4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.10.2013, Zahl XXXX , erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und er
AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.10.2013, Zahl römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er
Paragraph 78, AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark vom XXXX .2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei. Die damals dagegen erhobene Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass der Passus „für den gesamten Schengen-Raum“ gestrichen worden sei. Im Dezember 2015 sei er
VG nach Verbüßung eines Strafteils von drei Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen worden und am XXXX .2016 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das Einreiseverbot gelte daher bis zum XXXX .2026. Bereits am 09.01.2017 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, G305 2163746-1, als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen worden. Am 03.03.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Einreiseverbote
3 Z 1 bis 4 FPG könnten auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen
2 FPG unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Es bestehe daher im Falle des Beschwerdeführers kein Antragsrecht auf Aufhebung des auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark vom römisch 40 .2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei. Die damals dagegen erhobene Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass der Passus „für den gesamten Schengen-Raum“ gestrichen worden sei. Im Dezember 2015 sei er
Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung eines Strafteils von drei Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen worden und am römisch 40 .2016 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das Einreiseverbot gelte daher bis zum römisch 40 .2026. Bereits am 09.01.2017 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, G305 2163746-1, als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen worden. Am 03.03.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG könnten auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 60, Absatz 2, FPG unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Es bestehe daher im Falle des Beschwerdeführers kein Antragsrecht auf Aufhebung des auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. 2. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022, beim Bundesamt am 29.12.2022 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Unter einem wurde die sofortige Auflösung der Vertretungsvollmacht durch die Rechtsvertretung bekanntgegeben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufgehoben bzw. die Dauer entsprechend verkürzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes vorliegen würden. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt sei schon mit der Tatsache nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens aufgefordert worden sei, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, da einerseits argumentiert werden, eine Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG könne verkürzt werden, andererseits aber ausgeführt werde, dass das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt werde [sic!]. Damit sei aber die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes im Sinne einer Verkürzung der Einreiseverbotsdauer gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Ausreise aus Österreich sei unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgt und habe er de-facto keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt. Die erzwungene Ausreise sei daher einer freiwilligen Ausreise gleichzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes würden vorliegen.Begründend wurde lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes vorliegen würden. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt sei schon mit der Tatsache nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens aufgefordert worden sei, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, da einerseits argumentiert werden, eine Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG könne verkürzt werden, andererseits aber ausgeführt werde, dass das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt werde [sic!]. Damit sei aber die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes im Sinne einer Verkürzung der Einreiseverbotsdauer gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Ausreise aus Österreich sei unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgt und habe er de-facto keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt. Die erzwungene Ausreise sei daher einer freiwilligen Ausreise gleichzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes würden vorliegen.
Vm. § 23 ZustG im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.04.2023 hinterlegt.Das Parteiengehör wurde
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.04.2023 hinterlegt. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag in den Kosovo aus.1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2016 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner letzten Freiheitsstrafe wegen des vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug
Paragraph 133 a, StVG aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag in den Kosovo aus. 1.2.3. Bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 09.01.2017 und wurde einmal mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017
2 FPG abgewiesen und auch die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2017, G305 2163746-1, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde am vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte neuerlich eingebrachte Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG vom VfGH zurückgewiesen. 1.2.3. Bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 09.01.2017 und wurde einmal mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen und auch die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2017, G305 2163746-1, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde am vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte neuerlich eingebrachte Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG vom VfGH zurückgewiesen. 1.2.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der damals zuständigen LPD vom 11.10.2013 schlussendlich rechtskräftig ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
3 Z 1 FPG erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erst am 14.03.2016 im Zuge eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug
VG aus dem Bundesgebiet aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 13.03.2026 gilt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der damals zuständigen LPD vom 11.10.2013 schlussendlich rechtskräftig ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erst am 14.03.2016 im Zuge eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug
Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 13.03.2026 gilt. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes
1 FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot
2 FPG verhängt wurde.Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt wurde. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, käme lediglich die Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage. Diese Möglichkeit steht jedoch nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, käme lediglich die Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage. Diese Möglichkeit steht jedoch nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen freiwilliger Ausreise
VG das Bundesgebiet am 14.03.2016 nachweislich verlassen, jedoch kann im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass gegen ihn wegen des Verdachts von neuerlichen (schweren) Straftaten in Österreich im Zeitraum 2020/2021 ermittelt und sogar öffentlich gefahndet wird, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er nicht tatsächlich wieder zwischenzeitig entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist.Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen freiwilliger Ausreise
Paragraph 133 a, StVG das Bundesgebiet am 14.03.2016 nachweislich verlassen, jedoch kann im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass gegen ihn wegen des Verdachts von neuerlichen (schweren) Straftaten in Österreich im Zeitraum 2020 aus 2021, ermittelt und sogar öffentlich gefahndet wird, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er nicht tatsächlich wieder zwischenzeitig entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer war für das Gericht nicht greifbar und konnten daher nähere Feststellungen nicht getroffen werden. Aus diesem Grunde war auch nicht auf den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Eventualantrag der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes inhaltlich einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe und eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern dem Kindeswohl entgegenlaufe, geht damit ins Leere. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher vom Bundesamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Aufhebung des Einreiseverbotes abzielt und dies in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufhebung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufhebung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2163746.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.