RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlI415 2227009-1 Spruch, I415 2227009-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit – am selben Tag in Vollzug gesetztem – Mandatsbescheid vom 13.12.2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA bzw. belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), einen Staatsangehörigen Kameruns, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung. Der gegen diesen Bescheid und gegen die darauf gegründete Anhaltung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit am 23.12.2019 mündlich verkündetem und mit 30.03.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis zur GZ: XXXX , statt; es behob den angefochtenen Schubhaftbescheid vom 13.12.2019, erklärte die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine dagegen erhobene Revision des BFA wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 zurückgewiesen (VwGH 16.07.2020, XXXX ).Mit – am selben Tag in Vollzug gesetztem – Mandatsbescheid vom 13.12.2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA bzw. belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), einen Staatsangehörigen Kameruns, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung. Der gegen diesen Bescheid und gegen die darauf gegründete Anhaltung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit am 23.12.2019 mündlich verkündetem und mit 30.03.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis zur GZ: römisch 40 , statt; es behob den angefochtenen Schubhaftbescheid vom 13.12.2019, erklärte die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine dagegen erhobene Revision des BFA wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 zurückgewiesen (VwGH 16.07.2020, römisch 40 ). Am 16.12.2019 erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Dabei wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).Am 16.12.2019 erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Dabei wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid vom 16.12.2019 richtet sich die gegenständliche vollinhaltliche Beschwerde der damaligen Rechtsvertretung des BF vom 18.12.
- Beschwerdehalber wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit über 15 Jahren in Deutschland lebe, dort vier Kinder habe, die alle die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, und über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Deutschland verfüge. Weiters sei der BF in Österreich nie strafrechtlich bzw. verwaltungsstrafrechtlich wegen Schwarzarbeits verurteilt worden. Der BF pflege engen Kontakt zu seinen Kindern, sei diesen gegenüber unterhaltpflichtig und lebe mit dem jüngsten Kind und der Kindesmutter in einer Lebensgemeinschaft. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Am 24.12.2019 reiste der BF nach Bosnien und Herzegowina aus. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und am 01.02.2023 der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen. Am 22.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu welcher lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen ist. Der BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns und hatte eine Karriere als professioneller Fußballspieler durchlaufen, wobei er seit Juli 2000 bei diversen Klubs der XXXX und XXXX unter Vertrag stand. Er verfügt über einen am 19.07.2019 ausgestellten Reisepass der Republik Kamerun sowie über eine am 19.07.2016 ausgestellte unbefristet gültige Niederlassungserlaubnis für Deutschland, die ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns und hatte eine Karriere als professioneller Fußballspieler durchlaufen, wobei er seit Juli 2000 bei diversen Klubs der römisch 40 und römisch 40 unter Vertrag stand. Er verfügt über einen am 19.07.2019 ausgestellten Reisepass der Republik Kamerun sowie über eine am 19.07.2016 ausgestellte unbefristet gültige Niederlassungserlaubnis für Deutschland, die ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. In Deutschland halten sich die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame minderjährige Sohn, sowie drei weitere Kinder des BF auf. Der BF spricht Arabisch, Französisch und Deutsch. In Deutschland ist er auch erwerbstätig. Daneben spielte er ab Jänner 2018 bei verschiedenen österreichischen Vereinen Fußball, zuletzt ab 01.07.2019 beim XXXX , einem Verein der XXXX , bevor er im Jänner 2020 in die
- Liga in Deutschland und im Oktober 2020 in die
- Liga in Deutschland wechselte. Im Sommer 2021 beendete der BF seine aktive Karriere als Fußballer.In Deutschland halten sich die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame minderjährige Sohn, sowie drei weitere Kinder des BF auf. Der BF spricht Arabisch, Französisch und Deutsch. In Deutschland ist er auch erwerbstätig. Daneben spielte er ab Jänner 2018 bei verschiedenen österreichischen Vereinen Fußball, zuletzt ab 01.07.2019 beim römisch 40 , einem Verein der römisch 40 , bevor er im Jänner 2020 in die
- Liga in Deutschland und im Oktober 2020 in die
- Liga in Deutschland wechselte. Im Sommer 2021 beendete der BF seine aktive Karriere als Fußballer. Wie sich aus dem IZR-Auszug vom 01.02.2023 ergibt, wurde dem BF mit 07.09.2019 ein Visum vom XXXX wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit versagt.Wie sich aus dem IZR-Auszug vom 01.02.2023 ergibt, wurde dem BF mit 07.09.2019 ein Visum vom römisch 40 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit versagt. Am 16.12.2019 erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Dabei wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).Am 16.12.2019 erließ das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Dabei wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nicht zuerkannt. Der BF reiste am 24.12.2019 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina aus. Festgestellt wird, dass die Frist des zweijährigen Einreiseverbotes mit 24.12.2019 zu laufen begann und am 24.12.2021 auslief.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des rechtskräftig abgeschlossenen Schubhaftverfahrens des BF. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des rechtskräftig abgeschlossenen Schubhaftverfahrens des BF. Das Bundesverwaltungsgericht holte folgende Auszüge ein: einen Zentralmelderegisterauszug, Strafregisterauszug, Sozialversicherungsdatenauszug und Auszüge aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister ein. Dass der BF nach seinem Engagement beim XXXX ab Jänner 2020 in der
- Deutschen und ab Oktober 2020 in der
- XXXX aktiv war, ergibt sich aus den Internet-Plattformen „ XXXX “ sowie „ XXXX “.Das Bundesverwaltungsgericht holte folgende Auszüge ein: einen Zentralmelderegisterauszug, Strafregisterauszug, Sozialversicherungsdatenauszug und Auszüge aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister ein. Dass der BF nach seinem Engagement beim römisch 40 ab Jänner 2020 in der
- Deutschen und ab Oktober 2020 in der
- römisch 40 aktiv war, ergibt sich aus den Internet-Plattformen „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausreise des BF nach Bosnien und Herzegowina sowie des Auslaufens des Einreiseverbots mit Stichtag 24.12.2021 ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug sowie aus der Stellungnahme der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.05.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Eingangs ist vorauszuschicken, dass das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses eine zentrale Prozessvoraussetzung für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet. Diesbezüglich vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).Diesbezüglich vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032). Zugleich brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).Zugleich brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032). Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. B
- Dezember 2010, 2008/20/0502; B
- September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche B
- Dezember 2010, 2008/20/0502; B
- September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Im gegenständlichen Fall wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019 ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Der BF hat in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet am 24.12.2019 freiwillig verlassen und ist nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Folglich wurde durch die freiwillige Ausreise des BF und dem zwischenzeitigen Zeitablauf von zwei Jahren das über ihn verhängte Einreiseverbot mit Stichtag 24.12.2021 bereits zur Gänze konsumiert. Somit liegt im Lichte der vorzitierten Judikatur beim BF kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung mehr vor. Die Beschwerde war daher auf Grund des nachträglichen Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos zu erklären und einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. zur Vorgehensweise bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 11.2018, Ra 2018/02/0162; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. zur Vorgehensweise bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 11.2018, Ra 2018/02/0162; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2227009.1.00