusage der XXXX (AS 697),- Einstellungszusage der römisch 40 (AS 697), - eine XXXX in Kopie (AS 699).- eine römisch 40 in Kopie (AS 699). 2.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht unvollständig ein (OZ 1).2.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht unvollständig ein (OZ 1). 2.6.
- Eine Rückfrage beim BFA ergab, dass das Einschreibekuvert der Beschwerde des BF „in Verstoß geraten“ und nicht gefunden werden könne (OZ 11). Die Rechtsvertretung führte auf Verspätungsvorhalt mit Stellungnahme vom XXXX unter Vorlage der Rechnungsbelege mit drei Einschreibeetiketten vom XXXX aus, dass die Beschwerde an diesem Tag zur Post aufgegeben worden wäre (OZ 13).2.6.
- Eine Rückfrage beim BFA ergab, dass das Einschreibekuvert der Beschwerde des BF „in Verstoß geraten“ und nicht gefunden werden könne (OZ 11). Die Rechtsvertretung führte auf Verspätungsvorhalt mit Stellungnahme vom römisch 40 unter Vorlage der Rechnungsbelege mit drei Einschreibeetiketten vom römisch 40 aus, dass die Beschwerde an diesem Tag zur Post aufgegeben worden wäre (OZ 13). 2.6.
- Das BFA wurde mit Parteiengehör in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde als fristgerecht eingebracht erachtet wird und die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt (OZ 15). 2.6.2.
- Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt. 2.
- Am XXXX gab die damalige Rechtsvertretung des BF, XXXX , bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit XXXX aufgelöst worden sei. Ferner gab Rechtsanwalt XXXX , bekannt, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beauftragt und bevollmächtigt worden sei (OZ 18). 2.
- Am römisch 40 gab die damalige Rechtsvertretung des BF, römisch 40 , bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit römisch 40 aufgelöst worden sei. Ferner gab Rechtsanwalt römisch 40 , bekannt, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beauftragt und bevollmächtigt worden sei (OZ 18). 2.
- Am XXXX erging die Information an das BVwG, dass das errechnete Strafende des BF der XXXX sei (OZ 19). 2.
- Am römisch 40 erging die Information an das BVwG, dass das errechnete Strafende des BF der römisch 40 sei (OZ 19). 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu dem BF als aufgelöst gelte (OZ 21). 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab Rechtsanwalt römisch 40 bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu dem BF als aufgelöst gelte (OZ 21). 2.
- Am XXXX teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) mit, dass der BF eine rechtsfreundliche Vertretung durch die BBU nicht wünsche und fernmündlich bekanntgegeben habe, voraussichtlich „Rechtsanwalt XXXX “ mit seiner Vertretung zu betrauen (OZ 25). 2.
- Am römisch 40 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) mit, dass der BF eine rechtsfreundliche Vertretung durch die BBU nicht wünsche und fernmündlich bekanntgegeben habe, voraussichtlich „Rechtsanwalt römisch 40 “ mit seiner Vertretung zu betrauen (OZ 25). 2.
- Zu der am XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab das BFA vorab mit Schreiben vom XXXX bekannt, dass ein Vertreter der Behörde nicht erscheinen werde, da XXXX würde. Auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung würde folglich verzichtet werden (OZ 24). 2.
- Zu der am römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab das BFA vorab mit Schreiben vom römisch 40 bekannt, dass ein Vertreter der Behörde nicht erscheinen werde, da römisch 40 würde. Auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung würde folglich verzichtet werden (OZ 24). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein informierter Vertreter ist, wie zuvor schriftlich angekündigt (s.I.2.11.), nicht erschienen. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache führen zu wollen und auf eine Übersetzung durch die anwesende D zu verzichten. Er beherrsche die Sprachen Tschetschenisch, Russisch, Englisch und Deutsch (NSV
(1)S. 20).2.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein informierter Vertreter ist, wie zuvor schriftlich angekündigt (s.I.2.11.), nicht erschienen. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache führen zu wollen und auf eine Übersetzung durch die anwesende D zu verzichten. Er beherrsche die Sprachen Tschetschenisch, Russisch, Englisch und Deutsch (NSV
(1)S. 20). Der BF wurde zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 2.12.1. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. XXXX bis XXXX sei er einmal „wegen irgendwas im Hals“ in einem Krankenhaus im Bundesgebiet gewesen, wo eine Probe entnommen und ins Labor geschickt worden wäre. Konkret wisse er nicht worum es sich gehandelt habe und führte hierzu weiters aus: „(…) das war eine Vorkrebserkrankung oder irgendwie sowas.“ Befunde hierzu könne er jedoch nicht vorlegen, zumal er keinen Befund bekommen hätte. Auch sei „nichts entfernt worden“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am XXXX ; in der Folge: NSV
(1)S. 7). Gegenwärtig sei BF wegen seines Halses oder aus einem anderen medizinischen Grund weder in einer Behandlung, noch würde er Medikamente einnehmen. Weiters gab der BF an, dass er gegen Covid-19 geimpft sei und bereits eine Infektion erlitten habe (NSV
(1)S. 30, S. 31). 2.12.1. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. römisch 40 bis römisch 40 sei er einmal „wegen irgendwas im Hals“ in einem Krankenhaus im Bundesgebiet gewesen, wo eine Probe entnommen und ins Labor geschickt worden wäre. Konkret wisse er nicht worum es sich gehandelt habe und führte hierzu weiters aus: „(…) das war eine Vorkrebserkrankung oder irgendwie sowas.“ Befunde hierzu könne er jedoch nicht vorlegen, zumal er keinen Befund bekommen hätte. Auch sei „nichts entfernt worden“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am römisch 40 ; in der Folge: NSV
(1)S. 7). Gegenwärtig sei BF wegen seines Halses oder aus einem anderen medizinischen Grund weder in einer Behandlung, noch würde er Medikamente einnehmen. Weiters gab der BF an, dass er gegen Covid-19 geimpft sei und bereits eine Infektion erlitten habe (NSV
(1)S. 30, S. 31). 2.12.
- Zu seiner Herkunft gab der BF an, in XXXX in der Stadt XXXX geboren und ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Originaldokumente aus dem Herkunftsstaat könne er nicht vorlegen und habe er nie gehabt. 2.12.
- Zu seiner Herkunft gab der BF an, in römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Originaldokumente aus dem Herkunftsstaat könne er nicht vorlegen und habe er nie gehabt. Zu seinem Elternhaus in XXXX im Herkunftsstaat führte er aus, dass dieses im Eigentum seines älteren Bruders XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) stehe, führte der BF aus (NSV
(1)S. 9).: „Das steht leer, das wird abgerissen, habe ich gehört. Ob das stimmt oder nicht, weiß ich nicht.“ Es kümmere sich niemand um das Haus und es sei verwahrlost.Zu seinem Elternhaus in römisch 40 im Herkunftsstaat führte er aus, dass dieses im Eigentum seines älteren Bruders römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) stehe, führte der BF aus (NSV
(1)S. 9).: „Das steht leer, das wird abgerissen, habe ich gehört. Ob das stimmt oder nicht, weiß ich nicht.“ Es kümmere sich niemand um das Haus und es sei verwahrlost. 2.12.3. Zu seinen Familienangehörigen führte der BF folgendes aus: Seine Mutter namens XXXX sei Pensionistin (NSV
(1)S. 10) und lebe ebenso wie seine Geschwister namens XXXX und XXXX im Bundesgebiet (NSV
(1)S. 11). Seine Mutter namens römisch 40 sei Pensionistin (NSV
(1)S. 10) und lebe ebenso wie seine Geschwister namens römisch 40 und römisch 40 im Bundesgebiet (NSV
(1)S. 11). Seine Mutter habe ihm berichtet, dass sein Vater namens XXXX , zu welchem er nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation keinen Kontakt gehabt hätte, sei „vor ein paar Jahren verstorben“ sei (NSV
(1)S. 8 f). Seine Mutter habe ihm berichtet, dass sein Vater namens römisch 40 , zu welchem er nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation keinen Kontakt gehabt hätte, sei „vor ein paar Jahren verstorben“ sei (NSV
(1)S. 8 f). Die Geschwister seiner Eltern würden in der XXXX bzw. in seinem Dorf XXXX leben und seine Mutter pflege den Kontakt mit diesen. Hierzu näher befragt gab er Folgendes an (NSV
(1)S. 9): „Väterlicherseits, der jüngere Onkel heißt XXXX , XXXX , die 2 sind spurlos verschwunden während des 1. Krieges in der Teilrepublik Tschetschenien, von Russen entführt. XXXX , XXXX , die Schwester XXXX , XXXX und die jüngste Schwester meines Vaters XXXX und der Bruder XXXX . Mit meinem Vater gemeinsam müssten das 9 Kinder sein.Die Geschwister seiner Eltern würden in der römisch 40 bzw. in seinem Dorf römisch 40 leben und seine Mutter pflege den Kontakt mit diesen. Hierzu näher befragt gab er Folgendes an (NSV
(1)S. 9): „Väterlicherseits, der jüngere Onkel heißt römisch 40 , römisch 40 , die 2 sind spurlos verschwunden während des 1. Krieges in der Teilrepublik Tschetschenien, von Russen entführt. römisch 40 , römisch 40 , die Schwester römisch 40 , römisch 40 und die jüngste Schwester meines Vaters römisch 40 und der Bruder römisch 40 . Mit meinem Vater gemeinsam müssten das 9 Kinder sein. Meine Mutter hatte 5 Brüder, einer heißt XXXX , der andere heißt XXXX , ein Bruder heißt XXXX , ein Bruder heißt XXXX und der jüngste heißt XXXX . Meine Mutter hat eine Schwester namens XXXX , noch eine Schwester namens XXXX , eine heißt XXXX . Dann gibt es noch 3 Brüder, die heißen XXXX , XXXX und XXXX . Das sind alles Halbgeschwister meiner Mutter, meine Oma und mein Opa haben sich scheiden lassen und hatten Kinder mit anderen Partnern.“ Meine Mutter hatte 5 Brüder, einer heißt römisch 40 , der andere heißt römisch 40 , ein Bruder heißt römisch 40 , ein Bruder heißt römisch 40 und der jüngste heißt römisch 40 . Meine Mutter hat eine Schwester namens römisch 40 , noch eine Schwester namens römisch 40 , eine heißt römisch 40 . Dann gibt es noch 3 Brüder, die heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Das sind alles Halbgeschwister meiner Mutter, meine Oma und mein Opa haben sich scheiden lassen und hatten Kinder mit anderen Partnern.“ Seine Großeltern seien bereits verstorben und zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Cousinen und Cousins pflege er keinen Kontakt (NSV
(1)S. 10). Er habe zwar bei der niederschriftlichen Befragung beim BFA gesagt, dass seine Großmutter und sein Onkel im Herkunftsstaat leben würden und er zu diesen gelegentlich den Kontakt pflege (AS 105), dies sei aber ein „Fehler“ gewesen, weil er das Protokoll unterschrieben habe, ohne es sich durchzulesen (NSV
(1)S. 11). Zu seiner Großmutter und seinem Onkel habe er in der Justizanstalt keinen Kontakt haben können, jedoch habe seine Mutter den Kontakt zu beiden gepflegt. Seine Stiefgroßmutter sei im Jahre XXXX verstorben.Seine Großeltern seien bereits verstorben und zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Cousinen und Cousins pflege er keinen Kontakt (NSV
(1)S. 10). Er habe zwar bei der niederschriftlichen Befragung beim BFA gesagt, dass seine Großmutter und sein Onkel im Herkunftsstaat leben würden und er zu diesen gelegentlich den Kontakt pflege (AS 105), dies sei aber ein „Fehler“ gewesen, weil er das Protokoll unterschrieben habe, ohne es sich durchzulesen (NSV
(1)S. 11). Zu seiner Großmutter und seinem Onkel habe er in der Justizanstalt keinen Kontakt haben können, jedoch habe seine Mutter den Kontakt zu beiden gepflegt. Seine Stiefgroßmutter sei im Jahre römisch 40 verstorben. Weiters habe er seit der Inhaftierung keinen Kontakt zu anderen Personen im Herkunftsstaat gehabt (NSV
(1)S. 11). Über seine erste, nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe, welche nunmehr geschieden sei, würde er keine Angaben machen wollen (NSV
(1)S. 12). Seit dem Jahre XXXX sei der BF in zweiter Ehe nach islamischem Ritus mit einer russischen Staatsangehörigen namens XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) verheiratet (NSV
(1)S. 11 f). Auf Nachfrage, weshalb er im behördlichen Verfahren angab im Jahre XXXX geheiratet haben, führte der BF aus: „Ich habe es jetzt auch nur ungefähr gesagt. Ich habe ungefähr XXXX gesagt. Bei uns ist das so, wie führen das nicht so.“ XXXX gehe seit Kurzem einer beruflichen Tätigkeit als Köchin in einem Restaurant im Bundesgebiet nach (NSV
(1)S. 12).Seit dem Jahre römisch 40 sei der BF in zweiter Ehe nach islamischem Ritus mit einer russischen Staatsangehörigen namens römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) verheiratet (NSV
(1)S. 11 f). Auf Nachfrage, weshalb er im behördlichen Verfahren angab im Jahre römisch 40 geheiratet haben, führte der BF aus: „Ich habe es jetzt auch nur ungefähr gesagt. Ich habe ungefähr römisch 40 gesagt. Bei uns ist das so, wie führen das nicht so.“ römisch 40 gehe seit Kurzem einer beruflichen Tätigkeit als Köchin in einem Restaurant im Bundesgebiet nach (NSV
(1)S. 12). Seine Kinder namens XXXX und XXXX würden in Österreich leben (NSV
(1)S. 13), ihren konkreten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet könne er jedoch nicht nennen. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF führte hierzu in der mündlichen Verhandlung näher aus, dass XXXX , XXXX und XXXX im XXXX erteilt worden sei (NSV
(1)S. 14). Seine Kinder namens römisch 40 und römisch 40 würden in Österreich leben (NSV
(1)S. 13), ihren konkreten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet könne er jedoch nicht nennen. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF führte hierzu in der mündlichen Verhandlung näher aus, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 erteilt worden sei (NSV
(1)S. 14). 2.12.4. Zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang im Bundesgebiet führte der BF aus, dass er nach der Lehrabschlussprüfung und einem Praktikum im Jahre XXXX zwei Jahre lang als Haustechniker im XXXX gearbeitet hätte und danach gekündigt worden wäre. Zum vorgelegten Kündigungsschreiben des XXXX hinsichtlich dem Kündigungsgrund befragt, gab der BF an: „Weil ich keine Lust hatte, bei denen zu arbeiten. Zu niedriger Arbeitslohn.“ Nach der Tätigkeit ebendort sei er arbeitslos bzw. ständig auf der Suche nach einer Arbeit gewesen. Ein halbes Jahr lang habe er auch bei der Volkshilfe und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet (NSV
(1)S. 13).2.12.4. Zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang im Bundesgebiet führte der BF aus, dass er nach der Lehrabschlussprüfung und einem Praktikum im Jahre römisch 40 zwei Jahre lang als Haustechniker im römisch 40 gearbeitet hätte und danach gekündigt worden wäre. Zum vorgelegten Kündigungsschreiben des römisch 40 hinsichtlich dem Kündigungsgrund befragt, gab der BF an: „Weil ich keine Lust hatte, bei denen zu arbeiten. Zu niedriger Arbeitslohn.“ Nach der Tätigkeit ebendort sei er arbeitslos bzw. ständig auf der Suche nach einer Arbeit gewesen. Ein halbes Jahr lang habe er auch bei der Volkshilfe und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet (NSV
(1)S. 13). Weiters sei er bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA insofern „falsch verstanden“ worden, als er „nicht ein Praktikum bei XXXX und XXXX gemacht“ hätte (AS 105), sondern Möbel dieser Einrichtungshäuser an Kundenadressen zugestellt hätte.Weiters sei er bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA insofern „falsch verstanden“ worden, als er „nicht ein Praktikum bei römisch 40 und römisch 40 gemacht“ hätte (AS 105), sondern Möbel dieser Einrichtungshäuser an Kundenadressen zugestellt hätte. In der XXXX habe bis zu seiner Überstellung in die XXXX in einer Kreativwerkstatt namens XXXX gearbeitet (NSV
(1)S. 20).In der römisch 40 habe bis zu seiner Überstellung in die römisch 40 in einer Kreativwerkstatt namens römisch 40 gearbeitet (NSV
(1)S. 20). Weiters führte er aus, dass er in der Justizanstalt keine Ausbildung habe machen können, weil man für Ausbildungsmöglichkeiten entweder die österreichische Staatsbürgerschaft haben oder der Aufenthaltstitel geklärt sein müsse. Seit XXXX besuche er einen Schlosser-Kurs und verdiene circa XXXX im Monat.Weiters führte er aus, dass er in der Justizanstalt keine Ausbildung habe machen können, weil man für Ausbildungsmöglichkeiten entweder die österreichische Staatsbürgerschaft haben oder der Aufenthaltstitel geklärt sein müsse. Seit römisch 40 besuche er einen Schlosser-Kurs und verdiene circa römisch 40 im Monat. Zu den nachgereichten Einstellungszusagen (AS 695, AS 697) führte der BF aus, dass diese sein Bruder für ihn bekommen hätte und er nicht wissen würde, wieviel er bei diesen Tätigkeiten verdienen würde (NSV
(1)S. 15): „Ich habe noch keine Ahnung, mein Bruder hat nur gesagt, dass er Arbeit für mich hat.“. Ebenso könne er die konkrete Tätigkeit beschreiben: „Das ist irgendwas mit Dachdecken.“. Die in AS 695 und AS 697 in den Akt genommenen Einstellungszusagen hätte der Bruder des BF von Firmen erhalten, welche sich neben seinem Arbeitsort als Schuster bzw. Aufsperrdienst befinden würden. 2.12.5. Zu seiner Verurteilung des XXXX gab der BF im Wesentliches Folgendes an (NSV
(1)S. 15f): 2.12.5. Zu seiner Verurteilung des römisch 40 gab der BF im Wesentliches Folgendes an (NSV
(1)S. 15f): „R: Sie wurden mit Abwesenheits-Urteil des XXXX vom XXXX zu einer Geldstrafe XXXX wegen einem Vergehen der Körperverletzung verurteilt. Dem Urteil habe ich entnommen, dass sie aus einem PKW zwei Frauen gefragt haben, ob Sie Muslima sind und sie dann beschimpft haben.„R: Sie wurden mit Abwesenheits-Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Geldstrafe römisch 40 wegen einem Vergehen der Körperverletzung verurteilt. Dem Urteil habe ich entnommen, dass sie aus einem PKW zwei Frauen gefragt haben, ob Sie Muslima sind und sie dann beschimpft haben. BF lacht. R: Sie haben ihnen gesagt, dass die Frauen -aufgrund ihrer „nicht-islamkonformen Bekleidungszusammensetzung“ bzw. weil diese körperbetonte Kleidung tragen würden und keine Haare beim Kopftuch rausragen dürften- „in der Hölle schmoren“ würden. Sie haben in weiterer Folge beide Frauen körperlich angegriffen und sie bespuckt. Eine der Frauen erlitt eine Schädelprellung und eine Prellung an der Hand. Die andere Frau erlitt eine Prellung am rechten Oberarm und am rechten Unterschenkel. Was ist „islam-konforme Kleidung“? BF: Darüber will ich nicht reden. Über diesen Vorfall – wenn Sie wollen – rede ich noch einmal. Ich habe mich schon tausend Mal darüber geäußert. Ich bin kein Frauenschläger Typ. Ich war bei dieser Gerichtsverhandlung nicht anwesend, somit wurde diese Situation richtig ausgenutzt und ich so richtig durch den Dreck gezogen. Das Wort „schmoren“ habe ich bis dahin nicht einmal gekannt. Ich bin nicht so ein psychisch Kranker, der jeder Frau, die mir begegnet auf der Straße, anspuckt oder was weiß ich… wie gesagt. R: Das heißt, Sie wurden in Österreich zu Unrecht verurteilt? BF: Genau. R: Sie haben das nicht gemacht? BF: Nein. R: Wie stehen Sie zu Menschen, welche nicht islamkonforme Kleidung tragen? BF: Neutral und offen. R: Ist Ihre Frau und Ihre Tochter islamkonform gekleidet? BF: Meine Frau ist islamkonform gekleidet, meine Tochter nicht. Ich werde sie nie im Leben zwingen, ein Kopftuch zu tragen, das wird sie selbst entscheiden können. R: Was machen Sie, wenn sich Ihre Frau und Ihre Tochter nicht islamkonform kleiden? BF: Das ist doch nicht mein Problem, die können sich entscheiden, wie sie wollen, was sie tragen. R: Ich entnehme dem Urteil, dass Sie bei der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass es Ihre Pflicht als gläubiger Moslem sei, dass sie Musliminnen den Ratschlag geben, dass sie sich an die islamischen Kleidervorschriften halten, weil sonst würden Sie selbst sündigen. Ist das richtig? BF: Genau so war es nicht. R: Ist das Ihre Pflicht? BF: Nein, glauben Sie mir, überhaupt nicht. Es ist mir sowas von „wurscht“, wer sich was anzieht. Von mir aus können sie Kopftücher mit Bikinis tragen. Das alles wurde verdreht, es ging nicht um das Kopftuch. Ich habe mit denen normal gesprochen und ich wurde dann angespuckt. Ich kann jetzt nicht ganz offen darüber reden. (Anmerkung der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung): Mit „offen“ reden, meint er, dass es nicht im selben Redetempo protokolliert werden kann. BF: Ich erkläre Ihnen, wie es passiert ist. Das war vor XXXX und ich habe gehofft, dass das jetzt hier nicht erwähnt wird, weil ich mich darüber wirklich so schämen muss. Ich stehe da, als eine Person, die ich überhaupt nicht bin. Wie ein psychisch Kranker, der auf jede Frau da draußen, losstürmt.BF: Ich erkläre Ihnen, wie es passiert ist. Das war vor römisch 40 und ich habe gehofft, dass das jetzt hier nicht erwähnt wird, weil ich mich darüber wirklich so schämen muss. Ich stehe da, als eine Person, die ich überhaupt nicht bin. Wie ein psychisch Kranker, der auf jede Frau da draußen, losstürmt. R: Das ist nicht meine Frage. Gehört es zu Ihrer Pflicht, dass Sie andere Menschen darauf hinweisen, dass sie sich islamkonform kleiden? BF: Im Islam ist es so, wenn ein Mensch sündigt… ZB. Schwein essen ist verboten. Wenn ein Moslem Schwein isst, dann sagt man ihm, dass er das nicht macht, das ist was Gutes, wie ein Imam das sagt. Ich meine nicht „sündigt“. Das war bei den 2 Mädchen auch so. R: Gehört zu dieser Pflicht auch, dass Sie dies mit Gewalt und Bespucken bekräftigen? BF: Genau da sind wir jetzt angekommen. Es ging nicht darum, warum sie sich so angezogen haben, sondern es ging darum, warum sie mich angespuckt haben. Ich habe mit ihnen normal geredet. Mein Gott, das ist ja so schwer, wenn das so aufgeschrieben wird und ich die ganze Zeit…“ Zu seiner Verurteilung des Landesgerichts für XXXX befragt, gab der BF Folgendes an:Zu seiner Verurteilung des Landesgerichts für römisch 40 befragt, gab der BF Folgendes an: „R: Sie wurden mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB, der terroristischen Straftaten gem. § 278c Abs. 1 Z4 (schwere Nötigung nach § 106 StG) und Abs. 2 StGB sowie der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Wie lange waren Sie in Syrien?„R: Sie wurden mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der terroristischen Straftaten gem. Paragraph 278 c, Absatz eins, Z4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StG) und Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Wie lange waren Sie in Syrien? BF: XXXX ungefähr.BF: römisch 40 ungefähr. R: Dem Urteil entnehme ich, dass Sie von XXXX in Syrien waren. R: Dem Urteil entnehme ich, dass Sie von römisch 40 in Syrien waren. BF: Ende August – Anfang September ungefähr. Bis 2. oder 3. Jänner 2014. Ungefähr 4 Monate. Anfang XXXX ; Anfang Jänner.“BF: Ende August – Anfang September ungefähr. Bis 2. oder 3. Jänner 2014. Ungefähr 4 Monate. Anfang römisch 40 ; Anfang Jänner.“ Von seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu seiner Einstellung zu terroristischen Organisationen und zur Demokratie befragt, gab er Folgendes an (NSV
(1)S. 46): „RV an BF: Können Sie Ihre Einstellung zu terroristischen Organisationen auch zu dem was Ihnen im Strafverfahren vorgeworfen wurde schildern. Es geht mir nicht um die Delikte, sondern um Ihre persönliche Einstellung. BF: Ich hoffe, dass ich jetzt richtig Antworte bzw. die Frage richtig verstanden habe. R: Möchten Sie, dass die Frage übersetzt wird? (NSV
(1)S. 42) BF: Das war eine juristische Frage, deshalb werde ich es gleich, wie vorher, beantworten. BFV: Das ist keine juristische Frage. Was halten Sie von Terroristen, die andere, aufgrund ihrer religiösen Einstellung verfolgen oder schlecht behandeln? BF: Das hat nichts mit dem Islam zu tun, was man vom IS gesehen hat oder irgendwie oder irgendwer. R: Warum sind Sie dann hingefahren? BF: Ich habe damals, wie schon erwähnt, die Videos gesehen, die Gräueltaten von der syrischen Regierung und die ganzen zerbombten Städte und Dörfer. Das alles erinnerte mich an meine Heimat und wenn ich die Kinder auch sag, die in Zelten leben, schmutzig, die schmutzig aussahen, ungepflegt. Das erinnerte mich auch daran, als ich in einem Zeltlager lebte. R: Wann haben Sie in einem Zeltlager gelebt? BF: Das war während des Beginns des 2. Tschetschenien Krieges. Das nahm mich alles mit, was ich da sah. Das erinnerte mich an alles, was ich erlebt habe. Ich verstand nicht, warum die ganze Welt nur zusah und nichts getan wurde. Da dachte ich mir, dass ich da hinreisen werde und irgendwie die syrische Bevölkerung unterstützen werden gegen das Assad Regime. Ich sah Leute, die sich als Freiheitskämpfer und Helden präsentierten. Als ich da ankam, wurde mir klar, dass ich auf die Propaganda reingefallen war. Dass solche Leute auch genauso brutal waren wie dieses Assad Regime. BFV: In dem Urteil stehen ja nur terroristische Straftaten, die der IS begangen hat, um darzustellen, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, was nicht bestritten wird. R zitiert aus dem Urteil (AS 25). R: Sie wurden ja nicht verurteilt, weil Sie sich 4 Monate nur in Syrien aufgehalten haben? BF: Ich verstehe auch, wenn Sie jetzt sagen, dass das nicht schön zum Lesen ist in dem Urteil. Sie können vielleicht auch nur annähernd das verstehen, wenn ich nicht einmal ansatzweise verstehe, was das alles mit mir zu tun hat. Ich habe damals beim Gerichtsprozess schwarz auf weiß beweisen können, dass ich mit dem Ganzen, was mir angehängt wird, nichts zu tun habe. Der Kronzeuge hatte aber nichts in der Hand gegen mich, außer seiner Zunge. Man hat ihm eher glauben wollen, als mir. Keine Religion auf dieser Welt rechtfertigt das Töten von unschuldigen Menschen aufgrund ihres Glaubens. BFV: Der Aufbau dieses Urteils ist ähnlich wie die Anklage, nachdem es eines Geschworenenprozesses. Es wird in dem Urteil auch sehr breit dargelegt, was die terroristische Organisation verübt hat oder auch die Gruppierung, welcher er sich angeschlossen hat lt. Urteil. Auszuführen ist, dass der BF das Urteil anerkennt. Was jedoch seine jetzige Einstellung und seine Grundeinstellung zu den darin enthaltenen Vorwürfen nicht wiederspiegelt. Ich verweise auf den XXXX Bericht.BFV: Der Aufbau dieses Urteils ist ähnlich wie die Anklage, nachdem es eines Geschworenenprozesses. Es wird in dem Urteil auch sehr breit dargelegt, was die terroristische Organisation verübt hat oder auch die Gruppierung, welcher er sich angeschlossen hat lt. Urteil. Auszuführen ist, dass der BF das Urteil anerkennt. Was jedoch seine jetzige Einstellung und seine Grundeinstellung zu den darin enthaltenen Vorwürfen nicht wiederspiegelt. Ich verweise auf den römisch 40 Bericht. R: Verstehe ich das richtig, Sie anerkennen, dass Sie verurteilt sind, sagen aber, dass Sie nichts Schlechtes gemacht haben? BF: Ja, so ist es. R: Sie wurden also zu Unrecht verurteilt? BF: Ja, bis zum Schluss bleibe ich dabei. Ich kann nicht etwas annehmen, was ich nicht ansatzweise getan habe und nicht einmal die Ortschaften kenne. Die Ortschaften, die da genannt wurden, wo ich mich angeblich aufgehalten habe, kenne ich nicht. Es wurden in dieser Geschichte oft Menschen verurteilt, wo sich danach rausstellte, dass sie zu Unrecht verurteilt wurden. Ich meine rechtskräftig verurteilt, das ist auch schon oft passiert. BFV: Wie ist Ihre Einstellung zu Österreich und insbesondere zur österreichischen Regierungsform? BF: Ich bin als vollkommen fremder Mensch nach Österreich gekommen eines Tages. Ich wurde hier aufgenommen. Ich habe ein Dach über dem Kopf bekommen, ich habe eine Ausbildung finanziert bekommen, ich bin hier aufgewachsen und habe hier Menschen kennengelernt, als ich auch im Sport tätig war. Österreicher und verschiedene Menschen. Ich bin jeden Freitag bis Sonntag bei meinem Trainer gewesen. Ich habe auch die österreichischen Werte und die Kultur ein bisschen kennenlernen dürfen sowie die Sprache. Ich lernte ziemlich schnell die Sprache, weil ich mit meinem Trainer und seiner Familie tagtäglich in Kontakt war. Ich bin wie ein Familienmitglied zu meinem Trainer. R: Sie haben doch vorhin gesagt, dass Sie zu Ihrem Trainer und seinem Sohn keinen Kontakt haben. BF: Ja, wegen der Haftbedingungen. Wenn ich draußen bin, wird der Kontakt aufgenommen. Österreich ist für mich…. Ich kann es nicht genau erklären…. Wie meine Heimat. Ich habe die (NSV
(1)S. 44) meiste Zeit in Österreich verbracht. In meiner Sportkarriere habe ich Kontakt zu Buddhisten gehabt. BFV: Was halten Sie von der Regierungsform der österreichischen Demokratie und dem Recht, das vom Volk ausgeht? BF: Ich bin positiv darüber eingestellt, dass das Volk entscheidet und nicht… wie sagt man das… und nicht autokratisch geführt wird. Und, dass man die Menschenrechte wahrt. BFV: Soll Politik, die Regierung von einer Religion beeinflusst werden? BF: Dann wäre es ja keine Politik. In meiner Umgangssprache sage ich, das wäre ein „Mischmasch“ daraus. Ich weiß nicht, wie ich es noch verständlich machen soll. Ich weiß nicht, wie ich mich äußern soll. BFV: Finden Sie es gut, wenn Religionen sich nicht in Entscheidungen einmischen, die das Leben der Menschen beeinflussen in einem Land? BF: Ja, ich finde das gut. BFV: Wie ist Ihre Einstellung zu terroristischen Straftaten und terroristischen Organisationen und deren Straftaten? BF: Sehr kritisch, ich befürworte so etwas nicht und bin ein absoluter Gegner von so etwas. Wie der Amoklauf in Wien, wie kann man gegen einen Menschen eine Waffe ziehen, der Mensch hat ja nicht einmal was getan, den kennt man nicht einmal. Ich muss jetzt auch weinen, ich bekam auch damals Tränen. Ich dachte mir, dieser Mensch hat auch eine Familie, wie kann man so kaltblütig auf einen Menschen zielen und ihn abknallen? Das nahm mich richtig mit. Weil Wien ist ja mein zuhause gewesen, ich bin hier aufgewachsen. Als ich die Ortschaften sah, war ich wirklich kaputt. BFV: Wie stellen Sie sich das Leben nach Ihrer Haftentlassung vor? BF: Mein Leben nach der Haftentlassung ist es, endlich einmal ein Familienleben zu führen. Weil ich habe meiner ganzen Familie viel Leid zugefügt. R: Sie haben doch ein Familienleben geführt, bevor Sie nach Syrien gegangen sind. BF: Es war mir ehrlich gesagt… Ich war damals so dumm, ich dachte nur meiner Familie geht es eh gut und die anderen leiden. So habe ich diesen Fehler gemacht, diesen Fehler muss ich jetzt wieder gut machen, indem ich für meine Kinder da bin und für meine Frau, meine Mutter und meine Brüder.“ BFV: Sie haben eine Einstellungszusage, werden Sie das Angebot wahrnehmen? Wollen Sie arbeiten gehen? BF: Natürlich will ich arbeiten gehen, wie soll ich sonst draußen überleben? Ich möchte für meine Familie sorgen. BFV: Haben Sie noch irgendeinen Kontakt zu Leuten, die auch damals in Syrien waren? BF: Nein, habe ich nicht. BFV: Sie sind ja von XXXX oft besucht worden und haben mit ihnen oft gesprochen. Hat Ihnen das geholfen das aufzuarbeiten?BFV: Sie sind ja von römisch 40 oft besucht worden und haben mit ihnen oft gesprochen. Hat Ihnen das geholfen das aufzuarbeiten? BF: Ja, manchmal bereue ich es…. Ich bereue es, dass ich nach Syrien ausgewandert bin und dann denke ich mir, vielleicht ist es auch besser geworden, weil ich daraus was lernen konnte. In der Strafhaft hatte ich viel Zeit, um nachzudenken, was ich bisher falsch gemacht habe.“ Mehrmals gab der BF in der mündlichen Verhandlung an zu Unrecht im Bundesgebiet verurteilt worden zu sein (NSV
(1)S. 23, S. 24, S. 14): „R: Wurden Sie in Österreich zu Unrecht verurteilt? BF: Ich wurde zwar rechtskräftig verurteilt, aber für Taten, von denen ich keine Ahnung habe. Ich nehme das Urteil zwar an, aber nicht für diese Taten, die mir angehängt wurden. Ich kann unmöglich etwas auf mich nehmen, was ich nicht begangen habe. Das sind alles erfundene Sachen von einem Kronzeugen, der mehrfach vorbestraft war wegen Drogendelikten und zu dem Zeitpunkt auch wegen Betruges, wegen dem gegen ihn ermittelt wurde. Er hat auch mal vergessen, dass er im Gefängnis gesessen ist, bevor ihn der Richter daran erinnert hat. Das war so bei mehreren Prozessen, dass er gelogen hat und er gilt, wie gesagt, als unglaubwürdig. (…) R: Sie sind seit so vielen Jahren zu Unrecht inhaftiert? BF: Ja. Das ist auch mein Recht, dass ich dagegen vorgehen werde. Gegen den Kronzeugen, rechtlich.“ Hierzu führte die rechtsfreundliche Vertretung Folgendes aus: Die rechtsfreundliche Vertretung gab hierzu an: „Wir haben als Kanzlei mehrere Prozessverfahren geführt, wo dieser Kronzeuge als Zeuge ausgesagt hat und kann daher bestätigen, dass dessen Aussagen teilweise eben nicht als glaubwürdig von den Gerichten beurteilt werden. Das hat sich auch durch ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Angaben teilweise nicht der Wahrheit entsprechen können. Das war nicht sein Strafverfahren, aber andere Strafverfahren. Grundsätzlich ist es aber um den selben Zeitraum und dieselbe Örtlichkeit gegangen.“ 2.12.6. Weiters führte er aus, dass er seit seiner Inhaftierung an einem Deradikalisierungsprogramm teilgenommen habe und legte diesbezüglich einen Schriftsatz des XXXX vom XXXX vor (Beilage ./C). Er sei in psychologischer Betreuung gewesen und bis Mitte XXXX alle zwei oder drei Monate „gerufen“ worden. Jetzt sei er in einem „gelockertem Vollzug“, da gebe es keine psychologische Betreuung und er nehme an dem Deradikalisierungsprogramm nicht mehr teil (NSV
(1)S. 21).2.12.6. Weiters führte er aus, dass er seit seiner Inhaftierung an einem Deradikalisierungsprogramm teilgenommen habe und legte diesbezüglich einen Schriftsatz des römisch 40 vom römisch 40 vor (Beilage ./C). Er sei in psychologischer Betreuung gewesen und bis Mitte römisch 40 alle zwei oder drei Monate „gerufen“ worden. Jetzt sei er in einem „gelockertem Vollzug“, da gebe es keine psychologische Betreuung und er nehme an dem Deradikalisierungsprogramm nicht mehr teil (NSV
(1)S. 21). 2.12.7. Hinsichtlich seiner Ausreise nach Syrien gab der BF an, dass er zuvor weder seiner Mutter, noch seiner XXXX bzw. seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat über seine Ausreise unterrichtet hätte. Seiner Ehefrau habe er gesagt, dass er „eine Arbeit suchen gehe“, sie hätte ohnehin geahnt, dass der BF nach Syrien ausreise. Er habe gedacht, „das“ werde schnell vorbei sein, „sowie XXXX damals“. Er habe gedacht, dass das Land befreit werde vom Diktator XXXX (NSV
(1)S. 22).2.12.7. Hinsichtlich seiner Ausreise nach Syrien gab der BF an, dass er zuvor weder seiner Mutter, noch seiner römisch 40 bzw. seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat über seine Ausreise unterrichtet hätte. Seiner Ehefrau habe er gesagt, dass er „eine Arbeit suchen gehe“, sie hätte ohnehin geahnt, dass der BF nach Syrien ausreise. Er habe gedacht, „das“ werde schnell vorbei sein, „sowie römisch 40 damals“. Er habe gedacht, dass das Land befreit werde vom Diktator römisch 40 (NSV
(1)S. 22). Zu seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen während seines Aufenthalts befragt, gab er Folgendes an (NSV
(1)S. 17 und S. 12).: „R: Haben Sie in dieser Zeit in Syrien Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kindern gehalten? BF: Nein. R: Wie haben Sie sich damals die Zukunft vorgestellt. Wollten Sie Ihre Ehefrau und die Kinder nach Syrien nachholen? BF: Nein, das niemals. R: War das ein Thema, dass diese mit Ihnen mitausreisen? BF: Nein, nie im Leben. R: Wann sind Sie zurückgekehrt? BF: Im Juni oder Juli
- Ich kann mich an alles nicht erinnern, das ist 10 Jahre her. Das kann man eh nachschauen, wann ich zurückgekommen bin. R: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Syrien finanziert? BF: Von meinem Geld, Gespartem. R: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert? BF: Auch von dem Geld.“ „R: Haben Sie in Syrien eine weitere Ehe geschlossen? BF: Nein.“ 2.12.
- Hinsichtlich des vorgelegten, als Bürgerinitiative titulierten Schriftsatzes, gab der BF folgendes an (AS 761): „R: Sie haben eine Bürgerunterstützung vorgelegt, wonach Sie an keinen Kriegshandlungen teilgenommen hätten, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen wären, die für den Schutz der friedlichen Bevölkerung zuständig gewesen sei. Das liest sich für mich so, als würden Sie angeben zu Unrecht in Österreich verurteilt worden zu sein. BF: Wer hat das da bitte geschrieben? Ich weiß nicht wer das ist. Ich habe dort an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Ich dachte mir damals, ich gehe dorthin, egal ob in Friedensmission oder in kämpferischer Absicht, dass ich dem syrischen Volk beistehe und versuche zu helfen. Als ich da ankam, wurde mir klar, dass ich auf die größte Verarschung reingefallen war. Auf die Propagandavideos in YouTube. (…) R: Sie haben einmal vorgelegt einmal in der russischen Sprache und einmal in der deutschen Sprache eine Bürgerunterstützung? BF: Ich habe nur Gutes getan, ich habe nichts Schlechtes getan. Ich habe niemandem was angetan. Die rechtsfreundliche Vertretung führte hierzu näher aus: Mit „ich habe nichts Schlechtes getan“ erweckt dies den Eindruck, als würde er das Urteil nicht anerkennen. Er sagte ich habe „niemandem was Schlechtes getan.“ R: Woher kommt diese Bürgerunterstützung? Wie sind Sie dazu gekommen? BF (als er die erste Seite der Bürgerunterstützung sieht): Das hat ja nichts mit Syrien zu tun. Meine Mutter hat Memorial kontaktiert.“ Die rechtsfreundliche Vertretung führte hierzu aus: „Er glaubt, dass seine Mutter das gemacht hat. Er hat das nicht initiiert und kennt das auch nicht.“ 2.12.
- Hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet führte der BF aus, dass er sich als in Österreich integriert sehe, zumal er im Bundesgebiet aufgewachsen und die Sprache erlernt habe. Hierzu führte er aus: „Österreich ist für mich wie eine Heimat, auch wenn es nicht so ist, wie mein zuhause. Ich kenne nichts Anderes außer Österreich, weil ich hier aufgewachsen bin.“ Befragt ob er im Bundesgebiet jemals ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen habe, gab er an: „Nein, ehrlich gesagt bin ich nie auf die Idee gekommen. Der Beamte von der Fremdenpolizei fragte mich, ob ich irgendwann bei der Freiwilligen Feuerwehr gearbeitet habe. Ich antwortete, dass ich nie auf die Idee gekommen bin, aber jetzt wo er es sagt, kann ich es versuchen. Ich dachte, dass man dafür die Staatsbürgerschaft braucht.“ Zu seinen aktuellen Lebensumständen gab der BF an, dass er in der Justizanstalt von seiner Mutter, seiner Frau und seinen Brüdern besucht worden sei, wenn diese Zeit hätten. Er telefoniere jeden Tag mit seiner Mutter und pflege weiters den fernmündlichen Kontakt zu seinen Geschwistern. Danach befragt, wie oft er von seinen Kindern in der Justizanstalt besucht werde, gab BF Folgendes an: „Meine Mutter will sie immer holen, aber ich habe das nicht gerne, dass die Kinder im Gefängnis sind.“ Seine Kinder habe er zuletzt vor ein oder zwei Monaten gesehen (NSV
(1)S. 18). Während seiner vormaligen Unterbringung in der XXXX sei er von seinen Kindern jeden Monat bzw. alle zwei Wochen besucht worden.Danach befragt, wie oft er von seinen Kindern in der Justizanstalt besucht werde, gab BF Folgendes an: „Meine Mutter will sie immer holen, aber ich habe das nicht gerne, dass die Kinder im Gefängnis sind.“ Seine Kinder habe er zuletzt vor ein oder zwei Monaten gesehen (NSV
(1)S. 18). Während seiner vormaligen Unterbringung in der römisch 40 sei er von seinen Kindern jeden Monat bzw. alle zwei Wochen besucht worden. Er verdiene gegenwärtig XXXX im Monat. Die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung übernehme seine Mutter (NSV
(1)S. 18). Er bezahle keinen Unterhalt für seine Kinder. Er verdiene gegenwärtig römisch 40 im Monat. Die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung übernehme seine Mutter (NSV
(1)S. 18). Er bezahle keinen Unterhalt für seine Kinder. Mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unterhalte er sich in der XXXX (NSV
(1)S. 20). Zum Schulbesuch seiner Kinder führte der BF Folgendes aus (NSV
(1)S. 19): Mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unterhalte er sich in der römisch 40 (NSV
(1)S. 20). Zum Schulbesuch seiner Kinder führte der BF Folgendes aus (NSV
(1)S. 19): „R: Welche Schule besuchen Ihre Kinder? BF: Meine Tochter besucht die Grundschule. Nachgefragt gebe ich an: Im
- Bezirk. R: Wie heißt die Schule bzw. an welcher Adresse ist die Schule? BF: Das habe ich nicht gefragt, keine Ahnung. R: Wo geht der Sohn in die Schule? BF: Der Sohn geht im
- Bezirk in die Volksschule, in der Nähe von dort, wo meine Frau jetzt wohnt. R: Können Sie mir die Adresse der Schule nennen? BF: Nein. R: In welche Klasse gehen Ihre Kinder? BF: Keine Ahnung. Das heißt jetzt aber nicht, dass sie mich nicht interessieren oder so. Meine Frau sagt immer, dass sie in die Schule gehen und das wars. Diese Sorgen werde ich erst haben, wenn ich draußen bin. R: Erzählen Sie mit von den Schulnoten Ihrer Kinder. Welche Noten haben Sie in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht? BF: Meine Frau hat gesagt, dass meine Tochter nicht so gut ist, aber der Sohn ist wirklich gut in der Schule. R: Welche Note hatte die Tochter in der letzten Schulnachricht in Mathematik? BF: Weiß ich nicht. Ich glaube, sie hatte eine 3, meine Frau hat es erwähnt. R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihren Kindern? BF: Jedes Mal, wenn ich meine Frau anrufe. Nachgefragt gebe ich an: Jeden Tag.“ Er habe im Bundesgebiet weiters einen Freund namens XXXX , zu welchem jedoch nicht mehr so viel Kontakt bestehe. Er habe im Bundesgebiet weiters einen Freund namens römisch 40 , zu welchem jedoch nicht mehr so viel Kontakt bestehe. Er würde am XXXX aus der Strafhaft entlassen werden. Zu seiner vorgelegten Einstellungszusage gab der BF Folgendes an: „Mein Bruder hat das für mich bekommen. Er arbeitet im Aufsperrdienst und als Schuster und neben ihm ist die Firma, so hat mein Bruder die Firma kennengelernt.“ (NSV
(1)S. 14). Er würde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen werden. Zu seiner vorgelegten Einstellungszusage gab der BF Folgendes an: „Mein Bruder hat das für mich bekommen. Er arbeitet im Aufsperrdienst und als Schuster und neben ihm ist die Firma, so hat mein Bruder die Firma kennengelernt.“ (NSV
(1)S. 14). 2.12.
- Im Bundesgebiet sei ihm zuvor der der Status eines Asylberechtigten gewährt worden, weil er „als Flüchtling mit seiner Mutter (…) vom Krieg geflohen“ sei. Es sei damals schlimmer als in der heutigen XXXX gewesen.2.12.
- Im Bundesgebiet sei ihm zuvor der der Status eines Asylberechtigten gewährt worden, weil er „als Flüchtling mit seiner Mutter (…) vom Krieg geflohen“ sei. Es sei damals schlimmer als in der heutigen römisch 40 gewesen. Zu seinen aktuellen Fluchtgründen brachte der BF vor (NSV
(1)S. 25, S. 29): „R: Wer würde Sie ca. 21 Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates ebendort verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? R: Weshalb hätte die heutige Regierung ein so großes Interesse an Ihnen? BF: Wegen den Paragraphen, weswegen ich heute verurteilt wurde. Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was sie von mir wollen und meine Mutter wegen mir 4 Stunden lang befragen.“ Seine Mutter sei im XXXX in der XXXX gewesen, verhaftet worden und das erste Mal vier Stunden lang einvernommen worden (NSV
(1)S. 24). Sie sei zwei oder dreimal vom XXXX und von ihrem älteren Bruder kontaktiert worden. Auch seien Familienangehörige des BF insgesamt zwei oder drei Mal vom XXXX kontaktiert worden. Weiters sei der Bruder des BF im Bundesgebiet kontaktiert worden, sofern er diesbezüglich seine Mutter richtig verstanden habe. Seine Mutter sei im römisch 40 in der römisch 40 gewesen, verhaftet worden und das erste Mal vier Stunden lang einvernommen worden (NSV
(1)S. 24). Sie sei zwei oder dreimal vom römisch 40 und von ihrem älteren Bruder kontaktiert worden. Auch seien Familienangehörige des BF insgesamt zwei oder drei Mal vom römisch 40 kontaktiert worden. Weiters sei der Bruder des BF im Bundesgebiet kontaktiert worden, sofern er diesbezüglich seine Mutter richtig verstanden habe. Vorgelegt wurde ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme, in welchem sich die Mutter des BF bei der Kontaktaufnahme selbst gefilmt hätte, samt Übersetzung des Gesprächs in der tschetschenischen Sprache (Beilage ./F). Dieses Video habe die Mutter des BF selbst mit ihrem zweiten Handy gedreht und zeige die zweite Kontaktaufnahme des XXXX . Seine sei auf diesen Anruf vorbreitet gewesen, damit sie dies dokumentieren könne (NSV
(1)S. 30). Vorgelegt wurde ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme, in welchem sich die Mutter des BF bei der Kontaktaufnahme selbst gefilmt hätte, samt Übersetzung des Gesprächs in der tschetschenischen Sprache (Beilage ./F). Dieses Video habe die Mutter des BF selbst mit ihrem zweiten Handy gedreht und zeige die zweite Kontaktaufnahme des römisch 40 . Seine sei auf diesen Anruf vorbreitet gewesen, damit sie dies dokumentieren könne (NSV
(1)S. 30). Zu der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch XXXX gab der BF Folgendes an (NSV
(1)S. 26):Zu der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch römisch 40 gab der BF Folgendes an (NSV
(1)S. 26): „R: Warum würde Sie der XXXX verfolgen?„R: Warum würde Sie der römisch 40 verfolgen? BF: Wegen sowas sicher. Ich denke, die wollen mir irgendwas anhängen. Keine Ahnung, ob das jetzt stimmt oder nicht. Von Hörensagen habe ich gehört, dass sie manchmal auch nur Informationen wollen, ob ich in Haft bin, wo ich zurzeit bin, ob ich noch in Syrien bin oder keine Ahnung. Genau kann man das nicht sagen.“ 2.12.11. Die BF gab ferner an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Auch seine Brüder hätte in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst geleistet (NSV
(1)S. 27). Auf Nachfrage, dass sein XXXX in seinem Lebenslauf „Wehrdienst abgeleistet 2000“ angebe, gab der BF Folgendes an: „Er hat, soviel ich weiß, gegen die Russen in Tschetschenien die tschetschenischen Rebellen unterstützt. Das kann nicht sein, das ist ein Fehler. Nachgefragt gebe ich an: Vielleicht hat er sich das schön geschrieben, vielleicht hat er irgendwas geschrieben.“Auf Nachfrage, dass sein römisch 40 in seinem Lebenslauf „Wehrdienst abgeleistet 2000“ angebe, gab der BF Folgendes an: „Er hat, soviel ich weiß, gegen die Russen in Tschetschenien die tschetschenischen Rebellen unterstützt. Das kann nicht sein, das ist ein Fehler. Nachgefragt gebe ich an: Vielleicht hat er sich das schön geschrieben, vielleicht hat er irgendwas geschrieben.“ 2.12.12. Ferner gab der BF zur Situation im Herkunftsstaat Folgendes an (NSV
(1)S. 28): „(…) Bei einer Vorverurteilung… Wissen Sie, Herr Kadirow, seine Aussagen alleine gegen die Oppositionellen, das sind die Scheitanen, die gehören alle ausgemärzt, die gehören alle getötet und deren Familien auch. Ich gehöre auch zu den Oppositionellen. Ich bin nicht für die Regierung, die in XXXX ist. Ich stehe kritisch gegenüber der Regierung. Ich bin automatisch ein Gegner, wenn ich dort zurückkehre, ein Oppositioneller. Sowas ist nicht für mich, sondern für die Kadirow-Treue Bevölkerung gesehen.“ „(…) Bei einer Vorverurteilung… Wissen Sie, Herr Kadirow, seine Aussagen alleine gegen die Oppositionellen, das sind die Scheitanen, die gehören alle ausgemärzt, die gehören alle getötet und deren Familien auch. Ich gehöre auch zu den Oppositionellen. Ich bin nicht für die Regierung, die in römisch 40 ist. Ich stehe kritisch gegenüber der Regierung. Ich bin automatisch ein Gegner, wenn ich dort zurückkehre, ein Oppositioneller. Sowas ist nicht für mich, sondern für die Kadirow-Treue Bevölkerung gesehen.“ 2.12.13. Hinsichtlich seiner persönlichen Lage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Bezug auf seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen gab der BF Folgendes an (NSV
(1)S. 27): „Meine Mutter und mein Bruder können mich eh besuchen, weil sie österreichische Staatsbürger sind. Die Kinder haben, glaube ich, ein Visum erhalten. Sie können mich alle besuchen, aber wir können nicht zusammen leben.“ (…) „R: Jetzt haben Sie seit längerer Zeit zu Ihrer Familie über fernmündliche Mittel Kontakt und sehen Sie in monatlichen Abständen. Warum können Sie das nicht machen, wenn Sie in der Russischen Föderation sind? BF: Weil meine Familie dort nicht hingeht. Dieses Land ist für uns total verfremdet nach so langer Zeit. Die Kinder von meinen Brüdern sind hier geboren, meine Kinder sind hier geboren, die kennen kein anderes Leben.“ 2.12.
- In der mündlichen Verhandlung wurde die Befragung der Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , als Zeugin betreffend die Kontaktaufnahme des XXXX beantragt. Die Befragung von XXXX wurde unter Heranziehung der beeideten Dolmetscherin in der russischen Sprache durchgeführt, zumal sie angab, die deutsche Sprache nicht ausreichend zu beherrschen.2.12.
- In der mündlichen Verhandlung wurde die Befragung der Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin betreffend die Kontaktaufnahme des römisch 40 beantragt. Die Befragung von römisch 40 wurde unter Heranziehung der beeideten Dolmetscherin in der russischen Sprache durchgeführt, zumal sie angab, die deutsche Sprache nicht ausreichend zu beherrschen. Die Mutter des BF gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass sie das erste Mal vom XXXX kontaktiert worden sei, als sie vor vier Jahren in der XXXX enien gewesen sei, Damals sei ihre eigene Mutter sehr krank gewesen wäre. Die Mutter des BF habe circa einen Monat im Herkunftsstaat bis zur Genesung ihrer Mutter verbracht.Die Mutter des BF gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass sie das erste Mal vom römisch 40 kontaktiert worden sei, als sie vor vier Jahren in der römisch 40 enien gewesen sei, Damals sei ihre eigene Mutter sehr krank gewesen wäre. Die Mutter des BF habe circa einen Monat im Herkunftsstaat bis zur Genesung ihrer Mutter verbracht. Nachdem man erfahren habe, dass XXXX „nachhause gekommen“ sei, wäre sie am zweiten Tag ihrer Ankunft im XXXX von dem Dorfvorsitzenden aufgefordert worden, zum Dorfrat zu kommen bzw. vom XXXX einvernommen zu werden. Der Dorfvorsitzende sei ihr Bruder namens XXXX , welcher für den Staat arbeite. Sie sei in weiterer Folge vier Stunden lang im Büro des XXXX von einem XXXX mit Computer in Abwesenheit ihres Bruders befragt worden (NSV
(1)S. 32, S. 34). Die konkrete Adresse dieses Büros könne sie nicht nennen, jedoch würden alle wissen, dass ebendort im Zentrum des Dorfes das Büro des Vorsitzenden sei (NSV
(1)S. 33). Der XXXX habe sie die „Entscheidung“ nicht lesen lassen. Er habe sie gefragt, wann und weswegen der BF nach XXXX gefahren sei, was er dort gemacht habe, mit wem er dort gewesen sei und wann er zurückgekommen wäre (NSV
(1)S. 34).Nachdem man erfahren habe, dass römisch 40 „nachhause gekommen“ sei, wäre sie am zweiten Tag ihrer Ankunft im römisch 40 von dem Dorfvorsitzenden aufgefordert worden, zum Dorfrat zu kommen bzw. vom römisch 40 einvernommen zu werden. Der Dorfvorsitzende sei ihr Bruder namens römisch 40 , welcher für den Staat arbeite. Sie sei in weiterer Folge vier Stunden lang im Büro des römisch 40 von einem römisch 40 mit Computer in Abwesenheit ihres Bruders befragt worden (NSV
(1)S. 32, S. 34). Die konkrete Adresse dieses Büros könne sie nicht nennen, jedoch würden alle wissen, dass ebendort im Zentrum des Dorfes das Büro des Vorsitzenden sei (NSV
(1)S. 33). Der römisch 40 habe sie die „Entscheidung“ nicht lesen lassen. Er habe sie gefragt, wann und weswegen der BF nach römisch 40 gefahren sei, was er dort gemacht habe, mit wem er dort gewesen sei und wann er zurückgekommen wäre (NSV
(1)S. 34). Die Mutter des BF habe mit ihrer Familie im Herkunftsstaat nicht darüber geredet, dass der BF in XXXX gewesen sei. Aber die Leute, die sie „hier“ kennen, würden darüber reden. Er habe gesagt, dass das Österreich bekannt gegeben habe, dass der BF hier im Gefängnis sitze und es deswegen ein Problem gebe.Die Mutter des BF habe mit ihrer Familie im Herkunftsstaat nicht darüber geredet, dass der BF in römisch 40 gewesen sei. Aber die Leute, die sie „hier“ kennen, würden darüber reden. Er habe gesagt, dass das Österreich bekannt gegeben habe, dass der BF hier im Gefängnis sitze und es deswegen ein Problem gebe. Hierzu brachte die rechtfreundliche Vertretung vor, dass aus eigener Wahrnehmung bei den Prozessen auch russische Journalisten anwesend gewesen seien. Aus den Medien sei es bekannt, dass es ein Strafverfahren gegeben habe. Ferner gab die Mutter des BF zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF näher befragt Folgendes an (NSV
(1)S. 34): „R: Ihr Sohn wurde wegen einem terroristischen Verbrechen verurteilt. Ist das nicht normal, dass die russischen Behörden sich darüber erkundigen? Ist Ihnen das ungewöhnlich vorgekommen? Z: Man hat diesbezüglich Interesse, aber ich glaube niemals in meinem Leben, dass mein Sohn terroristische Verbrechen verübt hat. R wiederholt die Frage. Z: Mein Sohn hat nicht einmal ein Huhn geschlachtet, er kann kein Blut sehen.“ Nach der Befragung durch den XXXX „sei nichts passiert“ und man habe sie gehen lassen. Weiters könne sich nicht mehr erinnern, ob sie „das Protokoll unterschrieben“ habe. Man habe ihr jedoch verboten, von anderen Personen der Befragung zu erzählen. Nach der Befragung durch den römisch 40 „sei nichts passiert“ und man habe sie gehen lassen. Weiters könne sich nicht mehr erinnern, ob sie „das Protokoll unterschrieben“ habe. Man habe ihr jedoch verboten, von anderen Personen der Befragung zu erzählen. Als sie nachhause gefahren seien, habe ihr Bruder, dem Dorfvorsitzende, gesagt, dass sie von dort so schnell wie möglich gehen sollen, weil man sie mitnehmen könnte. Sie habe ihm entgegnet, dass sie nicht wegfahren werde, bis ihre Mutter zu sich komme. Nach diesem Gespräch sei noch mehr als einen Monat in der Teilrepublik XXXX geblieben.Als sie nachhause gefahren seien, habe ihr Bruder, dem Dorfvorsitzende, gesagt, dass sie von dort so schnell wie möglich gehen sollen, weil man sie mitnehmen könnte. Sie habe ihm entgegnet, dass sie nicht wegfahren werde, bis ihre Mutter zu sich komme. Nach diesem Gespräch sei noch mehr als einen Monat in der Teilrepublik römisch 40 geblieben. Nach diesem Vorfall sei sie auch nicht mehr vom XXXX kontaktiert worden. Diese wüssten nämlich, dass der BF nicht bekommen würden, wenn sie die Mutter des BF festnehmen würden. Ihre Verhaftung im Herkunftsstaat hätte zu einer „Paniksituation“ geführt und dem XXXX wäre bewusst, dass man in einem solchen Fall den BF nicht in die Russische Föderation zurückschicken würde. Nach diesem Vorfall sei sie auch nicht mehr vom römisch 40 kontaktiert worden. Diese wüssten nämlich, dass der BF nicht bekommen würden, wenn sie die Mutter des BF festnehmen würden. Ihre Verhaftung im Herkunftsstaat hätte zu einer „Paniksituation“ geführt und dem römisch 40 wäre bewusst, dass man in einem solchen Fall den BF nicht in die Russische Föderation zurückschicken würde. Weiters führte sie aus, dass sie noch zwei weitere Male fernmündlich vom XXXX befragt worden sei. Auch der Onkel väterlicherseits des BF namens XXXX bzw. ihr Bruder seien XXXX befragt worden w (NSV
(1)S. 35). Ihr Bruder könne jedoch im Herkunftsstaat nicht festgenommen werden, weil dies zu einer „Paniksituation“ führen würde. Der Onkel ms. sei insgesamt zweimal vom XXXX kontaktiert worden und habe ihr berichtet, dass es „Fragen gegeben“ habe (NSV
(1)S. 36). Weiters führte sie aus, dass sie noch zwei weitere Male fernmündlich vom römisch 40 befragt worden sei. Auch der Onkel väterlicherseits des BF namens römisch 40 bzw. ihr Bruder seien römisch 40 befragt worden w (NSV
(1)S. 35). Ihr Bruder könne jedoch im Herkunftsstaat nicht festgenommen werden, weil dies zu einer „Paniksituation“ führen würde. Der Onkel ms. sei insgesamt zweimal vom römisch 40 kontaktiert worden und habe ihr berichtet, dass es „Fragen gegeben“ habe (NSV
(1)S. 36). Zur vorgelegten Videoaufnahme führte die Mutter des BF Folgendes an (NSV
(1)S. 37, S. 40): „R: Wer hat Sie da angerufen? Z: Der Onkel meiner Kinder. Nachgefragt gebe ich an: Der Onkel von meinem Bruder. Ich korrigiere: Als der Onkel meiner Kinder angerufen hat. Der XXXX hat mich gezwungen mich anzurufen.Z: Der Onkel meiner Kinder. Nachgefragt gebe ich an: Der Onkel von meinem Bruder. Ich korrigiere: Als der Onkel meiner Kinder angerufen hat. Der römisch 40 hat mich gezwungen mich anzurufen. R: Das ist der Onkel vs. Ihrer Kinder? Z: Ja. R: Der Onkel vs. Ihrer Kinder wurde ja nur 1 Mal kontaktiert? Z: Ja. Den Onkel vs. meiner Kinder hat man nur 1 Mal kontaktiert. R: Woher haben Sie vorher gewusst, dass der Onkel vs. Ihrer Kinder anrufen wird und haben dann das Gespräch aufgezeichnet? Z: Man hat, glaube ich, meinen Sohn Suleiman angerufen oder meinen ältesten XXXX , ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat mich angerufen und hat gesagt, dass ich jetzt angerufen werde. Er sagte, dass er angerufen wurde und dass ich jetzt angerufen werde. Ich habe daneben das Telefon hingelegt, ich habe es vorbereitet.Z: Man hat, glaube ich, meinen Sohn Suleiman angerufen oder meinen ältesten römisch 40 , ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat mich angerufen und hat gesagt, dass ich jetzt angerufen werde. Er sagte, dass er angerufen wurde und dass ich jetzt angerufen werde. Ich habe daneben das Telefon hingelegt, ich habe es vorbereitet. (…) „BFV: Werden nach wie vor Familienangehörige vom XXXX kontaktiert?„BFV: Werden nach wie vor Familienangehörige vom römisch 40 kontaktiert? Z: Ja, man schaut, wann er wiederkommt, ob er gekommen ist oder nicht. R: Sie haben doch vorhin gesagt, dass Ihr Bruder 2 Mal kontaktiert wurde und der Onkel vs. 1 Mal. Z: Ja. R: Also werden sie seither nicht mehr kontaktiert? Z: Seit 4 oder 5 Monaten nicht. Die letzten 4 oder 5 Monate nicht. BFV: Wie oft werden sie kontaktiert? Z: Nach 2 oder 3 Monaten, hat man gefragt, als man gefragt hat. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe das nicht gespeichert, ich habe ein schlechtes Gedächtnis. Wenn ich etwas nicht aufschreibe, dann ist es weg, dann verschwindet es. BFV: Zu dieser Videoaufnahme: Mit wem sprechen Sie da? Z: Der XXXX selbst hat nicht mit mir gesprochen, sie haben über Adam mit mir gesprochen. Die haben mir nicht einmal ihre Stimme zu hören gegeben, ich habe nicht einmal ihre Stimme gehört.Z: Der römisch 40 selbst hat nicht mit mir gesprochen, sie haben über Adam mit mir gesprochen. Die haben mir nicht einmal ihre Stimme zu hören gegeben, ich habe nicht einmal ihre Stimme gehört. R: Wer hat das (Beilage./B) übersetzt? BFV: Das wurde durch uns einer Übersetzung zugeführt, wir haben das Video. XXXX hat das übersetzt, die ist eh auf der Dolmetscherliste.BFV: Das wurde durch uns einer Übersetzung zugeführt, wir haben das Video. römisch 40 hat das übersetzt, die ist eh auf der Dolmetscherliste. R: Warum spricht Sie Ihr Bruder mit XXXX an? Sie heißen doch XXXX .R: Warum spricht Sie Ihr Bruder mit römisch 40 an? Sie heißen doch römisch 40 . Z: Auf Tschetschenisch ist es XXXX . Ich wurde in Kasachstan geboren, damals wurde ich als XXXX eingetragen.“Z: Auf Tschetschenisch ist es römisch 40 . Ich wurde in Kasachstan geboren, damals wurde ich als römisch 40 eingetragen.“ Das Gespräch sei mit ihrem zweiten Mobiltelefon aufgenommen worden, welches sie jedoch nicht bei sich habe, weil sie es nur für Kontakt mit ihren Angehörigen in der Russischen Föderation benutze. Die Mutter des BF gab weiters an, dass ihre Kinder selten bzw. fast keinen Kontakt zu ihren Onkeln und Tanten im Herkunftsstaat hätten (NSV
(1)S. 37): „Im Heimatland? Fast nicht, sehr selten. Deswegen habe ich gesagt, als man mich angerufen hat, dass man ihn nicht quälen soll, weil die ja nichts wissen. Ich habe keinen Kontakt mit dieser Familie. Ich habe sie alleine großgezogen. Wir haben mit ihnen fast keinen Kontakt. Sie wissen nichts über uns.“ Zu weiteren Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat und den Kontakt der Mutter zu diesen gab sie darüber hinaus an (NSV
(1)S. 42): „R: Nennen Sie mir die Geschwister Ihres verstorbenen Ehemannes. Z: Nur XXXX . Nachgefragt gebe ich an: Ich habe ganz selten zu ihnen Kontakt. XXXX ist die Schwester meines Ex-Mannes, zu der habe ich oft Kontakt. Die jüngere Schwester des Mannes heißt XXXX , zu ihr habe ich keinen Kontakt.Z: Nur römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an: Ich habe ganz selten zu ihnen Kontakt. römisch 40 ist die Schwester meines Ex-Mannes, zu der habe ich oft Kontakt. Die jüngere Schwester des Mannes heißt römisch 40 , zu ihr habe ich keinen Kontakt. (…)„R: Wo leben die Geschwister des Vaters des BF?(…), „R: Wo leben die Geschwister des Vaters des BF? Z: Auch in XXXX .Z: Auch in römisch 40 . R: Haben Sie Familienangehörige in anderen Regionen in der Russischen Föderation? Z: Die Tschetschenen haben alle sehr viel Verwandtschaft, auch wenn man keine Geschwister hat. R wiederholt die Frage. Z: Natürlich. Nachgefragt gebe ich an: Überall. R: Haben Sie Verwandte in Moskau? Z: Es gibt Verwandte, die nach Moskau gefahren sind, um dort zu arbeiten. R: Sagen Sie mir, wo Ihre Familienangehörigen noch in der Russischen Föderation leben. Z: Ich habe zB. einen Neffen in St. Petersburg. R: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesem Neffen in St. Petersburg? Z: Fast nicht, ich weiß, dass es ihn dort gibt. Ich habe manchmal Kontakt zu seiner Mutter. Nachgefragt gebe ich an: Sie lebt in XXXX .“Z: Fast nicht, ich weiß, dass es ihn dort gibt. Ich habe manchmal Kontakt zu seiner Mutter. Nachgefragt gebe ich an: Sie lebt in römisch 40 .“ (…) Die Mutter gab weiters an, dass regelmäßigen Kontakt zu der Schwester ihres Ex-Mannes pflege. Hinsichtlich ihrem Kontakt zu ihren Geschwistern gab die BF folgendes an: „R: Haben Sie zu Familienangehörigen in der Russischen Föderation Kontakt? Wie oft? Z: Meistens mit den weiblichen Verwandten. Nachgefragt gebe ich an: Mit Cousinen, Schwestern, wenn es Feiertage gibt, da kontaktieren wir uns. Ich habe oft Kontakt zu meinen Schwestern. R: Nennen Sie mir die Namen Ihrer Geschwister. Z: Ich hatte viele Brüder, sie sind gestorben. R wiederholt die Frage. Z: XXXX das sind Brüder väterlicherseits. Von meiner Mutter bin ich das einzige Kind. Nachgefragt gebe ich an: Die Stiefmutter, die jetzt gestorben ist, die nenne ich meine Mutter. XXXX sind von ihr. XXXX ist meine Stiefmutter. Das ist die Mutter von XXXX .Z: römisch 40 das sind Brüder väterlicherseits. Von meiner Mutter bin ich das einzige Kind. Nachgefragt gebe ich an: Die Stiefmutter, die jetzt gestorben ist, die nenne ich meine Mutter. römisch 40 sind von ihr. römisch 40 ist meine Stiefmutter. Das ist die Mutter von römisch 40 . R wiederholt die Frage. Z: Eine Schwester namens XXXX . Am Leben sind nur diese Geschwister. Nachgefragt gebe ich an: Das sind alles Halbgeschwister. Von meiner Mutter bin ich ein Einzelkind.Z: Eine Schwester namens römisch 40 . Am Leben sind nur diese Geschwister. Nachgefragt gebe ich an: Das sind alles Halbgeschwister. Von meiner Mutter bin ich ein Einzelkind. R: Zu diesen Geschwistern haben Sie Kontakt? Z: Ja. Aber mit XXXX habe ich keinen Kontakt. Die sind ms., sie sind jung und wollen den Kontakt nicht, es ist ihnen peinlich.“Z: Ja. Aber mit römisch 40 habe ich keinen Kontakt. Die sind ms., sie sind jung und wollen den Kontakt nicht, es ist ihnen peinlich.“ Ihre Schwestern im Herkunftsstaat würden in Eigentumshäusern oder Wohnungen leben. Einige hätten Häuser in XXXX , wie beispielweise ihre Schwester Tamara, welche auch Malikat genannt werde.Ihre Schwestern im Herkunftsstaat würden in Eigentumshäusern oder Wohnungen leben. Einige hätten Häuser in römisch 40 , wie beispielweise ihre Schwester Tamara, welche auch Malikat genannt werde. Zu dem Eigentumshaus in XXXX im Herkunftsstaat führte sie aus (NSV
(1)S. 38):Zu dem Eigentumshaus in römisch 40 im Herkunftsstaat führte sie aus (NSV
(1)S. 38): „R: Ihr Sohn XXXX hat heute geschildert, dass Ihr Elternhaus dem ältesten Sohn gehört.„R: Ihr Sohn römisch 40 hat heute geschildert, dass Ihr Elternhaus dem ältesten Sohn gehört. Z: Welches Elternhaus? Eine alte Wohnung? Das ist kein Haus, das ist eine Wohnung. R: Wo ist diese Wohnung? Z: Da funktioniert nicht einmal die Statik. R: Ist das die Wohnung, in der Sie vor Ihrer Ausreise aus der RF gelebt haben? Z: Ja, wir haben dort gelebt. R: Können Sie mir die Adresse nennen? Z: Ich kann die Straße sagen, Nummern existieren dort nicht. Die Straße heißt XXXX .Z: Ich kann die Straße sagen, Nummern existieren dort nicht. Die Straße heißt römisch 40 . R: Wer kümmert sich um diese Wohnung? Z: Es braucht niemand, nachdem wir weggefahren sind, hat die Wohnung gebrannt. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, warum sie gebrannt hat. Das war nachdem wir weggefahren sind, die Nachbarn haben den Brand gelöscht. Diese Wohnung braucht keiner.“ Zu dem Haus der Großmutter des BF führte sie aus: „R: Wer lebt jetzt in dem Haus Ihrer Mutter? Z: Meine Mutter hat mit dem jüngeren Bruder gelebt, sie ist vor 2 Jahren gestorben. Nachgefragt gebe ich an: Mit meinem jüngeren Bruder. Bei uns ist das meistens so, dass die Mutter mit dem jüngeren Sohn wohnt. R: Ihr jüngerer Bruder lebt jetzt in dem Haus der Mutter? Z: Ja. R: Lebt er dort mit seiner Familie? Z: Ja, natürlich.“ Weiter schilderte sie zu Ableben des Vaters des BF Folgendes (NSV
(1)S. 39 f.): „R: Wann ist der Vater des BF gestorben? Z: Ich kann mich jetzt nicht mehr an das Datum erinnern. Vor 3 oder 4 Jahren, nach seinem Tod wurde ich aufgefordert, dorthin zu kommen und wurde befragt. Nachgefragt gebe ich an: Der XXXX hat mich aufgefordert. Das war damals, wie der Vater vom BF gestorben ist.Z: Ich kann mich jetzt nicht mehr an das Datum erinnern. Vor 3 oder 4 Jahren, nach seinem Tod wurde ich aufgefordert, dorthin zu kommen und wurde befragt. Nachgefragt gebe ich an: Der römisch 40 hat mich aufgefordert. Das war damals, wie der Vater vom BF gestorben ist. R: Wo hat der Vater des BF nach Ihrer Ausreise gelebt? Z: In XXXX mit einer russischen Frau.Z: In römisch 40 mit einer russischen Frau. R: Warum hat man Sie, nach dem Tod des Kindesvaters, zu ihm befragt? Z: Nein, das haben Sie missverstanden. Sie haben mich ja gefragt, wann der Vater der Kinder gestorben ist. Ich habe gesagt, dass das in der Zeit war, in diesem Jahr, als ich befragt wurde. R: Dh. der Vater des BF hat nach Ihrer Ausreise noch in der Russischen Föderation gelebt? Z: Er lebte schon lange mit ihr vor meiner Ausreise, seit XXXX war damals 1 Jahr und 2 Monate.Z: Er lebte schon lange mit ihr vor meiner Ausreise, seit römisch 40 war damals 1 Jahr und 2 Monate. R: Hat der Vater Ihres Sohnes noch weiterhin in der Russischen Föderation gelebt? Z: Ja, natürlich hat er dort gelebt. Z: Es ist so kompliziert. R: Der Vater von XXXX wurde im Herkunftsstaat nicht inhaftiert, ist das richtig? R: Der Vater von römisch 40 wurde im Herkunftsstaat nicht inhaftiert, ist das richtig? Z: Nein, zumindest kann ich mich an sowas nicht erinnern. Solange wir zusammengelebt haben, nicht.“ Hinsichtlich einer Wehrdienstleistung im Herkunftsstaat betreffend ihre Söhne gab sie Folgendes an: „R: Haben Ihre Söhne den Wehrdienst in der Russischen Föderation geleistet? Z: Nein. Die Armee ist ja auseinandergefallen, die hat es nicht mehr gegeben.“ Zu Besuchen in der Justizanstalt gab die Zeugin Folgendes an (NSV
(1)S. 41): „R: Wie oft besuchen Sie Ihren Sohn XXXX in der Haftanstalt?„R: Wie oft besuchen Sie Ihren Sohn römisch 40 in der Haftanstalt? Z: Jede Woche. Wenn die Frau nicht kommt. R: Wie oft besucht die Ehefrau Ihren Sohn in der Haftanstalt? Z: Seine Frau kann nicht oft kommen, weil sie arbeitet. BFV gibt an: Es ist nur ein Haftbesuch pro Woche zulässig. Z: Ich frage sie, ob sie kommen kann und wenn sie nicht kommt, komme ich. R: Wissen Sie, wie oft die Kinder den Vater in der Haftanstalt besuchen? Z: Ich nehme sie mit, wenn sie nicht in der Schule sind. Nachgefragt gebe ich an: Das ist selten, weil XXXX nicht will, dass ich sie ins Gefängnis bringe.“ Nachgefragt gebe ich an: Das ist selten, weil römisch 40 nicht will, dass ich sie ins Gefängnis bringe.“ 2.12.
- Der BF legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor: - Einstellungszusage vom XXXX in XXXX (Beilage ./A),- Einstellungszusage vom römisch 40 in römisch 40 (Beilage ./A), - Kopie mit dem Titel „Videoaufnahme / XXXX “ (Beilage ./B),- Kopie mit dem Titel „Videoaufnahme / römisch 40 “ (Beilage ./B), - Stellungnahme von XXXX vom XXXX (Beilage ./C),- Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./C), - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX (Beilage ./D),- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 (Beilage ./D), - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX (Beilage ./E),- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 (Beilage ./E), - USB-Stick (Beilage ./F), 2.12.
- Dem BF wurde aufgetragen, bis XXXX Befunde zu seinem Krankenhausaufenthalt im Bundesgebiet vorzulegen (NSV
(1)S. 8). 2.12.16. Dem BF wurde aufgetragen, bis römisch 40 Befunde zu seinem Krankenhausaufenthalt im Bundesgebiet vorzulegen (NSV
(1)S. 8). 2.12.17. Da die rechtsfreundliche Vertretung des BF gegen Ende der Verhandlung angab, noch weitere Fragen an den BF stellen zu wollen, wurde die Verhandlung vertagt (NSV
(1)S. 46). 2.
- Im Zuge einer Urkundenvorlage vom XXXX führte der BF aus, dass aus den vorgelegten Besucherlisten hervorgehe, dass er regelmäßig und so oft wie möglich von seiner Mutter, seiner Frau, den Kindern und den Geschwistern besucht werde. Ersichtlich sei auch, dass der BF durch den Verein XXXX betreut und in regelmäßigen Abständen besucht werde. Ferner sei beim BF eine Stimmbandleukoplakie diagnostiziert worden, welche eine Vorstufe bzw. ein frühes Symptom für eine bösartige Veränderung (Kehlkopfkrebs) sein könne (OZ 29). 2.
- Im Zuge einer Urkundenvorlage vom römisch 40 führte der BF aus, dass aus den vorgelegten Besucherlisten hervorgehe, dass er regelmäßig und so oft wie möglich von seiner Mutter, seiner Frau, den Kindern und den Geschwistern besucht werde. Ersichtlich sei auch, dass der BF durch den Verein römisch 40 betreut und in regelmäßigen Abständen besucht werde. Ferner sei beim BF eine Stimmbandleukoplakie diagnostiziert worden, welche eine Vorstufe bzw. ein frühes Symptom für eine bösartige Veränderung (Kehlkopfkrebs) sein könne (OZ 29). 2.13.
- Dem Schriftsatz wurde Folgendes beigelegt: - Besucherliste (Stand: XXXX ), welcher zu entnehmen ist, dass der BF im Zeitraum von XXXX sechsundzwanzig Mal von seiner Mutter, zehn Mal von XXXX , hiervon drei Mal im Beisein von XXXX und zwei Mal im Beisein von XXXX besucht wurde. Weiters ist angeführt, das der BF jeweils vier bzw. drei Mal von seinen Brüdern, sowie einem XXXX in der Justizanstalt besucht wurde (Beilage 3),- Besucherliste (Stand: römisch 40 ), welcher zu entnehmen ist, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 sechsundzwanzig Mal von seiner Mutter, zehn Mal von römisch 40 , hiervon drei Mal im Beisein von römisch 40 und zwei Mal im Beisein von römisch 40 besucht wurde. Weiters ist angeführt, das der BF jeweils vier bzw. drei Mal von seinen Brüdern, sowie einem römisch 40 in der Justizanstalt besucht wurde (Beilage 3), - Krankengeschichte des BF (letzte Bearbeitung vom 11.04.2022) (Beilage 5), - Ambulant/Konsultationsbefund der XXXX mit der Diagnose „GERD, posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus“ (Beilage 2),- Ambulant/Konsultationsbefund der römisch 40 mit der Diagnose „GERD, posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus“ (Beilage 2), - Kurzinfo HNO der XXXX mit folgenden Diagnosen: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis; Gastritis – Helicobacter pylori positiv codiert als: Gastritis, nicht näher bezeichnet; GERD codiert als: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis; SARS CoV Impfung; Covid-Infektion 03/22“ und folgender empfohlener Medikation „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (Beilage 4),- Kurzinfo HNO der römisch 40 mit folgenden Diagnosen: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis; Gastritis – Helicobacter pylori positiv codiert als: Gastritis, nicht näher bezeichnet; GERD codiert als: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis; SARS CoV Impfung; Covid-Infektion 03/22“ und folgender empfohlener Medikation „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (Beilage 4), - Entlassungsbrief der XXXX mit folgenden Entlassungsdiagnosen: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis; Gastritis – Helicobacter pylori positiv codiert als: Gastritis, nicht näher bezeichnet; GERD codiert als: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis; SARS CoV Impfung; Covid-Infektion 03/22“, unter Anführung folgender empfohlener Medikation „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (Beilage),- Entlassungsbrief der römisch 40 mit folgenden Entlassungsdiagnosen: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis; Gastritis – Helicobacter pylori positiv codiert als: Gastritis, nicht näher bezeichnet; GERD codiert als: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis; SARS CoV Impfung; Covid-Infektion 03/22“, unter Anführung folgender empfohlener Medikation „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (Beilage), - END-Befund des XXXX (Beilage 6),- END-Befund des römisch 40 (Beilage 6), - Ultraschalluntersuchung von XXXX vom XXXX (Beilage 7).- Ultraschalluntersuchung von römisch 40 vom römisch 40 (Beilage 7). 2.
- Am XXXX wurde eine weitere mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt und der Rechtsvertretung des BF die Möglichkeit gegeben, weitere Fragen an den BF zu stellen. 2.
- Am römisch 40 wurde eine weitere mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt und der Rechtsvertretung des BF die Möglichkeit gegeben, weitere Fragen an den BF zu stellen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF Folgendes an (NSV
(2)S. 6): „R: Sie haben nach der letzten Verhandlung medizinische Unterlagen vorgelegt (OZ 29). Zusammenfassend entnehme ich diesen, dass damals bei der Untersuchung Gastritis, Reflux und eine Kehlkopfentzündung vorlag. Ist das richtig? BF: Ja. R: Dem Konsultationsbefund des Krankenhauses XXXX vom XXXX entnehme ich die Diagnose „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus“ (Beilage 2). Hierbei handelt es sich um Stimmbandpolypen, ist das richtig?R: Dem Konsultationsbefund des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 entnehme ich die Diagnose „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus“ (Beilage 2). Hierbei handelt es sich um Stimmbandpolypen, ist das richtig? BF: Ja. R: Sind Sie Raucher? BF: Nein, nicht mehr. R: Seit wann sind Sie nicht mehr Raucher? BF: Seit drei Monaten. R: Wie haben Sie vormals den Zigaretten-Konsum finanziert? BF: Von dem Geld, das ich in der Anstalt verdiene. R: Wie viel kostet eine Packung Zigaretten in der Justizanstalt? BF: Ungefähr 10 EUR kostet eine Dose mit Zigaretten. Eine Dose reicht für ca. 100 Zigaretten. BFV: Er meint losen Tabak. R: Der vorgelegten Kurzinfo HNO des Krankenhauses XXXX vom XXXX entnehme ich wieder die Diagnose „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis. Das betrifft alles Stimmbandpolypen, ist das richtig?R: Der vorgelegten Kurzinfo HNO des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 entnehme ich wieder die Diagnose „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: „posteriore Laryngitis mit Kontaktgranulom mit leukoplakiformer Veränderung bds bei Nikotin Abusus codiert als: akute Laryngitis. Das betrifft alles Stimmbandpolypen, ist das richtig? BF: Ja, ich glaube schon, ich verstehe nicht alles was da drinnen steht. R: Dies Polypen wurden im Bundesgebiet entfernt, ist das richtig? BF: Die Probe haben sie im Hals entnommen wurde mir gesagt. Sie haben gesagt, dass sie die Probe entnehmen, ins Labor schicken, das wird drei Wochen dauern haben sie gesagt. Dann haben sie gesagt, dass im Winter die Polypen entfernt werden. Dass es wegoperiert wird. R: Wurden die Polypen entfernt? BF: Nein, es kam zu keiner Operation. R: Warum kam es zu keiner Operation? BF: Das weiß ich nicht. Ich war ungefähr vor drei Wochen beim Anstaltsarzt, weil ich auch die Ergebnisse nicht bekam. Es hieß, nach drei Wochen würde ich verständigt werden. Der Arzt (NSV
(2)S. 4) hat mir das, was Sie mir vorgelesen haben, vorgelesen und gesagt, es ist eh nicht mehr viel Zeit und das können Sie entfernen lassen, wenn Sie entlassen werden. R: Sie haben voriges Mal in der VH gesagt, dass Sie aktuell weder Medikamente einnehmen noch Behandlungen wahrnehmen. Ist das richtig? BF: Ja. R: Ein Problem aufgrund von Stimmbandpolypen haben Sie gegenwärtig nicht, verstehe ich das richtig? BF: Ja, ich habe diesbezüglich keine Probleme. R: Der Kurzinfo 09.09.2022 entnehme ich weiters die Diagnose „Gastritis – Helicobacter pylori positiv“ bzw. „GERD codiert als: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis“. Das betrifft Gastritis und das Vorliegen von Reflux. Leiden Sie weiterhin an Gastritis und Reflux? BF: Das bleibt ewig, das ist unheilbar und wird immer so bleiben, haben sie gesagt. R: Diesbezüglich nehmen Sie gegenwärtig keine Medikamente und haben keine Behandlungen, ist das richtig? BF: Ja, genau. Das ist richtig. R: Der Kurzinfo in Beilage 4 entnehme die eine empfohlene Medikation. Dies betrifft „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (OZ 29). Diese Medikamente sind auch im Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX zu entnehmen (Beilage 5).R: Der Kurzinfo in Beilage 4 entnehme die eine empfohlene Medikation. Dies betrifft „Amoxilan Tbl 1000mg, Clarithromycin San Ftbl. 500, Pantoprazol Rtp GmbH MSR 40mg, Pantoprazol GmbH MSR 40mg“ (OZ 29). Diese Medikamente sind auch im Entlassungsbrief des Krankenhauses römisch 40 zu entnehmen (Beilage 5). Diese Medikamente nehmen Sie aktuell nicht? BF: Nein. Mir wurden am Entlassungstag noch Medikamente mitgegeben für einen Tag. Da wurde mir gesagt, ich müsse sie noch eine Woche lang nehmen. Als ich in der Anstalt ankam wurde mir nur das gegeben, was mir von den Barmherzigen Brüdern gegeben wurde. Mehr wurde mir nicht gegeben. Danach habe ich keine Medikamente mehr bekommen. R: Haben Sie nach Medikamenten gefragt? BF: Nein, aber die Anstalt hat ja die Unterlagen bekommen von den Barmherzigen Brüdern. Ein Beamter hat die Mappe bekommen von den Barmherzigen Brüdern, die bekam ich aber nicht. Die Kur musste beendet werden. R: Wie lange haben Sie diese Medikamente genommen? BF: Solange ich im Krankenhaus war, ungefähr eine Woche lang. Nach der Entlassung habe ich in der Anstalt keine mehr bekommen. R: Sie haben aber diesbezüglich keine Beschwerden mehr? BF: Ja, wegen Reflux und so habe ich keine Beschwerden, es kommt ab und zu wieder hoch, wenn ich etwas esse. Aber das wird wohl ewig so bleiben. Reflux ist unheilbar. (NSV
(2)S. 5) R: Sie haben einen END-Befund des XXXX (Beilage 6) und das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung von XXXX vom 21.02.2022 (Beilage 7) vorgelegt. Denen entnehme ich, dass die Werte im Normbereich sind und keine Auffälligkeiten gegeben sind. Nach diesen Befunden sind Sie gesund. Sehe ich das richtig?R: Sie haben einen END-Befund des römisch 40 (Beilage