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{'item': 'L511 2264587-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL511 2264587-1 Spruch, L511 2264587–1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, Zahl: XXXX betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 761,88, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.10.2022, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, Zahl: römisch 40 betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 761,88, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird, dass der zum 23.05.2023 noch offene Rückzahlungsbetrag EUR 0,00 beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 15.04.2022 bis 26.05.2022 verloren habe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 22). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022 wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.06.2022 abgewiesen (AZ 23). Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 15.04.2022 bis 26.05.2022 verloren habe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 22). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022 wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.06.2022 abgewiesen (AZ 23). Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.
  4. Der Beschwerde vom 17.06.2022 kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb das Arbeitslosengeld vom 15.04.2022 bis 26.05.2022 vorläufig ausbezahlt wurde. 1.
  5. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 03.10.2022, Zahl: XXXX , verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 761,88 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (AZ 21).1.
  6. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 03.10.2022, Zahl: römisch 40 , verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 761,88 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (AZ 21). Zu Spruchpunkt A wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle XXXX (sic) vom 25.08.2022 (sic) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.Zu Spruchpunkt A wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle römisch 40 (sic) vom 25.08.2022 (sic) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, so dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. 1.
  7. Mit Schreiben vom 31.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 14). Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei Herrn XXXX Ende September beworben und es habe ein erstes Treffen stattgefunden. Er werde ab 01.12.2022 bei Herrn XXXX ein Dienstverhältnis in Vollzeit beginnen. Er ersuche daher um Nachsicht. [Anmerkung BVwG: Es handelt sich dabei um jene Firma, deren offene Stelle dem vorangegangenen Bescheid vom 13.06.2022 zu Grunde lag]Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei Herrn römisch 40 Ende September beworben und es habe ein erstes Treffen stattgefunden. Er werde ab 01.12.2022 bei Herrn römisch 40 ein Dienstverhältnis in Vollzeit beginnen. Er ersuche daher um Nachsicht. [Anmerkung BVwG: Es handelt sich dabei um jene Firma, deren offene Stelle dem vorangegangenen Bescheid vom 13.06.2022 zu Grunde lag] Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nichts ausgeführt. 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, Zahl: XXXX zugestellt mit 13.12.2022, wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2022 ab und änderte den Bescheid vom 03.12.2022 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle (sic) vom 23.08.2022 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 761,88 verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde ausgeschlossen (AZ 5).1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2022, Zahl: römisch 40 zugestellt mit 13.12.2022, wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2022 ab und änderte den Bescheid vom 03.12.2022 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle (sic) vom 23.08.2022 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 761,88 verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde ausgeschlossen (AZ 5). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beschwerdevorentscheidung sei bestätigt worden, dass im Zeitraum von 15.04.2022 bis 26.05.2022 für 42 Tage kein Leistungsbezug zugestanden habe; auf Grund der aufschiebenden Wirkung der damaligen Beschwerde, sei diese jedoch ausbezahlt worden. Da dem Beschwerdeführer die bereits ausbezahlte Leistung nicht gebühre, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG somit unzweifelhaft erfüllt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beschwerdevorentscheidung sei bestätigt worden, dass im Zeitraum von 15.04.2022 bis 26.05.2022 für 42 Tage kein Leistungsbezug zugestanden habe; auf Grund der aufschiebenden Wirkung der damaligen Beschwerde, sei diese jedoch ausbezahlt worden. Da dem Beschwerdeführer die bereits ausbezahlte Leistung nicht gebühre, sei der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG somit unzweifelhaft erfüllt. Da der gesamte Betrag bereits vom laufenden Bezug einbehalten worden sei, bestehe kein Übergenuss mehr. 1.
  10. Mit Schreiben vom 20.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 20).
  11. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 23.12.2022 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-26]). 2.
  12. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf § 47 Abs. 1
  13. Satz AlVG um Vorlage der gegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-7) sowie das AMS um Vorlage des Zustellnachweises der Entscheidung vom 23.08.2022 (OZ 8).2.
  14. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins,
  15. Satz AlVG um Vorlage der gegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-7) sowie das AMS um Vorlage des Zustellnachweises der Entscheidung vom 23.08.2022 (OZ 8). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022, GZ XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 13.06.2022 betreffend den Verlust des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 15.04.2022 bis 26.05.2022 ab (AZ 23). 1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022, GZ römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 13.06.2022 betreffend den Verlust des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 15.04.2022 bis 26.05.2022 ab (AZ 23). Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte am 26.08.2022 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX , und wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben (OZ 8).Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte am 26.08.2022 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 , und wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben (OZ 8). 1.
  19. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 42 Tagen [=6 Wochen] die Notstandshilfe idH von EUR 18,14 täglich gebührte. Die entsprechende Überweisung erfolgte am 25.03.2021 (AZ 5). Der Übergenuss idH von EUR 761,88 wurde in Teilbeträgen idHv EUR 558,45 am 03.10.2022, EUR 146,45 am 03.11.2022 und EUR 56,98 am 01.12.2022 vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten (AZ 5).
  20. Beweiswürdigung und Beweiswürdigung 2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-26]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-26]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022 samt Zustellnachweis (AZ 23, OZ 8) ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 12, 5) ● Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 13-16, 20) ● Parteiengehör vom 20.07.2021 (AZ 5) ● ZMR-Auszug (OZ 9) 2.
  23. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind im Verfahren nicht bestritten worden. 2.
  24. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2022 weist keinen Mangel auf, da diese an der bereits seit 1998 (bis dato) aufrechten Adresse des Beschwerdeführers erfolgte (OZ 8, 9). 2.
  25. Dass der Übergenuss bereits zur Gänze einbehalten wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5/3)
  26. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  27. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 4.
  28. Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 AlVG4.
  29. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 25, AlVG 4.1.
  30. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.4.1.
  31. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 4.1.
  32. Verfahrensgegenständlich war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 13.06.2022 erhobenen Beschwerde gewährt worden. Da nunmehr in diesem Verfahren seit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.08.2022, XXXX eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt.4.1.
  33. Verfahrensgegenständlich war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 13.06.2022 erhobenen Beschwerde gewährt worden. Da nunmehr in diesem Verfahren seit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.08.2022, römisch 40 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG erfüllt. 4.1.
  34. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die der damaligen Entscheidung zu Grunde liegende Vereitelungshandlung nicht begangen, war Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens, weshalb auch gegebenenfalls vorliegenden Nachsichtsgründe im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden können. 4.1.
  35. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist auszuführen, dass der Betrag in Höhe von EUR 761,88 sich der Aktenlage zufolge als korrekt erweist (EUR 18,14/Tag für 42 Tage). Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht. 4.1.
  36. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 4.
  37. Aus den Feststellung, ergibt sich jedoch, dass der gesamte Übergenuss bereits in Teilbeträgen einbehalten wurde und somit keine offene Rückzahlungsforderung mehr besteht, was spruchgemäß festzustellen ist. 4.
  38. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist auszuführen, dass sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt.4.
  39. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist auszuführen, dass sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2264587.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.