RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlI407 2005400-4 SpruchI407 2005400-4/11E, I407 2005400-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom
- April 2022, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom
- April 2022, Zl. römisch 40 , A) I. zur Recht erkannt: römisch eins. zur Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der am
- November 2022 geänderte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG iVm §17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Der am
- November 2022 geänderte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am
- Februar 2014 einen Asylantrag in Österreich, der nach Beschwerdeverfahren und mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom
- Oktober 2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte am
- Februar 2014 einen Asylantrag in Österreich, der nach Beschwerdeverfahren und mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 vom
- Oktober 2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
- Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach und beantragte am
- Juli 2018 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom
- September 2020, GZ XXXX , die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.
- Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach und beantragte am
- Juli 2018 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom
- September 2020, GZ römisch 40 , die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.
- Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am
- Februar 2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am
- März 2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom
- April 2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am
- Februar 2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am
- März 2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom
- April 2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom
- Februar 2022 wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 vom
- Februar 2022 wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am
- März 2022 zunächst per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertreterin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am
- April 2022 nachgeholt. Mit Bescheid vom
- April 2022 wies das Bundesamt den Antrag zurück (Spruchpunkt I.).
- Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am
- März 2022 zunächst per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertreterin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am
- April 2022 nachgeholt. Mit Bescheid vom
- April 2022 wies das Bundesamt den Antrag zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
- Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom
- Mai 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am
- November 2022 wurde der am
- April 2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begehrt wird. Gleichzeitig stellte die Rechtsvertreterin "den Antrag gemäß § 6 AVG auf Rückverweisung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl."
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am
- November 2022 wurde der am
- April 2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 begehrt wird. Gleichzeitig stellte die Rechtsvertreterin "den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG auf Rückverweisung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 2023 wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert binnen einer Woche bekanntzugeben, ob ihr Schreiben vom
- November 2022, gerichtet auf Modifikation auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG als Zurückziehung der Beschwerde ihres Mandanten vom
- Mai 2022 zu werten ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam der Aufforderung nicht nach und ließ das soeben genannte Schreiben unbeantwortet.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 2023 wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert binnen einer Woche bekanntzugeben, ob ihr Schreiben vom
- November 2022, gerichtet auf Modifikation auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG als Zurückziehung der Beschwerde ihres Mandanten vom
- Mai 2022 zu werten ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam der Aufforderung nicht nach und ließ das soeben genannte Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die am
- November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Beweis erhoben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der verfahrenseinleitende, auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 gerichtete Antrag vom
- April 2022 wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend geändert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begehrt wird.Der verfahrenseinleitende, auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gerichtete Antrag vom
- April 2022 wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend geändert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 begehrt wird. Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine „Wesensänderung“ iSd § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine „Wesensänderung“ iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher als zulässig anzusehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN). Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen- Beschluss VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2
(2014)§ 13 Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50).Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen- Beschluss VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2
(2014)Paragraph 13, Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50). Dieser Sichtweise steht auch das (schon genannte) Erkenntnis des VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, nicht entgegen, in dem eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Antragsänderung von einem Antrag nach § 57 AsylG 2005 auf einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 (im Hinblick auf die damit nicht einhergehende "Wesensänderung") als zulässig angesehen wurde. Diesem Fall lag nämlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf Grund einer Säumnisbeschwerde zugrunde, weshalb eine Beschränkung der Sache durch den Spruch des bekämpften Bescheides von vornherein nicht in Betracht kam.Dieser Sichtweise steht auch das (schon genannte) Erkenntnis des VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, nicht entgegen, in dem eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Antragsänderung von einem Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 auf einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 (im Hinblick auf die damit nicht einhergehende "Wesensänderung") als zulässig angesehen wurde. Diesem Fall lag nämlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf Grund einer Säumnisbeschwerde zugrunde, weshalb eine Beschränkung der Sache durch den Spruch des bekämpften Bescheides von vornherein nicht in Betracht kam. Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von § 55 AsylG 2005 auf § 57 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von Paragraph 55, AsylG 2005 auf Paragraph 57, AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Auch wenn die Antragsänderung vom
- November 2022 zulässig war und daher rechtswirksam erfolgte, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden, weil es damit über „etwas anderes“ als das Bundesamt absprechen und folglich die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Auch wenn die Antragsänderung vom
- November 2022 zulässig war und daher rechtswirksam erfolgte, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden, weil es damit über „etwas anderes“ als das Bundesamt absprechen und folglich die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Daher war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der am
- November 2022 modifizierte Antrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt weiterzuleiten.Daher war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der am
- November 2022 modifizierte Antrag gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt weiterzuleiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2005400.4.00