2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 Z 3 BFA-VG sowie in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde vom selben Tag
1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Zugleich wurde gegen den BF aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum
Vm § 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG Anzeige erstattet. Am 31.03.2023 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 , römisch 40 , einer Personenkontrolle unterzogen und wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sowie in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde vom selben Tag
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Zugleich wurde gegen den BF aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG Anzeige erstattet. Bereits zuvor, konkret am 04.11.2021 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn
GB die Auslieferungshaft verhängt und wurde er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert.Bereits zuvor, konkret am 04.11.2021 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB die Auslieferungshaft verhängt und wurde er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert. Im Zuge der am 31.03.2023 erfolgten Festnahme hat sich ferner herausgestellt, dass eine Interpol-Ausschreibung (Personenfahndung, Haftbefehl vom 20.12.2022) den BF betreffend vorliegt. Seitens der daraufhin kontaktierten Staatsanwältin wurden jedoch mangels konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen. Der BF ist im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen und hat er ferner gegen das Meldegesetz verstoßen. Er ist – zusammen mit weiteren Personen – handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma in Österreich und war während seines Aufenthaltes und damit für rund zehn Monate – entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung und einen aufrechten Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Der BF hat illegal Unterkunft in einer Wohnung, die teils als Baustofflager dient, genommen. Er hielt sich damit mehrere Monate lang ohne behördliche Meldung und über die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer hinaus im Bundesgebiet auf um der Schwarzarbeit nachgehen zu können. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF nach erfolgter Einvernahme am selben Tag
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, welcher seitens des BFA am 04.04.2023 bewilligt wurde. Daraufhin wurde der BF am 07.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF nach erfolgter Einvernahme am selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, welcher seitens des BFA am 04.04.2023 bewilligt wurde. Daraufhin wurde der BF am 07.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien, wo seine Eltern, seine Schwester sowie ein Onkel und Tante leben. In Österreich bestehen hingegen keinerlei familiäre Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, seine volljährige Tochter, ein Onkel und ein Cousin leben in Deutschland. Der BF spricht kaum Deutsch, jedoch Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und sind keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der BF war lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt XXXX und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum XXXX mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien, wo seine Eltern, seine Schwester sowie ein Onkel und Tante leben. In Österreich bestehen hingegen keinerlei familiäre Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, seine volljährige Tochter, ein Onkel und ein Cousin leben in Deutschland. Der BF spricht kaum Deutsch, jedoch Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und sind keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der BF war lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum römisch 40 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Vm § 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG basieren auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 31.03.2023, Zl. XXXX (AS 23ff), auf dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2023, Zl. XXXX (AS 31f) sowie auf den Anhalteprotokollen der LPD XXXX om 31.03.2023 (AS 65ff). Die Feststellungen zur erfolgten Personenkontrolle und Festnahme am 31.03.2023 sowie zur Anzeigeerstattung durch die LPD römisch 40
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG basieren auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 23ff), auf dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 31f) sowie auf den Anhalteprotokollen der LPD römisch 40 om 31.03.2023 (AS 65ff). Dass der BF bereits am 04.11.2021 im Bundesgebiet festgenommen, über ihn in weiterer Folge
5 BFA-VG die Auslieferungshaft verhängt und er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wurde, ist dem Festnahmeauftrag des BFA vom 05.11.2021, Zl. XXXX (AS 9ff), dem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2021, Zl. XXXX (AS 13) sowie der Personeninfo vom 07.12.2021 (AS 21) zu entnehmen und ergibt sich dies im Übrigen ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Dass der BF bereits am 04.11.2021 im Bundesgebiet festgenommen, über ihn in weiterer Folge
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG die Auslieferungshaft verhängt und er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wurde, ist dem Festnahmeauftrag des BFA vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 (AS 9ff), dem Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 (AS 13) sowie der Personeninfo vom 07.12.2021 (AS 21) zu entnehmen und ergibt sich dies im Übrigen ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Interpol-Ausschreibung sowie dazu, dass seitens der kontaktierten Staatsanwältin mangelns konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen wurden, stützen sich auf die seitens der LPD XXXX durchgeführte Abfrage der Interpol Fahndungsdatenbank (AS 39f), auf das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.04.2023 (AS 144f) und vom 31.03.2023 samt Beilagen (AS 41ff) sowie auf den Bericht der LPD XXXX vom 01.04.2023, Zl. XXXX (AS 147ff).Die Feststellungen zur Interpol-Ausschreibung sowie dazu, dass seitens der kontaktierten Staatsanwältin mangelns konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen wurden, stützen sich auf die seitens der LPD römisch 40 durchgeführte Abfrage der Interpol Fahndungsdatenbank (AS 39f), auf das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.04.2023 (AS 144f) und vom 31.03.2023 samt Beilagen (AS 41ff) sowie auf den Bericht der LPD römisch 40 vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 (AS 147ff). Dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, er handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma ist und während seines Aufenthaltes neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig war ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, hat der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst zugestanden und ergibt sich dies überdies aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 31.03.2023 (AS 51ff) sowie aus der Anzeige der LPD XXXX vom 31.03.2023, Zl. XXXX , ganz abgesehen davon, dass dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der BF illegal in einer Wohnung, die teils als Baustofflager diente, Unterkunft genommen hat, basiert auf den Angaben des BF vor dem BFA am 01.04.2023 und wurde dies auch seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer am 31.03.2023 erfolgten Nachschau festgestellt. Dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, er handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma ist und während seines Aufenthaltes neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig war ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, hat der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst zugestanden und ergibt sich dies überdies aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 31.03.2023 (AS 51ff) sowie aus der Anzeige der LPD römisch 40 vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 , ganz abgesehen davon, dass dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der BF illegal in einer Wohnung, die teils als Baustofflager diente, Unterkunft genommen hat, basiert auf den Angaben des BF vor dem BFA am 01.04.2023 und wurde dies auch seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer am 31.03.2023 erfolgten Nachschau festgestellt. Dass über den BF nach der am selben Tag erfolgten Einvernahme am 01.04.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. XXXX (AS 101ff). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, zur Entlassung aus der Schubhaft sowie zur anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet basieren auf dem im Akt erliegenden Antrag vom 03.04.2023 (AS 257f), auf dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023 (AS 261f), auf dem Entlassungsschein vom 06.04.2023 (AS 287, 291), dem Schreiben der BBU GmbH vom 19.04.2021 (AS 305f) sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Dass über den BF nach der am selben Tag erfolgten Einvernahme am 01.04.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 (AS 101ff). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, zur Entlassung aus der Schubhaft sowie zur anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet basieren auf dem im Akt erliegenden Antrag vom 03.04.2023 (AS 257f), auf dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023 (AS 261f), auf dem Entlassungsschein vom 06.04.2023 (AS 287, 291), dem Schreiben der BBU GmbH vom 19.04.2021 (AS 305f) sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF, zu seinem Lebensmittelpunkt in und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien sowie zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen dahingehenden Angaben im Zuge der Einvernahme vom 01.04.2023. Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt, er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor dem BFA sowie aus den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Vor der belangten Behörde hat der BF überdies angeführt, dass seine volljährige Tochter, ein Onkel sowie ein Cousin in Deutschland leben (AS 81 und 83), weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet fußen auf dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF, zu seinem Lebensmittelpunkt in und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien sowie zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen dahingehenden Angaben im Zuge der Einvernahme vom 01.04.2023. Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt, er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor dem BFA sowie aus den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Vor der belangten Behörde hat der BF überdies angeführt, dass seine volljährige Tochter, ein Onkel sowie ein Cousin in Deutschland leben (AS 81 und 83), weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet fußen auf dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Erfüllung dieser Einreiseverbotstatbestände
2 FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Erfüllung dieser Einreiseverbotstatbestände
Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei den in § 53 Abs. 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich bloß um demonstrative Aufzählungen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Bei den in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich bloß um demonstrative Aufzählungen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, bzw. Absatz 3, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot vornehmlich auf die Tatsache gestützt, dass der BF über keine Gewerbeberechtigung für seine Firma verfüge, er als mittellos anzusehen sei und sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Ferner sei der BF – der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei – behördlich nicht gemeldet und bereits seit Mai 2022 in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren. Sein Verhalten lasse sich zwar nicht unter einen der in § 53 FPG aufgezählten Tatbestände subsumieren, dieses sei aber jedenfalls dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. gehe vom BF aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestalte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot vornehmlich auf die Tatsache gestützt, dass der BF über keine Gewerbeberechtigung für seine Firma verfüge, er als mittellos anzusehen sei und sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Ferner sei der BF – der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei – behördlich nicht gemeldet und bereits seit Mai 2022 in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren. Sein Verhalten lasse sich zwar nicht unter einen der in Paragraph 53, FPG aufgezählten Tatbestände subsumieren, dieses sei aber jedenfalls dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. gehe vom BF aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestalte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass
4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt ist der BF am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge ebenfalls im Mai 2022 in Österreich eingereist, wo er sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 durchgehend aufgehalten hat.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise:Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem BF sich allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch näher darzulegen sein wird, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch näher darzulegen sein wird, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Da der Beschwerdeführer bereits am 07.04.2023 nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwas mehr als sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten hat, er lediglich über beschränkte Barmittel verfügte und auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und er eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und gegen das Meldegesetz verstoßen hat, woran auch seine familiären Anbindungen an Deutschland sowie die erfolgte freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermögen. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2271222.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.