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{'item': 'I415 2271222-1'}

Obsah (16)§ 55Art. 133§ 57§ 40§ 120§ 30§ 76§ 53§ 2§ 31Art. 20Art. 11§ 52§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlI415 2271222-1 SpruchI415 2271222-1/3E , I415 2271222-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Auseise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit dem am 25.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des vorangeführten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Mit dem am 25.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des vorangeführten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: Der volljährige, verwitwete, gesunde und erwerbsfähige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, verwitwete, gesunde und erwerbsfähige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF, der weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, ist am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge ebenfalls im Mai 2022 in Österreich eingereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 – von kurzzeitigen Unterbrechungen zu Besuchszwecken in Deutschland abgesehen – durchgehend aufgehalten hat. Fest steht, dass der BF damit als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 um 252 Tage überschritten hat und war sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der von ihm während seines Aufenthaltes ausgeübten unerlaubten Erwerbstätigkeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. Zudem konnte der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 280,00 vorweisen und war er damit nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF auch nicht in der Lage diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Am 31.03.2023 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX , XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen und wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG sowie in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde vom selben Tag

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Zugleich wurde gegen den BF aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG Anzeige erstattet. Am 31.03.2023 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 , römisch 40 , einer Personenkontrolle unterzogen und wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sowie in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde vom selben Tag

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Zugleich wurde gegen den BF aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG Anzeige erstattet. Bereits zuvor, konkret am 04.11.2021 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn

§ 30Abs. 5 BFA-VG wegen §§ 146, 147 Abs. 2 St

GB die Auslieferungshaft verhängt und wurde er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert.Bereits zuvor, konkret am 04.11.2021 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB die Auslieferungshaft verhängt und wurde er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert. Im Zuge der am 31.03.2023 erfolgten Festnahme hat sich ferner herausgestellt, dass eine Interpol-Ausschreibung (Personenfahndung, Haftbefehl vom 20.12.2022) den BF betreffend vorliegt. Seitens der daraufhin kontaktierten Staatsanwältin wurden jedoch mangels konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen. Der BF ist im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen und hat er ferner gegen das Meldegesetz verstoßen. Er ist – zusammen mit weiteren Personen – handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma in Österreich und war während seines Aufenthaltes und damit für rund zehn Monate – entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung und einen aufrechten Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Der BF hat illegal Unterkunft in einer Wohnung, die teils als Baustofflager dient, genommen. Er hielt sich damit mehrere Monate lang ohne behördliche Meldung und über die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer hinaus im Bundesgebiet auf um der Schwarzarbeit nachgehen zu können. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF nach erfolgter Einvernahme am selben Tag

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, welcher seitens des BFA am 04.04.2023 bewilligt wurde. Daraufhin wurde der BF am 07.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF nach erfolgter Einvernahme am selben Tag

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Am 03.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, welcher seitens des BFA am 04.04.2023 bewilligt wurde. Daraufhin wurde der BF am 07.04.2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste er noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien, wo seine Eltern, seine Schwester sowie ein Onkel und Tante leben. In Österreich bestehen hingegen keinerlei familiäre Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, seine volljährige Tochter, ein Onkel und ein Cousin leben in Deutschland. Der BF spricht kaum Deutsch, jedoch Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und sind keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der BF war lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt XXXX und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum XXXX mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien, wo seine Eltern, seine Schwester sowie ein Onkel und Tante leben. In Österreich bestehen hingegen keinerlei familiäre Anbindungen und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, seine volljährige Tochter, ein Onkel und ein Cousin leben in Deutschland. Der BF spricht kaum Deutsch, jedoch Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau und sind keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der BF war lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum römisch 40 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme am 01.04.2023, in das Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2021, Zl. XXXX , in die Personeninfo vom 07.12.2021, in die Anzeige der LPD XXXX vom 31.03.2023, Zl. XXXX , in den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. XXXX , in das Schreiben des XXXX vom 03.04.2023, in den Bericht der LPD XXXX vom 01.04.2023, Zl. XXXX , in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 03.04.2023 und das Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023, in den Entlassungsschein vom 06.04.2023, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme am 01.04.2023, in das Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , in die Personeninfo vom 07.12.2021, in die Anzeige der LPD römisch 40 vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 , in den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , in das Schreiben des römisch 40 vom 03.04.2023, in den Bericht der LPD römisch 40 vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 03.04.2023 und das Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023, in den Entlassungsschein vom 06.04.2023, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund der im Akt erliegenden Kopie des bosnischen-herzegowinischen Reisepasses, gültig bis 26.01.2032 (AS 307f) fest. Die Feststellungen zum Familienstand, zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des BF gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde am 01.04.2023 sowie auf den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheides des BFA vom 01.04.2023 und wurde Gegenteiliges schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Die Feststellung, wonach der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, basiert auf der Aktenlage und ist unbestritten. Dass der BF am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wo er sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen zu Besuchszwecken in Deutschland abgesehen – bis zu seiner Ausreise durchgehend aufgehalten hat, beruht auf seinen dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde sowie auf jenen in der Beschwerdeschrift, welche sich mit den Einreisestempeln im Reisepass des BF in Einklang bringen lassen. Die Feststellung, wonach der BF die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur Ein- und Ausreise des BF in bzw. aus dem Schengengebiet, aus der Anzeige der LPD XXXX vom 31.03.2023, Zl. XXXX sowie wiederum aus den Einreisestempeln im Reisepass des BF. Daraus abgeleitet sowie aufgrund des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und er weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, war die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu treffen. Dass der BF am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wo er sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen zu Besuchszwecken in Deutschland abgesehen – bis zu seiner Ausreise durchgehend aufgehalten hat, beruht auf seinen dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde sowie auf jenen in der Beschwerdeschrift, welche sich mit den Einreisestempeln im Reisepass des BF in Einklang bringen lassen. Die Feststellung, wonach der BF die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur Ein- und Ausreise des BF in bzw. aus dem Schengengebiet, aus der Anzeige der LPD römisch 40 vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 sowie wiederum aus den Einreisestempeln im Reisepass des BF. Daraus abgeleitet sowie aufgrund des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und er weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, war die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes zu treffen. Dass der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 280,00 vorweisen konnte, ist den Ausführungen des BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.04.2023 sowie der Aufenthaltsinformation der LPD XXXX vom 01.04.2023 (AS 75ff) zu entnehmen und war aufgrund dessen die Feststellung zu treffen, dass er nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat war. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet war ferner festzustellen, dass der BF auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Dass der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 280,00 vorweisen konnte, ist den Ausführungen des BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.04.2023 sowie der Aufenthaltsinformation der LPD römisch 40 vom 01.04.2023 (AS 75ff) zu entnehmen und war aufgrund dessen die Feststellung zu treffen, dass er nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat war. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet war ferner festzustellen, dass der BF auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Feststellungen zur erfolgten Personenkontrolle und Festnahme am 31.03.2023 sowie zur Anzeigeerstattung durch die LPD XXXX

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG basieren auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 31.03.2023, Zl. XXXX (AS 23ff), auf dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2023, Zl. XXXX (AS 31f) sowie auf den Anhalteprotokollen der LPD XXXX om 31.03.2023 (AS 65ff). Die Feststellungen zur erfolgten Personenkontrolle und Festnahme am 31.03.2023 sowie zur Anzeigeerstattung durch die LPD römisch 40

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG basieren auf der im Akt einliegenden Anzeige der LPD Wien vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 23ff), auf dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 (AS 31f) sowie auf den Anhalteprotokollen der LPD römisch 40 om 31.03.2023 (AS 65ff). Dass der BF bereits am 04.11.2021 im Bundesgebiet festgenommen, über ihn in weiterer Folge

§ 30Abs.

5 BFA-VG die Auslieferungshaft verhängt und er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wurde, ist dem Festnahmeauftrag des BFA vom 05.11.2021, Zl. XXXX (AS 9ff), dem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 08.11.2021, Zl. XXXX (AS 13) sowie der Personeninfo vom 07.12.2021 (AS 21) zu entnehmen und ergibt sich dies im Übrigen ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Dass der BF bereits am 04.11.2021 im Bundesgebiet festgenommen, über ihn in weiterer Folge

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG die Auslieferungshaft verhängt und er am 10.12.2021 nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wurde, ist dem Festnahmeauftrag des BFA vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 (AS 9ff), dem Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 (AS 13) sowie der Personeninfo vom 07.12.2021 (AS 21) zu entnehmen und ergibt sich dies im Übrigen ebenso aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Interpol-Ausschreibung sowie dazu, dass seitens der kontaktierten Staatsanwältin mangelns konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen wurden, stützen sich auf die seitens der LPD XXXX durchgeführte Abfrage der Interpol Fahndungsdatenbank (AS 39f), auf das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.04.2023 (AS 144f) und vom 31.03.2023 samt Beilagen (AS 41ff) sowie auf den Bericht der LPD XXXX vom 01.04.2023, Zl. XXXX (AS 147ff).Die Feststellungen zur Interpol-Ausschreibung sowie dazu, dass seitens der kontaktierten Staatsanwältin mangelns konkreter Beschreibung der tatsächlich begangenen Straftat keinerlei Verfügungen getroffen wurden, stützen sich auf die seitens der LPD römisch 40 durchgeführte Abfrage der Interpol Fahndungsdatenbank (AS 39f), auf das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.04.2023 (AS 144f) und vom 31.03.2023 samt Beilagen (AS 41ff) sowie auf den Bericht der LPD römisch 40 vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 (AS 147ff). Dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, er handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma ist und während seines Aufenthaltes neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig war ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, hat der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst zugestanden und ergibt sich dies überdies aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 31.03.2023 (AS 51ff) sowie aus der Anzeige der LPD XXXX vom 31.03.2023, Zl. XXXX , ganz abgesehen davon, dass dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der BF illegal in einer Wohnung, die teils als Baustofflager diente, Unterkunft genommen hat, basiert auf den Angaben des BF vor dem BFA am 01.04.2023 und wurde dies auch seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer am 31.03.2023 erfolgten Nachschau festgestellt. Dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen, er handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baufirma ist und während seines Aufenthaltes neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch als Bauarbeiter und Dachdecker für seine Firma illegal erwerbstätig war ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, hat der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst zugestanden und ergibt sich dies überdies aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 31.03.2023 (AS 51ff) sowie aus der Anzeige der LPD römisch 40 vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 , ganz abgesehen davon, dass dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der BF illegal in einer Wohnung, die teils als Baustofflager diente, Unterkunft genommen hat, basiert auf den Angaben des BF vor dem BFA am 01.04.2023 und wurde dies auch seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer am 31.03.2023 erfolgten Nachschau festgestellt. Dass über den BF nach der am selben Tag erfolgten Einvernahme am 01.04.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. XXXX (AS 101ff). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, zur Entlassung aus der Schubhaft sowie zur anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet basieren auf dem im Akt erliegenden Antrag vom 03.04.2023 (AS 257f), auf dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023 (AS 261f), auf dem Entlassungsschein vom 06.04.2023 (AS 287, 291), dem Schreiben der BBU GmbH vom 19.04.2021 (AS 305f) sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Dass über den BF nach der am selben Tag erfolgten Einvernahme am 01.04.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 (AS 101ff). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, zur Entlassung aus der Schubhaft sowie zur anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet basieren auf dem im Akt erliegenden Antrag vom 03.04.2023 (AS 257f), auf dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 04.04.2023 (AS 261f), auf dem Entlassungsschein vom 06.04.2023 (AS 287, 291), dem Schreiben der BBU GmbH vom 19.04.2021 (AS 305f) sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF, zu seinem Lebensmittelpunkt in und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien sowie zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen dahingehenden Angaben im Zuge der Einvernahme vom 01.04.2023. Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt, er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor dem BFA sowie aus den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Vor der belangten Behörde hat der BF überdies angeführt, dass seine volljährige Tochter, ein Onkel sowie ein Cousin in Deutschland leben (AS 81 und 83), weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet fußen auf dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF, zu seinem Lebensmittelpunkt in und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien sowie zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen dahingehenden Angaben im Zuge der Einvernahme vom 01.04.2023. Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt, er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt und auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen sind, ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor dem BFA sowie aus den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Vor der belangten Behörde hat der BF überdies angeführt, dass seine volljährige Tochter, ein Onkel sowie ein Cousin in Deutschland leben (AS 81 und 83), weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet fußen auf dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die Erfüllung dieser Einreiseverbotstatbestände

§ 53Abs.

2 FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Erfüllung dieser Einreiseverbotstatbestände

Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei den in § 53 Abs. 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich bloß um demonstrative Aufzählungen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Bei den in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen handelt es sich bloß um demonstrative Aufzählungen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, bzw. Absatz 3, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot vornehmlich auf die Tatsache gestützt, dass der BF über keine Gewerbeberechtigung für seine Firma verfüge, er als mittellos anzusehen sei und sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Ferner sei der BF – der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei – behördlich nicht gemeldet und bereits seit Mai 2022 in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren. Sein Verhalten lasse sich zwar nicht unter einen der in § 53 FPG aufgezählten Tatbestände subsumieren, dieses sei aber jedenfalls dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. gehe vom BF aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestalte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot vornehmlich auf die Tatsache gestützt, dass der BF über keine Gewerbeberechtigung für seine Firma verfüge, er als mittellos anzusehen sei und sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziere. Ferner sei der BF – der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei – behördlich nicht gemeldet und bereits seit Mai 2022 in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als illegal zu qualifizieren. Sein Verhalten lasse sich zwar nicht unter einen der in Paragraph 53, FPG aufgezählten Tatbestände subsumieren, dieses sei aber jedenfalls dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden bzw. gehe vom BF aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich gestalte, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt ist der BF am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge ebenfalls im Mai 2022 in Österreich eingereist, wo er sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 durchgehend aufgehalten hat.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20

des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Art. 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise:Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugweise: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  5. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  6. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  7. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  8. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. […]“ Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF, der weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum eines Schengenstaates verfügt, reiste am 01.05.2022 mit einem biometrischen Reisepass über Ungarn in das Schengengebiet und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist der BF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich befreit. Der BF hat jedoch aufgrund seiner Einreise in das Schengengebiet am 01.05.2022 und der erfolgten Ausreise am 07.04.2023 unzweifelhaft die erlaubte zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer massiv, konkret um 252 Tage überschritten und erwies sich sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig. Darüber hinaus gilt anzumerken, dass der BF bereits vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war und auch in diesem Zusammenhang – sollte er sich in diesem Zeitraum tatsächlich in Österreich aufgehalten haben – eine erhebliche Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer vorliegt. Hinzukommt, dass der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 280,00 vorweisen konnte und er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat war. Zudem war er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, womit ein weiterer Verstoß gegen die in Art. 6 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vorliegt, wobei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass dieser Umstand nicht mit dem als verfassungswidrig aufgehobenen Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in Verbindung steht. Hinzukommt, dass der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 280,00 vorweisen konnte und er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat war. Zudem war er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, womit ein weiterer Verstoß gegen die in Artikel 6, des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vorliegt, wobei im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass dieser Umstand nicht mit dem als verfassungswidrig aufgehobenen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in Verbindung steht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des BF nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Durch die massive Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum sowie dadurch, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügte und er auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, hat der BF sich den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Kontrolle und Festnahme durch die öffentlichen Sicherheitsorgane gekommen und ist vor diesem Hintergrund konkret zu befürchten, dass der BF zukünftig erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in das Gebiet der Schengenstaaten einreisen wird, woran schließlich auch seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Der BF musste sich jedenfalls bewusst sein, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer durch seinen Aufenthalt massiv überschreitet, was letztlich auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in Abrede gestellt wurde und gilt festzuhalten, dass die allgemeinen Einreisebedingungen unter anderem auf der Website der österreichischen Botschaft in Sarajevo verfügbar sind, sodass es dem BF im Zweifelsfall jederzeit möglich gewesen wäre sich vorab über eine etwaige Einreise in das Schengengebiet zu informieren. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des BF nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Durch die massive Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum sowie dadurch, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügte und er auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, hat der BF sich den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und unzweifelhaft seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt im Gebiet der Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Kontrolle und Festnahme durch die öffentlichen Sicherheitsorgane gekommen und ist vor diesem Hintergrund konkret zu befürchten, dass der BF zukünftig erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in das Gebiet der Schengenstaaten einreisen wird, woran schließlich auch seine strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Der BF musste sich jedenfalls bewusst sein, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer durch seinen Aufenthalt massiv überschreitet, was letztlich auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in Abrede gestellt wurde und gilt festzuhalten, dass die allgemeinen Einreisebedingungen unter anderem auf der Website der österreichischen Botschaft in Sarajevo verfügbar sind, sodass es dem BF im Zweifelsfall jederzeit möglich gewesen wäre sich vorab über eine etwaige Einreise in das Schengengebiet zu informieren. Ungeachtet der massiven Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer sowie der mangelnden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ist der BF – wie er vor der belangten Behörde explizit eingeräumt hat – im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem er sich während seines Aufenthaltes seinen Lebensunterhalt durch seine Geschäftsführertätigkeit sowie als Bauarbeiter und Dachdecker finanziert hat ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. Auch wenn dahingehend nicht verkannt wird, dass der BF nicht unmittelbar bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten wurde, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG fallbezogen nicht erfüllt sind, hat die belangte Behörde den Umstand der unerlaubten Beschäftigung zu Recht in Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes berücksichtigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass es sich bei den in § 53 Abs. 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen handelt, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Der demonstrative Charakter dieser Tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind und für solche auch Raum bleiben (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Ungeachtet der massiven Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer sowie der mangelnden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ist der BF – wie er vor der belangten Behörde explizit eingeräumt hat – im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem er sich während seines Aufenthaltes seinen Lebensunterhalt durch seine Geschäftsführertätigkeit sowie als Bauarbeiter und Dachdecker finanziert hat ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. Auch wenn dahingehend nicht verkannt wird, dass der BF nicht unmittelbar bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten wurde, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG fallbezogen nicht erfüllt sind, hat die belangte Behörde den Umstand der unerlaubten Beschäftigung zu Recht in Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes berücksichtigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass es sich bei den in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG angeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen handelt, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Der demonstrative Charakter dieser Tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind und für solche auch Raum bleiben vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Ein visumfreier Aufenthalt ermöglicht einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken, die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Insofern wurde der Aufenthalt des BF unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einreise unrechtmäßig, weil er aufgrund seiner illegalen Beschäftigung die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). In Anbetracht des Umstandes, dass der BF über einen Zeitraum von rund zehn Monaten einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist, er sein gegen die öffentliche Ordnung verstoßendes Fehlverhalten erst infolge seiner Festnahme eingestellt hat und er damit offenkundig wohl vor hatte noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, ist überdies von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der BF hat durch seine illegale Erwerbstätigkeit und seinen – damit bereits aus diesem Grunde – einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Der Umstand, dass sich der BF durch die Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung – wie in der Beschwerdeschrift moniert – selbst nicht strafbar gemacht hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er über mehrere Monate hinweg einer Beschäftigung nachging, die er nicht hätte ausüben dürfen und muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 18, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). In Anbetracht des Umstandes, dass der BF über einen Zeitraum von rund zehn Monaten einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist, er sein gegen die öffentliche Ordnung verstoßendes Fehlverhalten erst infolge seiner Festnahme eingestellt hat und er damit offenkundig wohl vor hatte noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, ist überdies von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der BF hat durch seine illegale Erwerbstätigkeit und seinen – damit bereits aus diesem Grunde – einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Der Umstand, dass sich der BF durch die Ausübung einer Beschäftigung ohne Bewilligung – wie in der Beschwerdeschrift moniert – selbst nicht strafbar gemacht hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er über mehrere Monate hinweg einer Beschäftigung nachging, die er nicht hätte ausüben dürfen und muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 18, mwN). Darüber hinaus ist zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen, dass er im Bundesgebiet illegal Unterkunft genommen und gegen das Meldegesetz verstoßen hat, zumal er im Bundesgebiet lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt XXXX und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum XXXX mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst war, dies obwohl er sich feststellungsgemäß bereits seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch dahingehend ist anzunehmen, dass der BF sein gegen das Meldegesetz verstoßendes Verhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen, dies umso mehr als er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.04.2023 selbst ausführte, dass es kein Problem sein werde auch weiterhin ebendort Unterkunft zu beziehen (AS 82). Darüber hinaus ist zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen, dass er im Bundesgebiet illegal Unterkunft genommen und gegen das Meldegesetz verstoßen hat, zumal er im Bundesgebiet lediglich vom 13.10.2016 bis zum 20.05.2019 sowie vom 05.11.2021 bis zum 10.12.2021 in der Justizanstalt römisch 40 und vom 31.03.2023 bis zu seiner Ausreise am 07.04.2023 im Polizeianhaltezentraum römisch 40 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst war, dies obwohl er sich feststellungsgemäß bereits seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch dahingehend ist anzunehmen, dass der BF sein gegen das Meldegesetz verstoßendes Verhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen, dies umso mehr als er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.04.2023 selbst ausführte, dass es kein Problem sein werde auch weiterhin ebendort Unterkunft zu beziehen (AS 82). Keineswegs unberücksichtigt bleiben schließlich die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF seinen Fehler eingesehen habe und hinkünftig kein solches Fehlverhalten mehr setzen werde. Dem BF musste jedoch von vornherein bewusst sein, dass er die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet massiv überschreitet, er dadurch sowie aufgrund seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und er gegen das Meldegesetz verstößt und gilt abermals darauf zu verweisen, dass der BF sein Fehlverhalten erst in Folge seiner Festnahme eingestellt hat. Der BF hielt sich somit bewusst mehrere Monate lang über die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer hinaus und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf um der Schwarzarbeit nachgehen zu können und lässt das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. In einer Gesamtbetrachtung hat der BF durch seine rund zehn Monate andauernde illegale Erwerbstätigkeit, durch die erhebliche Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer um 252 Tage, durch den Umstand, dass er entgegen der Einreisebedingungen im Schengener Grenzkodex über keine ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte und er auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, seinen damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt und sein gegen das Meldegesetz verstoßende Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und ingesamt in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, woran schließlich auch sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140) sowie der Verhinderung Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218) kommt aus Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. In einer Gesamtbetrachtung hat der BF durch seine rund zehn Monate andauernde illegale Erwerbstätigkeit, durch die erhebliche Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer um 252 Tage, durch den Umstand, dass er entgegen der Einreisebedingungen im Schengener Grenzkodex über keine ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte und er auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, seinen damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt und sein gegen das Meldegesetz verstoßende Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und ingesamt in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, woran schließlich auch sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag. Insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140) sowie der Verhinderung Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218) kommt aus Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Angesichts der aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal der BF im Bundesgebiet wie festgestellt kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er über keinerlei familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der BF im Bundesgebiet wie festgestellt kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich verfügt er über keinerlei familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des BF in Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf die familiären Anbindungen des BF in Deutschland Bezug genommen wird, so gilt anzuführen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner volljährigen Tochter, seines Onkels und seines Cousins verfügt, ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Bosnien und Herzegowina oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld bewusst sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.

Art. 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem BF sich allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) und obliegt es daher dem BF sich allenfalls um einen deutschen Aufenthaltstitel oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts seines Fehlverhaltens, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit sowie aufgrund der letztlich erfolgten freiwilligen Ausreise als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Das dargestellte Verhalten des BF läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zuwider. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten fünfjährigen Einreiseverbot allerdings das Höchstmaß gänzlich aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des nicht unerheblichen und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des BF nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird. 3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch näher darzulegen sein wird, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch näher darzulegen sein wird, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Da der Beschwerdeführer bereits am 07.04.2023 nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise aus Österreich erforderlich sei.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht etwas mehr als sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten hat, er lediglich über beschränkte Barmittel verfügte und auch nicht in der Lage war diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und er eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und gegen das Meldegesetz verstoßen hat, woran auch seine familiären Anbindungen an Deutschland sowie die erfolgte freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermögen. Insgesamt lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2271222.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.