3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Der beschwerdeführenden Partei wird
G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. III. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. römisch drei. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 25.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 25.11.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 22.12.2022 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.01.2023 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.03.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurden die Ehegattin und Tochter des BF als Zeuginnen einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde dem BF aufgetragen, innerhalb von drei Wochen eine vollständige Kopie des in der Verhandlung angesprochenen peruanischen Diplomatenpasses mittels Schriftsatz dem BVwG zu übermitteln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Peru festgestellt, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwilige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwilige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Peru und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger von Peru und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF reiste zuletzt am 25.08.2021 in das Bundesgebiet ein und war somit – zurückgerechnet auf einen Zeitraum von 180 Tagen – insgesamt höchstens 90 Tage ab dem Tag der letztmaligen Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich somit – ohne Berücksichtigung vorheriger kurzfristiger Aufenthalte in Österreich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – jedenfalls seit dem 23.11.2021 als unrechtmäßig, zumal der BF danach über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Der BF hat den Umstand seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Dass der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht bereits im Ausland gestellt hat, begründete er in der mündlichen Verhandlung mit fehlenden Kenntnissen der Rechtslage und falschen Auskünften durch die Aufenthaltsbehörde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der festgestellten Umstände das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehefrau sowie mit seiner minderjährigen Tochter unzweifelhaft anzunehmen. So lebt der BF mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, ebenso österreichische Staatsbürgerin, seit August 2021 im gemeinsamen Haushalt. Zuvor führte der BF bereits mit seiner jetzigen Ehefrau eine fast 20-jährige „Fernbeziehung“ mit wechselseitigen Besuchen und gemeinsamen Urlauben. In den letzten Jahren, also von 2016 bis 2021, als der BF beruflich in Italien tätig war, wurde diese Beziehung durch regelmäßigere und in kürzeren Abständen erfolgende Besuche intensiviert. Der BF war eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge stets bemüht, seine Familie so oft als möglich persönlich zu sehen. Darüber hinaus pflegt und betreut der BF seine an einer schwerwiegenden, sie im Alltag stark einschränkenden chronischen Erkrankung leidende Ehefrau. Er hat nach 40-jähriger Berufstätigkeit seinen Job aufgegeben, um sich vollumfänglich um seine Frau kümmern zu können. Er unterstützt sie im Alltag, hilft im Haushalt, bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden und bereitet ihre Mahlzeiten zu. Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122).Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122). Für die volljährigen Söhne und die minderjährige Tochter, die diese Aufgaben früher neben Berufstätigkeit, Studium oder Schulbesuch allein wahrgenommen haben, stellt die Übernahme der Pflege ihrer Mutter durch den BF eine große Entlastung dar und entbindet die minderjährige Tochter von ihrer bislang nicht altersadäquaten Verantwortung. Somit ist festzuhalten, dass die Ehegattin des BF bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben auf die Unterstützung durch den BF angewiesen ist und dass der BF zur Betreuung seiner Ehegattin in Österreich benötigt wird, zumal die volljährigen Söhne der Ehegattin und die gemeinsame minderjährige Tochter aufgrund ihrer Berufstätigkeit und des Schulbesuchs nicht im erforderlichen Ausmaß zur im Laufe der Zeit auch immer aufwendiger gewordenen Pflege ihrer Mutter zur Verfügung stehen und ihnen dies überdies auch nicht uneingeschränkt zugemutet werden kann. Zudem werden durch die Übernahme der Pflege durch den BF „externe Pflegeleistungen“ entbehrlich, was zum einen für die pflegebedürftige Ehegattin den Vorteil hat, durch eine ihr vertraute Person in ihrer gewohnten Umgebung Unterstützung zu erhalten, und zum anderen zusätzliche Pflegekosten für die Familie oder auch der öffentlichen Hand vermieden werden können. Die Ehegattin des BF und teilweise auch ihre Söhne unterstützen wiederum den BF vorrangig in finanzieller Hinsicht, nachdem dieser seinen Job freiwillig aufgegeben hatte, um sich vollumfänglich der Pflege und Betreuung seiner Frau in Österreich widmen zu können. Somit liegt zwischen dem BF und seiner Ehefrau jedenfalls auch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der BF und die als Zeuginnen einvernommene Ehegattin und Tochter des BF vermittelten überdies den Eindruck, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familie und die Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung unter den einzelnen Familienmitgliedern tatsächlich sehr groß ist. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. etwa VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten – Kriterien) (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/19/0178).Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/22/0022, mwH). In diesem Fall erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche etwa VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes samt den sich daraus ergebenden – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten – Kriterien) (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/19/0178). Dass auch eine sehr enge emotionale Bindung zwischen dem BF und seiner (noch) minderjährigen Tochter besteht, erscheint auf Grund des vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks und der persönlichen Glaubwürdigkeit sowohl des BF als auch seiner als Zeugin einvernommenen Tochter ebenso unzweifelhaft. Dass der BF die Pflege und Betreuung ihrer Mutter übernimmt, stellt gerade auch für die noch minderjährige Tochter eine große Unterstützung und Entlastung dar. Darüber hinaus profitiert sie auch persönlich durch den Aufenthalt ihres Vaters (dem BF) in Österreich. Er stellt für sie eine große persönliche Unterstützung dar und sie kann eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit ihm über Probleme sprechen, mit denen sie ihre Mutter aufgrund ihrer Erkrankung nicht belasten will. Der Ehefrau des BF wäre aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung, des regelmäßigen Bedarfs an Therapien und des Umstandes, dass ihre Kinder hier leben und mangels persönlicher Anknüpfungspunkte in Peru, eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zumutbar. Da der BF bereits seit dem Jahr 2016, bis auf einen zweimonatigen Aufenthalt in Peru im Sommer 2021, durchgehend in Europa lebt, sind seine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunfsstaat Peru – abgesehen von einem dort lebenden erwachsenen Sohn – auch relativiert. Außerdem ist die gemeinsame Tochter in Österreich geboren und aufgewachsen und besucht hier die Schule, weshalb ihr ein Umzug nach Peru zur Fortsetzung des Familienlebens ebenso unzumutbar wäre. Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen den beiden sowie auch zur gemeinsamen Tochter, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Pflege und Betreuung seiner Frau sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs (wenn auch nur vorübergehend) aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des BF nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen den beiden sowie auch zur gemeinsamen Tochter, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Pflege und Betreuung seiner Frau sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs (wenn auch nur vorübergehend) aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des BF nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände musste daher davon ausgegangen werden, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den BF ein unverhältnismäßiger Eingriff in das mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehende Familienleben erfolgen würde. Überdies liefe eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf die minderjährige Tochter auch den schützenswerten Interessen zur Wahrung des Kindeswohls zuwider. Der belangten Behörde war letztzlich vorzuwerfen, dass sie, abgesehen von der Feststellung, dass die Ehegattin des BF häusliche Pflege benötige, keine weiteren Ermittlungen zum Ausmaß des Pflegebedarfs und dazu, ob sie auf die Unterstützung durch den BF angewiesen sei, anstellte. Die Behörde stützte ihre Begründung für die Rückkehrentscheidung vorwiegend darauf, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen sei, vom Ausland aus einen entsprechenden „Einwanderungsantrag“ zu stellen, ohne einen möglichen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des BF näher zu prüfen. Andererseits war die belangte Behörde dann doch der Meinung, dass diesem Antrag wohl aufgrund der (Anm.: in Österreich bestehenden) Beziehungen wohl stattzugeben gewesen sei (Bescheid S. 62).Der belangten Behörde war letztzlich vorzuwerfen, dass sie, abgesehen von der Feststellung, dass die Ehegattin des BF häusliche Pflege benötige, keine weiteren Ermittlungen zum Ausmaß des Pflegebedarfs und dazu, ob sie auf die Unterstützung durch den BF angewiesen sei, anstellte. Die Behörde stützte ihre Begründung für die Rückkehrentscheidung vorwiegend darauf, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen sei, vom Ausland aus einen entsprechenden „Einwanderungsantrag“ zu stellen, ohne einen möglichen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des BF näher zu prüfen. Andererseits war die belangte Behörde dann doch der Meinung, dass diesem Antrag wohl aufgrund der Anmerkung, in Österreich bestehenden) Beziehungen wohl stattzugeben gewesen sei (Bescheid S. 62). Den glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Ehegattin und seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung zufolge, ist aktuell auch eine nur vorübergehende Abwesenheit des BF zur Auslandsantragstellung, aufgrund der ständigen Pflegebedürftigkeit und des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Ehegattin nicht denkbar. Zwar lebt der BF nunmehr erst seit wenigen Jahren in Österreich und war dieser Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig, dennoch darf der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Zwar lebt der BF nunmehr erst seit wenigen Jahren in Österreich und war dieser Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig, dennoch darf der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere zur Verhinderung eines längeren unrechtmäßigen Aufenthalts) im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Familienlebens des – strafrechtlich unbescholtenen – BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.).Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.l.). 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Der BF hat weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G) erbracht, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG erreicht wird.Der BF hat weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erbracht, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit nicht vorliegen, war dem BF
G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Spruchpunkt A.II.).Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit nicht vorliegen, war dem BF
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Spruchpunkt A.II.). Die Ausstellung des
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die Ausstellung des
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). 3.3. Zur Aufhebung des Bescheides: Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid überdies
GVG zur Gänze aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.).Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid überdies
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze aufzuheben (Spruchpunkt A.lll.). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G301.2265520.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.