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{'item': 'G301 2265520-1'}

Obsah (15)§ 9§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 61§ 66§ 67§ 31§ 5§ 54§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlG301 2265520-1 Spruch, G301 2265520-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Der beschwerdeführenden Partei wird

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 25.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 25.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 22.12.2022 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.01.2023 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.03.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurden die Ehegattin und Tochter des BF als Zeuginnen einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde dem BF aufgetragen, innerhalb von drei Wochen eine vollständige Kopie des in der Verhandlung angesprochenen peruanischen Diplomatenpasses mittels Schriftsatz dem BVwG zu übermitteln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Peru. Der BF verfügt über einen am XXXX 2019 ausgestellten und bis XXXX 2024 gültigen biometrischen peruanischen Reisepass, und über einen am XXXX 04.2021 ausgestellten und bis XXXX 06.2022 gültigen peruanischen Diplomatenpass.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Peru. Der BF verfügt über einen am römisch 40 2019 ausgestellten und bis römisch 40 2024 gültigen biometrischen peruanischen Reisepass, und über einen am römisch 40 04.2021 ausgestellten und bis römisch 40 06.2022 gültigen peruanischen Diplomatenpass. Der BF lebte bereits in den Jahren 2000 bis 2006 in Österreich und war hier im diplomatischen Dienst in der peruanischen Botschaft in XXXX beschäftigt. In dieser Zeit lernte er auch seine spätere österreichische Ehefrau kennen. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter in XXXX geboren. Im Jahr 2006 kehrte der BF nach Peru zurück und war dort im peruanischen Außenministerium tätig, ehe er im Jahr 2016 berufsbedingt nach Italien übersiedelte und dort bis Juli 2021 für das peruanische Konsulat in XXXX arbeitete. Der BF lebte bereits in den Jahren 2000 bis 2006 in Österreich und war hier im diplomatischen Dienst in der peruanischen Botschaft in römisch 40 beschäftigt. In dieser Zeit lernte er auch seine spätere österreichische Ehefrau kennen. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter in römisch 40 geboren. Im Jahr 2006 kehrte der BF nach Peru zurück und war dort im peruanischen Außenministerium tätig, ehe er im Jahr 2016 berufsbedingt nach Italien übersiedelte und dort bis Juli 2021 für das peruanische Konsulat in römisch 40 arbeitete. Der BF hielt sich von XXXX 06.2021 bis XXXX 07.2021 bei seiner Ehefrau in XXXX auf, ehe er aus beruflichen Gründen nach Peru reiste; seine Ehefrau und Tochter begleiteten ihn. Sie hielten sich gemeinsam von XXXX 07.2021 bis XXXX 08.2021 in Lima (Peru) auf. Der BF hielt sich von römisch 40 06.2021 bis römisch 40 07.2021 bei seiner Ehefrau in römisch 40 auf, ehe er aus beruflichen Gründen nach Peru reiste; seine Ehefrau und Tochter begleiteten ihn. Sie hielten sich gemeinsam von römisch 40 07.2021 bis römisch 40 08.2021 in Lima (Peru) auf. Der BF ist zuletzt – gemeinsam mit seiner österreichischen Ehefrau und seiner Tochter – am 25.08.2021 von Lima kommend am Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit dem Zeitpunkt der Einreise durchgehend hier auf. Die melderechtliche Anmeldung des BF mit Hauptwohnsitz in Österreich erfolgte jedoch erst am 25.11.2021.Der BF ist zuletzt – gemeinsam mit seiner österreichischen Ehefrau und seiner Tochter – am 25.08.2021 von Lima kommend am Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit dem Zeitpunkt der Einreise durchgehend hier auf. Die melderechtliche Anmeldung des BF mit Hauptwohnsitz in Österreich erfolgte jedoch erst am 25.11.
  2. Der BF hat erstmals am 02.12.2021 beim XXXX als XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX als Aufenthaltsbehörde vom 30.11.2022 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und Nichterbringung von Nachweisen zu Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese abweisende Entscheidung am 04.01.2023 in Rechtskraft erwuchs.Der BF hat erstmals am 02.12.2021 beim römisch 40 als römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 als Aufenthaltsbehörde vom 30.11.2022 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und Nichterbringung von Nachweisen zu Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese abweisende Entscheidung am 04.01.2023 in Rechtskraft erwuchs. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 2021 vor einem österreichischen Standesamt geschlossen. Die gemeinsame Beziehung besteht allerdings übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin zufolge bereits seit dem Jahr 2000, wurde als Fernbeziehung geführt und durch regelmäßige wechselseitige Besuche und gemeinsame Urlaube aufrechterhalten. Zuletzt – während des fünfjährigen Aufenthalts des BF in Italien – war es ihm möglich, seine Familie regelmäßiger und in kürzeren Abständen (etwa ein Mal im Monat) in Österreich zu besuchen. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 2021 vor einem österreichischen Standesamt geschlossen. Die gemeinsame Beziehung besteht allerdings übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin zufolge bereits seit dem Jahr 2000, wurde als Fernbeziehung geführt und durch regelmäßige wechselseitige Besuche und gemeinsame Urlaube aufrechterhalten. Zuletzt – während des fünfjährigen Aufenthalts des BF in Italien – war es ihm möglich, seine Familie regelmäßiger und in kürzeren Abständen (etwa ein Mal im Monat) in Österreich zu besuchen. Der BF war bereits zuvor einmal verheiratet (Eheschließung im Jahr 1980), diese Ehe wurde im Jänner 2014 aufgelöst. Er ist Vater von zwei erwachsenen Söhnen aus seiner ersten Ehe, die in Peru und in Chile leben und zu denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. In Österreich lebt auch die gemeinsame minderjährige Tochter des BF und seiner Ehefrau XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Sie besucht aktuell die
  3. Klasse einer XXXX in XXXX . Die Ehefrau des BF hat aus einer früheren, im Jahr 2004 geschiedenen Ehe drei Kinder.In Österreich lebt auch die gemeinsame minderjährige Tochter des BF und seiner Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 , die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Sie besucht aktuell die
  4. Klasse einer römisch 40 in römisch 40 . Die Ehefrau des BF hat aus einer früheren, im Jahr 2004 geschiedenen Ehe drei Kinder. Der BF lebt seit Ende August 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen minderjährigen Tochter sowie zwei Söhnen seiner Ehefrau in einer Wohnung in XXXX .Der BF lebt seit Ende August 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen minderjährigen Tochter sowie zwei Söhnen seiner Ehefrau in einer Wohnung in römisch 40 . Sowohl die Ehegattin als auch die Tochter des BF verfügten als dessen Angehörige über peruanische Diplomatenpässe, die jeweils von XXXX 05.2021 bis XXXX 06.2022 gültig waren.Sowohl die Ehegattin als auch die Tochter des BF verfügten als dessen Angehörige über peruanische Diplomatenpässe, die jeweils von römisch 40 05.2021 bis römisch 40 06.2022 gültig waren. Die Ehefrau des BF leidet an einer schweren chronischen immunologischen Erkrankung (Diagnose: Sklerodermie, häufige Muskelkrämpfe, Dysthymie), wobei diese Erkrankung im Jahr 2008 in einer XXXX Klinik erstdiagnostiziert wurde. Sie bezieht seit Dezember 2017 eine Berufsunfähigkeitspension sowie seit 01.11.2021 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 und eine Ausgleichszulage nach dem ASVG. Der festgestellte Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 93 Stunden im Monat und besteht bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen: Zubereitung von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, Sonstige Körperpflege, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Die Ehefrau des BF benötigt überdies regelmäßige medizinische und therapeutische Behandlungen.Die Ehefrau des BF leidet an einer schweren chronischen immunologischen Erkrankung (Diagnose: Sklerodermie, häufige Muskelkrämpfe, Dysthymie), wobei diese Erkrankung im Jahr 2008 in einer römisch 40 Klinik erstdiagnostiziert wurde. Sie bezieht seit Dezember 2017 eine Berufsunfähigkeitspension sowie seit 01.11.2021 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 und eine Ausgleichszulage nach dem ASVG. Der festgestellte Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 93 Stunden im Monat und besteht bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen: Zubereitung von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, Sonstige Körperpflege, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Die Ehefrau des BF benötigt überdies regelmäßige medizinische und therapeutische Behandlungen. Der BF besorgt fast ausschließlich alleine sämtliche Pflege- und Betreuungsleistungen für seine pflegebedürftige Ehefrau: Er übernimmt für sie alltägliche Aufgaben, hilft ihr beim Anziehen und Duschen und bereitet ihre Mahlzeiten zu. Die Besorgung der gesamten Pflege allein durch die erwachsenen Söhne und die minderjährige Tochter der Ehefrau im erforderlichen Ausmaß wäre unter anderem schon vor dem Hintergrund der Berufstätigkeit, des Studiums bzw. des Schulbesuchs nicht möglich. Der BF war zuletzt als Verwaltungsbediensteter im diplomatischen Dienst Perus in XXXX tätig und als solcher für die Dechiffrierung von Nachrichten sowie für die Ausstellung von Reisepässen und Visa zuständig. Noch vor seiner Pensionierung kündigte er diese Tätigkeit im Juli
  5. Der BF erhielt eigenen Angaben zufolge eine Abfertigungszahlung in der Höhe von ca. 30.000 Euro, erhält jedoch keine laufenden Zahlungen (zB Pensionszahlungen) aus seiner früheren Tätigkeit. Der BF verfügt in Peru über keine konkreten Vermögenswerte. Der BF war zuletzt als Verwaltungsbediensteter im diplomatischen Dienst Perus in römisch 40 tätig und als solcher für die Dechiffrierung von Nachrichten sowie für die Ausstellung von Reisepässen und Visa zuständig. Noch vor seiner Pensionierung kündigte er diese Tätigkeit im Juli
  6. Der BF erhielt eigenen Angaben zufolge eine Abfertigungszahlung in der Höhe von ca. 30.000 Euro, erhält jedoch keine laufenden Zahlungen (zB Pensionszahlungen) aus seiner früheren Tätigkeit. Der BF verfügt in Peru über keine konkreten Vermögenswerte. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und verfügt über keine laufenden Bezüge. Der Lebensunterhalt für den BF wird derzeit durch das Einkommen der Ehefrau gesichert. Der BF ist über die gesetzliche Krankenversicherung seiner Ehefrau bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mitversichert. Der BF hat von XXXX 01.2022 bis XXXX 02.2022 einen Online-Deutschkurs A1.1 besucht und hat sich zu einem Online-Abendkurs von XXXX 12.2022 bis XXXX 02.2023 angemeldet, eine Deutsch-Sprachprüfung wurde bislang nicht abgelegt.Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und verfügt über keine laufenden Bezüge. Der Lebensunterhalt für den BF wird derzeit durch das Einkommen der Ehefrau gesichert. Der BF ist über die gesetzliche Krankenversicherung seiner Ehefrau bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mitversichert. Der BF hat von römisch 40 01.2022 bis römisch 40 02.2022 einen Online-Deutschkurs A1.1 besucht und hat sich zu einem Online-Abendkurs von römisch 40 12.2022 bis römisch 40 02.2023 angemeldet, eine Deutsch-Sprachprüfung wurde bislang nicht abgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zum Besitz und zur Gültigkeit des peruanischen Reisepasses des BF beruht auf der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasskopie (Anlage ./B in OZ 7). Dass der BF zusätzlich über einen peruanischen Diplomatenpass – gültig von XXXX 04.2021 bis XXXX 06.2022 – verfügt, beruht auf der dem BVwG am 12.04.2023 vorgelegten Kopie dieses Reisepasses (OZ 8). Dass auch die Ehegattin des BF sowie seine Tochter als Angehörige des BF über – bis XXXX 06.2022 gültige - peruanische Diplomatenpässe verfügten, stützt sich ebenso auf die in OZ 8 protokollierten Kopien dieser Reisepässe.Die Feststellung zum Besitz und zur Gültigkeit des peruanischen Reisepasses des BF beruht auf der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasskopie (Anlage ./B in OZ 7). Dass der BF zusätzlich über einen peruanischen Diplomatenpass – gültig von römisch 40 04.2021 bis römisch 40 06.2022 – verfügt, beruht auf der dem BVwG am 12.04.2023 vorgelegten Kopie dieses Reisepasses (OZ 8). Dass auch die Ehegattin des BF sowie seine Tochter als Angehörige des BF über – bis römisch 40 06.2022 gültige - peruanische Diplomatenpässe verfügten, stützt sich ebenso auf die in OZ 8 protokollierten Kopien dieser Reisepässe. Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und zu seinen jeweiligen Aufenthalten im Bundesgebiet, Italien und Peru beruhen im Wesentlichen auf den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und wurden durch die glaubhaften und durch Nachweise belegten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung noch ergänzt und konkretisiert (siehe Dokumentenvorlage in OZ 8). Die Feststellung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der BF erst im November 2021 in das Bundesgebiet eingereist sei, wurde entgegen den Ausführungen des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.08.2022 – worauf sich die Feststellung der belangten Behörde jedoch stützt – aktenwidrig festgestellt. Die Feststellung, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG rechtskräftig abgewiesen wurde, stützt sich auf den dem BVwG übermittelten Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 30.11.2022 (OZ 3) sowie auf die schriftlich eingeholte Auskunft des XXXX , wonach dieser Bescheid seit 04.01.2023 in Rechtskraft erwachsen sei (OZ 4).Die Feststellung, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG rechtskräftig abgewiesen wurde, stützt sich auf den dem BVwG übermittelten Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 30.11.2022 (OZ 3) sowie auf die schriftlich eingeholte Auskunft des römisch 40 , wonach dieser Bescheid seit 04.01.2023 in Rechtskraft erwachsen sei (OZ 4). Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich sowie zu jenen in Peru und zu seine Bindungen im Herkunftsstaat, zu seiner früheren Berufstätigkeit sowie zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben seiner beiden Stiefsöhne, die sich zur Unterstützung des BF in Form von finanziellen Zuwendungen bereit erklärten (Anlage ./A in OZ 7). Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF, seiner Ehegattin und seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zur Erkrankung der Ehefrau des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunden vom 20.12.2021 (AS 45), 10.08.2022 (AS 79) und 25.05.2021 (AS 211). Die Feststellung zum Bezug einer Berufsunfähigkeitspension seit Dezember 2017 und zum Bezug einer Ausgleichszulage der Ehegattin des BF beruht auf ihren eigenen Angaben und auf den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie auf der vorgelegten Verständigung über die Leistungshöhe von Jänner 2023 (Anlage A./ in OZ 7) und auf dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 27.06.2022 (AS 51). Die Feststellung zum Bezug von Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 sowie zum festgestellten Pflegebedarf der Ehegattin des BF stützt sich auf den im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 11.01.2022 (AS 81). Die Feststellung, dass der BF seine pflegebedürftige Ehefrau im Alltag unterstützt und sich fast ausschließlich allein um ihre Pflege und Betreuung kümmert, beruht auf den gleichlautenden und glaubhaften Angaben des BF sowie der als Zeuginnen einvernommenen Ehegattin und Tochter in der mündlichen Verhandlung. Dass den volljährigen Söhnen sowie der noch eine Schule besuchenden minderjährigen Tochter der im Laufe der Zeit immer aufwendiger gewordene Betreuungsaufwand und Pflege ihrer Mutter im erforderlichen Ausmaß aufgrund ihrer Berufstätigkeit, des Studiums bzw. des Schulbesuchs nicht möglich ist, beruht auf den glaubhaften und auch durch die allgemeine Lebenserfahrung nachvollziehbaren Angaben der als Zeugin einvernommenen minderjährigen Tochter des BF. Die Feststellungen zum Besuch von Deutsch-Sprachkursen in Österreich beruht auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen der „ XXXX “ vom 29.11.2022 und 11.12.2022.Die Feststellungen zum Besuch von Deutsch-Sprachkursen in Österreich beruht auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen der „ römisch 40 “ vom 29.11.2022 und 11.12.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Rückkehrentscheidung: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt,

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Peru festgestellt, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwilige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwilige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Peru und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger von Peru und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF reiste zuletzt am 25.08.2021 in das Bundesgebiet ein und war somit – zurückgerechnet auf einen Zeitraum von 180 Tagen – insgesamt höchstens 90 Tage ab dem Tag der letztmaligen Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich somit – ohne Berücksichtigung vorheriger kurzfristiger Aufenthalte in Österreich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – jedenfalls seit dem 23.11.2021 als unrechtmäßig, zumal der BF danach über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Der BF hat den Umstand seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Dass der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht bereits im Ausland gestellt hat, begründete er in der mündlichen Verhandlung mit fehlenden Kenntnissen der Rechtslage und falschen Auskünften durch die Aufenthaltsbehörde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der festgestellten Umstände das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehefrau sowie mit seiner minderjährigen Tochter unzweifelhaft anzunehmen. So lebt der BF mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, ebenso österreichische Staatsbürgerin, seit August 2021 im gemeinsamen Haushalt. Zuvor führte der BF bereits mit seiner jetzigen Ehefrau eine fast 20-jährige „Fernbeziehung“ mit wechselseitigen Besuchen und gemeinsamen Urlauben. In den letzten Jahren, also von 2016 bis 2021, als der BF beruflich in Italien tätig war, wurde diese Beziehung durch regelmäßigere und in kürzeren Abständen erfolgende Besuche intensiviert. Der BF war eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge stets bemüht, seine Familie so oft als möglich persönlich zu sehen. Darüber hinaus pflegt und betreut der BF seine an einer schwerwiegenden, sie im Alltag stark einschränkenden chronischen Erkrankung leidende Ehefrau. Er hat nach 40-jähriger Berufstätigkeit seinen Job aufgegeben, um sich vollumfänglich um seine Frau kümmern zu können. Er unterstützt sie im Alltag, hilft im Haushalt, bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden und bereitet ihre Mahlzeiten zu. Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122).Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122). Für die volljährigen Söhne und die minderjährige Tochter, die diese Aufgaben früher neben Berufstätigkeit, Studium oder Schulbesuch allein wahrgenommen haben, stellt die Übernahme der Pflege ihrer Mutter durch den BF eine große Entlastung dar und entbindet die minderjährige Tochter von ihrer bislang nicht altersadäquaten Verantwortung. Somit ist festzuhalten, dass die Ehegattin des BF bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben auf die Unterstützung durch den BF angewiesen ist und dass der BF zur Betreuung seiner Ehegattin in Österreich benötigt wird, zumal die volljährigen Söhne der Ehegattin und die gemeinsame minderjährige Tochter aufgrund ihrer Berufstätigkeit und des Schulbesuchs nicht im erforderlichen Ausmaß zur im Laufe der Zeit auch immer aufwendiger gewordenen Pflege ihrer Mutter zur Verfügung stehen und ihnen dies überdies auch nicht uneingeschränkt zugemutet werden kann. Zudem werden durch die Übernahme der Pflege durch den BF „externe Pflegeleistungen“ entbehrlich, was zum einen für die pflegebedürftige Ehegattin den Vorteil hat, durch eine ihr vertraute Person in ihrer gewohnten Umgebung Unterstützung zu erhalten, und zum anderen zusätzliche Pflegekosten für die Familie oder auch der öffentlichen Hand vermieden werden können. Die Ehegattin des BF und teilweise auch ihre Söhne unterstützen wiederum den BF vorrangig in finanzieller Hinsicht, nachdem dieser seinen Job freiwillig aufgegeben hatte, um sich vollumfänglich der Pflege und Betreuung seiner Frau in Österreich widmen zu können. Somit liegt zwischen dem BF und seiner Ehefrau jedenfalls auch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der BF und die als Zeuginnen einvernommene Ehegattin und Tochter des BF vermittelten überdies den Eindruck, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familie und die Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung unter den einzelnen Familienmitgliedern tatsächlich sehr groß ist. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. etwa VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten – Kriterien) (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/19/0178).Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche etwa VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten – Kriterien) (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/19/0178). Dass auch eine sehr enge emotionale Bindung zwischen dem BF und seiner (noch) minderjährigen Tochter besteht, erscheint auf Grund des vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks und der persönlichen Glaubwürdigkeit sowohl des BF als auch seiner als Zeugin einvernommenen Tochter ebenso unzweifelhaft. Dass der BF die Pflege und Betreuung ihrer Mutter übernimmt, stellt gerade auch für die noch minderjährige Tochter eine große Unterstützung und Entlastung dar. Darüber hinaus profitiert sie auch persönlich durch den Aufenthalt ihres Vaters (dem BF) in Österreich. Er stellt für sie eine große persönliche Unterstützung dar und sie kann eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit ihm über Probleme sprechen, mit denen sie ihre Mutter aufgrund ihrer Erkrankung nicht belasten will. Der Ehefrau des BF wäre aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung, des regelmäßigen Bedarfs an Therapien und des Umstandes, dass ihre Kinder hier leben und mangels persönlicher Anknüpfungspunkte in Peru, eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zumutbar. Da der BF bereits seit dem Jahr 2016, bis auf einen zweimonatigen Aufenthalt in Peru im Sommer 2021, durchgehend in Europa lebt, sind seine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunfsstaat Peru – abgesehen von einem dort lebenden erwachsenen Sohn – auch relativiert. Außerdem ist die gemeinsame Tochter in Österreich geboren und aufgewachsen und besucht hier die Schule, weshalb ihr ein Umzug nach Peru zur Fortsetzung des Familienlebens ebenso unzumutbar wäre. Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen den beiden sowie auch zur gemeinsamen Tochter, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Pflege und Betreuung seiner Frau sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs (wenn auch nur vorübergehend) aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des BF nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen den beiden sowie auch zur gemeinsamen Tochter, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Pflege und Betreuung seiner Frau sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs (wenn auch nur vorübergehend) aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des BF nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände musste daher davon ausgegangen werden, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den BF ein unverhältnismäßiger Eingriff in das mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehende Familienleben erfolgen würde. Überdies liefe eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf die minderjährige Tochter auch den schützenswerten Interessen zur Wahrung des Kindeswohls zuwider. Der belangten Behörde war letztzlich vorzuwerfen, dass sie, abgesehen von der Feststellung, dass die Ehegattin des BF häusliche Pflege benötige, keine weiteren Ermittlungen zum Ausmaß des Pflegebedarfs und dazu, ob sie auf die Unterstützung durch den BF angewiesen sei, anstellte. Die Behörde stützte ihre Begründung für die Rückkehrentscheidung vorwiegend darauf, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen sei, vom Ausland aus einen entsprechenden „Einwanderungsantrag“ zu stellen, ohne einen möglichen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des BF näher zu prüfen. Andererseits war die belangte Behörde dann doch der Meinung, dass diesem Antrag wohl aufgrund der (Anm.: in Österreich bestehenden) Beziehungen wohl stattzugeben gewesen sei (Bescheid S. 62).Der belangten Behörde war letztzlich vorzuwerfen, dass sie, abgesehen von der Feststellung, dass die Ehegattin des BF häusliche Pflege benötige, keine weiteren Ermittlungen zum Ausmaß des Pflegebedarfs und dazu, ob sie auf die Unterstützung durch den BF angewiesen sei, anstellte. Die Behörde stützte ihre Begründung für die Rückkehrentscheidung vorwiegend darauf, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen sei, vom Ausland aus einen entsprechenden „Einwanderungsantrag“ zu stellen, ohne einen möglichen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des BF näher zu prüfen. Andererseits war die belangte Behörde dann doch der Meinung, dass diesem Antrag wohl aufgrund der Anmerkung, in Österreich bestehenden) Beziehungen wohl stattzugeben gewesen sei (Bescheid S. 62). Den glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Ehegattin und seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung zufolge, ist aktuell auch eine nur vorübergehende Abwesenheit des BF zur Auslandsantragstellung, aufgrund der ständigen Pflegebedürftigkeit und des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Ehegattin nicht denkbar. Zwar lebt der BF nunmehr erst seit wenigen Jahren in Österreich und war dieser Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig, dennoch darf der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Zwar lebt der BF nunmehr erst seit wenigen Jahren in Österreich und war dieser Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig, dennoch darf der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere zur Verhinderung eines längeren unrechtmäßigen Aufenthalts) im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Familienlebens des – strafrechtlich unbescholtenen – BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.).Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.). 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der BF hat weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erbracht, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erreicht wird.Der BF hat weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erbracht, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit nicht vorliegen, war dem BF

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Spruchpunkt A.II.).Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit nicht vorliegen, war dem BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Spruchpunkt A.II.). Die Ausstellung des

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die Ausstellung des

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). 3.3. Zur Aufhebung des Bescheides: Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid überdies

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zur Gänze aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.).Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid überdies

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2265520.1.00

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