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{'item': 'L511 2263565-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL511 2263565-1 Spruch, L511 2263565–1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.10.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.10.2022, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht verfahrensgegenständlich seit April 2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 20). 1.
  3. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 11.10.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 21.09.2022 bis 15.11.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 7).1.
  4. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 11.10.2022, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 21.09.2022 bis 15.11.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 7). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsangebot als Verkäuferin bei der Firma XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.09.2022 vereitelt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsangebot als Verkäuferin bei der Firma römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.09.2022 vereitelt. 1.
  5. Mit Schreiben vom 14.10.2022, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 5). Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe dem AMS am 21.09.2022 über das eAMS Konto fristgerecht mitgeteilt, dass sie mit der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden sei. Aus persönlichen Gründen wolle sie nicht im Einzelhandel arbeiten. Sie habe das Arbeitsangebot nicht vereitelt, da es mit dem Unternehmen keinerlei Kontakt gegeben habe. Sie ersuche daher, die Bezugssperre umgehend einzustellen und sie bei der Jobsuche in den Branchen Produktion/Druckgewerbe/Lager/Logistik zu unterstützen. 1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, Zahl: XXXX wies das AMS die am 14.10.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 4).1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, Zahl: römisch 40 wies das AMS die am 14.10.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 4). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Argumente vorgebracht, weshalb ihr die angebotene Stelle nicht zumutbar sei und ergebe sich eine etwaige Unzumutbarkeit auch nicht aus dem Akteninhalt. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe. Da die Beschwerdeführerin bereits einmal eine Sperre wegen einer Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG erhalten habe, sei eine Sperre im Ausmaß von acht Wochen zu verhängen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Argumente vorgebracht, weshalb ihr die angebotene Stelle nicht zumutbar sei und ergebe sich eine etwaige Unzumutbarkeit auch nicht aus dem Akteninhalt. Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe. Da die Beschwerdeführerin bereits einmal eine Sperre wegen einer Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhalten habe, sei eine Sperre im Ausmaß von acht Wochen zu verhängen gewesen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 29.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
  9. Die belangte Behörde legte am 30.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-22]). 2.
  10. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf § 47 Abs. 1
  11. Satz AlVG um Vorlage der gegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-6) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 7).2.
  12. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins,
  13. Satz AlVG um Vorlage der gegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-6) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 7). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  15. Die Beschwerdeführerin bezieht (soweit verfahrensgegenständlich relevant) seit April 2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Leistungsbezug des AMS. Seit April 2019 wurde keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. (AZ 20, OZ 7.) Vor dem gegenständlichen Verfahren wurde für die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, GZ L503 2250168-1/5E, eine Leistungsbezugssperre gemäß § 10 AlVG von 12.10.2021 bis 06.12.2021 ausgesprochen (AZ 21).Vor dem gegenständlichen Verfahren wurde für die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, GZ L503 2250168-1/5E, eine Leistungsbezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG von 12.10.2021 bis 06.12.2021 ausgesprochen (AZ 21). 1.
  16. Anlässlich eines Kontrollmeldetermins am 16.09.2022, 09:00 Uhr wurde eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. In dieser ist festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als „Produktionsmitarbeiterin bzw. Einzelhandelskauffrau oder im Hilfsbereich im Sinne der Notstandshilfevermittlung“ unterstütze. Als Dienstort wurde der Bezirk XXXX festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Stunden. Besprochen wurde darüber hinaus die Teilnahme bei der XXXX mit dem Termin für ein Erstgespräch am 21.09.2022, 11:00 Uhr (AZ 17).1.
  17. Anlässlich eines Kontrollmeldetermins am 16.09.2022, 09:00 Uhr wurde eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. In dieser ist festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als „Produktionsmitarbeiterin bzw. Einzelhandelskauffrau oder im Hilfsbereich im Sinne der Notstandshilfevermittlung“ unterstütze. Als Dienstort wurde der Bezirk römisch 40 festgelegt, als Arbeitsausmaß 20 bis 40 Stunden. Besprochen wurde darüber hinaus die Teilnahme bei der römisch 40 mit dem Termin für ein Erstgespräch am 21.09.2022, 11:00 Uhr (AZ 17). 1.
  18. Am 16.09.2022, 09:11 Uhr wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag als Marktmitarbeiter:in Non Food bei der XXXX GmbH (AZ 9) übermittelt, und von dieser am selben Tag um 10:22 Uhr gelesen. (AZ 10)1.
  19. Am 16.09.2022, 09:11 Uhr wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag als Marktmitarbeiter:in Non Food bei der römisch 40 GmbH (AZ 9) übermittelt, und von dieser am selben Tag um 10:22 Uhr gelesen. (AZ 10) 1.
  20. Am 21.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, sie sei mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden, da sie aus persönlichen Gründen nicht im Einzelhandel arbeiten wolle. Sie stimme auch der Teilnahme bei der XXXX nicht zu (AZ 18). Mit Schreiben vom 02.10.2022 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Lehrzeit nicht mehr im Einzelhandel gearbeitet, möchte die Gründe dafür, allerdings aus Gründen des Datenschutzes und der Privatsphäre nicht näher erläutern (AZ 15).1.
  21. Am 21.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, sie sei mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden, da sie aus persönlichen Gründen nicht im Einzelhandel arbeiten wolle. Sie stimme auch der Teilnahme bei der römisch 40 nicht zu (AZ 18). Mit Schreiben vom 02.10.2022 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Lehrzeit nicht mehr im Einzelhandel gearbeitet, möchte die Gründe dafür, allerdings aus Gründen des Datenschutzes und der Privatsphäre nicht näher erläutern (AZ 15).
  22. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  23. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-22], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  24. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-22], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4; AZ 7) ● Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 1, AZ 5) ● Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (AZ 15, AZ 18) ● Vermittlungsvorschlag (AZ 11) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 20) ● SV-Auszug (OZ 7) 2.
  25. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
  26. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  28. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  29. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 4.
  30. Abweisung der Beschwerde 4.1.
  31. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 21.09.2022 bis 15.11.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.1.
  32. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 21.09.2022 bis 15.11.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.1.
  33. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.1.
  34. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.1.
  35. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 4.1.
  36. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 4.1.3.
  37. Fallbezogen teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle aus persönlichen (nicht bekanntgegebenen) Gründen nicht im Einzelhandel arbeiten und sei daher auch seit ihrer Lehrzeit nicht mehr in dieser Branche tätig gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine absolvierte Lehre in diesem Bereich aufweist und ihr auf Grund des über 3-jährigen Leistungsbezuges auch Hilfstätigkeiten zugewiesen werden können, legt die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht weiter konkretisierten Vorbringen keinen Sachverhalt dar, aus dem sich eine etwaige Unzumutbarkeit des übermittelten Stellenangebotes ableiten ließe. Zumal auch sonst keine Hinweise aus dem Verfahrensakt ersichtlich sind, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle hindeuten könnten, ergeben sich auch aus Sicht des erkennenden Senates keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. 4.1.
  38. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).4.1.
  39. Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 4.1.4.
  40. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin auf das übermittelte Stellenangebot bei der XXXX GmbH nicht beworben hat. 4.1.4.
  41. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin auf das übermittelte Stellenangebot bei der römisch 40 GmbH nicht beworben hat. Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Die vermittelte Person nimmt dabei (umso mehr, wenn sie wie auch gegenständlich bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht) offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH 10.05.2022, Ra2018/08/0187).Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Die vermittelte Person nimmt dabei (umso mehr, wenn sie wie auch gegenständlich bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht) offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH 10.05.2022, Ra2018/08/0187). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es könne mangels Kontakt mit der Firma XXXX GmbH keine Vereitelungshandlung vorliegen, als unbeachtlich.Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es könne mangels Kontakt mit der Firma römisch 40 GmbH keine Vereitelungshandlung vorliegen, als unbeachtlich. 4.1.
  42. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da die Nichtbewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus den oben getätigten Ausführungen ergibt, dass sie die Nichteinstellung zumindest in Kauf genommen hat.4.1.
  43. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da die Nichtbewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus den oben getätigten Ausführungen ergibt, dass sie die Nichteinstellung zumindest in Kauf genommen hat. 4.1.
  44. Die Dauer des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AlVG bemisst sich auf acht Wochen, wenn es sich um eine weitere Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z 4 leg.cit. handelt. Diese Erhöhung der Mindestdauer gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.4.1.
  45. Die Dauer des Verlustes der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz AlVG bemisst sich auf acht Wochen, wenn es sich um eine weitere Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, leg.cit. handelt. Diese Erhöhung der Mindestdauer gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022 wurde bereits einmal eine Bezugssperre ausgesprochen und die Beschwerdeführerin hat seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Der vom AMS ausgesprochene Verlust in der Dauer von acht Wochen erfolgte daher zu Recht. 4.1.
  46. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Leistungsbezug des AMS steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG ergeben haben. 4.1.
  47. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Leistungsbezug des AMS steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ergeben haben. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2263565.1.00

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