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{'item': 'L511 2265702-1'}

Obsah (4)§ 10Art. 133§ 9§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL511 2265702-1 Spruch, L511 2265702–1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 10Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zunächst Weiterbildungsgeld und ab 01.07.2022 erstmalig Arbeitslosendgeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 23). 1.
  3. Am 01.09.2022 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Bereich Personalverwaltung (Recruiting) bei der XXXX [F GmbH] (AZ 20-22).1.
  4. Am 01.09.2022 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Bereich Personalverwaltung (Recruiting) bei der römisch 40 [F GmbH] (AZ 20-22). 1.
  5. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 14.11.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13).1.3. Mit amtssigniertem Bescheid des AMS vom 14.11.2022, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 21.10.2022 bis 01.12.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihre verspätete Bewerbung eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihre verspätete Bewerbung eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 11). Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, da ihre Bewerbung von F berücksichtigt worden und das Datum der Bewerbung nicht ausschlaggebend für die Absage gewesen sei. Die Bewerbung Mitte September sei laut Auskunft einer HR-Mitarbeiterin der F GmbH nicht kausal für die Ablehnung gewesen, sondern man habe sich bereits Anfang September für eine interne Bewerberin entschieden. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten HR-Mitarbeiterin der F GmbH. 1.
  2. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS weitere Auskünfte bei der F GmbH ein (AZ 9, 10) und gewährte der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör (AZ 7-8). 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022, Zahl: XXXX zugestellt am 27.12.2022, wies das AMS die am 28.11.2022 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4, 5).1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022, Zahl: römisch 40 zugestellt am 27.12.2022, wies das AMS die am 28.11.2022 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4, 5). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe der Beschwerdeführerin am 01.09.2022 eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Recruiting bei der F GmbH angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die Bewerbung der Beschwerdeführerin erst am 14.09.2022 eingelangt sei und sich das Bewerbungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits in der finalen Phase befunden habe. 1.
  5. Mit Schreiben vom 09.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 3).
  6. Die belangte Behörde legte am 18.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-24]). 2.
  7. Über Ersuchen des BVwG legten das AMS das Protokoll des eAMS-Kontos der Beschwerdeführerin (OZ 6) und die Beschwerdeführerin die Bewerbung und das Bewerbungsschreiben an die F GmbH sowie die Absage der F GmbH vor (OZ 7). 2.
  8. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2) und führte am 18.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und die beantragte Zeugin einvernommen wurde (OZ 8). In der Verhandlung wurde insbesondere der Status des Einstellprozesses zum Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes an die Beschwerdeführerin und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bewerbung erörtert. 2.
  9. Das AMS legte nach der Verhandlung die mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Betreuungsvereinbarungen und Unterlagen zum eAMS Konto vor (OZ 9). Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, sie habe bei ihrem letzten Arbeitgeber 15 bis 17 Stunden gearbeitet und sei sich sicher, dass das auch mit der Betreuerin des AMS so besprochen worden sei. Die vom AMS zugewiesene Stelle sei nicht zumutbar, weil diese von einer Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden ausginge. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zunächst Weiterbildungsgeld, ab 01.07.2022 erstmalig Arbeitslosendgeld (AZ 23). Seit 02.05.2023 steht die Beschwerdeführerin wieder in einem Dienstverhältnis (OZ 13). 1.
  12. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.07.2022 (und jener vom 10.01.2023) ist jeweils festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann. Als Ziel der Betreuung war ein Arbeitsausmaß von 15 bis 20 Stunden festgehalten sowie dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten durch Schule/Hort geregelt sind. Ebenso war festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr eAMS-Konto täglich überprüfen soll, sich auf vom AMS übermittelte Stellenangebote bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt (AZ 22, OZ 9). 1.
  13. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Bereich Personalverwaltung (Recruiting) bei der F GmbH übermittelt und die Beschwerdeführerin ersucht, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben (AZ 20). Die Zustellung des Vermittlungsvorschlages erfolgte am 01.09.2022 um 15:42 Uhr in das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin, wurde von ihr jedoch erst am 14.09.2022 um 10:12 Uhr gelesen (AZ 20, 21, OZ 6/3). 1.
  14. Aufgrund einer eigenen online-Stellensuche entdeckte die Beschwerdeführerin die ihr vom AMS übermittelte Stelle selbst auf der Homepage der F GmbH und führte am
  15. oder 09.09.2022 diesbezüglich ein Telefonat mit der einvernommenen Zeugin, einer HR-Mitarbeiterin der F GmbH. In diesem Telefonat teilte die Zeugin der Beschwerdeführerin mit, dass die Stelle noch frei sei, und ermutigte sie zu einer Bewerbung (AZ 9-12; VHS/Z 3-4). 1.
  16. Die Beschwerdeführerin bewarb sich in der Folge (erst) am 14.09.2022 online für die Stelle als Recruiterin und erhielt am 16.09.2022 eine Absage (OZ 6, 7). 1.
  17. Die Stelle im Recruiting bei der F GmbH war erstmalig im Mai ausgeschrieben, musste jedoch im August neu ausgeschrieben werden. Die Stelle wurde dem AMS am 19.08.2022 als offene Stelle übermittelt. Noch im August wurden alle Bewerbungen aus der ersten Runde im Mai erneut gesichtet und Bewerber:innen zum Bewerbungsgespräch von 22.08.2022 bis einschließlich 09.09.2022 geladen. In diesem Zeitraum war man mit der letztlich eingestellten Bewerberin bereits in Kontakt, die Zusage an diese erfolgte aber erst am 16.09.2022 (VHS/Z). Bei einer Bewerbung am 01.09.2022 wäre die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Qualifikationen möglicherweise noch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden (VHS/Z3). 1.
  18. Die von 19.08.2022 bis 10.09.2022 im eAMS-Konto zugestellten Nachriten wurden von der Beschwerdeführerin am 14.09.2022 gelesen, die von 15.09.2022 bis 30.09.2022 zugestellten am 03.10.2022 und jene vom 12.10.2022 bis 28.10.2022 am 03.11.2022 (OZ 6/3). Zu dieser Praxis befragt gab die Beschwerdeführerin an (VHS 5-6): „Ich habe beim eAMS Konto eingestellt, dass ich bei Neueingang eine Erinnerung bekomme und danach immer reingeschaut, bei den Terminen mit der Betreuerin wäre das noch nie ein Vorwurf gewesen, es ist immer alles zeitgerecht erledigt worden. Ich hatte am 15.09 einen Termin mit der Betreuerin vor Ort und die wünschte mir noch alles Gute für die Stelle um die es gerade geht. […] Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich, wenn ich die Erinnerung bekomme direkt hineinschaue. Wenn es mir zulange vorkam schaute ich aktiv hinein. Im Juli bekam ich ein Stelleninserat und im August bekam ich auch ein Stelleinserat angeboten, deshalb wollte ich mich darauf verlassen, dass ich die Erinnerungsmail bekomme. Aus besten wissen und gewissen hätte ich nicht geglaubt einen Fehler zu machen.“
  19. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 18.04.2022 (OZ 8) und durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-13). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 18.04.2022 (OZ 8) und durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24], OZ 2-13). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 13) ● Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 3, 11) ● Vermittlungsvorschlag vom 01.09.2022 (AZ 20) samt Sendeprotokoll (AZ 21) ● Bewerbung samt automatisierter Rückmeldung und Absageschreiben (OZ 7) ● Betreuungsvereinbarung vom 06.07.2022 (AZ 22, OZ 9) 2.
  22. Die Feststellungen zu den Leistungsbezugszeiten (Pkt. 1.1), dem Inhalt der Betreuungsvereinbarungen (Pkt. 1.2.), zu den Zeitpunkten der Übermittlung des Vermittlungsvorschlags und dessen Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin und sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Bewerbung und der Absage durch die F GmbH (Pkt. 1.3., 1.5) ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen, wurden in der Verhandlung erörtert, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. (AZ 20, 21, 22; OZ 2, 6/3, 9; VHS) 2.2.
  23. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Zustellung des Vermittlungsvorschlages in Unkenntnis desselben eigeninitiativ bei der F GmbH beworben und dazu zunächst am 07.09.2022 oder 09.09.2022 mit der F GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen hat, sowie der Inhalt dieses Telefonates (Pkt. 1.4) ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und der Beschwerdeführerin im Verfahren (VHS/Z 3-4, AZ 9-12). 2.2.
  24. Der Verlauf des Recruitingprozesses bei der F GmbH (Pkt. 1.6) ergibt sich aus der Aussage der Zeugin im Verfahren, welche sich mit den vorgelegten Unterlagen deckt (VHS/Z). Die Aussagen der Zeugin erfolgten unter Wahrheitserinnerung und waren von sich aus ausführlich und erfolgten spontan, so dass der erkennende Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin hat. Auch das AMS und die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin sind den Aussagen der Zeugin in der Verhandlung nicht entgegengetreten. 2.2.
  25. Dass die Beschwerdeführerin ihre im eAMS-Konto zugestellten Nachriten (Pkt. 1.7) nur in größeren Abständen liest, ergibt sich aus den eAMS-Protokoll (OZ 6/3) und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Strittig blieben die rechtlichen Einordnungen der Feststellungen, insbesondere die Notwendigkeit des Lesens von Nachrichten im eAMS-Konto und die Zulässigkeit der Vermittlung einer Stelle mit einem Stundenausmaß von 20 Stunden und mit notwendiger Führungserfahrung. Siehe dazu jeweils die rechtliche Beurteilung.
  26. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist (vgl. VfGH 09.03.2023, G 295/2022 ua).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG), zumal der Ausgangsbescheid eine Amtssignatur aufweist vergleiche VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua). 3.
  27. Abweisung der Beschwerde 3.1.
  28. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 21.10.2022 bis 01.12.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 2013/22/0332 mwN).3.1.
  29. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 21.10.2022 bis 01.12.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 2013/22/0332 mwN).

§ 10Abs. 1 Z1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 3.1.2. Fallbezogen ist zunächst strittig, ob es sich bei der Beschäftigung bei der F GmbH auf Grund des Stundenausmaßes von 20 Stunden, sowie der geforderten Führungserfahrung um eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Beschäftigung handelt.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung ua zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung ua zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

§ 7

hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer ua der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Abs. 7 AlVG stehen Personen der Arbeitsvermittlung dann zur Verfügung, wenn sie sich zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bzw. als Person mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Paragraph 7, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer ua der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Absatz 7, AlVG stehen Personen der Arbeitsvermittlung dann zur Verfügung, wenn sie sich zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bzw. als Person mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, von mindestens 16 Stunden bereithalten. 3.1.2.

  1. Laut Betreuungsvereinbarung stand die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden zur Verfügung und waren für diese Zeit auch die Betreuungspflichten durch Schule/Hort geregelt. Dass Wunsch und Ziel der Betreuung ein Arbeitsausmaß von 15 bis 20 Stunden war, ändert an der grundsätzlich festgehaltenen Verfügbarkeit von 20 Stunden in der Woche nichts. Dass die Verfügbarkeit von 20 Stunden auch tatsächlich gegeben war, ergibt sich ergänzend auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ auf diese Stelle beworben hatte. 3.1.2.
  2. Zur von der Beschwerdeführerin verneinten Führungserfahrung fordert das Stellenangebot im Anforderungsprofil ua folgendes: „[…] Berufserfahrung im Recruiting unbedingt erforderlich, Erfahrungen mit Nachmittagsbetreuung an Ganztagsschulen wünschenswert, Führungserfahrung notwendig […]“ Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 2013/08/0084 mwN). Ist eine Beschäftigung allerdings nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 2011/08/0052 sowie Julcher in Pfeil AlV-Komm § 9 Rz 25 uHa VwGH 2006/08/0097 und VwGH 2008/08/0184).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 2013/08/0084 mwN). Ist eine Beschäftigung allerdings nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 2011/08/0052 sowie Julcher in Pfeil AlV-Komm Paragraph 9, Rz 25 uHa VwGH 2006/08/0097 und VwGH 2008/08/0184). Ausgehend davon handelt es sich bei der notwendigen Führungserfahrung angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin – abgeschlossenes Studium Soziale Wirtschaft, Praxis als Personalentwicklerin – um keine evidente Unzumutbarkeit. Darüber hinaus war auch die Beschwerdeführerin im September 2022 offensichtlich nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen, da sie sich trotz dieser Anforderung eigeninitiativ bei der F GmbH um diese Stelle beworben hat. 3.1.2.
  3. Der erkennende Senat geht auf Grund obiger Ausführungen somit davon aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag um eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Beschäftigung handelte. 3.1.
  4. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).3.1.
  5. Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 3.1.
  6. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin bei der F GmbH erst am 14.09.2022 und nicht unverzüglich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 01.09.2022 beworben hatte. 3.1.4.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen hat. Weder die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung, noch eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages entsprechen dieser Voraussetzung (vgl. VwGH 2007/08/0084 mwN, 2011/08/0177).3.1.4.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen hat. Weder die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung, noch eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages entsprechen dieser Voraussetzung vergleiche VwGH 2007/08/0084 mwN, 2011/08/0177). Für die Kausalität eines Verhaltens ist nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/00248). 3.1.4.
  9. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass beim Zeitpunkt ihrer Bewerbung am 14.09.2023 die Entscheidung bereits zu Gunsten einer anderen Bewerbung ausgefallen war, geht bereits dahingehend ins Leere, als fallbezogen zu beurteilen ist, wie die Chancen der Beschwerdeführerin auf Zustandekommen des Dienstverhältnisses bei einer Bewerbung am 01.09.2022 gestanden wären. Aus den Aussagen der einvernommenen Zeugin ergab sich klar, dass der Bewerbungsprozess Anfang September noch nicht abgeschlossen war und die Beschwerdeführerin bei einer Bewerbung Anfang September möglicherweise zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden wäre. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung erst am 14.09.2022 ihre Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die (zu) spät erfolgte Bewerbung stellt somit eine kausale Vereitelungshandlung für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses dar. 3.1.4.
  10. Die Begründungen der Beschwerdeführerin, für die verspätete Öffnung des eAMS-Konto, sie sei davon ausgegangen bei Nachrichten ein Erinnerungs-SMS zu erhalten und sie sei auch von der für sie zuständigen AMS-Beraterin zu keinem Zeitpunkt explizit aufgefordert worden dies regelmäßig in kürzeren Abständen zu kontrollieren, vermag die späte Bewerbung aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet und ist dies auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, ihr eAMS-Konto möglichst täglich – jedenfalls aber öfter als gegenständlich 14tägig oder monatlich – auf eingehende Nachrichten zu überprüfen, sich unverzüglich auf übermittelte Stellenangebote zu bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung zu geben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die eigeninitiative Bewerbung erst ca. 1 Woche nach dem Telefonat keine unverzügliche Bewerbung darstellt und die Begründung dafür „Es war ein Wochenende dazwischen“, nicht geeignet ist, die späte Bewerbung zu entschuldigen. 3.1.4.
  11. Damit liegt fallbezogen weder ein Entschuldigungsgrund noch ein fahrlässiges Verhalten für die zu spät erfolgte Bewerbung, sondern zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor (VwGH 2002/08/0062; 99/08/0104). 3.1.
  12. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt, da ihr Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und die Beschwerdeführerin die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat. 3.1.
  13. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG vereitelt, da ihr Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und die Beschwerdeführerin die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat. 3.1.
  14. Zumal

§ 10Abs. 1 Z 3 Al

VG der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.3.1.6. Zumal

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen. 3.1.

  1. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Mai 2023 wieder einer Beschäftigung nachgeht. Zumal es hier jedoch an zeitlicher Nähe zur Vereitelung im September 2022 fehlt, liegen keine Nachsichtsgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG vor.3.1.
  2. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Mai 2023 wieder einer Beschäftigung nachgeht. Zumal es hier jedoch an zeitlicher Nähe zur Vereitelung im September 2022 fehlt, liegen keine Nachsichtsgründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.1.
  3. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/0572.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/
  4. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2265702.1.00

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