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{'item': 'G315 2163746-2'}

Obsah (9)Art 133§ 60§ 78§ 53§ 133a§ 8§§ 55§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlG315 2163746-2 Spruch, G315 2163746-2/5EG315 2163746-2/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.10.2013, Zahl XXXX , erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und er

§ 78

AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.10.2013, Zahl römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er

Paragraph 78, AVG verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark vom XXXX .2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei. Die damals dagegen erhobene Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass der Passus „für den gesamten Schengen-Raum“ gestrichen worden sei. Im Dezember 2015 sei er

§ 133aSt

VG nach Verbüßung eines Strafteils von drei Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen worden und am XXXX .2016 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das Einreiseverbot gelte daher bis zum XXXX .2026. Bereits am 09.01.2017 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, G305 2163746-1, als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen worden. Am 03.03.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG könnten auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen

§ 60Abs.

2 FPG unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Es bestehe daher im Falle des Beschwerdeführers kein Antragsrecht auf Aufhebung des auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark vom römisch 40 .2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei. Die damals dagegen erhobene Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass der Passus „für den gesamten Schengen-Raum“ gestrichen worden sei. Im Dezember 2015 sei er

Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung eines Strafteils von drei Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft entlassen worden und am römisch 40 .2016 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Das Einreiseverbot gelte daher bis zum römisch 40 .2026. Bereits am 09.01.2017 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, G305 2163746-1, als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen worden. Am 03.03.2022 habe der Beschwerdeführer neuerlich durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG könnten auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 60, Absatz 2, FPG unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Es bestehe daher im Falle des Beschwerdeführers kein Antragsrecht auf Aufhebung des auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. 2. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022, beim Bundesamt am 29.12.2022 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Unter einem wurde die sofortige Auflösung der Vertretungsvollmacht durch die Rechtsvertretung bekanntgegeben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufgehoben bzw. die Dauer entsprechend verkürzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes vorliegen würden. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt sei schon mit der Tatsache nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens aufgefordert worden sei, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, da einerseits argumentiert werden, eine Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG könne verkürzt werden, andererseits aber ausgeführt werde, dass das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt werde [sic!]. Damit sei aber die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes im Sinne einer Verkürzung der Einreiseverbotsdauer gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Ausreise aus Österreich sei unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgt und habe er de-facto keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt. Die erzwungene Ausreise sei daher einer freiwilligen Ausreise gleichzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes würden vorliegen.Begründend wurde lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes vorliegen würden. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt sei schon mit der Tatsache nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens aufgefordert worden sei, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich, da einerseits argumentiert werden, eine Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG könne verkürzt werden, andererseits aber ausgeführt werde, dass das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt werde [sic!]. Damit sei aber die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes im Sinne einer Verkürzung der Einreiseverbotsdauer gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Ausreise aus Österreich sei unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgt und habe er de-facto keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt. Die erzwungene Ausreise sei daher einer freiwilligen Ausreise gleichzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbotes würden vorliegen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 02.01.2023 ein.
  2. Am 14.03.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht mit der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers telefonisch Rücksprache, da keine Zustelladresse des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte. Auch die ehemalige Rechtsvertretung gab bekannt, dass keine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt sei, sondern lediglich eine näher angeführte E-Mail-Adresse, die jedoch auf eine ganz andere Person als den Beschwerdeführer lautet.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte in der Folge eine Kontaktaufnahme per E-Mail vom 20.03.2020 mit dem Ersuchen, der Beschwerdeführer möge – falls er über diese E-Mail-Adresse kontaktiert werden könnte – dem Gericht eine aktuelle Zustelladresse bekanntgeben, widrigenfalls die Erledigungen im Verfahren ohne Zustellversuch im Akt hinterlegt werde. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch um dringende Kontaktaufnahme mit den österreichischen Sicherheitsbehörden ersucht. Es erfolgte keinerlei Reaktion auf diese E-Mail.
  4. Mit Parteiengehör vom 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer daraufhin zur Prüfung seines Eventualantrages auf Herabsetzung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes aufgefordert, sein diesbezügliches Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu substanziieren und konkret anzuführen, mit welchen Personen er welche Kinder und Angabe konkreter Personalen habe, wem die Obsorge dieser Kinder zukommt und ob bzw. allfällig in welcher Höhe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu deren Unterhalt leistet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aktenkundig ist, dass im Zuge des Verwaltungsverfahrens des Bundesamtes hervorgekommen ist, dass gegen ihn neuerlich polizeilich wegen des Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls im Zeitraum 2020/2021 ermittelt wird, sein Bruder bereits im Mai 2022 in Österreich verhaftet wurde und nach dem Beschwerdeführer seit Jahresende 2022 von der Polizei öffentlich gefahndet wird. Auch diesbezüglich wurde er zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aktenkundig ist, dass im Zuge des Verwaltungsverfahrens des Bundesamtes hervorgekommen ist, dass gegen ihn neuerlich polizeilich wegen des Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls im Zeitraum 2020 aus 2021, ermittelt wird, sein Bruder bereits im Mai 2022 in Österreich verhaftet wurde und nach dem Beschwerdeführer seit Jahresende 2022 von der Polizei öffentlich gefahndet wird. Auch diesbezüglich wurde er zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Das Parteiengehör wurde

§ 8i

Vm. § 23 ZustG im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.04.2023 hinterlegt.Das Parteiengehör wurde

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.04.2023 hinterlegt. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird auch zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.1.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird auch zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. 1.
  4. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen: 1.2.
  5. Mit Bescheid der LPD Steiermark am 11.10.2013 zu Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot samt Rückkehrentscheidung erlassen. Ersteres stützte sich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Das Einreiseverbot erwuchs nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht vom 12.03.2014 in Rechtskraft und ist bis 14.03.2026 gültig.1.2.
  6. Mit Bescheid der LPD Steiermark am 11.10.2013 zu Zahl römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot samt Rückkehrentscheidung erlassen. Ersteres stützte sich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Das Einreiseverbot erwuchs nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht vom 12.03.2014 in Rechtskraft und ist bis 14.03.2026 gültig. 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2016 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner letzten Freiheitsstrafe wegen des vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug

§ 133aSt

VG aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag in den Kosovo aus.1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2016 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner letzten Freiheitsstrafe wegen des vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug

Paragraph 133 a, StVG aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag in den Kosovo aus. 1.2.3. Bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 09.01.2017 und wurde einmal mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen und auch die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2017, G305 2163746-1, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde am vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte neuerlich eingebrachte Antrag nach § 60 Abs. 2 FPG vom VfGH zurückgewiesen. 1.2.3. Bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 09.01.2017 und wurde einmal mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen und auch die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2017, G305 2163746-1, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde am vom 14.03.2018 abgewiesen und der im Zuge dieses Verfahrens neuerlich eingebrachte neuerlich eingebrachte Antrag nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG vom VfGH zurückgewiesen. 1.2.

  1. Am 03.03.2022 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gestellt. 1.2.
  2. Seit Jahresende 2022 wird gegen den Beschwerdeführer von der Polizei öffentlich wegen des Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls im Zeitraum 2020/2021 ermittelt gefahndet. Sein Bruder wurde in Österreich bereits im Mai 2022 in Österreich verhaftet.1.2.
  3. Seit Jahresende 2022 wird gegen den Beschwerdeführer von der Polizei öffentlich wegen des Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls im Zeitraum 2020 aus 2021, ermittelt gefahndet. Sein Bruder wurde in Österreich bereits im Mai 2022 in Österreich verhaftet.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister und das Schengener Informationssystem und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Darüber hinaus erfolgte im gegenständlichen Verfahren trotz sämtlicher Versuche des Gerichtes den Beschwerdeführer zu kontaktieren, wohl wegen der gegen ihn laufenden öffentlichen Fahndung wegen des Verdachts neuerlicher Straftaten in Österreich, keinerlei weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren. Er hat zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen keine Stellungnahme abgegeben und konnten daher entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der damals zuständigen LPD vom 11.10.2013 schlussendlich rechtskräftig ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erst am 14.03.2016 im Zuge eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug

§ 133aSt

VG aus dem Bundesgebiet aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 13.03.2026 gilt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der damals zuständigen LPD vom 11.10.2013 schlussendlich rechtskräftig ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erst am 14.03.2016 im Zuge eines vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug

Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 13.03.2026 gilt. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG verhängt wurde.Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt wurde. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, käme lediglich die Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage. Diese Möglichkeit steht jedoch nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot besteht, käme lediglich die Verkürzung des Einreiseverbotes in Frage. Diese Möglichkeit steht jedoch nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen freiwilliger Ausreise

§ 133aSt

VG das Bundesgebiet am 14.03.2016 nachweislich verlassen, jedoch kann im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass gegen ihn wegen des Verdachts von neuerlichen (schweren) Straftaten in Österreich im Zeitraum 2020/2021 ermittelt und sogar öffentlich gefahndet wird, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er nicht tatsächlich wieder zwischenzeitig entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist.Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen freiwilliger Ausreise

Paragraph 133 a, StVG das Bundesgebiet am 14.03.2016 nachweislich verlassen, jedoch kann im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass gegen ihn wegen des Verdachts von neuerlichen (schweren) Straftaten in Österreich im Zeitraum 2020 aus 2021, ermittelt und sogar öffentlich gefahndet wird, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er nicht tatsächlich wieder zwischenzeitig entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer war für das Gericht nicht greifbar und konnten daher nähere Feststellungen nicht getroffen werden. Aus diesem Grunde war auch nicht auf den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Eventualantrag der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes inhaltlich einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe und eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern dem Kindeswohl entgegenlaufe, geht damit ins Leere. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher vom Bundesamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Aufhebung des Einreiseverbotes abzielt und dies in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufhebung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufhebung eines Einreiseverbotes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2163746.2.00

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