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{'item': 'G314 2251193-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlG314 2251193-1 Spruch, G314 2251193-1/18Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 A) Das am 26.04.2023 mündlich verkündete und am 16.05.2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ. G314 2251193-1 wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die angefochtene Entscheidung im Kopf wie folgt bezeichnet wird: „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX . A) Das am 26.04.2023 mündlich verkündete und am 16.05.2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ. G314 2251193-1 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass die angefochtene Entscheidung im Kopf wie folgt bezeichnet wird: „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 . B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Hier wurde das Datum des angefochtenen Bescheids im Kopf des Erkenntnisses versehentlich mit XXXX 2020 (statt richtig mit XXXX 2021) angegeben. Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Hier wurde das Datum des angefochtenen Bescheids im Kopf des Erkenntnisses versehentlich mit römisch 40 2020 (statt richtig mit römisch 40 2021) angegeben. Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage, ob und wie ein Fehler zu berichtigen ist, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt, und in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, zu lösen war.Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage, ob und wie ein Fehler zu berichtigen ist, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt, und in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2251193.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.