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{'item': 'G315 2264497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlG315 2264497-1 Spruch, G315 2264497-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 07.12.2022 eine Beschwerde.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.12.2022 ein.
  5. Hinsichtlich der am 07.12.2022 eingebrachten Beschwerde erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 07.03.2023 an die österreichische Meldeadresse der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten zweiwöchigen Frist die Beschwerde mangels Begründung zurückgewiesen wird.
  6. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Verbesserung der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin verzog spätestens am 20.03.2023 nach Bosnien und Herzegowina und meldete ihren Hauptwohnsitz in Österreich mit 20.03.2023 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet bzw. zu ihrem Umzug nach Bosnien und Herzegowina beruht auf den entsprechenden Daten des Zentralen Melderegister, zuletzt eingesehen am 24.05.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gegenstandslosigkeit der Ausweisung: Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Da die Beschwerdeführerin spätestens am 20.03.2023 und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Es macht daher für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, zumal die Beschwerde auch unbegründet ist, dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde und die Beschwerde sonst aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin spätestens am 20.03.2023 und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos. Es macht daher für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, zumal die Beschwerde auch unbegründet ist, dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde und die Beschwerde sonst aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 69, Absatz eins, wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2264497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.