← Österreich

{'item': 'L511 2265350-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL511 2265350-1 Spruch, L511 2265350–1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.09.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 15.09.2022, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, Zahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 5). 1.
  3. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 15.09.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 22.08.2022 bis 02.10.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 19).1.
  4. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 15.09.2022, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 22.08.2022 bis 02.10.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 19). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Leasingfirma XXXX [im folgenden Personalleasingfirma] vereitelt.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Leasingfirma römisch 40 [im folgenden Personalleasingfirma] vereitelt. 1.
  5. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 20). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe nach Erhalt des Jobangebotes durch die Personalleasingfirma eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages zur Durchsicht/Prüfung durch die Arbeiterkammer erhalten wollen, um diesen vor Unterzeichnung durchsehen zu können. Dies sei nicht möglich gewesen, weshalb es nicht zum Antritt der Beschäftigung gekommen sei. 1.
  6. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens (AZ 21-23) brachte das AMS dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis und holte ergänzende Auskünfte der Personalleasingfirma ein (AZ 24, 25). In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen (AZ 23) dahingehend, die ursprünglich vermittelte Stelle eines Produktionsmitarbeiters sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar gewesen. Die Personalleasingfirma teilte mit (AZ 24, 25), der Beschwerdeführer habe beim Gespräch betreffend die Stelle als Produktionsmitarbeiter angegeben, dass er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Nach Durchsicht des Lebenslaufes des Beschwerdeführers habe die Personalleasingfirma auf Grund der Qualifikationen des Beschwerdeführers jedoch die Stelle als Objektleiter angeboten. Eine Mitarbeiterin sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei der XXXX [im Folgenden K GmbH] für diese Stelle vorstellen gewesen sei. Die K GmbH hätte den Beschwerdeführer auch eingestellt, dieser sei aber zum Unterschreiben des Dienstvertrages nicht gekommen und habe sich auch nicht mehr gemeldet. Eine Durchsicht des Arbeitsvertrags sei vor oder beim Vorstellungsgespräch jederzeit möglich gewesen; die Überprüfung durch die Arbeiterkammer hätte der Beschwerdeführer auch nach der Unterzeichnung machen können Die Personalleasingfirma teilte mit (AZ 24, 25), der Beschwerdeführer habe beim Gespräch betreffend die Stelle als Produktionsmitarbeiter angegeben, dass er diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Nach Durchsicht des Lebenslaufes des Beschwerdeführers habe die Personalleasingfirma auf Grund der Qualifikationen des Beschwerdeführers jedoch die Stelle als Objektleiter angeboten. Eine Mitarbeiterin sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei der römisch 40 [im Folgenden K GmbH] für diese Stelle vorstellen gewesen sei. Die K GmbH hätte den Beschwerdeführer auch eingestellt, dieser sei aber zum Unterschreiben des Dienstvertrages nicht gekommen und habe sich auch nicht mehr gemeldet. Eine Durchsicht des Arbeitsvertrags sei vor oder beim Vorstellungsgespräch jederzeit möglich gewesen; die Überprüfung durch die Arbeiterkammer hätte der Beschwerdeführer auch nach der Unterzeichnung machen können 1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, Zahl: XXXX wies das AMS die am 06.10.2022 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 29).1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022, Zahl: römisch 40 wies das AMS die am 06.10.2022 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 29). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die vom AMS ursprünglich angebotene Stelle als Produktionsarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Ihm sei jedoch im Zuge des Vorstellungsgespräches bei der Personalleasingfirma eine andere Stelle als Objektleiter bei der K GmbH angeboten worden, welche ihm zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder den vereinbarten Termin für die Vertragsunterzeichnung noch jenen für die Aufnahme der Arbeit wahrgenommen. Im Verhalten des Beschwerdeführers sei daher eine für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausale Vereitelungshandlung zu erblicken. 1.
  9. Mit Schreiben vom 22.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 31) und beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.
  10. Die belangte Behörde legte am 11.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-31]). 2.
  11. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf § 47 Abs. 1
  12. Satz AlVG um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-3).2.
  13. Das BVwG ersuchte die Verfahrensparteien im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins,
  14. Satz AlVG um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Bescheidausfertigungen (OZ 2-3). 2.
  15. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte Screenshots negativer Bewertungen der Personalleasingfirma im Internet vor (OZ 6). Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass im Telefonat mit der Personalleasingfirma vom 19.08.2022 wieder von einem Produktionsmitarbeiter die Rede gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer den Vertrag noch vor der Unterschrift prüfen lassen habe wollen. Das dies abgelehnt worden sei, habe noch mehr Misstrauen beim Beschwerdeführer hervorgerufen, weil auch im Internet die Personalleasingfirma durchaus kritisch bewertet worden sei. Es sei auch unrichtig, dass weitere Unterschriftstermine vereinbart worden wären oder die Personalleasingfirma mehrmals versucht hätte den Beschwerdeführer anzurufen. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nie zu einer Sperre des Leistungsbezuges gekommen und der Beschwerdeführer sei sehr verlässlich, halte seine Termine alle ein und möchte unbedingt wieder arbeiten. Dies sei aufgrund des Alters und der eingeschränkten Gesundheit aber sehr schwierig geworden. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des vorstellungsgesprächsführenden Mitarbeiters der K GmbH. 2.
  16. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 5) und führte am 18.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und Zeug*innen einvernommen wurden (OZ 8). In der Verhandlung wurde insbesondere das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Personalleasingfirma im Hinblick auf die Vertragsunterzeichnung ausführlich erörtert, sowie die Gründe für das Nichterscheinen zur Vertragsunterzeichnung am 19.08.2022 sowie zum Arbeitsantritt am Montag 22.08.
  17. Ergänzend wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mitarbeiterin und des Chefs der Personalleasingfirma beantragt. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  19. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Leistungsbezug des AMS (AZ 5, 6, OZ 9). 1.
  20. Mit Schreiben vom 21.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine von der Personalleasingfirma vermittelte Stelle als Produktionsarbeiter verbindlich angeboten (AZ 7). Der Beschwerdeführer bewarb sich zwar für diese Stelle, diese war ihm aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht zumutbar (AZ 25, 27, 28, VHS). 1.
  21. Auf Grund seiner vorliegenden Qualifikationen wurde dem Beschwerdeführer von der Personalleasingfirma eine andere Stelle als Objektleiter bei der K GmbH angeboten. Am 01.08.2022 fand für diese Stelle ein Vorstellungsgespräch im Beisein einer Mitarbeiterin der Personalleasingfirma bei der K GmbH statt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Gespräch die Stelle für Ende August seitens der K GmbH zugesagt. Ebenso wurde im Vorstellungsgespräch geklärt, dass dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Direktanstellung bei der K GmbH seitens dieser zunächst nicht nachgekommen werden könne und eine Anstellung nur über die Personalleasingfirma erfolgen könne. Eine Übernahme in ein direktes Dienstverhältnis bei der K GmbH wäre jedoch nach 6 Monaten möglich gewesen. Die Mitarbeiterin der Personalleasingfirma teilte ihm nach dem Gespräch mit, dass sie die Unterlagen für den Dienstantritt noch vor ihrem Urlaub vorbereiten werde und sich der Chef der Personalleasingfirma dann bei ihm melden werde (AZ 24, 25, VHS 4-5, 6). 1.
  22. Am Freitag 19.08.2022 kam es zu einem Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Chef der Personalleasingfirma. Dieser teilte ihm mit, dass sein Dienstantritt am Montag 22.08.2022 sei, und er zur Vertragsunterzeichnung nach XXXX kommen solle.1.
  23. Am Freitag 19.08.2022 kam es zu einem Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Chef der Personalleasingfirma. Dieser teilte ihm mit, dass sein Dienstantritt am Montag 22.08.2022 sei, und er zur Vertragsunterzeichnung nach römisch 40 kommen solle. Der Beschwerdeführer führt zum Verlauf des Gespräches aus, der Chef der Personalleasingfirma habe von einem Produktionsleiter gesprochen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dieser nicht gewusst habe worum es gehe, weshalb er den Vertrag vorab per Mail übermittelt haben wollte. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, ihm den Vertrag vorab per Mail zu senden, um ihn über die Arbeiterkammer überprüfen zu lassen, ist der Chef der Personalleasingfirma nicht nachgekommen (AZ 13, 24, VHS 6). 1.
  24. Der Beschwerdeführer erschien nach diesem Telefonat am Freitag 19.08.2022 nicht mehr zur Vertragsunterzeichnung bei der Personalleasingfirma. Zu den Gründen, warum er nicht nach XXXX gefahren ist, um gegebenenfalls tatsächlich vorliegende Irrtümer zu klären und den Dienstvertrag zumindest selber durchzulesen, gab der Beschwerdeführer an: „Es war Freitag, der Berufsverkehr. […] Richtung XXXX , da gibt es eine 70er und eine 100er Beschränkung. Nur weil er [Anmerkung der Chef der Personalleasingfirma] sich behaupten will, da ist er bei mir ganz falsch.“ (VHS 8).Zu den Gründen, warum er nicht nach römisch 40 gefahren ist, um gegebenenfalls tatsächlich vorliegende Irrtümer zu klären und den Dienstvertrag zumindest selber durchzulesen, gab der Beschwerdeführer an: „Es war Freitag, der Berufsverkehr. […] Richtung römisch 40 , da gibt es eine 70er und eine 100er Beschränkung. Nur weil er [Anmerkung der Chef der Personalleasingfirma] sich behaupten will, da ist er bei mir ganz falsch.“ (VHS 8). 1.
  25. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge auch am Montag 22.08.2022 weder zum Dienstantritt bei der K GmbH, noch teilte er dieser telefonisch mit, dass er auf Grund von Vertragsunterzeichnungsproblemen mit der Personalleasingfirma, den Dienst nicht antreten könne (AZ 13, 24, VHS 8-9).
  26. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  27. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [OZ 8: VHS] am 18.04.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-8) beinhaltend insbesondere 2.
  28. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [OZ 8: VHS] am 18.04.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-8) beinhaltend insbesondere ● Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 19, 21, 29) ● Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 20, 23, 31; OZ 6) ● Niederschrift vom 09.09.2022 mit dem Beschwerdeführer (AZ 17) ● Vermittlungsvorschlag (AZ 7) ● Rückmeldung der Personalleasingfirma an das AMS vom 24.08.2022 (AZ 13) sowie Aktenvermerk des AMS über telefonische Auskünfte der Personalleasingfirma vom
  29. und 25.11.2022 (AZ 24, 25) ● Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 5, 6) ● Aktueller SV-Auszug (OZ 9) 2.
  30. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wurde in der Verhandlung erörtert, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Im Hinblick auf die zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer strittigen Punkte, ob mehrere Unterschriftstermine vereinbart worden seien und die Personalleasingfirma mehrmals versucht habe, den Beschwerdeführer anzurufen, ist festzuhalten, dass diesen aus Sicht des entscheidenden Senates keine rechtliche Relevanz zukommt (siehe näheres in der Rechtlichen Beurteilung). 2.
  31. Zu den gestellten Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme jener Mitarbeiterin der Personalleasingfirma, welche den Beschwerdeführer betreut und zum Vorstellungsgespräch mit der K GmbH begleitet hatte, sowie dem Chef der Personalleasingfirma und dem das Vorstellungsgespräch führenden Mitarbeiter der K GmbH, denen das BVwG nicht nachkam, ist festzuhalten, dass der entscheidende Senat den Ausführungen des Beschwerdeführers zum relevanten Geschehensablauf – Verlauf des Telefonates sowie zum kausalen Nichterscheinen zur Vertragsunterzeichnung am Freitag 19.08.2022 – zur Gänze folgt, so dass eine weitere Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich war.
  32. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 3.
  33. Abweisung der Beschwerde 3.1.
  34. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 22.08.2022 bis 02.10.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.1.
  35. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 22.08.2022 bis 02.10.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 3.1.
  36. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.3.1.
  37. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 3.1.
  38. Gegenständlich war dem Beschwerdeführer die ursprünglich vom AMS vermittelte Stelle als Produktionsmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. 3.1.
  39. Bei der von der Personalleasingfirma in der Folge angebotene Stelle als Objektleiter bei der K GmbH handelte es sich daher um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“. Diese ist in § 9 Abs. 1, nicht jedoch in § 10 AlVG explizit genannt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des systematischen Zusammenhanges dieser Bestimmungen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einer „sonst sich bietenden Gelegenheit“ eine Sanktion nach § 10 verhängt werden kann (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047 mwN). Bei der Sanktionsmöglichkeit in derartigen Konstellationen ist jedoch zu bedenken, dass dies Arbeitslose davon abhalten könnte überhaupt Eigeninitiative außerhalb des Auftrages des AMS bei der Arbeitssuche zu zeigen (in diesem Sinne etwa Sdoutz/Zechner AlVG-Praxiskommentar §10 Rz265). Jedenfalls ist auf den Umstand, dass es sich um eine „sonst sich bietenden Gelegenheit“ handelte aber im Hinblick auf die berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Bedacht zu nehmen (vgl. Julcher in AlV-Komm §10 Rz4).3.1.
  40. Bei der von der Personalleasingfirma in der Folge angebotene Stelle als Objektleiter bei der K GmbH handelte es sich daher um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“. Diese ist in Paragraph 9, Absatz eins,, nicht jedoch in Paragraph 10, AlVG explizit genannt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des systematischen Zusammenhanges dieser Bestimmungen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch bei einer „sonst sich bietenden Gelegenheit“ eine Sanktion nach Paragraph 10, verhängt werden kann (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047 mwN). Bei der Sanktionsmöglichkeit in derartigen Konstellationen ist jedoch zu bedenken, dass dies Arbeitslose davon abhalten könnte überhaupt Eigeninitiative außerhalb des Auftrages des AMS bei der Arbeitssuche zu zeigen (in diesem Sinne etwa Sdoutz/Zechner AlVG-Praxiskommentar §10 Rz265). Jedenfalls ist auf den Umstand, dass es sich um eine „sonst sich bietenden Gelegenheit“ handelte aber im Hinblick auf die berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Bedacht zu nehmen vergleiche Julcher in AlV-Komm §10 Rz4). 3.1.
  41. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit der Stelle als Objektleiter bei der K GmbH nicht entgegengetreten und ergeben sich auch aus Sicht des entscheidenden Senates keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. Auch im Umstand, dass die Vertragsunterzeichnung (erst) am Freitag vor einem möglichen Dienstantritt am darauffolgenden Montag erfolgen sollte, stellt keine Unzumutbarkeit dar, da selbst eine Beschäftigungsaufnahme am Folgetag angesichts der Pflicht eines Arbeitslosen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, unbedenklich ist (VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). 3.1.
  42. Die Vereitelungshandlung(en) lag(en) gegenständlich in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder zur Vertragsunterzeichnung noch zum offiziellen Dienstantritt erschienen ist (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023).3.1.
  43. Die Vereitelungshandlung(en) lag(en) gegenständlich in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder zur Vertragsunterzeichnung noch zum offiziellen Dienstantritt erschienen ist vergleiche VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023). 3.1.
  44. Der entscheidende Senat folgt der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht, es sei ihm unzumutbar gewesen den Vertrag ohne vorherige Überprüfung durch die Arbeiterkammer zu unterschreiben und das Dienstverhältnis anzutreten. Vorauszuschicken ist, dass der entscheidende Senat das Recht eines Dienstnehmers, einen Dienstvertrag der Arbeiterkammer vorzulegen und von dieser überprüfen zu lassen, nicht in Frage stellt. Dem Beschwerdeführer wäre es vor dem Hintergrund seiner 30-jährigen Berufserfahrung jedoch jedenfalls zumutbar gewesen, den Dienstvertrag zunächst selbst vor Ort durchzulesen und einer ersten eigenen Bewertung zu unterziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre es ihm aus Sicht des entscheidenden Senates auch zumutbar gewesen zur Vertragsdurchsicht und -unterzeichnung die Strecke von seinem Wohnort XXXX nach XXXX (ca. 45 km) auch an einem Freitagnachmittag zurückzulegen. Weder der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berufsverkehr, noch der Hinweis auf bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Fahrstrecke können diesbezüglich eine Unzumutbarkeit begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre es ihm aus Sicht des entscheidenden Senates auch zumutbar gewesen zur Vertragsdurchsicht und -unterzeichnung die Strecke von seinem Wohnort römisch 40 nach römisch 40 (ca. 45 km) auch an einem Freitagnachmittag zurückzulegen. Weder der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Berufsverkehr, noch der Hinweis auf bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Fahrstrecke können diesbezüglich eine Unzumutbarkeit begründen. Auch wenn der Chef der Personalleasingfirma im Telefonat betreffend die Vertragsunterzeichnung von der Stelle als Produktionsleiters anstelle eines Objektleiters gesprochen hat, ist nicht ersichtlich, dass sich dies nicht vor Ort in einem Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber aufklären und richtigstellen lassen hätte können. Das Bestehen auf ausschließliche Vorabübermittlung des Vertrages, ohne diesen beim angebotenen Vertragsunterzeichnungstermins selbst in Ausgenschein zu nehmen, um gegebenenfalls einen Klärungsversuch mit dem potentiellen Dienstgeber zu unternehmen, lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer an einem möglichst raschen Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war, sondern legt eine misstrauische Reserviertheit dem potentiellen Dienstgeber gegenüber an den Tag (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058 mwN).Das Bestehen auf ausschließliche Vorabübermittlung des Vertrages, ohne diesen beim angebotenen Vertragsunterzeichnungstermins selbst in Ausgenschein zu nehmen, um gegebenenfalls einen Klärungsversuch mit dem potentiellen Dienstgeber zu unternehmen, lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer an einem möglichst raschen Zustandekommen des Dienstverhältnisses interessiert war, sondern legt eine misstrauische Reserviertheit dem potentiellen Dienstgeber gegenüber an den Tag vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058 mwN). Ergänzt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Beschwerdeführer weder bei der K GmbH zum Dienstantritt erschienen ist, noch diese telefonisch über sein Nichterscheinen auf Grund der Probleme bei der Vertragsunterzeichnung informiert hat. 3.1.
  45. Im vorliegenden Fall ist evident, dass das Nichterscheinen zur Vertragsunterzeichnung (und zum Dienstantritt) für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Dass ein solches Verhalten die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtemacht, jedenfalls aber verringert (VwGH 15.10.2014, 2013/08/00248), entspricht der Lebenserfahrung, und musste auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer fand sich durch dieses Verhalten auch damit ab, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam, sodass der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist (VwGH 20.02.2002, 99/08/0104). 3.1.
  46. Der Beschwerdeführer hat somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungen war und sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auch ergibt, dass er die Vereitelungen in Kauf genommen hat.3.1.
  47. Der Beschwerdeführer hat somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungen war und sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auch ergibt, dass er die Vereitelungen in Kauf genommen hat. Zumal gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.Zumal gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen. 3.1.
  48. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG finden.3.1.
  49. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG finden. 3.1.
  50. Zusammenfassend vermochte somit weder der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 3.
  51. Zum im Vorlageantrat gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass der Beschwerde - zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgte - gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).3.
  52. Zum im Vorlageantrat gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass der Beschwerde - zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht erfolgte - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/0572.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/
  53. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2265350.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.