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{'item': 'W294 2272033-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 24§ 53§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 52§ 77§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlW294 2272033-1 Spruch, W294 2272033-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Der BF hat

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der BF hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde dem BF am 16.01.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.02.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Der BF wurde von seiner letzten Wohnadresse am 03.02.2020 abgemeldet. Die Rechtsvertretung konnte keinen Kontakt mehr zum BF herstellen und teilte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.06.2020 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Der BF war von 03.02.2020 bis 07.06.2022 behördlich nicht gemeldet. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020, Zl. W222 2228443-1/3E,

§ 24Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 eingestellt. Der BF wurde von seiner letzten Wohnadresse am 03.02.2020 abgemeldet. Die Rechtsvertretung konnte keinen Kontakt mehr zum BF herstellen und teilte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.06.2020 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Der BF war von 03.02.2020 bis 07.06.2022 behördlich nicht gemeldet. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020, Zl. W222 2228443-1/3E,

Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingestellt. Das BFA erließ am 07.07.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Am 01.06.2022 erschien der BF in einer Polizeiinspektion und gab an, eine „ID-Card“ zu begehren. Er konnte sich mit keinem Identitätsdokument ausweisen, wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Er wurde am 02.06.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde er aufgefordert, sich behördlich anzumelden und seine Adresse innerhalb eines Monats bekanntzugeben. Der BF wurde am 02.06.2022 aus der Anhaltung entlassen. Der BF legte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15.06.2022 eine Bestätigung der Meldung vor und beantragte, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022, W222 2228443-1/8Z, wurde das mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 eingestellte Beschwerdeverfahren des BF

§ 24Asyl

G 2005 fortgesetzt.Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022, W222 2228443-1/8Z, wurde das mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 eingestellte Beschwerdeverfahren des BF

Paragraph 24, AsylG 2005 fortgesetzt. Am 04.08.2022 übermittelte das BFA dem BVwG eine Mitteilung eines Finanzpolizei-Teams vom 26.07.2022, wonach der BF im Zuge einer Kontrolle am 26.07.2022 durch die Finanzpolizei bei Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne fremdenrechtliche Bewilligung angetroffen worden sei. Am 15.12.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der BF einvernommen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023, Zl. W222 2228443-1/15E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid

den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf 9 Monate herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde der Rechtsvertretung des BF am 06.02.2023 zugestellt.Am 15.12.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der BF einvernommen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023, Zl. W222 2228443-1/15E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid

den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wurde mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 9 Monate herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde der Rechtsvertretung des BF am 06.02.2023 zugestellt. Der BF kam seiner AusreiseverpfIichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.03.2023 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, binnen 14 Tagen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die Formblätter ausgefüllt an das BFA zu retournieren. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 29.03.2023 und dem BF selbst am 03.04.2023 zugestellt. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 09.05.2023 wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er legitimierte sich mit einem indischen Führerschein. Nach Feststellung des rechtswidrigen Aufenthalts des BF und nach Rücksprache mit dem BFA wurde der BF festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 10.05.2023 wurde der BF vor dem BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF einer indischen Delegation vorgeführt. Erst zu diesem Zeitpunkt teilte der BF mit, dass er über einen indischen Reisepass und über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2023, Zl. XXXX , dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 10.05.2023 wurde der BF vor dem BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF einer indischen Delegation vorgeführt. Erst zu diesem Zeitpunkt teilte der BF mit, dass er über einen indischen Reisepass und über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2023, Zl. römisch 40 , dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird seit 10.05.2023 um 18:00 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 11.05.2023 wurden vom BFA der von der Rechtsvertretung des BF ausgehändigte indische Reisepass des BF sowie ein portugiesischer Aufenthaltstitel sichergestellt. Der BF stellte am 12.05.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Portugal. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des BFA vom 15.05.2023 abgelehnt. Eine vom BFA organisierte Flugabschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat am 15.05.2023 wurde vom BF verweigert, der erklärte, nicht nach Indien, sondern nur nach Portugal zu wollen, und die Abschiebung wurde aufgrund seines geäußerten Widerstandes abgebrochen. Der BF wurde daraufhin wieder in das PAZ rücküberstellt. Die durch die Rechtsvertretung des BF erhobene gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG am 16.05.2023 übermittelt und hat folgenden Wortlaut: „SCHUBHAFTBESCHWERDE Mit dem Mandatsbescheid vom 10.05.2023, Zahl: XXXX , zugestellt am 11.05.2023, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Mandatsbescheid vom 10.05.2023, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 11.05.2023, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aus der Beilage ersichtlich, über einen für Portugal gültigen Aufenthaltstitel. Er hat angeboten, auf eigene Kosten unverzüglich nach Portugal auszureisen. Es wird daher der ANTRAG gestellt,

  1. a)die Schubhaft unverzüglich aufzuheben;
  2. b)allenfalls gegen vom Beschwerdeführer zu erbringende Sicherheitsleistungen.“ Beigelegt waren eine Vollmacht für die Rechtsvertretung, zwei E-Mails der Rechtsvertretung an das BFA mit dem Ersuchen um Entlassung aus der Schubhaft, da der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sei, sowie eine Bestätigung des BFA über die Sicherstellung des Reisepasses und des portugiesischen Aufenthaltstitels des BF. Das BFA legte am 16.05.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 17.05.2023 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, warum beim BF Sicherungsbedarf gegeben sei. Beantragt wurde erstens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, zweitens die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie drittens Kostenersatz. Beigelegt waren Scans des Reisepasses und des Aufenthaltstitels des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest, er hat einen gültigen indischen Reisepass. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF stellte am 04.01.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 14.01.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde, es wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 01.02.2023, Zl. W222 2228443-1/15E, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde das Einreiseverbot auf 9 Monate herabgesetzt. Das Erkenntnis wurde mit 06.02.2023 rechtskräftig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Der BF wird seit 10.05.2023 in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF tauchte während des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter und war nicht greifbar, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 eingestellt werden musste und das BFA am 07.07.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den BF erließ. Der BF trat erstmals wieder am 01.06.2022 im Bundesgebiet fremdenpolizeilich in Erscheinung, wurde festgenommen, dem BFA vorgeführt und am 02.06.2022 wieder aus der Anhaltung entlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt. Der BF reiste in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Portugal ein und jedenfalls am 28.12.2022 wieder aus Portugal aus. Am 29.12.2022 reiste er nach Indien ein und am 28.03.2023 verließ er Indien. Am 09.05.2023 wurde der BF im Bundesgebiet von der Polizei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Nach Feststellung des rechtswidrigen Aufenthalts des BF und nach Rücksprache mit dem BFA wurde der BF festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF hat sich am 15.05.2023 einer geplanten Flugabschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzt. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.03.2023 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, binnen 14 Tagen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die Formblätter ausgefüllt an das BFA zu retournieren. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Der BF verfügt über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel. Er gab diesen Umstand jedoch weder während seines laufenden Asylverfahrens bekannt, noch bei seinen Festnahmen am 01.06.2022 oder am 09.05.2023, und auch nicht bei seiner Einvernahme zu einer möglichen Schubhaftverhängung am 10.05.2023, sondern erst, als er im Anschluss an die Einvernahme einer indischen Delegation vorgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF vor. Mit 17.05.2023 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 18.05.2023 freiwillig. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Angehörigen, insbesondere seine Eltern, leben in Indien, er hat zu seinen Eltern Kontakt. In Österreich hat er keine Familienangehörigen, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat hier keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF wurde am 26.07.2022 durch die Finanzpolizei bei Arbeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne fremdenrechtliche Bewilligung angetroffen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern arbeitet nach seinen eigenen Angaben illegal. Der BF hat kaum Barmittel und keine Ersparnisse. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtet die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat und hat sich bereits einer Abschiebung widersetzt. Der BF zeigt keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde. Der BF verfügt über einen gültigen indischen Reisepass. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich und auch bereits für den 06.06.2023 geplant. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023, Zl. W222 2228443-1/15E, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.1 Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem sichergestellten indischen Reisepass, gültig bis zum XXXX , hervor. Das BFA hat mit den Akten auch eine Kopie des Reisepasses des BF übermittelt. Der BF verfügt somit über einen gültigen indischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.01.2020 mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023, rechtskräftig am 06.02.2023, abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem sichergestellten indischen Reisepass, gültig bis zum römisch 40 , hervor. Das BFA hat mit den Akten auch eine Kopie des Reisepasses des BF übermittelt. Der BF verfügt somit über einen gültigen indischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.01.2020 mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023, rechtskräftig am 06.02.2023, abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF und zur Entscheidung des BVwG ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023 und aus dem Akteninhalt. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 06.02.2023 zugestellt und somit an diesem Tag rechtskräftig. Damit besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ist aktenkundig. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.05.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.05.2023 an, dass er gesund sei, auch das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2023 festgestellt, dass der BF gesund ist. Er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Dass der BF während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG untertauchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023. Der BF wurde von seiner letzten Wohnadresse am 03.02.2020 abgemeldet. Die Rechtsvertretung konnte keinen Kontakt mehr zum BF herstellen und teilte dem BVwG am 30.06.2020 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Der BF war von 03.02.2020 bis 07.06.2022 behördlich nicht gemeldet. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020, Zl. W222 2228443-1/3E,

§ 24Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 eingestellt. Das BFA erließ am 07.07.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF hat sich somit dem laufenden Asylverfahren entzogen und gab in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2023 selbst an, er sei „heimlich nach Indien gegangen“ und habe das der Behörde nicht mitgeteilt. Der BF stellte sich den Behörden erst wieder am01.06.2022, er erschien in einer Polizeiinspektion und gab an, eine „ID-Card“ zu begehren. Er konnte sich mit keinem Identitätsdokument ausweisen, wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht. Er wurde am 02.06.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde er aufgefordert, sich behördlich anzumelden und seine Adresse innerhalb eines Monats bekanntzugeben. Der BF wurde am 02.06.2022 aus der Anhaltung entlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt.Dass der BF während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG untertauchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2023. Der BF wurde von seiner letzten Wohnadresse am 03.02.2020 abgemeldet. Die Rechtsvertretung konnte keinen Kontakt mehr zum BF herstellen und teilte dem BVwG am 30.06.2020 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Der BF war von 03.02.2020 bis 07.06.2022 behördlich nicht gemeldet. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020, Zl. W222 2228443-1/3E,

Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingestellt. Das BFA erließ am 07.07.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF hat sich somit dem laufenden Asylverfahren entzogen und gab in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2023 selbst an, er sei „heimlich nach Indien gegangen“ und habe das der Behörde nicht mitgeteilt. Der BF stellte sich den Behörden erst wieder am01.06.2022, er erschien in einer Polizeiinspektion und gab an, eine „ID-Card“ zu begehren. Er konnte sich mit keinem Identitätsdokument ausweisen, wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht. Er wurde am 02.06.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde er aufgefordert, sich behördlich anzumelden und seine Adresse innerhalb eines Monats bekanntzugeben. Der BF wurde am 02.06.2022 aus der Anhaltung entlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2022 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt. Die festgestellten Reisebewegungen des BF ergeben sich aus Stempeln, die in den vom BFA vorgelegten Kopien seines Reisepasses ersichtlich sind. Dort ist ein Ausreisestempel von Portugal, Lissabon (Lisboa), auf dem Luftweg erkennbar mit Datum 28.12.

  1. Zudem ist ein Einreisestempel nach Indien ersichtlich mit Datum vom 29.12.2022 („Immigration India, Arrived, New Delhi“) sowie ein Ausreisestempel vom 28.03.2023 („Immigration India, Departed, New Delhi“). Der Aufgriff des BF am 09.05.2023 im Bundesgebiet sowie seine Festnahme ergibt sich aus dem Akteninhalt. Ebenso geht aus dem Akt hervor, dass sich der BF bereits einer geplanten Abschiebung widersetzt hat. Laut einem Protokoll über die versuchte Abschiebung wurde der BF am 15.05.2023 zum Flughafen verbracht, er erklärte jedoch, nicht nach Indien, sondern nach Portugal zu wollen, da er eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Portugal besitze. Dem BF wurde erklärt, dass er nun nach Indien fliegen müsse, er wiederholte jedoch, dass er auf keinen Fall freiwillig nach Indien fliegen werde, nur nach Portugal. Daraufhin wurde die Abschiebung des BF abgebrochen und er wurde wieder in das PAZ verbracht. Die Feststellung betreffend den Mitwirkungsbescheid ergibt sich aus jenem im Akt befindlichen Bescheid vom 17.03.
  2. Ebenso ist ersichtlich, dass der BF der Aufforderung nicht nachkam, die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Der BF verfügt über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel, der vom BFA in Kopie mit der Aktenvorlage übermittelt wurde. Es handelt sich dabei um einen „Titulo de residencia, temporaria, ativ. profissional subordinada, permite o exercicio de activ. profissional“. Ausstellungsdatum ist der XXXX , mit Gültigkeit bis XXXX . Der BF verfügt über diesen Titel somit zumindest seit dem XXXX . Bemerkenswert ist allerdings, dass der BF die Existenz dieses Aufenthaltstitels über Monate hinweg den Behörden und auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber verschwiegen hat und dies erst bekanntgegeben hat, als eine Schubhaft bzw. eine Abschiebung nach Indien im Raum gestanden ist. Der BF befand sich bis zur Erlassung der Entscheidung des BVwG am 01.02.2023 im laufenden Asylverfahren. Das BVwG hat am 15.12.2022 auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt in diesem Verfahren angegeben, über einen portugiesischen Aufenthaltstitel zu verfügen, auch nicht im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Bereits am 01.06.2022 wurde der BF festgenommen, als er bei der Polizei vorstellig wurde und eine „ID-Card“ begehrte. Auch da gab der BF nichts von einer Aufenthaltsberechtigung an, ebenso wenig bei seiner aktuellen Festnahme am 09.05.
  3. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF in der Einvernahme zu einer möglichen Schubhaftverhängung am 10.05.2023 dezidiert gefragt wurde: „Haben Sie in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht?“, was der BF mit „Nein“ beantwortete. Der BF hat das Bestehen eines portugiesischen Titels nicht nur verschwiegen, er hat eine darauf abzielende Frage sogar wahrheitswidrig verneint. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der BF zur Identitätsfeststellung einer indischen Delegation vorgeführt. In der im Akt einliegenden Ergebnistabelle dieser Vorführung ist betreffend den BF angeführt: „Die Partei gab an, sein gültiger RP+port. AT bei seinem Freund zu sein. Der Freund sollte seine Dokumente der RD W vorlegen“. Erstmals im Rahmen der Vorführung hat der BF demnach offengelegt, sowohl über einen gültigen Reisepass, als auch über einen portugiesischen Titel zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, warum der BF das Bestehen dieses Aufenthaltstitels nicht bereits früher bekannt gegeben hat. Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der BF möglichst flexibel bleiben möchte und Aufenthaltsrechte nach seinen Vorstellungen beantragt und auch in Anspruch nimmt. In der gegenständlichen Beschwerde wird auf das Bestehen dieses Aufenthaltstitels verwiesen und darauf, dass der BF angeboten habe, auf eigene Kosten unverzüglich nach Portugal auszureisen. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss der BF jedoch gegen sich gelten lassen, dass er die Existenz dieses Titels über Monate hinweg verschwiegen hat.Der BF verfügt über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel, der vom BFA in Kopie mit der Aktenvorlage übermittelt wurde. Es handelt sich dabei um einen „Titulo de residencia, temporaria, ativ. profissional subordinada, permite o exercicio de activ. profissional“. Ausstellungsdatum ist der römisch 40 , mit Gültigkeit bis römisch 40 . Der BF verfügt über diesen Titel somit zumindest seit dem römisch 40 . Bemerkenswert ist allerdings, dass der BF die Existenz dieses Aufenthaltstitels über Monate hinweg den Behörden und auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber verschwiegen hat und dies erst bekanntgegeben hat, als eine Schubhaft bzw. eine Abschiebung nach Indien im Raum gestanden ist. Der BF befand sich bis zur Erlassung der Entscheidung des BVwG am 01.02.2023 im laufenden Asylverfahren. Das BVwG hat am 15.12.2022 auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt in diesem Verfahren angegeben, über einen portugiesischen Aufenthaltstitel zu verfügen, auch nicht im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Bereits am 01.06.2022 wurde der BF festgenommen, als er bei der Polizei vorstellig wurde und eine „ID-Card“ begehrte. Auch da gab der BF nichts von einer Aufenthaltsberechtigung an, ebenso wenig bei seiner aktuellen Festnahme am 09.05.
  4. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF in der Einvernahme zu einer möglichen Schubhaftverhängung am 10.05.2023 dezidiert gefragt wurde: „Haben Sie in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht?“, was der BF mit „Nein“ beantwortete. Der BF hat das Bestehen eines portugiesischen Titels nicht nur verschwiegen, er hat eine darauf abzielende Frage sogar wahrheitswidrig verneint. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der BF zur Identitätsfeststellung einer indischen Delegation vorgeführt. In der im Akt einliegenden Ergebnistabelle dieser Vorführung ist betreffend den BF angeführt: „Die Partei gab an, sein gültiger RP+port. AT bei seinem Freund zu sein. Der Freund sollte seine Dokumente der RD W vorlegen“. Erstmals im Rahmen der Vorführung hat der BF demnach offengelegt, sowohl über einen gültigen Reisepass, als auch über einen portugiesischen Titel zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, warum der BF das Bestehen dieses Aufenthaltstitels nicht bereits früher bekannt gegeben hat. Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der BF möglichst flexibel bleiben möchte und Aufenthaltsrechte nach seinen Vorstellungen beantragt und auch in Anspruch nimmt. In der gegenständlichen Beschwerde wird auf das Bestehen dieses Aufenthaltstitels verwiesen und darauf, dass der BF angeboten habe, auf eigene Kosten unverzüglich nach Portugal auszureisen. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss der BF jedoch gegen sich gelten lassen, dass er die Existenz dieses Titels über Monate hinweg verschwiegen hat. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF während der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2023 selbst angegeben, ledig und kinderlos zu sein, sein Bruder sei verstorben, seine Eltern würden sich noch in Indien befinden und sie hätten auch Kontakt. Das BVwG hat im Erkenntnis vom 01.02.2023 festgestellt, der BF habe im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörigen, er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person konnte nicht festgestellt werden, ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet dauernde freundschaftliche Beziehungen aufgebaut hat oder über intensive soziale Kontakte verfügt. Der BF wurde nunmehr vom BFA befragt, ob sich seit dieser Entscheidung Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben hätten, was er verneinte. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich auch, dass der BF am 26.07.2022 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Ausliefern von 2 Cheeseburgern betreten wurde, wobei er über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügte. Der BF wurde in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2023 auch befragt, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreite, und er gab freimütig an, „Ich gehe der Schwarzarbeit nach“. Auf den Hinweis, dass er bereits einmal bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, gab der BF an, er müsse „irgendwie sein Geld verdienen“. Einer legalen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet steht auch der Umstand entgegen, dass es ihm hierfür an den rechtlichen Voraussetzungen mangelt und er sich in Österreich unrechtmäßig aufhält. Dass der BF kaum Barmittel hat, ergibt sich aus einer Einschau in die Anhaltedatei, wonach der BF bei seinem Aufgriff am 09.05.2023 kein Geld mit sich führte; inzwischen wurden dem BF 100 Euro ins PAZ mitgebracht, wobei es sich freilich um keinen Betrag handelt, der zur Existenzsicherung ausreicht. Die Feststellung, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist zwar seit 07.06.2022 durchgehend aufrecht in Österreich behördlich gemeldet. Er gab aber in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2023 an, er habe keinen Wohnungsschlüssel, der Schlüssel befinde sich immer bei einem bestimmten Mitbewohner und dieser sei „immer zu Hause“. Auf den Vorhalt des BFA, dieser könne nicht immer zu Hause sein, sagte der BF, wenn dieser nicht zu Hause sei, rufe der BF an, und wenn der Mitbewohner etwas vorhabe, verstecke dieser den Schlüssel unter der Fußmatte. Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, dass er am 09.05.2023 bei seinem Aufgriff durch die Polizei angegeben habe, er verfüge über keinen Wohnungsschlüssel und es sei niemand in der Wohnung (weshalb in der Folge keine Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei durchgeführt werden konnte). Der BF gab darauf an, er habe keinen Schlüssel gehabt und sein Mitbewohner sei nicht zu Hause gewesen. Auf den Vorhalt, dass der BF gerade vorher noch gesagt habe, der Mitbewohner verstecke den Schlüssel unter der Fußmatte, gab der BF an, er habe versucht, den Mitbewohner anzurufen und dieser habe sich nicht gemeldet. Der BF wurde ersucht, zu erklären, wie das Aufsperren der Wohnung im Alltag funktioniere, wenn der BF seinen Mitbewohner nicht erreiche und keinen Schlüssel habe, und er gab an, so etwas sei noch nie vorgekommen und er werde einen Zweitschlüssel besorgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des BF über den Zugang zu seiner gemeldeten Wohnadresse sehr widersprüchlich waren und nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, zu dem er jederzeit problemlos Zugang hat und an dem er für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Das BVwG stellte im Erkenntnis vom 01.02.2023 fest, der BF lebe nach eigenen Angaben in einer Wohngemeinschaft von Indern und Pakistani; es gebe seinen Angaben nach zwei Zimmer, eine Küche und Toilette. Sie seien dem BF zufolge zu viert und er habe seinen Angaben nach bis jetzt keine Miete bezahlt. Nachdem der BF den Feststellungen des BVwG zufolge nicht einmal Miete bezahlt hat, lässt sich daraus folgern, dass der BF auch keinen Mietvertrag abgeschlossen hat, was zusätzlich gegen die Annahme eines gesicherten Wohnsitzes beim BF spricht. Vor dem BFA befragt verneinte der BF die Fragen nach sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich bzw. das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen in Österreich. Damit sind keine sonstigen Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hindeuten. Der BF ist nach der Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit dem Erkenntnis vom 01.02.2023 seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen – die Frist für die freiwillige Ausreise hat am 20.02.2023 geendet –, er missachtet somit asyl- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seiner Verneinung der Ausreisewilligkeit in der Einvernahme vor dem BFA am 10.05.
  5. Hinzu kommt, dass sich der BF bereits einer versuchten Abschiebung nach Indien widersetzt hat. Der BF ist äußerst mobil und missachtet gänzlich fremdenpolizeiliche Vorschriften. Der BF macht bewusst unwahre Angaben und versucht seine umfassenden Reisetätigkeiten und Aufenthalte in verschiedenen Ländern zu verschleiern. In der Einvernahme am 10.05.2023 gab er an, er halte sich seit März oder April 2022 „durchgehend in Österreich“ auf. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF zwischenzeitig in Portugal aufgehalten hat, wo ihm auch der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Der BF hielt sich jedenfalls nicht in dem von ihm angegebenen Zeitraum „durchgehend“ in Österreich auf, weil er ausweislich der Stempel in seinem von ihm selbst vorgelegten Reisepass sowohl in Portugal als auch in Indien aufhältig war. Bemerkenswert ist auch, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG am 01.02.2023 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, mit dem er um Asyl aufgrund einer vorgebrachten Gefährdung in seinem Herkunftsstaat angesucht hatte, höchstwahrscheinlich in seinem Herkunftsland Indien aufgehalten hat. Der BF hat demnach auch das Instrument des internationalen Schutzes missbraucht, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Der BF ist offenbar bestrebt, Aufenthaltsrechte in mehreren europäischen Staaten zu erlangen, so gab er in der Einvernahme am 10.05.2023 auch an, er wolle gerne in ein anderes europäisches Land weiterreisen, z.B. Spanien, da er dort einen Freund habe, und er „werde schauen“, ob er dort Asyl beantrage oder was er dort mache, sein Freund „finde einen Weg“. In dieser Einvernahme gab der BF auch an, auf der Rückreise von Indien nach Österreich sei ihm sein Reisepass vom Schlepper in Serbien abgenommen worden. Dabei handelt es sich um eine offensichtlich unwahre Angabe, da der Reisepass des BF nur einen Tag später dem BFA vorgelegt wurde. Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich der BF zwar bei der Festnahme am 09.05.2023 mit einem indischen Führerschein auswies, jedoch in der Einvernahme dazu angab, er sei in keiner Fahrschule gewesen und habe den Führerschein in Indien gekauft.Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF betreffend seine beharrliche Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, seiner umfassenden Reisetätigkeiten und dem Versuch, diese zu verschleiern, seiner mehrfach unwahren Angaben, die ungesicherte Unterkunft und der mangelnden sozialen Verankerung des BF, sowie auch der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, geht das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen bzw. einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde. Insgesamt konnte daher nicht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen und dem im Verfahren gezeigten unkooperativen Verhalten des BF geht das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der BF sich einer Abschiebung (erneut) widersetzen bzw. eine freiwillige Ausreise nicht umsetzen, sondern vielmehr untertauchen würde. Der BF verfügt über einen gültigen indischen Reisepass, weshalb es nicht notwendig ist, für ihn ein Heimreisezertifikat (HRZ) auszustellen. Flüge und Abschiebungen nach Indien finden statt. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich und hat das BFA diese auch bereits für den 06.06.2023 geplant: Das BFA hat den BF mit Schreiben vom 19.05.2023 über die bevorstehende Abschiebung am 06.06.2023 informiert und der BF hat das Schreiben entgegengenommen und dies am 19.05.2023 durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Rückkehrentscheidung § 52. ( … )Paragraph 52, ( … )
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. ( … ) Artikel 3, 6 sowie 15 der RICHTLINIE 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL) lauten auszugsweise: Begriffsbestimmungen Art. 3 ( … )Artikel 3, ( … )

(3)„Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in - deren Herkunftsland oder - ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder - ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;

(4)„Rückkehrentscheidung“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; ( … ) Rückkehrentscheidung Art 6
(1)Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.Artikel 6,
(1)Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2)Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. ( … ) Inhaftnahme Art 15
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wennArtikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. ( … ) Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer , , Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Schubhaftbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen. In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, der BF verfüge über einen für Portugal gültigen Aufenthaltstitel und habe angeboten, auf eigene Kosten unverzüglich nach Portugal auszureisen. Hält sich ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, hat er sich

§ 52Abs.

6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Mit der genannten Bestimmung des FPG wird Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Aus Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL ergibt sich, dass der Fremde „zu verpflichten ist“, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats „zu begeben“. Erst wenn der Fremde dieser Verpflichtung nicht nachkommt (oder eine zweite Alternativvoraussetzung erfüllt ist, nämlich die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist), ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Hält sich ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, hat er sich

Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Mit der genannten Bestimmung des FPG wird Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Aus Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL ergibt sich, dass der Fremde „zu verpflichten ist“, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats „zu begeben“. Erst wenn der Fremde dieser Verpflichtung nicht nachkommt (oder eine zweite Alternativvoraussetzung erfüllt ist, nämlich die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist), ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Schon aus der Formulierung des Normtextes von Art. 6 Abs. 2 der RückführungsRL und auch § 52 Abs. 6 FPG ist ersichtlich, dass diese Bestimmungen auf Fremde abzielen, gegen die (noch) keine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag gegen den BF allerdings – aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2023 – bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das BFA verhängte die Schubhaft folgerichtig zur Sicherung der Abschiebung. In der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 17.05.2023 wird zutreffend ausgeführt, der BF habe wissentlich die Informationen über das Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat unterschlagen. Wie weiter oben beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF die Existenz dieses Aufenthaltstitels erst bekanntgegeben, als eine Schubhaft bzw. eine Abschiebung nach Indien im Raum gestanden ist. Der BF hat weder im Asyl-Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.12.2022, noch bei der Festnahme am 01.06.2022 oder bei seiner aktuellen Festnahme am 09.05.2023 angegeben, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Der BF wurde bei der Einvernahme am 10.05.2023 sogar nach einem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat gefragt und hat diese Frage wahrheitswidrig verneint. Erstmals im Rahmen der Vorführung vor eine indische Delegation hat der BF offengelegt, sowohl über einen gültigen Reisepass, als auch über einen portugiesischen Titel zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF vor. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes muss der BF sein Verhalten gegen sich gelten lassen und kann sich nunmehr nicht erfolgreich auf das Bestehen eines portugiesischen Aufenthaltstitels berufen. Wenn der BF vorbringt, er wolle unverzüglich nach Portugal ausreisen, so ist die Frage aufzuwerfen, warum sich der BF nicht bereits selbständig nach Portugal begeben hat, obwohl er dazu vor seiner Festnahme am 09.05.2023 die Gelegenheit hatte, und diesen Aufenthaltstitel bei mehreren sich bietenden Gelegenheiten nicht offenlegte, sondern erst ins Spiel brachte, als sich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat abzeichnete. Das Bundesverwaltungsgericht konnte bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 6 FPG mangels Kenntnis des Aufenthaltstitels – wofür allein der BF selbst die Verantwortung trägt – nicht berücksichtigen und ist nunmehr die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umzusetzen und der BF zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu verhalten. Schon aus der Formulierung des Normtextes von Artikel 6, Absatz 2, der RückführungsRL und auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist ersichtlich, dass diese Bestimmungen auf Fremde abzielen, gegen die (noch) keine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag gegen den BF allerdings – aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2023 – bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das BFA verhängte die Schubhaft folgerichtig zur Sicherung der Abschiebung. In der Stellungnahme des BFA zur Schubhaftbeschwerde vom 17.05.2023 wird zutreffend ausgeführt, der BF habe wissentlich die Informationen über das Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat unterschlagen. Wie weiter oben beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF die Existenz dieses Aufenthaltstitels erst bekanntgegeben, als eine Schubhaft bzw. eine Abschiebung nach Indien im Raum gestanden ist. Der BF hat weder im Asyl-Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.12.2022, noch bei der Festnahme am 01.06.2022 oder bei seiner aktuellen Festnahme am 09.05.2023 angegeben, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Der BF wurde bei der Einvernahme am 10.05.2023 sogar nach einem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat gefragt und hat diese Frage wahrheitswidrig verneint. Erstmals im Rahmen der Vorführung vor eine indische Delegation hat der BF offengelegt, sowohl über einen gültigen Reisepass, als auch über einen portugiesischen Titel zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF vor. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes muss der BF sein Verhalten gegen sich gelten lassen und kann sich nunmehr nicht erfolgreich auf das Bestehen eines portugiesischen Aufenthaltstitels berufen. Wenn der BF vorbringt, er wolle unverzüglich nach Portugal ausreisen, so ist die Frage aufzuwerfen, warum sich der BF nicht bereits selbständig nach Portugal begeben hat, obwohl er dazu vor seiner Festnahme am 09.05.2023 die Gelegenheit hatte, und diesen Aufenthaltstitel bei mehreren sich bietenden Gelegenheiten nicht offenlegte, sondern erst ins Spiel brachte, als sich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat abzeichnete. Das Bundesverwaltungsgericht konnte bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 6, FPG mangels Kenntnis des Aufenthaltstitels – wofür allein der BF selbst die Verantwortung trägt – nicht berücksichtigen und ist nunmehr die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umzusetzen und der BF zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu verhalten. Festzuhalten ist, dass sich die gegenständliche Beschwerde ihrem Wortlaut nach nicht gegen den Schubhaftbescheid und auch nicht gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft richtet, sondern lediglich der Antrag gestellt wird, „die Schubhaft unverzüglich aufzuheben; allenfalls gegen vom Beschwerdeführer zu erbringende Sicherheitsleistungen.“ Im vorliegenden Fall kann daher die Überprüfung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung entfallen und es ist lediglich ein Fortsetzungsausspruch zu treffen, da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Schubhaft befindet.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122 Rn. 12; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143 Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet –, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ (vgl. abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143 Rn. 15).Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122 Rn. 12; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143 Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet –, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ vergleiche abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143 Rn. 15). Voraussetzung für die Anhaltung in Schubhaft

der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

§ 77FPG.

Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anhaltung in Schubhaft

der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er sich dem Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 eingestellt werden musste und erst Mitte des Jahres 2022 nach dem Wiederauftauchen des BF fortgesetzt werden konnte. Zudem hat der BF seine Abschiebung behindert, indem er sich am 15.05.2023 einer geplanten Flugabschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.Der BF hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er sich dem Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2020 eingestellt werden musste und erst Mitte des Jahres 2022 nach dem Wiederauftauchen des BF fortgesetzt werden konnte. Zudem hat der BF seine Abschiebung behindert, indem er sich am 15.05.2023 einer geplanten Flugabschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzte. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1a FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.03.2023 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, binnen 14 Tagen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die Formblätter ausgefüllt an das BFA zu retournieren. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Damit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1a FPG erfüllt.Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.03.2023 wurde dem BF vom BFA aufgetragen, binnen 14 Tagen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und die Formblätter ausgefüllt an das BFA zu retournieren. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Damit ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, sondern arbeitet „schwarz“, was er selbst auch offen zugibt, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, sondern arbeitet „schwarz“, was er selbst auch offen zugibt, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es ist daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Auch ist zu bedenken, dass eine Abschiebung des BF in naher Zukunft bevorsteht und vom BFA bereits in die Wege geleitet wurde. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat durch sein Verhalten explizit zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, er hat auch bereits eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vereitelt. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich an sonstige Vorschriften wie etwa das Verbot der Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu halten. Der BF ist, wie oben bereits ausgeführt, höchst mobil, reist während aufrechtem Verfahren durch Europa und hat sich auch im offenen Asylverfahren im Herkunftsstaat aufgehalten. Der BF hat offenbar ein Interesse daran, Aufenthaltsberechtigungen in möglichst vielen europäischen Staaten zu erhalten und gab in der Einvernahme vor dem BFA an, eine Asylantragstellung in Spanien in Erwägung zu ziehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF in der Schubhaft aktuell (wenn auch nur kurze Zeit) in Hungerstreik getreten ist. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen, zumal er sich bereits einer Abschiebung widersetzt hat. Auch hier ist wieder zu bedenken, dass eine Abschiebung des BF in Bälde bevorsteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen, zumal er sich bereits einer Abschiebung widersetzt hat. Auch hier ist wieder zu bedenken, dass eine Abschiebung des BF in Bälde bevorsteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleisten würde. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – als kurz einzustufen, zumal bereits ein Termin für die Abschiebung feststeht, und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist bei einer Einschätzung der Lage derzeit nicht gegeben. Aus derzeitiger Sicht lässt sich erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz – er hat auch keine Kosten beantragt –, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im Übrigen wurde in der gegenständlichen Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im Übrigen wurde in der gegenständlichen Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2272033.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.