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{'item': 'I422 2179779-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlI422 2179779-2 SpruchI422 2179779-2/2E, I422 2179779-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 25.10.2017 im Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Lokal bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und gegen sie infolge dessen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 28.11.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 29.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf eine von ihr im Dezember 2017 in Serbien geschlossene Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen.Am 29.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf eine von ihr im Dezember 2017 in Serbien geschlossene Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, Zl. G313 2179779-1/13E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.11.2017 stattgegeben und dieser unter Verweis auf die seitens der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geschlossene Ehe und ihr von ihrem Ehemann abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ersatzlos aufgehoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurückgewiesen und festgestellt, dass sie in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurückgewiesen und festgestellt, dass sie in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben. Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 02.06.2021 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück, nachdem ihr Ehemann im Zuge des Verfahrens als Zeuge eingeräumt hatte, dass er einen Fehler gemacht und es sich lediglich um eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts für seine Ehefrau gehandelt habe, weswegen er in Serbien mittlerweile auch gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt habe. Infolge dessen wurde das BFA seitens des Stadtmagistrats XXXX abermals bezüglich der Beschwerdeführerin mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am 02.06.2021 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29.01.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück, nachdem ihr Ehemann im Zuge des Verfahrens als Zeuge eingeräumt hatte, dass er einen Fehler gemacht und es sich lediglich um eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts für seine Ehefrau gehandelt habe, weswegen er in Serbien mittlerweile auch gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt habe. Infolge dessen wurde das BFA seitens des Stadtmagistrats römisch 40 abermals bezüglich der Beschwerdeführerin mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schriftsatz des BFA vom 21.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Vielmehr hätten sowohl sie als auch ihr Ehemann zu Beginn geglaubt, dass die Ehe funktionieren werde, jedoch sei ihnen im Nachhinein klar geworden, dass die Ehe aufgrund der unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf Familienplanung sowie der krankhaften Eifersucht des Ex-Gatten nie funktionieren hätte können. Auch habe der Ex-Gatte das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX nicht eingestanden, er habe nur wenige Angaben gemacht und die "Scheidungsklage" vorgelegt, aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung sei eine Nichtigerklärung der Ehe beantragt worden. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Konvolut von gemeinsamen Lichtbildern der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Gatten.Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Vielmehr hätten sowohl sie als auch ihr Ehemann zu Beginn geglaubt, dass die Ehe funktionieren werde, jedoch sei ihnen im Nachhinein klar geworden, dass die Ehe aufgrund der unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf Familienplanung sowie der krankhaften Eifersucht des Ex-Gatten nie funktionieren hätte können. Auch habe der Ex-Gatte das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 nicht eingestanden, er habe nur wenige Angaben gemacht und die "Scheidungsklage" vorgelegt, aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung sei eine Nichtigerklärung der Ehe beantragt worden. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Konvolut von gemeinsamen Lichtbildern der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Gatten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.02.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erhobenen Sachverhaltes als erwiesen gelte, dass sie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.02.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erhobenen Sachverhaltes als erwiesen gelte, dass sie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde weitgehend wortident mit den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2021 das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in Abrede gestellt und waren dem Beschwerdeschriftsatz als Beweismittel auch dieselben Lichtbilder der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes, welche bereits der schriftlichen Stellungnahme beigefügt worden waren, angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2023 vorgelegt und langten am 05.05.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Ihre Identität steht fest. Seit 01.03.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Im Dezember 2017 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den ungarischen Staatsangehörigen A.N. (IFA-Zl. XXXX ), welcher von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat und seinerseits von 25.01.2018 bis 09.03.2022, hiervon von 25.01.2018 bis 29.01.2020 und von 24.07.2020 bis 11.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, in Österreich hauptgemeldet war und von 21.03.2019 bis 17.01.2020, von 09.03.2020 bis 25.05.2020 und von 07.07.2020 bis 13.08.2020 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging. Seit 09.03.2022 verfügt er über keine Haupt- und seit 16.09.2022 auch über keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr und wurde gegen ihn mittlerweile mit Bescheid des BFA, rechtskräftig mit 05.05.2023, ein Aufenthaltsverbot verhängt. Bereits im Jahr 2021 hatte der Ex-Mann in Serbien gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt.Im Dezember 2017 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den ungarischen Staatsangehörigen A.N. (IFA-Zl. römisch 40 ), welcher von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat und seinerseits von 25.01.2018 bis 09.03.2022, hiervon von 25.01.2018 bis 29.01.2020 und von 24.07.2020 bis 11.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin, in Österreich hauptgemeldet war und von 21.03.2019 bis 17.01.2020, von 09.03.2020 bis 25.05.2020 und von 07.07.2020 bis 13.08.2020 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging. Seit 09.03.2022 verfügt er über keine Haupt- und seit 16.09.2022 auch über keine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr und wurde gegen ihn mittlerweile mit Bescheid des BFA, rechtskräftig mit 05.05.2023, ein Aufenthaltsverbot verhängt. Bereits im Jahr 2021 hatte der Ex-Mann in Serbien gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt. Am 29.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf die von ihr geschlossene Ehe mit A.N. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 verbunden mit der Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX , zog jedoch während der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück, sodass keine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vorliegt.Am 29.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und berief sich im gegebenen Zusammenhang auf die von ihr geschlossene Ehe mit A.N. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 verbunden mit der Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 , zog jedoch während der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück, sodass keine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, die seitens des Ex-Mannes ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen bezüglich des seitens der Beschwerdeführerin in Österreich angestrengten Niederlassungsverfahrens fußen ebenso auf dem unbestrittenen Akteninhalt unter zentraler Berücksichtigung des sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 11.11.2020 sowie Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts XXXX vom 02.06.
  3. Dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 in Serbien gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt hatte, geht aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen, von ihm unterfertigten Erklärung vom 08.05.2021 als Kläger in einem Verfahren vor dem Grundgericht in XXXX hervor, welches bereits als Beweismittel im Niederlassungsverfahren der Beschwerdeführerin herangezogen worden war.Die Feststellungen bezüglich des seitens der Beschwerdeführerin in Österreich angestrengten Niederlassungsverfahrens fußen ebenso auf dem unbestrittenen Akteninhalt unter zentraler Berücksichtigung des sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 11.11.2020 sowie Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.06.
  4. Dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 in Serbien gerichtlich die Nichtigerklärung der Ehe angestrengt hatte, geht aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen, von ihm unterfertigten Erklärung vom 08.05.2021 als Kläger in einem Verfahren vor dem Grundgericht in römisch 40 hervor, welches bereits als Beweismittel im Niederlassungsverfahren der Beschwerdeführerin herangezogen worden war.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich unter Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung im Dezember 2017 kam der Beschwerdeführerin die Stellung einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, konnte gegenständlich nicht (mehr) erfolgen, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), welcher die Beschwerdeführerin allerdings durch ihre Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 02.06.2021 zuvorkam.Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin ist als ungarischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich unter Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung im Dezember 2017 kam der Beschwerdeführerin die Stellung einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, konnte gegenständlich nicht (mehr) erfolgen, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), welcher die Beschwerdeführerin allerdings durch ihre Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am 02.06.2021 zuvorkam. Die Beschwerdeführerin hält sich somit unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, in Österreich auf. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG 2014 iVm § 66 Abs. 2 FPG – eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN).Die Beschwerdeführerin hält sich somit unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, in Österreich auf. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG – eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN). Auch der Umstand, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Österreich aufhält, wobei sein Wegzug grundsätzlich auch ihr das von ihm abgeleitete Aufenthaltsrecht – unabhängig von der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe – zum Erlöschen bringt, sofern sie sich nicht auf das Vorliegen einer Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG berufen kann, ändert nichts an dem Umstand, dass im vorliegenden Fall mangels einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen gewesen wären, und nicht jene einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN).Auch der Umstand, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Österreich aufhält, wobei sein Wegzug grundsätzlich auch ihr das von ihm abgeleitete Aufenthaltsrecht – unabhängig von der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe – zum Erlöschen bringt, sofern sie sich nicht auf das Vorliegen einer Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG berufen kann, ändert nichts an dem Umstand, dass im vorliegenden Fall mangels einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen gewesen wären, und nicht jene einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN). Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zu prüfen haben.Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG zu prüfen haben.
  6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 A bs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, A bs. 2 VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2179779.2.00

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